Beschluss
6a L 800/13.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:0806.6A.L800.13A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 Der Antragstellerin wird für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C. aus E. bewilligt. 2 Die aufschiebende Wirkung der Klage (6a K 3205/13.A) gegen die unter Ziffer 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 1. Juli 2013 ausgesprochene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung wird angeordnet. 1 G r ü n d e : 2 1. 3 Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114, § 115 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Antragstellerin erfüllt die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Die Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. 4 2. 5 Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat Erfolg. 6 Die Klage gegen die in Ziffer 3 des angegriffenen Bescheides der Antragsgegnerin vom 1. Juli 2013 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung hat gemäß § 75 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 71a Abs. 4 AsylVfG in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen nur dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. 7 Unter Zugrundelegung der hier maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) bestehen vorliegend ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG. Diese beziehen sich indes nicht auf die im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Ziffer 1 des Bescheides) getroffene Entscheidung. Die Kammer nimmt insoweit zunächst zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Begründung des Ablehnungsbescheides vom 1. Juli 2013 Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG) und führt ergänzend aus: 8 Die Antragstellerin hat keine Umstände vorgetragen, aus denen sich eine asylrelevante Verfolgung bzw. eine die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigende, ihr drohende Gefahr politischer Verfolgung in B. ergeben könnte. Die Frage, ob die Antragstellerin – wie im Verwaltungsverfahren vorgetragen – als Christin in der U. mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hat, kann vorliegend dahinstehen, nachdem die Antragsgegnerin klargestellt hat, dass sie allein von der armenischen Staatsbürgerschaft der Antragstellerin ausgeht. Aufgrund des vorliegend angefochtenen Bescheids steht eine Abschiebung in die U. nicht in Rede. 9 Auch die Feststellung der Antragsgegnerin in dem Bescheid vom 1. Juli 2013, dass zu Gunsten der Antragstellerin Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2, 3 und Abs. 7 Satz 2 sowie nach § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Bezug auf B. nicht vorliegen (Teile der Ziffer 2 des Bescheides), begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Zur Begründung wird insoweit gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen, denen die Kammer folgt. 10 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen jedoch im Hinblick auf die Feststellung, dass ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ebenfalls nicht vorliegt (Teil der Ziffer 2 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 1. Juli 2013). Dass ein solches Abschiebungshindernis vorliegt, ist vor dem Hintergrund der jetzigen Erkenntnisse angesichts der Nierenerkrankung der Antragstellerin nicht auszuschließen. 11 Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des ausreisepflichtigen Ausländers nach Abschiebung in seinen Heimatstaat verschlimmert, kann grundsätzlich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen. Hierfür ist jedoch erforderlich, dass sich der Gesundheitszustand alsbald nach einer Rückkehr in das Heimatland wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, etwa weil der Ausländer dort nur unzureichende Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden hat und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte. 12 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 – 9 C 58.96 –, BVerwGE 105, 383; BVerfG, Beschluss vom 16. April 2002 – 2 BvR 553/02 –, juris. 13 Eine entsprechende Gefahr kann sich auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung dort tatsächlich nicht erlangen kann. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation dem betroffenen Ausländer aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. 14 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 –, DVBl. 2003, 463; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Oktober 2011 – 11 K 7019/10.A –, www.nrwe.de. 15 Allerdings muss sich der Ausländer grundsätzlich auf den im Heimatstaat vorhandenen Versorgungsstand im Gesundheitswesen verweisen lassen. Denn § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG garantiert auch für chronisch Erkrankte keinen Anspruch auf „optimale Behandlung“ einer Erkrankung oder auf Teilhabe an dem medizinischen Standard in Deutschland. Der Abschiebungsschutz soll den Ausländer vielmehr vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter bewahren. 16 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2005– 11 A 4518/02.A – und vom 30. Oktober 2006– 13 A 2820/04.A –, jeweils www.nrwe.de. 17 Gemessen an diesen Maßstäben ist im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht auszuschließen, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf die Feststellung eines krankheitsbedingten Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hat. 18 Aus dem im vorliegenden Eilverfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigung des Medizinischen Versorgungszentrums E. am I.---weg vom 12. Juli 2013 geht hervor, dass sich die Antragstellerin im April 2011 einer Nierentransplantation unterzogen hat, nachdem sie bereits seit dem Jahr 2004 an terminaler dialysepflichtiger Niereninsuffizienz gelitten hatte, und dass die erfolgte Nierentransplantation eine lebenslange ununterbrochene immunsuppressive Therapie erfordert. Zudem ist der Bescheinigung zu entnehmen, dass eine lebenslange engmaschige fachärztliche Betreuung erforderlich ist. Dass die Antragstellerin diese Betreuung und Therapie in B. tatsächlich wird erhalten können, kann aufgrund der bisherigen Erkenntnisse nicht sicher festgestellt werden. 19 Zwar ist die medizinische Grundversorgung in B. ausweislich des aktuellen Lageberichts des Auswärtigen Amtes flächendeckend gewährleistet: Das Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (z.B. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden). Es hängt allerdings von der Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative der Patienten ab, ob es gelingt, ihr Recht auf kostenlose Behandlung durchzusetzen. Nichtsdestotrotz ist die Qualität der medizinischen Dienstleistung weiterhin häufig von „freiwilligen Zuzahlungen“ bzw. „Zuwendungen“ an den behandelnden Arzt abhängig, auch bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung. In letzter Zeit erschienen in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung; immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf diesem Recht. Die Behandlung in der Poliklinik des jeweiligen Wohnbezirks ist grundsätzlich kostenlos. Die Kliniken sind finanziell unzureichend ausgestattet, um ihren Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten sicherzustellen. Daher sind die Kliniken auch in Fällen, in denen sie eigentlich zu kostenloser Behandlung verpflichtet sind, gezwungen, von den Patienten Geld zu nehmen. Da dies ungesetzlich ist, erhalten die Patienten jedoch keine Rechnungen. Nur wenige machen von der Möglichkeit, private Krankenversicherungen abzuschließen, Gebrauch. Die Versicherungen arbeiten nur mit bestimmten Kliniken zusammen. Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der Krankenhäuser und das technische Gerät sind dagegen teilweise mangelhaft. Auch die Dialysebehandlung ist prinzipiell kostenlos, die Anzahl der kostenlosen Plätze ist jedoch begrenzt. Gegen Bezahlung ist eine Behandlung aber jederzeit möglich. Die Dialysebehandlung kostet circa 50 US-Dollar pro Sitzung. Selbst Inhaber kostenloser Behandlungsplätze müssten aber noch in geringem Umfang zuzahlen. Als problematisch wird die Verfügbarkeit von Medikamenten beschrieben. Nicht immer sind alle Präparate vorhanden, obwohl viele Medikamente in B. in guter Qualität hergestellt und zu einem Bruchteil der in Deutschland üblichen Preise verkauft werden. 20 Ausländisches Amt, Lagebericht vom 25. Januar 2013, S. 16 f.; vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 9. Mai 2012 – 6a L 508/12.A –. 21 Dies zugrunde gelegt kann nicht abschließend beurteilt werden, ob die Antragstellerin in B. in ausreichendem Maße die für die – für sie lebensnotwendige – immunsuppressive Therapie erforderlichen Medikamente und ärztliche Betreuung erhalten wird. Die Klärung dieser Fragen ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG.