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Urteil

5 K 2434/12

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2013:1001.5K2434.12.00
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Tenor

Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Anbaus an dem Haus N.          21 in C.      (Gemarkung I.        , Flur 6, Flurstück 97) vom 18. April 2012 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten

Entscheidungsgründe
Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Anbaus an dem Haus N. 21 in C. (Gemarkung I. , Flur 6, Flurstück 97) vom 18. April 2012 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks N1. 23 in C. ( Gemarkung I. , Flur 6, Flurstück 98 ). Der Beigeladene beabsichtigt, an das nördlich angrenzende Gebäude N1. 21 ( Flurstück 97 ) anzubauen. Beide Grundstücke sind mit Wohnhäusern bebaut, die an der gemeinsamen Grundstücksgrenze grenzständig, zur anderen Grundstücksgrenze jeweils mit seitlichem Grenzabstand aufstehen. Sie wurden ursprünglich als Doppelhaus errichtet. Auf dem Grundstück der Kläger steht grenzständig eine Garage auf. Zur Straßenseite hin sind die beiden Häuser hinsichtlich Dachform, vorderer Baugrenze und Gestaltungselementen nahezu identisch. Im rückwärtigen Bereich haben beide Häuser Anbauten, wobei derjenige der Kläger eine 1 m größere Bebauungstiefe aufweist. Während der Anbau der Kläger einstöckig ist und ein zum Garten leicht geneigtes Dach hat, ist der Anbau auf dem Grundstück N1. 21 zweigeschossig und der First verläuft rechtwinklig zum Vorderhaus. In der Straße N1. befinden sich im Wesentlichen in offener Bauweise errichtete Wohnhäuser. Auf Antrag des Beigeladenen erteilte die Beklagte diesem am 16. Mai 2007 einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zur Erweiterung des auf dem Grundstück N1. 21 aufstehenden Wohnhauses durch Errichtung eines Anbaus. Dieser sollte über die gesamte Grundstücksbreite von 12 m grenzständig sowohl zum Grundstück der Kläger als auch zum nördlich angrenzenden Flurstück 96 errichtet werden und unmittelbar an den bereits bestehenden Anbau anschließen. Zum Grundstück der Kläger hatte das Vorhaben eine Tiefe von 5 m, zum Flurstück 96 von 11 m. Am 25. Januar 2008 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen antragsgemäß die Baugenehmigung für den Anbau, wobei das Vorhaben dem der Bauvoranfrage entsprach. Auf die entsprechenden Klagen der Kläger hat das erkennende Gericht mit Urteilen vom 27. Mai 2009 (5 K 1658/07 bzw. 5 K 2408/08) sowohl den dem Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid vom 16. Mai 2007 als auch die Baugenehmigung vom 25. Januar 2008 aufgehoben. Der Doppelhauscharakter, der bislang noch gegeben sei, würde durch die Errichtung des genehmigten Vorhabens entfallen. Dies folge bereits daraus, dass das Vorhaben beidseitig ‑ entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ‑ ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden sollte. Mit Bauvoranfrage vom 1. Juli 2010 beantragte der Beigeladene die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheides für ein verändertes Vorhaben. Der Anbau im Kellergeschoss und Erdgeschoss ‑ hier mit 3 m Abstand zum Grundstück der Kläger ‑ sollte nunmehr gegenüber dem Nachbargrundstück Haus-Nr. 19 (Flurstück 96) den Mindestabstand von 3 m einhalten und in der Tiefe zu dem ursprünglichen Vorhaben um etwa 0,5 m kürzer ausfallen (insgesamt 10,50 m). Sowohl auf dem Anbau über dem Kellergeschoss, angrenzend an das Grundstück der Kläger, als auch auf dem Anbau über dem Erdgeschoss in einem Abstand von 4,50 m zum Klägergrundstück sind Dachterrassen in Tiefen von 2,24 m bzw. 3 m vorgesehen, wobei