Urteil
7a K 2502/13.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:0925.7A.K2502.13A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Kläger sind mazedonische Staatsangehörige, zugehörig dem Volk der Roma. Sie reisten am 29.Januar 2013 auf dem Landweg in die Bundesrepublik ein und beantragten am 11. Februar 2013 Asyl. Zur Begründung gab die Klägerin zu 1. bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) an, sie sei krank. Zudem habe die Familie habe keine Sozialhilfe mehr bekommen. Die Kinder hätten den Schulbesuch abbrechen müssen, da sie keine ordentliche Kleidung, keine Bücher und kein Essen gehabt hätten. 3 Durch Bescheid vom 10. Mai 2013 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen und dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Außerdem erließ das Bundesamt eine Abschiebungsandrohung betreffend Mazedonien. 4 Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist durch Beschluss vom 24. Mai 2013 abgelehnt worden (7a L 600/13.A). 5 Am 21. Mai 2013 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, als Romazugehörige in Mazedonien von Albanern verfolgt, bedroht und geschlagen zu werden. Die Klägerin zu 1. legt zudem ein ärztliches Attest vom 8. August 2013 vor, wonach sie bis zum 23. August 2013 nicht reisefähig ist (Blatt 39 der Gerichtsakt). 6 Die Kläger beantragen, 7 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Mai 2013 zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, 8 2. die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. 9 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie nimmt Bezug auf den angegriffenen Bescheid. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten Hefte 1 bis 3) und die bei der Stadt E. geführten Ausländerpersonalakten (Beiakten Hefte 4 bis 7) Bezug genommen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 14 Die zulässige Klage ist offensichtlich unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 10. Mai 2013 ist eindeutig rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). 15 Die Kläger haben weder einen Anspruch auf asylrechtlichen Schutz im engeren Sinne oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 16 a‚ Abs. 1 GG, § 60 Abs. 1 AufenthG) noch darauf, dass die Beklagte zu ihren Gunsten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 ‑ 7 AufenthG feststellt. 16 Die Kammer nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides vom 10. Mai 2013, die sie sich zu eigen macht (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). 17 Zusammenfassend geht die Kammer in bezug auf die Situation der Roma in Mazedonien davon aus, dass sich auch nach dem letzten Lagebericht des Auswärtigen Amtes keine andere Beurteilung ergibt und die Lage dort auch für die Minderheiten ‑ insbesondere die der Roma ‑ sich in den letzten Jahren weiter stabilisiert hat und keinerlei Anhaltspunkte etwa für eine gruppenspezifische Verfolgung gegeben sind. 18 Vgl. Ad-hoc-Teil-Bericht des Auswärtigen Amtes (AA) vom 27. Januar 201§ zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Mazedonien. 19 Die Erfolglosigkeit der Klage ist offensichtlich i.S.d. § 78 Abs. 1 AsylVfG. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Fall, wenn an der Richtigkeit tatsächlichen Feststellungen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 77 AsylVfG) vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt. 20 vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2001 ‑ 2 BvR 1392/00 -, juris. 21 Das ist hier angesichts des Vortrages der Kläger bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt der Fall, weil sich daraus nicht ansatzweise ergibt, dass sie in Mazedonien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war und auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die eine Rückkehr in ihre Heimat unzumutbar erscheinen ließen. Eine relevante Erkrankung der Klägerin zu 1. ist nicht belegt. Sie hat lediglich ein ärztliches Attest über eine bereits zeitlich begrenzte Reiseunfähigkeit vorgelegt. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 der Zivilprozessordnung.