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Beschluss

7 L 900/13

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:0812.7L900.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2 Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers ° °°°°/°° gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. Juli 2013 wiederherzustellen, 4 ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet. 5 Zunächst ist die Vollzugsanordnung hinreichend und einzelfallbezogen begründet worden, auch wenn diese Begründung den Begründungen in vergleichbaren Fällen ähnlich ist. Sie hebt die besonderen Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer bei weiterer Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr hervor. Damit ist dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO genügt. 6 Vgl. zu einer ähnlichen Begründung: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 12. März 2012 ‑ 16 B 1294/11 ‑, juris. 7 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung ist auch in der Sache gerechtfertigt. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung, denen sie folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). 8 Im Hinblick auf das Klage- und Antragsvorbringen wird ergänzend ausgeführt, dass die Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - in § 13 Satz 1 Nr. 2 c zwingend („ordnet an, dass ... beizubringen ist“) die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vorschreibt, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt worden ist. Der Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 c FeV liegt die Erwägung zu Grunde, dass Fahrten unter Alkoholeinfluss mit einem über 1,6 Promille liegenden Blutalkoholgehalt deutlich auf ein problematisches Trinkverhalten hinweisen. Ein Ermessen hinsichtlich der Anordnung des Gutachtens steht der Fahrerlaubnisbehörde nicht zu. 9 Die Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 c FeV sind erfüllt. Der Antragsteller hat am °°. B. °°°° gegen 1:30 Uhr ein Fahrrad 10 - dies ist für die Anwendung der Vorschrift ausreichend:vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Mai 2008 ‑ 3 C 32/07 - 11 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,67 Promille geführt. 12 Da der Antragsteller das somit zu Recht geforderte Gutachten nicht vorgelegt hat, durfte der Antragsgegner gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf dessen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen. 13 Der Strafbefehl des Amtsgerichts H. vom °°. E. °° ‑ ° ° °° °°°°/°°- steht dem nicht entgegen. Denn dieser enthält keinerlei Feststellungen zur Geeignetheit des Antragstellers, so dass eine Bindungswirkung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Straßenverkehrsgesetz - StVG - nicht eintreten kann. 14 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13 September 2012 ‑ 16 B 870/12 -. 15 Ein Ermessen steht dem Antragsgegner hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Auf die damit verbundenen persönlichen und beruflichen Probleme muss der Antragsteller sich einstellen. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, nrwe.de.