Beschluss
6z L 1241/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:1014.6Z.L1241.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2 Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2013/2014 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. 3 Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 Vergabeverordnung (VergabeVO) i. V. m. ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Dabei werden die Studienplätze für Zweitstudienbewerber nach § 17 VergabeVO in Verbindung mit deren Anlage 3 vergeben. Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. 4 Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin zu Recht keine Messzahl von insgesamt mindestens acht Punkten zugeordnet, die die Antragstellerin für die Zuweisung eines Zweitstudienplatzes für das Wintersemester 2013/2014 benötigt hätte. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin zunächst in rechtlich nicht zu beanstandender Weise und wie in Absatz 2 der Anlage 3 zur VergabeVO vorgesehen vier Punkte für das von ihr erzielte Ergebnis der Abschlussprüfung ihres Erststudiums der Biologie ‑ „sehr gut“ - zuerkannt. 5 Im Rahmen der Bewertung der Gründe für das Zweitstudium hat die Antragsgegnerin die Gründe, die die Antragstellerin zur Begründung ihres Zweitstudiums geltend gemacht hat, zu Recht nicht als „besondere berufliche Gründe“ anerkannt und mit sieben Punkten bewertet. „Besondere berufliche Gründe“ für ein Zweitstudium im Sinne des Absatzes 3, Fallgruppe 3 der Anlage 3 der VergabeVO liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt, also eine Doppelqualifikation, die vom Berufsbild vorgegeben ist, angestrebt wird. Eine solche Doppelqualifikation ergibt sich, wenn beide Studiengänge in vollem oder zumindest in erheblichem Umfang für die angestrebte berufliche Tätigkeit benötigt werden. Dies bedeutet, dass die Ausübung des konkret angestrebten Berufs den Abschluss beider Studiengänge faktisch notwendig macht. 6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2012 – 13 B 1223/12 –, www.nrwe.de, unter Verweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2012 – 13 B 1396/11 –, NVwZ-RR 2012, 397, und vom 14. Juni 2012 – 13 A 720/12 –, NVwZ-RR 2012, 762. 7 Dabei kommt es darauf an, welche berufliche Tätigkeit angestrebt wird und in welcher Weise beide Studienabschlüsse die Berufsausübung fördern. Entscheidend ist die konkrete individuelle Berufsplanung. Zwischen den Inhalten des Erststudiums und des angestrebten Zweitstudiums muss ein sachlicher Zusammenhang hergestellt werden. Der Bewerber muss darlegen, welche Voraussetzungen für das angestrebte Berufsziel durch den bisherigen beruflichen Werdegang (z. B. im Erststudium) erworben worden sind und welche Voraussetzungen durch das Zweitstudium für das angestrebte Berufsziel erbracht werden. Wird durch die Aufnahme des Zweitstudiums lediglich ein Berufswechsel angestrebt, können besondere berufliche Gründe nicht bejaht werden. Unerheblich ist hingegen, in welchem Studiengebiet der Schwerpunkt der späteren Berufsausübung liegt und in welcher Reihenfolge das Erst- und das Zweitstudium betrieben werden. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die von einem Studienbewerber durch ein Zweitstudium angestrebte Verbesserung seiner beruflichen Situation kein hinreichend anerkennenswerter Beweggrund für ein Zweitstudium ist, wenn er sein Ziel ebenso durch eine geringere Inanspruchnahme hochschulischer Ausbildungsressourcen, z. B. im Wege eines Gaststudiums, erreichen kann. 8 Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2000 – 13 B 76/00 –, vom 11. Januar 2011 – 13 B 1614/10 – vom 30. Januar 2012 – 13 B 1396/11 –, juris, vom 14. Juni 2012 – 13 A 720/12 –, NVwZ-RR 2012, 762 f., und vom 27. November 2012 – 13 B 1223/12 –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. Oktober 2012 – 6z L 1169/12 –, www.nrwe.de. 9 Diese Grundsätze berücksichtigt, kommt den von der Antragstellerin in ihrer schriftlichen Begründung für ihr Zweitstudienbegehren geltend gemachten – und angesichts der in § 3 Vergabe VO statuierten Ausschlussfrist allein maßgeblichen – beruflichen Gründe nicht die für die Anerkennung als „besondere berufliche Gründe“ im Sinne der Fallgruppe 3 des Absatzes 3 der Anlage 3 zur VergabeVO erforderliche Bedeutung zu. Die Antragstellerin hat zur Begründung ihres Zweitstudienbegehrens im Wesentlichen angegeben, sie wolle als forschende Ärztin bzw. Fachärztin für Humangenetik tätig sein. Dazu sei die Kenntnis wissenschaftlichen Arbeitens erforderlich, welche im Medizinstudium kaum vermittelt werde. Sie habe entsprechende Fähigkeiten während ihres Biologiestudiums erworben. Auch verbessere sich ihre berufliche Situation durch das Zweitstudium erheblich, weil es für Naturwissenschaftler in der Gesundheitsforschung kaum unbefristete Stellen gebe. Nach der Begründung ist schon unklar, welches konkrete Berufsfeld die Antragstellerin anstrebt, soweit es dort verallgemeinernd heißt, die Antragstellerin wolle als forschende Ärztin im Fachbereich Humangenetik tätig sein; der forschende Arzt fungiere als Bindeglied zwischen naturwissenschaftlicher Grundlagenforschung, der klinischen und patientenorientierten Forschung und der praktischen Patientenversorgung. Im Bereich der humangenetischen Forschung sind verschiedene Berufsfelder denkbar. Da sich an das Ende ihrer Ausbildung eine Weiterbildung zur Fachärztin für Humangenetik anschließen soll, deutet dies darauf hin, dass Ziel der Antragstellerin letztlich eine ärztliche Tätigkeit in einer Klinik im Bereich der Forschung ist. Warum eine Tätigkeit im Rahmen der humangenetischen Forschung nicht allein auf Grund eines Studiums der Humanmedizin möglich sein sollte, begründet die Antragstellerin im wesentlichen damit, dass während eines Medizinstudiums nicht ausreichend die Fertigkeiten des wissenschaftlichen Arbeitens, die zur Tätigkeit in der Forschung zwingend erforderlich seien, vermittelt würden. Diesen Vortrag als wahr unterstellt, ist damit nicht nachvollziehbar begründet, warum zur Vermittlung der Fertigkeiten des wissenschaftlichen Arbeitens und des Erwerbs von biologischem Hintergrundwissen ein Voll studium der Biologie erforderlich ist. Warum sich ein Humanmediziner dieses Wissen und diese Fertigkeit nicht während oder nach Abschluss seiner universitären Ausbildung in Form von Fortbildungen, als Gasthörer der Biologie oder im Rahmen der ohnehin angestrebten Facharztausbildung eigenständig erschließen kann, erschließt sich nicht. Es fehlt damit nach den innerhalb der Bewerbungsfrist vorgetragenen Gründen an einer hinreichenden Grundlage für die Annahme, dass die angestrebte Tätigkeit als forschende Ärztin als Kombination zweier wissenschaftlicher Berufsfelder, also als ein interdisziplinäres Tätigkeitsfeld, zu werten wäre. Der Begriff der sinnvollen Ergänzung in Fallgruppe 3 ist nicht dahingehend auszulegen, dass jede aus subjektiver Bewerbersicht sinnvolle Ergänzung eines Erststudiums durch ein Zweitstudium erfasst werden soll. So verstanden führte ein Zweitstudium fast regelmäßig zur Eingruppierung in Fallgruppe 3. Erforderlich und geboten ist vielmehr eine objektive Betrachtung, ob ein Berufsbild existiert, zu dem man als Bewerber durch faktische Umstände auf dem Arbeitsmarkt und nicht rechtliche Voraussetzungen realistischer Weise nur Zugang nach Absolvierung zweier Studiengänge findet. Das ist vorliegend nicht der Fall. Das angestrebte Zweitstudium erweist sich bei objektiver Bewertung nicht als Teil einer aus zwei in sinnvoller Weise aufeinander bezogenen Hochschulausbildungen bestehenden Gesamtausbildung, sondern ist als Berufswechsel zu qualifizieren. Dafür spricht auch, dass die Antragstellerin im Rahmen ihrer Begründung des Zweitstudiums nach einer Familienphase ausgeführt hat, bis zum Abbruch ihrer Promotion in Biologie noch eine wissenschaftliche Karriere als Biologin angestrebt zu haben und sich jetzt als wissenschaftlich engagierte Ärztin beruflich neu orientieren zu wollen, was nicht zuletzt auch auf den vielen Erfahrungen der letzten Jahre mit ihrer an einem Gendefekt leidenden Tochter basiere. 