Urteil
6z K 3911/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:0723.6Z.K3911.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der 1970 geborene Kläger schloss an der Technischen Universität E. sein Architekturstudium im Juli 1996 mit der Gesamtnote „gut“ ab. Thema seiner Diplomarbeit war „Betreutes Wohnen in E. -Neustadt“. Im Anschluss daran arbeitete er 16 Jahre als Architekt. 3 Am 15. Juni 2012 bewarb der Kläger sich bei der Beklagten um Zulassung zum Studium der Humanmedizin als Zweitstudium an den Studienorten Berlin, E. und Halle. Seinen Zweitstudienwunsch begründete er damit, dass er zunächst im Angestelltenverhältnis tätig gewesen sei und seit 11 Jahren ein eigenes Architekturbüro betreibe, womit er sich auf Bauen mit Holz und die Sanierung historisch wertvoller Gebäude in der Denkmalpflege spezialisiert habe. Die wirtschaftliche Situation seines Architekturbüros sei labil, seine Angestellten habe er schon entlassen müssen, sogar selbst schon im Jahre 2011 Arbeitslosengeld bezogen. Um seine berufliche Situation erheblich zu verbessern, müsse er seinem Büro einen neuen Schwerpunkt geben. Er wolle sich auf den Neubau von Kliniken und den Umbau von Gesundheitsbauten beziehen. Es sei nachweisbar, dass ein Zusammenhang zwischen der Genesung von Patienten und einer guten Krankenhausplanung bestehe. An den Architekturlehrstühlen gebe es kaum Angebote, die dieses spezifische Wissen vermittelten. Weiterbildungsangebote der Architektenkammern gebe es auch nicht. Die Probleme von Medizin und Architektur beeinflussten sich wechselseitig in komplexer Weise in Hygiene, Schallschutz, Baubiologie und Bauklimatik, Psychologie, Orientierung, Dimension von Gebäuden und Re-hospitalisierung. Ein beigeordneter „dolmetschender“ Mediziner oder Verwaltungschef sei dabei genauso überfordert wie ein Architekt, der eine psychologische oder biochemische Weiterbildung genossen habe. Die Möglichkeit einer geringeren Inanspruchnahme hochschulischer Ressourcen, die den komplexen medizinischen Bereich abdecke, bestehe nicht. Eine solche bilde entweder nur einen kleinen Teil des medizinischen Berufes ab oder sei gar nicht vorhanden oder schlicht untauglich für seine Tätigkeit. Er habe vor beide Disziplinen sinnvoll zu verbinden und wolle als „Medizinarchitekt“ nicht nur Gebäude und OP`s planerisch umsetzen, sondern auch synergetische Bauten für die Genesung errichten. Die Nachfrage werde durch Schließung bestehender Kliniken aus hygienischen Gründen und die demographische Entwicklung steigen. 4 Mit Bescheid vom 14. August 2012 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, er habe mit einer Messzahl von 4 und einem Rang von 672 die für Zweitstudienbewerber geltende Auswahlgrenze im Wintersemester 2012/2013 (Messzahl 5, Grenzrang 320) nicht erreicht. 5 Dagegen hat der Kläger am 28. August 2012 Klage erhoben und macht zur Begründung geltend, er habe sich bereits zum Sommersemester 2012 erfolglos um einen Zweitstudienplatz beworben. Damals habe ihm die Beklagte für den Fall einer Wiederbewerbung mit einer neuen oder erweiterten Begründung versichert, diese Begründung werde von ihr bei erneuter Bewerbung auch erneut geprüft. 6 Die Voraussetzungen für eine Eingruppierung nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Anlage 3 zu § 17 Abs. 2 der VergabeVO (Fallgruppe 3) seien nunmehr gegeben. Er habe bei seinem Antrag ausführlich begründet, warum seine berufliche Situation durch das Zweitstudium erheblich verbessert werde. Auch habe er detailliert den sachlichen Zusammenhang zwischen beiden Berufen hergestellt und erklärt, welche fachlichen Voraussetzungen er im Erststudium erworben habe und welche Voraussetzungen durch das Zweitstudium erbracht würden und dargelegt, dass andere hochschulische Ausbildungsmöglichkeiten nicht bestünden. Von einem renommierten N. Architekturbüro für Klinik- und Krankenhausbau sei ihm mitgeteilt worden, der Juniorchef besitze selbst eine Doppelqualifikation als Architekt und einen Masterabschluss für Health Care Management. Die Zusammenarbeit mit Medizinern führe zu hohen Kosten und sei deshalb nur gelegentlich abgedeckt, weshalb eine Doppelqualifikation von Architekten in der Projektbearbeitung für Krankenhäuser gesucht werde. 