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Beschluss

6z L 1128/13

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:0926.6Z.L1128.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2 Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. 1 Gründe 2 Ungeachtet der Frage, ob der am 3. September 2013 eingegangene, aber ausdrücklich auf das Sommersemester 2013 bezogene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig ist, ist er jedenfalls unbegründet. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Sommersemester 2013 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. 3 Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – VergabeVO – in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Die Antragstellerin erfüllt mit ihrer Abiturnote (2,3) nicht die für eine Auswahl in der Abiturbestenquote (§ 11 VergabeVO) maßgebliche Auswahlgrenze, die für Abiturienten aus Bayern zum Sommersemester 2013 bei 1,2 lag. Im Übrigen hat sie sich in der Abiturbestenquote gar nicht beworben. Auch bei der Auswahl nach Wartezeit (§ 14 VergabeVO) verfehlt die Antragstellerin die Auswahlgrenze. Hier waren zum Sommersemester 2013 mindestens dreizehn Halbjahre erforderlich. Die Antragstellerin hatte zum Sommersemester 2013 neun Wartehalbjahre vorzuweisen. Sonderanträge (Härtefall, Nachteilsausgleich etc.) hat die Antragstellerin nicht gestellt. 4 Die Auffassung der Antragstellerin, dass das geltende System der Studienplatzvergabe zu Lasten langjährig Wartender gegen Verfassungsrecht verstößt, teilt in Bezug auf den Studiengang Humanmedizin auch die beschließende Kammer. Sie hat diese Auffassung in ihrem Vorlagebeschluss vom März 2013 ausführlich begründet. 5 VG Gelsenkirchen, Vorlagebeschluss vom 19. März 2013 - 6z K 4171/12 -, abrufbar bei juris und bei www.nrwe.de. 6 Auch in dem Hauptsacheverfahren der Antragstellerin (6z K 1545/13) könnte sich die Frage einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht stellen. 7 Die Kammer hat allerdings bereits in dem vorgenannten Beschluss ausgeführt, dass aus der Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Vorschriften kein unmittelbarer Zulassungsanspruch des langjährig wartenden Bewerbers, sondern eine Pflicht des Gesetzgebers zur Änderung des Vergaberechts resultiert und sich damit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen angeschlossen. 8 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. November 2011 - 13 B 1212/11 u.a. -, NJW 2012, 1096 ff.; siehe auch die Beschlüsse der Kammer vom 8. Oktober 2012 - 6z L 1018/12 -, vom 5. Februar 2013 - 6z L 13/13 - und vom 28. März 2013 - 6z L 303/13 -; anders noch Beschlüsse der Kammer vom 28. und 29. September 2011 - 6 L 940/11 u.a. -, juris. 9 Aus der Verfassungswidrigkeit des Vergaberegimes kann sich der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch also nicht ergeben. 10 Besondere Umstände, die eine Zulassung der Antragstellerin im Härtewege ermöglichen würden, sind – abgesehen davon, dass ein entsprechender Antrag gar nicht gestellt worden ist – nicht ersichtlich. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 12 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.