Beschluss
7 L 1226/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:1001.7L1226.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2 Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 3 Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbeschadet der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Antragstellers abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet, § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -. 3 Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellte Antrag, 4 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 4411/13 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 15. August 2013 wiederherzustellen, 5 ist zulässig, aber unbegründet. 6 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung ist unter Hinweis auf die Gefahren, die von motorisierten Verkehrsteilnehmern ausgehen, wenn sie ein Kraftfahrzeug unter Drogeneinfluss fahren, ausreichend begründet. Dass diese Begründung naturgemäß eine Mehrzahl von Fällen betreffen kann, ändert daran nichts. 7 Die Vollzugsanordnung ist auch in der Sache gerechtfertigt. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, denn die Ordnungsverfügung ist bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie im Ergebnis folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). 8 Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen folgendes auszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller am 5. Juli 2013 gegen 14.30 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt hat. Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des chemisch-toxikologischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums N. vom 19. Juli 2013 festgestellte THC-Wert von 1,4 ng/ml 9 übersteigt den zu § 24a Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz ‑ StVG ‑ durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/ml und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend. 10 Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 ‑ 1 BvR 2652/03 ‑ mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. 11 Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann, 12 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 ‑ 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 ‑ 16 B 1392/05 -, 9. Juli 2007 ‑ 16 B 907/07 ‑ und 1. August 2007 ‑ 16 B 908/07. 13 Der Antragsteller hat auch in der Vergangenheit ‑ nach Aktenlage bereits seit seinem 15. Lebensjahr und bis mindestens zum Jahre 2000 auch regelmäßig ‑ Cannabis konsumiert. Im medizinisch-psychologischen Gutachten vom 4. Dezember 2003, das der Antragsteller zur Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis auch unter dem Blickwinkel der Suchtgefährdung beibringen musste, wird eine Drogengefährdung festgestellt, die der Antragsteller in ihren negativen Folgeerscheinungen für sein privates und berufliches Leben erkannt habe und durch dauerhaften Drogenverzicht überwinden wolle. 14 Der Vorfall vom 5. Juli 2013 zeigt, dass ihm dies nicht gelungen ist. Gleichzeitig ist damit die Behauptung, im Umgang mit Drogen unerfahren und Erstkonsument zu sein, widerlegt. 15 Bei feststehender Ungeeignetheit steht dem Antragsgegner kein Ermessen zu. Angesichts dessen bestehen auch keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt. 16 Es bleibt ihm unbenommen, in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV) , den Nachweis zu führen, dass er wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, nrwe.de/juris.