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Urteil

6a L 779/13.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:0808.6A.L779.13A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der B. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 2 Der B. auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 1 Gründe: 2 1. 3 Der B. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht die nach § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 4 2. 5 Der sinngemäße B. der Antragsteller, die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Ausländerbehörde der Stadt Gelsenkirchen mitzuteilen, dass die Antragsteller vorläufig – bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens 6a K 3148/13.A – nicht aufgrund der nach Ablehnung des Folgeantrags an sie ergangenen Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) abgeschoben werden dürfen, wird abgelehnt. 6 Der B. ist zulässig, aber unbegründet. 7 Der B. ist zulässig, insbesondere nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft, da der angegriffene Bescheid vom 19. Juni 2013 eine Abschiebungsandrohung nicht enthält. Da es nach § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG in dem angegriffenen Bescheid vom 19. Juni 2013 keiner erneuten Abschiebungsandrohung bedurfte, bleibt es bei der vollziehbaren Ausreisepflicht des Antragstellers nach Maßgabe des Bescheides des Bundesamtes vom 29. April 1999 (2433914-422). 8 Der B. ist jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass die Antragsteller die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines sicherungsfähigen Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft machen. Die Antragsteller haben das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs gegen die Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer zunächst entsprechend § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die Gründe des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes vom 19. Juni 2013 Bezug und führt ergänzend aus: 9 Die Antragsteller haben zur Begründung ihres Folgeantrags keine Umstände vorgetragen, aus denen sich eine asylrelevante Verfolgung bzw. eine die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigende, ihnen drohende Gefahr politischer Verfolgung in Armenien ergeben könnte. 10 Im Hinblick auf die geschilderten Vorfälle im Zusammenhang mit dem Tod der Schwiegermutter (des Antragstellers zu 1. bzw. der Antragstellerin zu 2.) im Jahr 2004 ist nicht erkennbar, dass die Antragsteller aufgrund der nach ihren Angaben im Jahr 2004 gegen den Antragsteller zu 1. ausgesprochenen Drohungen nunmehr bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine asylerhebliche politische Verfolgung zu befürchten haben. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die geschilderten damaligen Drohungen asylerheblich bzw. politisch motiviert waren. Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass die Drohungen von staatlichen Akteuren ausgegangen sein könnten bzw. von nichtstaatlichen Akteuren ausgegangen sein könnten, ohne dass staatliche Organe willens oder in der Lage gewesen wären, den Antragstellern Schutz vor Verfolgung zu bieten, haben die Antragsteller ebenfalls nicht vorgetragen. 11 Auch bei den von den Antragstellern geschilderten weiteren Geschehnissen, nach denen die Antragsteller im Jahr 2013 erneut die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, handelt es sich nicht um eine asylrelevante politische Verfolgung der Antragsteller. Diese Vorfälle haben sie sich nach dem Vorbringen der Antragsteller in Kasachstan zugetragen und lassen bereits einen konkreten Bezug zu ihrem Heimatstaat – Armenien – nicht erkennen. 12 Schließlich führen auch die erstmals im vorliegenden gerichtlichen Eilverfahren wie auch im zugehörigen Klageverfahren (6a K 3148/13.A) vorgetragenen psychischen Probleme der Antragsteller nicht zu der Annahme eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AsylVfG. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des ausreisepflichtigen Ausländers nach Abschiebung in seinen Heimatstaat verschlimmert, kann grundsätzlich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen. Hierfür ist jedoch erforderlich, dass sich der Gesundheitszustand alsbald nach einer Rückkehr in das Heimatland wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, etwa weil der Ausländer dort nur unzureichende Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden hat und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte. 13 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 – 9 C 58.96 –, BVerwGE 105, 383; BVerfG, Beschluss vom 16. April 2002 – 2 BvR 553/02 –, juris. 14 Eine entsprechende Gefahr kann sich auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung dort tatsächlich nicht erlangen kann. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation dem betroffenen Ausländer aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. 15 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 –, DVBl. 2003, 463; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Oktober 2011 – 11 K 7019/10.A –, www.nrwe.de. 16 Allerdings muss sich der Ausländer grundsätzlich auf den im Heimatstaat vorhandenen Versorgungsstand im Gesundheitswesen verweisen lassen. Denn § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG garantiert auch für chronisch Erkrankte keinen Anspruch auf „optimale Behandlung“ einer Erkrankung oder auf Teilhabe an dem medizinischen Standard in Deutschland. Der Abschiebungsschutz soll den Ausländer vielmehr vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter bewahren. 17 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2005 – 11 A 4518/02.A – und vom 30. Oktober 2006 – 13 A 2820/04.A –, jeweils www.nrwe.de. 18 Gemessen hieran lässt sich ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht feststellen. Es fehlt bereits an einer substantiierten Darlegung, ob es sich bei den psychischen Problemen der Antragsteller überhaupt um eine Krankheit handelt, und – soweit dies der Fall sein sollte – wie die Krankheit voraussichtlich verlaufen wird, welche Behandlung erforderlich ist und aus welchem Grund die Erkrankung in Armenien nicht ausreichend behandelbar ist. Insbesondere haben die Antragsteller keine aussagekräftigen ärztlichen Bescheinigungen vorgelegt, sondern lediglich pauschal darauf verwiesen, sie litten unter erheblichen psychischen Problemen. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG.