Beschluss
7 L 1057/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:0918.7L1057.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 3. Der Streitwert wird auf 2.528,08 € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbeschadet der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Antragstellers abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet, § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -. 3 Der sinngemäß gestellte Antrag, 4 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 4024/13 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22. Juli 2013 wiederherzustellen, 5 ist unzulässig, soweit er sich gegen die Festsetzung von Gebühren und Auslagen durch die Antragsgegnerin (Gebührenbescheid vom 22. Juli 2013) richtet, da der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung dieser Regelungen zuvor bei der Behörde hätte beantragen müssen (§ 80 Abs. 6 VwGO). 6 Im Übrigen ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Zunächst ist die Vollzugsanordnung hinreichend und einzelfallbezogen begründet worden, auch wenn diese Begründung den Begründungen in vergleichbaren Fällen ähnlich ist. Sie hebt die besondere Gefahr für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer bei weiterer Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr hervor. Damit ist dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO genügt. 7 Vgl. zu einer ähnlichen Begründung: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 12. März 2012 ‑ 16 B 1294/11 ‑. 8 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung ist auch in der Sache gerechtfertigt. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). 9 Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen folgendes auszuführen: Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - i.V.m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung - FeV - entzogen. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wer Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV aufweist, welche die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen. 10 Der Antragsteller ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, weil er jedenfalls gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt hat (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). 11 Das fehlende Trennungsvermögen ergibt sich aus dem Vorfall vom 12. April 2013. An diesem Tag hat der Antragsteller gegen 16:00 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt. Der im Blut des Antragstellers nach dem Gutachten des Labors Krone vom 25. April 2013 festgestellte THC-Wert von 3,9 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend. 12 Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 ‑ 1 BvR 2652/03 ‑ mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. 13 Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. 14 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 ‑ 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 ‑ 16 B 1392/05 ‑, 9. Juli 2007 ‑ 16 B 907/07 ‑ und 1. August 2007 ‑ 16 B 908/07. 15 Der Antragsteller hat auch gelegentlich im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV Cannabis konsumiert. 16 Die am Tattag gemessene THC-Konzentration der um 17:30 Uhr entnommenen Blutprobe weist darauf hin, dass der letzte Konsum nur wenige Stunden zuvor stattfand, da die Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blutserum im Fachschrifttum nach einem Einzelkonsum mit vier bis sechs Stunden angegeben wird und sich diese Zeitspanne nur in Fällen von wiederholtem oder regelmäßigem Konsum erhöhen kann. 17 Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, 2. Aufl., S. 178; vgl. auch Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 2 StVG Rn. 17 f. 18 Die Angaben des Antragstellers bei der polizeilichen Kontrolle sprechen für einen weiteren Konsum. Gegenüber den kontrollierenden Beamten gab der Antragsteller an, vor vier Tagen zwei Joints geraucht zu haben. Nunmehr trägt er vor, er habe diese Angabe wahrheitswidrig gemacht, da er angenommen habe, dass ein kurz zuvor erfolgter Erstkonsum von Cannabis schwerere Folgen haben werde als ein länger zurück liegender. 19 Ob der Antragsteller tatsächlich vier Tage vor der polizeilichen Kontrolle zwei Joints geraucht hat, kann letztlich dahinstehen. Die Kammer geht jedenfalls davon aus, dass der Antragsteller kein Erstkonsument ist, da die Angaben zu seinem behaupteten Erstkonsum am 12. April 2013 nicht glaubhaft sind. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW ist davon auszugehen, dass die Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss des Betäubungsmittels es grundsätzlich rechtfertigt, auf eine mehr als einmalige, gleichsam experimentelle Cannabisaufnahme zu schließen, wenn der auffällig gewordene Fahrerlaubnisinhaber einen solchen Vorgang zwar geltend macht, die Umstände des behaupteten Erstkonsums aber nicht konkret und glaubhaft darlegt. 20 Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juli 2011 - 16 B 784/11 -, vom 30. März 2011 - 16 B 238/11 -, und vom 29. Juli 2009 - 16 B 895/09 -, juris. 21 Die Schilderung des Erstkonsums durch den Antragsteller ist nicht glaubhaft. Er erklärt, er habe am 12. April 2013 erstmals Cannabis konsumiert, um sich einerseits nach einem Bewerbungsgespräch zu belohnen und andererseits in seinem Umfeld nicht mehr als „braver Junge belächelt“ zu werden. Diese Schilderung ist in sich nicht plausibel. Es ist äußerst unwahrscheinlich, dass ein unerfahrener Erstkonsument sich für den erstmaligen Konsum einer ihm in Dosis und Wirkung unbekannten Droge einen öffentlichen Ort - den Rückweg von einem Bewerbungsgespräch zur beruflichen Schule - aussucht. Ebenso unwahrscheinlich ist, dass ein mit Cannabis nicht vertrauter Erstkonsument den Zeitpunkt des Konsums unmittelbar in die Nähe einer geplanten Autofahrt legt. Für die diesem Plan zugrunde liegende, nach Angaben seines Prozessbevollmächtigten „medizinisch zutreffende“ Annahme, dass ein Erstkonsument von Cannabis keine Rauschwirkungen erlebt, hat der Antragsteller keine Nachweise vorgelegt. Es ist weiter nicht nachvollziehbar, wie sich der Antragsteller mit dem einmaligen Konsum einer Droge, die nach seinem Verständnis erst nach mehreren Konsumakten Wirkung zeigen würde, belohnen wollte. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, wie ein Konsum, der ohne weitere Anwesende aus dem Umfeld des Antragstellers stattfand, dazu hätte beitragen sollen, dass dieses Umfeld ihn nicht mehr als „braven Jungen belächelt“. 22 Das Gericht geht daher davon aus, dass der Antragsteller gelegentlich im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV Cannabis konsumiert hat. 23 Ein Ermessen steht der Antragsgegnerin bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Daher ist es weder der Antragsgegnerin noch dem Gericht möglich, berufliche oder persönliche Schwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. 24 Es bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Angesicht der besonders hochrangigen Rechtsgüter, die durch eine weitere Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefährdet werden könnten, überwiegen die Interessen der Allgemeinheit am Schutz der Straßenverkehrsteilnehmer. Etwaige berufliche und private Nachteile hat der Antragsteller daher hinzunehmen. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den insoweit erforderlichen Nachweis, dass er nunmehr zwischen Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen trennen kann, in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV). 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, nrwe.de.