Beschluss
6z L 1013/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2013:1004.6Z.L1013.13.00
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Tenor
1 Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt
Entscheidungsgründe
1 Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt Gründe: Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2013/2014 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (VergabeVO) i.V.m. ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zu Recht abgelehnt. Im Rahmen der Wartezeitquote – eine Zulassung in der Abiturbestenquote ist nicht beantragt worden – hat zwar die Antragsgegnerin den Antragsteller mit vierzehn Wartesemestern und einer Durchschnittsnote von 3,4 für den Studiengang Humanmedizin auswählen können, jedoch konnte dem Antragsteller kein Studienplatz an einer der sechs von ihm benannten Universitäten P. , L. , I. , I1. , M. und N. zugewiesen werden. Die Verteilung der in der Wartezeitquote ausgewählten Bewerber auf die Studienorte richtet sich nach § 21 VergabeVO. Dabei ist die Verteilung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 VergabeVO vorrangig nach den im Zulassungsantrag genannten Studienortwünschen vorzunehmen. An erster Stelle hatte der Antragsteller die Universität P. genannt. An dieser Stelle im Vergabeverfahren ist nach § 21 Abs. 1 VergabeVO zu ermitteln, ob alle Bewerber, die diese Studienortpräferenz an gleicher, hier erster, Stelle, genannt haben, einen Studienplatz an der Universität P. zugewiesen bekommen konnten. Ist das – wie hier – nicht der Fall, erfolgt die Verteilung nach Sozialkriterien entsprechend der Rangfolge des § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 VergabeVO. Dem Antragsteller, dem die Antragsgegnerin das Sozialkriterium der Stufe 5 zugeordnet hatte, konnte im Rahmen dieser Verteilung kein Studienplatz zugewiesen werden, da an der Universität P. lediglich Bewerber bis zum Sozialkriterium 3 zugelassen werden konnten, die eine Durchschnittsnote von mindestens 2,8 aufwiesen. Die Zuordnung des Antragstellers zum Sozialkriterium 5 begegnet keinen Bedenken. Soweit ersichtlich hat der Antragsteller keine Umstände geltend gemacht, die zur Zuerkennung des Sozialkriteriums 1 oder 2 führen könnten. Der erstmals im vorliegenden Eilverfahren geltend gemachte Umstand, dass der Antragsteller mit seiner Verlobten zusammen lebt, kann wegen der Ausschlussfrist des § 3 Abs. 7 VergabeVO keine Berücksichtigung im vorliegenden Bewerbungsverfahren mehr finden und erfüllt im Übrigen die Anforderungen an eine Zuordnung zum Sozialkriterium 2 nicht. Einen Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VergabeVO hat der Antragsteller nicht gestellt. Auch an den fünf weiteren vom Antragsteller mit zweiter bis sechster Ortspräferenz angegebenen Hochschulen konnte der Antragsteller nicht zum Zuge kommen, da dort die Zahl der Bewerber ebenfalls die Zahl der Studienplätze übertraf und eine Auswahl bereits unter denjenigen Bewerbern erfolgen musste, die die Hochschule als erste Ortspräferenz angegeben hatten. Da der Antragsteller eine Zulassung an anderen Hochschulen ausgeschlossen hatte, konnte ihm auch an keinem anderen Studienort ein Studienplatz zugewiesen werden. Dass die Antragsgegnerin den Antragsteller trotz seiner abgeschlossenen Berufsausbildung als Rettungsassistent nicht mit einer Durchschnittsnote vom 2,9 berücksichtigt hat, ist nicht zu beanstanden. Studiennahe Berufsausbildungen finden im zentralen Vergabeverfahren der Antragsgegnerin keine Berücksichtigung. Je nach Ausgestaltung der Auswahlsatzungen der einzelnen Universitäten können Berufsausbildungen im Auswahlverfahren der Hochschulen berücksichtigt werden. Die Ableistung eines Dienstes findet nach § 18 Abs. 2 VergabeVO nur Berücksichtigung bei Ranggleichheit im Rahmen der Auswahl der Studienbewerber in den einzelnen Quoten. Der Antragsteller wurde jedoch in der Wartezeitquote ausgewählt. Im Rahmen der Verteilung der in einer Quote Ausgewählten auf die einzelnen Studienorte findet weder die Ableistung eines Dienstes noch der Abschluss einer vorangegangenen Berufsausbildung Berücksichtigung. Schließlich führt auch das Vorbringen des Antragstellers, eine mehr als siebenjährige Wartezeit sei nicht zumutbar, nicht zum Erfolg des Antrags, denn gerade die Wartezeit des Antragstellers hat vorliegend zu seiner Auswahl für die Zulassung zum Studium der Humanmedizin geführt. Gescheitert ist er lediglich an der Verengung seines Antrags auf nur sechs von 37 Hochschulen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 2012- 13 B 557/12 -, juris. Selbst wenn man dennoch – hilfsweise – auf die Verfassungswidrigkeit des derzeitigen Vergabeverfahrens abstellen wollte, sei darauf hingewiesen, dass auch dieser Aspekt nicht dazu führen würde, dass dem Antragsteller vorläufig ein Studienplatz für das Studienfach Humanmedizin zuzuweisen wäre. Zwar wird die Auffassung des Antragstellers, dass das geltende System der Studienplatzvergabe zu Lasten langjährig Wartender gegen Verfassungsrecht verstoße, in Bezug auf den Studiengang Humanmedizin von der Kammer geteilt. Sie hat diese Auffassung in ihrem Vorlagebeschluss vom März 2013 ausführlich begründet. VG Gelsenkirchen, Vorlagebeschluss vom 19. März 2013– 6z K 4171/12 –, abrufbar bei juris und bei www.nrwe.de . Die Kammer hat allerdings bereits in dem vorgenannten Beschluss ausgeführt, dass aus der Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Vorschriften kein unmittelbarer Zulassungsanspruch des langjährig wartenden Bewerbers, sondern eine Pflicht des Gesetzgebers zur Änderung des Vergaberechts resultiert und sich damit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen angeschlossen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. November 2011 - 13 B 1212/11 u.a. -, NJW 2012, 1096 ff. und vom 21. Januar 2013 - 13 B 1241/12 -, juris; siehe auch die Beschlüsse der Kammer vom 8. Oktober 2012 - 6z L 1018/12 -, vom 5. Februar 2013 - 6z L 13/13 - und vom 28. März 2013 ‑ 6z L 303/13 ‑; anders noch Beschlüsse der Kammer vom 28. und 29. September 2011 - 6 L 940/11 u.a. -, juris. Aus der Verfassungswidrigkeit des Vergaberegimes kann sich der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch also nicht ergeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der ständigen Praxis der beschließenden Kammer in Verfahren dieser Art.