10 Es liegen auch keine sonstigen beruflichen Gründe im Sinne der Fallgruppe 4 des Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 der Anlage 3 zur VergabeVO vor. Sonstige berufliche Gründe im Sinne dieser Fallgruppe sprechen für das Zweitstudium, wenn es auf Grund der beruflichen Situation aus sonstigen Gründen zu befürworten ist. Die Fallgruppe 4 wurde vom Verordnungsgeber in der Erkenntnis eingeführt, dass die nach einem Erststudium erreichte berufliche Situation durch ein Zweitstudium auch ohne inhaltliche Berührung beider Studiengänge und daher ohne – sinnvolle – Ergänzung des Erststudiums durch das Zweitstudium faktisch verbessert werden kann, dass mithin das Raster der Fallgruppen 3 und 5 zu grob ist. Die Bedeutung der Fallgruppe erschließt sich daher hauptsächlich in der Abgrenzung zur Fallgruppe 5. Sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium auch ohne eine sinnvolle Ergänzung des Erststudiums gleichwohl mit Blick auf die aktuelle Berufssituation aus anerkennenswerten Gründen befürwortet werden kann. Als ein solcher Grund kommt schon mit Rücksicht auf die für jeden Studienplatz notwendigen erheblichen öffentlichen Mittel von vornherein nur ein Grund in Betracht, der eine zu erwartende Verbesserung der beruflichen Situation des Bewerbers durch das Zweitstudium erkennen lässt. Stellt sich die durch das Zweitstudium angestrebte berufliche Situation jedoch als ein Wechsel des aufgrund des Erststudiums erlangten Berufs dar, ist sie nach der geschilderten Ausgangserwägung des Verordnungsgebers vergaberechtlich grundsätzlich nicht erwünscht und nicht zu befürworten. Desgleichen kann die von einem Studienbewerber durch ein Zweitstudium angestrebte Verbesserung seiner beruflichen Situation, die ebenso auch durch eine geringere Inanspruchnahme hochschulischer Ausbildungsressourcen, z. B. im Wege eines Gaststudiums, erreicht werden könnte, auch im Rahmen der Fallgruppe 4 kein anerkennenswerter Zweitstudiengrund sein. Die Gewichtung der beruflichen Gründe für das Zweitstudium kann nicht ohne Blick auf das Erststudium, aus dem sich regelmäßig die aktuelle berufliche Situation des Bewerbers entwickelt hat, vorgenommen werden. Dasselbe gilt für eine berufliche Situation des Bewerbers, die vom Erststudium völlig losgelöst ist und zu ihm keinen Bezug hat, weil in der Verbesserung einer solchen Berufssituation eine Verfestigung eines bereits erfolgten Berufswechsels liegen kann. Demnach kann auch im Rahmen der Fallgruppe 4 die Problematik der Verteilung knapper Ausbildungsplätze unter Bewerbern, die einerseits schon einmal ein Hochschulstudium absolviert haben, und die andererseits eine solche Lebenschance noch nicht haben wahrnehmen können, sachgerecht nicht ohne Berücksichtigung des Erststudiums des Zweitstudienbewerbers gelöst werden. 11 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2000 - 13 B76/00 -, vom 27. März 2008 – 13 B 310/08 – und vom16. Juli 2009 - 13 B 858/09 -. 12 Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben kommt auch im Rahmen der Fallgruppe 4 dem Umstand, dass ein Studienbewerber die für die von der Antragstellerin angestrebte berufliche Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse aus dem Bereich der Biologie – wie oben dargelegt – ohne die Inanspruchnahme der Ressourcen eines Vollstudiums der Biologie erwerben kann, ausschlaggebendes Gewicht zu. 13 Ob die Antragsgegnerin das Bestreben der Antragstellerin, ein Zweitstudium zum Zwecke der Wiedereingliederung oder des Neueinstiegs in das Berufsleben nach einer Familienphase aufzunehmen, zu Recht nach Satz 2 des Absatzes 3 der Anlage 3 der VergabeVO mit nur einem Punkt berücksichtigt hat, oder ob es wegen der Behinderung der Tochter mit zwei Punkten zu bewerten gewesen wäre, kann dahingestellt bleiben. Auch mit einer Messzahl von sieben Punkten (vier Punkte für den Erstabschluss, ein Punkt nach Fallgruppe 5 und zwei Punkte wegen der Wiedereingliederung nach einer Familienphase) würde eine Zuweisung eines Studienplatzes an die Antragstellerin ausscheiden, nachdem der letzte ausgewählte Bewerber eine Messzahl von 8 aufzuweisen hatte. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 15 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.