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Beschluss

6z L 1013/13

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag nach §123 VwGO auf einstweilige Anordnung zur Zuteilung eines Studienplatzes ist nur begründet, wenn der Anspruch auf Zuteilung glaubhaft gemacht ist. • Die Zuteilung von Studienplätzen im Studiengang Humanmedizin erfolgt zentral nach der VergabeVO; die Verteilung auf Studienorte richtet sich nach §21 VergabeVO und Sozialkriterien. • Eine verfassungsrechtliche Kritik am Vergabeverfahren begründet keinen unmittelbaren vorläufigen Zulassungsanspruch des langjährig Wartenden; sie begründet eine Pflicht des Gesetzgebers zur Änderung des Rechts. • Berufsausbildungen und Dienstzeiten bleiben bei der Verteilung der in einer Quote Ausgewählten auf Studienorte unberücksichtigt. • Die Ablehnung eines Antrags ist gerechtfertigt, wenn der Bewerber aufgrund der genannten Studienortpräferenzen und Zuordnung zu Sozialkriterien keinen konkreten Platz erhalten konnte.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf einstweilige Zuteilung eines Humanmedizin-Studienplatzes bei fehlender Zuordnung • Ein Antrag nach §123 VwGO auf einstweilige Anordnung zur Zuteilung eines Studienplatzes ist nur begründet, wenn der Anspruch auf Zuteilung glaubhaft gemacht ist. • Die Zuteilung von Studienplätzen im Studiengang Humanmedizin erfolgt zentral nach der VergabeVO; die Verteilung auf Studienorte richtet sich nach §21 VergabeVO und Sozialkriterien. • Eine verfassungsrechtliche Kritik am Vergabeverfahren begründet keinen unmittelbaren vorläufigen Zulassungsanspruch des langjährig Wartenden; sie begründet eine Pflicht des Gesetzgebers zur Änderung des Rechts. • Berufsausbildungen und Dienstzeiten bleiben bei der Verteilung der in einer Quote Ausgewählten auf Studienorte unberücksichtigt. • Die Ablehnung eines Antrags ist gerechtfertigt, wenn der Bewerber aufgrund der genannten Studienortpräferenzen und Zuordnung zu Sozialkriterien keinen konkreten Platz erhalten konnte. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Zuteilung eines Studienplatzes im Fach Humanmedizin für das Wintersemester 2013/2014. Er war in der Wartezeitquote mit 14 Wartesemestern und einer Durchschnittsnote von 3,4 ausgewählt worden. Der Antragsteller nannte sechs Wunschhochschulen, darunter an erster Stelle die Universität P., beauftragte aber weitere Hochschulen aus. Die Antragsgegnerin konnte ihm an keiner der benannten Hochschulen einen Platz zuweisen, da an den bevorzugten Orten die Vergabe unter anderen Bewerbern erfolgt war, die höhere Sozialkriterien oder bessere Noten hatten. Der Antragsteller berief sich unter anderem auf seine Rettungsassistentenausbildung und darauf, dass eine mehrjährige Wartezeit unzumutbar sei. • Zulässigkeit: Der Antrag nach §123 Abs.1 Satz2 VwGO ist zulässig, im Eilverfahren ist aber nur eine summarische Prüfung möglich. • Glaubhaftmachung des Zuteilungsanspruchs: Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm nach den geltenden Regeln und tatsächlichen Verhältnissen ein konkreter Anspruch auf einen Studienplatz zusteht (§§920 Abs.2, 294 ZPO i.V.m. §123 VwGO). • Zentrales Vergabeverfahren: Studienplätze in Humanmedizin werden nach der VergabeVO zentral vergeben (§1 VergabeVO, §§6 ff. VergabeVO). Die Verteilung auf Studienorte richtet sich nach §21 VergabeVO und erfolgt vorrangig nach den im Zulassungsantrag genannten Studienortwünschen. • Sozialkriterien und Rangfolge: War die erste Präferenz an einem Studienort nicht vollständig zu besetzen, erfolgt die Verteilung nach den Sozialkriterien des §21 Abs.1 Satz2 Nr.1–5 VergabeVO; der Antragsteller wurde der Stufe 5 zugeordnet und konnte daher an P. keinen Platz erhalten, weil dort nur bis Sozialkriterium 3 zugelassen wurde. • Berücksichtigung von Ausbildungen und Dienstzeiten: Studiennahe Berufsausbildungen werden im zentralen Verfahren nicht berücksichtigt; der Abschluss als Rettungsassistent und Ableistung eines Dienstes sind bei der Verteilung der in einer Quote Ausgewählten auf Studienorte ohne Berücksichtigung. • Unzulässigkeit nachträglicher Umstände: Erst in der Eilsache vorgetragene Umstände wie das Zusammenleben mit der Verlobten sind wegen Ausschlussfristen (§3 Abs.7 VergabeVO) und Anforderungen an die Sozialkriterien nicht beachtlich. • Verfassungsrechtliche Einwände: Selbst bei verfassungsrechtlicher Kritik am Vergabeverfahren folgt hieraus kein unmittelbarer Zulassungsanspruch für den Antragsteller; allenfalls besteht eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Änderung des Vergaberechts. Der Antrag wurde abgelehnt; der Antragsteller hat keinen Anspruch auf einstweilige Zuteilung eines Studienplatzes in Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2013/2014 maßgeblichen Vergaberegeln. Die Antragsgegnerin durfte den Bewerber aufgrund der zentralen Vergabe nach VergabeVO, der Verteilung auf Studienorte nach §21 VergabeVO und seiner Zuordnung zu Sozialkriterium 5 nicht an seinen genannten Wunschhochschulen berücksichtigen. Berufsausbildung und Dienstzeiten begründeten keinen bevorzugten Anspruch im Rahmen der Verteilung der in der Wartezeitquote Ausgewählten auf Studienorte. Auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Vergabesystem führen nicht zu einem vorläufigen individuellen Zulassungsanspruch; sie ergeben allenfalls eine gesetzgeberische Pflicht zur Änderung des Vergaberechts. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.