die Terrasse über dem Kellergeschoss zum Grundstück der Kläger einen Sichtschutz von ca. 2 m Höhe vorsieht. Am 16. Juni 2011 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen den beantragten Vorbescheid. Er ist Gegenstand des Verfahrens 5 K 2912/11. Mit Eingang vom 27. Januar 2012 beantragte der Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für ein von dem Vorbescheid etwas abweichendes Bauvorhaben. Die Bautiefe des Anbaus betrug 10,75 m gegenüber 10,50 m im Vorbescheid. Außerdem war vorgesehen, den rückwärtigen Anbau im Erdgeschoss zum Grundstück der Kläger hin in einem Winkel von ca. 40° abzuschrägen. Schließlich sah der Genehmigungsantrag die Errichtung von 2 Stellplätzen zwischen dem vorderen Hausteil des Beigeladenen und dem Grundstück Haus-Nr. 19 einschließlich Geländer vor. Die Beklagte erteilte mit Bauschein vom 18. April 2012 die beantragte Baugenehmigung, von der die Kläger am 27. April 2012 unterrichtet wurden. Die Kläger haben am 16. Mai 2012 Klage erhoben. Zur Begründung machen sie geltend, dass die Häuser der Kläger und des Beigeladenen derzeit noch ein Doppelhaus bildeten. Nach der geplanten Erweiterung werde die Grundfläche um etwa das Doppelte vergrößert. Die derzeitige Bebauungstiefe von ca. 14 m entspreche der näheren Umgebung. Die Ausführung des mit dem Vorbescheid bereits vorgesehenen Sichtschutzes werde nicht näher bestimmt; er solle lediglich 1,80 m hoch sein. Aus der Abstandflächenberechnung sei nicht ersichtlich, ob und wie die jeweils maßgeblichen Geländeoberflächen näher bestimmt worden sind Die Länge der Außenwände zum Nachbargrundstück, die den Abstand von 0,8 H nicht einhielten, belaufe sich mit den beiden Außenwänden und dem bereits vorhandenen Anbau auf ca. 18 m. Der eingeschossige grenzständige Anbau incl. Sichtschutz an der Dachterrasse käme noch hinzu. Der Grundriss für das 1. Obergeschoss sehe Dachflächen zum Nachbargrundstück vor, die sich weder bei der Abstandflächenberechnung noch den Ansichten fänden. Die Ansicht West sehe einen Anbau bis zur nördlichen Grundstücksgrenze vor, der sich in den übrigen Plänen nicht finde und der zu einer grenzständigen Bebauung führen würde. Das Vorhaben füge sich hinsichtlich der Bauweise nicht in die nähere Umgebung ein. Die faktische hintere Baugrenze werde überschritten, danach sei allenfalls eine Bebauungstiefe von 14 m zulässig. Die im nördlichen Teil des Mühlentals gelegene abweichende Teilungsgenehmigung sei nicht zu berücksichtigen. Es liege ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor: Durch die grenzständig vorgesehen Dachterrasse werde eine Aussichtsplattform geschaffen, von der der gesamte Garten der Kläger von oben eingesehen werden könne. Die gebotene Rücksichtnahme werde auch durch die Errichtung eines Sichtschutzes nicht gewährleistet. Durch die Erweiterung werde der Doppelhauscharakter aufgelöst. Die erforderlichen Abstandflächen würden nicht eingehalten. Das folge schon aus der Auflösung des Doppelhauscharakters. Auch dürften künstliche Aufschüttungen bei der Bestimmung der Wandhöhe und damit der Abstandflächen nicht berücksichtigt werden. Die Kläger beantragen, die Baugenehmigung der Beklagten vom 16. Mai 2012 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass angesichts der Entwicklung der Gebäude Nr. 21 und 23 bereits aktuell nicht mehr von einer Doppelhaus-Eigenschaft gesprochen werden könne. Für das Haus Nr. 21 sei zwischenzeitlich ein umfangreicher grenzständiger Anbau (3 ½-geschossig) zur Errichtung gekommen, der auf dem Grundstück der Kläger keine Entsprechung finde. Zudem wiesen beide Gebäude gartenseitig komplett abweichende Dachformen auf. Während der Gebäudeteil Nr. 21 derzeit die Firsthöhe des straßenseitigen Baukörpers komplett aufnehme, finde sich auf dem Grundstück der Kläger lediglich ein Anbau, der um ein Geschoss niedriger sei. Wenn der derzeitige Bestand gleichwohl als Doppelhaus angesehen werde, dann wirke sich das nun genehmigte Vorhaben keineswegs dahingehend aus, dass die Eigenschaft als Doppelhaus verloren gehe. Die neue Planung erweise sich gegenüber der seinerzeit von der Kammer bewerteten Konzeption als erheblich reduziert. Die Gebäudebreite sei um 3 m verringert worden, die Länge ebenfalls um 0,50 m. Der geplante Anbau füge sich an die bestehende Doppelhaushälfte der Kläger gut verträglich an. Die notwendigen Abstandflächen würden durch das Vorhaben eingehalten. Es könne die Privilegierung des § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. b BauO NRW für sich in Anspruch nehmen. Als verträglicher Anbau eines Doppelhauses müsse es keinen Grenzabstand halten. Was die überbaubare Grundstücksfläche angehe, so verweist die Beklagte auf das Gebäude N. 25, das für die in der näheren Umgebung maßgebliche Bebauungstiefe prägende Bedeutung entfalte. Der auf diesem Grundstück errichtete Baukörper weise eine Bebauungstiefe von rd. 20 m auf. Das streitige Vorhaben überschreite diesen Rahmen nicht. Die abstandflächenrechtlichen Berechnungen seien nicht unbestimmt. Aus der Ansicht Nord ergebe sich schlüssig, dass maßgeblicher unterer Bezugspunkt für die Feststellung der Wandhöhe der von dem Beigeladenen im Rahmen einer Abgrabung geplante Geländeverlauf geworden sei. Das abgegrabene Gelände sei in der Baugenehmigung als Bezugspunkt für die jeweils sodann in den Flächen A 6 und A 9 nachgewiesenen Abstandflächen gewählt worden. Deshalb gehe auch der Einwand der Kläger fehl, die Beklagte habe bei der Genehmigung des Bauvorhabens unzulässiger Weise Anschüttungen als Bezugspunkt akzeptiert. Das Schmalseitenprivileg nach § 6 Abs. 6 BauO NRW sei nur für genau bestimmte Wandabschnitte bis zu einer Länge von 16 m in Anspruch genommen worden. Soweit die Kläger rügten, dass sich die genaue Höhe und Ausdehnung der im Grundriss des 1. Obergeschosses dargestellten Dachflächen nicht ermitteln lasse, sei auf die Ansicht Nord der Bauvorlagen zu verweisen; hieraus ergebe sich für die Dachfläche eine Höhe von 5,86 m. Für die Dachfläche im Erdgeschoss ergebe sich aus der Ansicht West eine Höhe von 2,91 m. Überlegungen der Kläger zu einer abweichenden Nutzung der Dachflächen seien unerheblich, da die hier angefochtene Baugenehmigung eine Nutzung der Dachflächen als Freisitze nicht zulasse. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Die Beteiligten haben sich in der mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2013 mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Das zunächst von allen Beteiligten gegebene Einverständnis mit der Durchführung eines Mediationsverfahrens wurde von einer Beteiligtenseite zurückgezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Akte des Verfahrens 5 K 2912/11 sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter (vgl. §§ 87a Abs. 2, 3; 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑). Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Die angefochtene Baugenehmigung der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Vorhaben des Beigeladenen verstößt gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Es ist mit § 34 Abs. 1 BauGB unvereinbar. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs ‑ BauGB ‑ ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil das Vorhaben des Beigeladenen zum Nachteil der Kläger in Bezug auf die Bauweise gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB im Begriff des "Einfügens" verankerte Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ist darin zu sehen, dass durch eine Veränderung einer von zwei Doppelhaushälften dem Gesamtgebäude der Doppelhauscharakter genommen wird. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ‑ OVG NRW ‑, Urteil vom 19. April 2012 ‑ 10 A 1035/10 ‑, BauR 2012, 1221 sowie juris. Nach dieser Entscheidung, der das Gericht folgt, kann sich der Eigentümer einer der beiden vorhandenen Doppelhaushälften gegen eine Baugenehmigung für ein Vorhaben auf dem Nachbargrundstück, das dem Doppelhauscharakter widerspricht, zur Wehr setzen, weil der wechselseitige Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grenze, der den Begriff des Doppelhauses in der offenen Bauweise prägt, zwischen ihm und dem Nachbarn ein nachbarliches Austauschverhältnis begründet hat, das ihm im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme subjektive Rechte verleiht. Das ist vorliegend der Fall. Das Gericht geht mit dem Urteil der Kammer vom 27. Mai 2009 (5 K 2408/08) davon aus, dass die maßgebliche Eigenart der näheren Umgebung durch offene Bauweise geprägt wird, in der nach § 22 Abs. 2 Satz 1 der Baunutzungsverordnung ‑ BauNVO ‑ die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet werden. Auch folgt es dem genannten Urteil darin, dass der Doppelhauscharakter nicht bereits durch die bestehende Bebauung auf den Grundstücken der Kläger und des Beigeladenen aufgehoben worden ist. Zur Begründung wird insoweit auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen. Das nunmehr genehmigte Vorhaben bildet zusammen mit der Haushälfte der Kläger kein Doppelhaus mehr. Das OVG NRW, a.a.O., hat hierzu unter Hinweis auf das Urteil des BVerwG vom 24. Februar 2000 (‑ 4 C 12.98 ‑, BRS 63 Nr. 185) ausgeführt. „Ein Doppelhaus setzt voraus, dass zwei Gebäude derart zusammengebaut werden, dass sie einen Gesamtbaukörper bilden. Hierzu genügt es nicht, dass das Wohnhaus der Klägerin und das Vorhaben des Beigeladenen grenzständig über eine Seitenlänge von circa 13,0 m aneinandergebaut sind. Der Begriff des Doppelhauses verlangt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ferner, dass die beiden "Haushälften" in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut werden. Insoweit enthält das Erfordernis der baulichen Einheit neben dem quantitativen auch ein qualitatives Element. Aufeinander abgestimmt sind die Hälften eines Doppelhauses, wenn sie sich in ihrer Grenzbebauung noch als "gleichgewichtig" und "im richtigen Verhältnis zueinander" und daher als harmonisches Ganzes darstellen, ohne disproportional, als zufällig an der Grundstücksgrenze zusammengefügte Einzelhäuser ohne hinreichende räumliche Verbindung zu erscheinen. Denn kennzeichnend für die offene Bauweise ist der seitliche Grenzabstand der Gebäude; die Hälften des Doppelhauses müssen folglich gemeinsam als ein Gebäude in Erscheinung treten. Dementsprechend muss ein Haus, soll es Teil eines Doppelhauses sein, ein Mindestmaß an Übereinstimmung mit dem zugehörigen Nachbarhaus aufweisen, indem es zumindest einzelne der ihm Proportionen und Gestalt gebenden baulichen Elemente aufgreift. Anderenfalls wäre der die Hausform kennzeichnende Begriff der baulichen Einheit sinnentleert. Allgemeingültige Kriterien lassen sich jedoch insoweit mit Blick auf die von § 22 Abs. 2 BauNVO verfolgten städtebaulichen Ziele der Steuerung der Bebauungsdichte sowie der Gestaltung des Orts- oder Stadtbildes, die keine einheitliche Gestaltung erfordern, nicht aufstellen. Regelmäßig geben Höhe, Breite und Tiefe, sowie die Zahl der Geschosse und die Dachform einem Haus seine maßgebliche Gestalt. Diese Kriterien können daher im Einzelfall Anhaltspunkte für die Beurteilung des wechselseitigen Abgestimmtseins geben. Auch Übereinstimmungen oder Abweichungen in der Kubatur der Häuser infolge hervortretender Bauteile, wie Dachterrassen, Gauben oder Anbauten können mitentscheidend für die Beantwortung der Frage sein, ob noch von einer baulichen Einheit und damit von einem Doppelhaus die Rede sein kann. Insoweit erfährt ein geplantes Haus durch die bereits vorhandene Grenzbebauung eine das Baugeschehen beeinflussende Vorprägung. Umgekehrt trägt der Erstbauende das Risiko, dass die spätere Nachbarbebauung den planerisch eröffneten Freiraum stärker ausschöpft als er selbst. Er kann nicht erwarten, dass die später errichtete Doppelhaushälfte die überbaubare Grundstücksfläche nur in demselben Umfang ausnutzt wie er es getan hat.“ Von diesen Erwägungen ausgehend überschreitet das Vorhaben des Beigeladenen den Rahmen der vorgeschriebenen wechselseitigen Grenzbebauung. Das Vorhaben vermittelt den Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus. Zwar ist eine vollständige Deckungsgleichheit der Haushälften nicht zu fordern. Vgl. BVerwG und OVG NRW, a.a.O. Das Vorhaben des Beigeladenen geht jedoch darüber hinaus. Dabei ist die Frage, ob durch das Vorhaben der Doppelhauscharakter verlassen wird, für das gesamte Gebäude in allen seinen Teilen, also einschließlich der in der Vergangenheit genehmigten Erweiterungen, neu zu stellen. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 1998 - 10 B 2255/98 -, zit. nach juris (Rdnr. 29), und Urteil vom 20. Februar 2006 - 7 A 1358/04 -, juris (Rdnr. 43); s. auch Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 28. August 2005 - 1 B 889/04 -, juris (Rdnr. 28) Von diesem Ausgangspunkt ist zunächst festzustellen, dass das das Vorhaben nicht nur über seine gesamte Breite von 9,40 m um ca. 4,50 m gegenüber der rückwärtigen Außenwand der benachbarten Haushälfte vortritt. Hinzu kommen weitere Umstände, die dazu führen, das das Vorhaben nicht mehr den Eindruck einer Doppelhaushälfte, sondern eines eigenständigen grenzständigen Gebäudes vermittelt, bei dem die Haushälfte auf dem Nachbargrundstück nur als ein Anhängsel in Form eines untergeordneten Anbaus erscheint: So verfügen das angefochtene Vorhaben und die benachbarte Doppelhaushälfte über abweichende Dachformen. Am Haus der Kläger befindet sich ein 1‑geschossiger Anbau mit einem zum Garten leicht geneigten Dach, am genehmigten Vorhaben des Beigeladenen ein 2 ½-geschossiger Anbau mit einem zum Vorderhaus rechtwinklig verlaufenden First, der die Firsthöhe des Vorderhauses nicht nur aufnimmt, sondern sogar um 0,17 m überragt. Außerdem soll die Doppelhaushälfte des Beigeladenen nochmals in seinem Bauvolumen erheblich erweitert werden. Schließlich sollen an das Vorhaben des Beigeladenen dem hinteren Anbau zwei Terrassen angebaut werden. Dieses Vorhaben ordnet sich in seinen Dimensionen nicht mehr dem Gesamtbaukörper unter, sondern dominiert die Grundstückssituation in einem solchen Maße, dass von einem wechselseitigen Abgestimmtsein der Teilbaukörper nicht mehr ausgegangen werden kann. Angesichts des festgestellten Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme kommt es auf die weiteren von den Beteiligten diskutierten Fragen hinsichtlich der Einhaltung der Abstandflächen bzw. der Bautiefe nicht weiter an. Der Klage ist deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge zu entsprechen. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostentragungsrisiko ausgesetzt hat (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.