7 Es sei selbstverständlich, dass man auch nach Abschluss eines Zweitstudiums nur in einem einzigen Beruf tätig sein könne. Die Beklagte verwechsele insoweit Beruf und Spezialisierung. Ein Architekturstudium sei ausreichend zur Errichtung von Gebäuden, bei der Errichtung von Kliniken hingegen seien Referenzen erforderlich, die nur über eine hohe Spezialisierung zu erreichen seien. Sie seien teilweise in größeren Architekturbüros zu erlangen, die bereits über Erfahrungen im Klinikbau verfügten. Er habe diese Möglichkeiten mit seinem kleinen Architekturbüro nicht. Für einen Architekten, der bereits in der Krankenhausplanung tätig sei, erachte er selbst ein Studium der Humanmedizin nicht als notwendig. 8 Insgesamt entspreche die Einordnung der Bedeutung der Gründe für ein Zweitstudium durch die Beklagte und die Rechtsprechung nicht den grundlegenden juristischen Auslegungsmethoden, sei nicht nachvollziehbar und im Ergebnis rechtswidrig. Vielmehr entspreche der Grad der Bedeutung seiner Gründe jenem der Fallgruppen 3 oder 4. Eine Einstufung in diese Fallgruppen erfolge indes nicht, da die Maßstäbe zu hoch angesetzt würden. 9 Für das Vorliegen besonderer beruflicher Gründe nach der Fallgruppe 3 setze Abs. 3 S. 1 Nr. 3 der Anlage zur Vergabe VO dem Wortlaut nach lediglich voraus, dass die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert werde, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänze. Diese Zukunftsprognose der erheblichen beruflichen Verbesserung und der sinnvollen Ergänzung seines Erststudiums lasse sich seinem Begründungsschreiben entnehmen. 10 Betrachte man die Stellung der Norm als Erkenntnisquelle für deren Inhalt und Bedeutung, so lasse sich aus systematischer Sicht festhalten, dass im Gegensatz zur Fallgruppe 4 eine höhere Hürde für die Bedeutung der beruflichen Gründe bereits aufgrund der hohen Punktzahl erforderlich sei. Besondere berufliche Gründe dürften nach systematischer Auslegung jedoch nicht zu eng gefasst werden, da mit der Fallgruppe 1 und den dort normierten zwingenden beruflichen Gründen eine weitere Steigerung an die Anforderungen der beruflichen Gründe existiere. 11 Eine weitere Einschränkung träfen die „Richtlinien für Zweitstudienbewerber", indem sie für die Fallgruppe 3 die Voraussetzung aufstellten, dass zwischen den Inhalten des abgeschlossenen Erststudiums und des angestrebten Zweitstudiums ein sachlicher Zusammenhang hergestellt werden müsse. Er habe in seinem Begründungsschreiben die Notwendigkeit des Zweitstudiums unter anderem mit der Errichtung und Planung synergetische Bauten für die Genesung kranker Menschen begründet, womit ein sachlicher Zusammenhang durch die sinnvolle Ergänzung zwischen Erst- und Zweitstudium hergestellt wäre. 12 Sein Recht aus Art 12 Abs. 1 GG werde bereits durch die aufgeführten Fallgruppen eingeschränkt. Eine weitere Konkretisierung der Einschränkung geschehe durch die „Richtlinien für Zweitstudienbewerber" und die Rechtsprechung der Gerichte in Nordrhein Westfalen. Eine darauf folgende einschränkende Auslegung des Anwendungsbereichs in der Praxis führe dazu, dass diese Fallgruppe nicht mehr existent sei. Die Fallgruppe 3 werde so restriktiv ausgelegt, dass eine denkbare Fächerkombination mit entsprechender Begründung prinzipiell unmöglich erscheine. 13 Soweit die Gerichte eine Doppelqualifikation forderten, die vom Berufsbild her vorgegeben sei und in welchem sich das Berufsziel als interdisziplinärer Beruf erweise und beide Studiengänge in vollem oder zumindest erheblichem Umfang für die angestrebte berufliche Tätigkeit benötigt würden, sei darauf hingewiesen, dass durch diese Auslegung der Voraussetzungen der Fallgruppe 3 inhaltlich nahezu die Voraussetzungen der Fallgruppe 1 aufgestellt würden. Allein aus der Systematik der Vorschriften werde deutlich, dass dies nicht zutreffend sein könne. 14 Er könne auch nicht darauf verwiesen werden, dass er sein Ziel ohne die Inanspruchnahme hochschulischer Ausbildungsressourcen etwa durch ein Gaststudium erreichen könne. Ein solches Gaststudium sei ihm nicht möglich. Gleiches gelte auch für den Verweis auf die Möglichkeit der Zielerreichung ohne die Inanspruchnahme hochschulischer Ressourcen, wie die Erlangung von Referenzen. Er habe dargelegt, dass er keine Referenzen nachweisen könne, weil sein Architekturbüro mit entsprechenden Neu-/Umbauten nicht beauftragt werde. Eine Erlangung der Referenzen durch eine angestellte Tätigkeit in spezialisierten Büros scheide für ihn ebenfalls aus. 15 Nach dem Wortlaut der Fallgruppe 4 lägen sonstige berufliche Gründe vor, wenn das Studium aufgrund der beruflichen Situation aus sonstigen Gründen zu befürworten sei. Nehme man den Wortlaut als Ausgangspunkt, so lasse sich folgern, dass mit dem unbestimmten Rechtsbegriff „sonstige Gründe" ein weiter Anwendungsbereich eröffnet werden solle. Eine erhebliche Verbesserung der beruflichen Situation oder eine sinnvolle Ergänzung des Erststudiums sei hier zudem nicht erforderlich. In den „Richtlinien für Zweitstudienbewerber" werde zwar folgerichtig erkannt, dass eine „sinnvolle Ergänzung" des Erststudiums durch das Zweitstudium nicht erforderlich sei. Vorausgesetzt werde dennoch entgegen dem Wortlaut die Möglichkeit der „erheblichen" beruflichen Verbesserung. 16 Die systematische Auslegung der Vorschrift ergebe, dass mit dem Anführen „sonstiger beruflicher Gründe" ein Auffangtatbestand für jegliche Gründe aus der beruflichen Situation geschaffen wurde, die nicht bereits von der Fallgruppe 3 erfasst werde. Die Anforderungen an den beruflichen Grund dürften daher nicht mit denen der Fallgruppe 3 gleichgestellt werden. 17 Möglicherweise könnte eine Spezialisierung teilweise in größeren Architekturbüros durch umfangreiche Arbeitserfahrungen im Laufe vieler Jahre erreicht werden. Die Spekulation auf einen Arbeitsplatz in einem großen Architektenbüro, das bereits über Erfahrungen in dem Bereich der Krankenhaus- und Klinikplanung verfüge, stelle jedoch keinesfalls eine adäquate Weiterbildungsmöglichkeit in dem medizinischen Bereich dar. 18 Zudem sei ihm dieser Weg bisher verwehrt und auch in Zukunft nicht eröffnet. Wie in dem Begründungsschreiben näher erläutert, würden auf diesem Zweig Arbeitnehmer mit beruflicher Doppelqualifikation benötigt und gesucht. 19 Der Kläger beantragt, 20 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. August 2012 zu verpflichten, ihm beginnend ab dem 1. Fachsemester einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin in Berlin, E. oder Halle nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 zuzuweisen. 21 Die Beklagte beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Zur Begründung führt sie aus, der Kläger habe nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Anlage 3 zu § 17 Abs. 2 Satz 2 der VergabeVO drei Punkte wegen der im Erststudium erreichten Note „gut“ erhalten. Es komme aber weiter nur eine Eingruppierung des Klägers in die Fallgruppe 5 (Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 der Anlage 3 zu § 17 Abs. 2 Satz 2 der VergabeVO) in Betracht. Er habe angegeben als „Medizinarchitekt“ insbesondere synergetische Bauten für die Genesung errichten zu wollen. Für eine Tätigkeit als Architekt in der Krankenhausplanung sei ein Medizinstudium nicht notwendig. Kenntnisse beider Bereiche mögen von Vorteil sein, der vollständige Abschluss beider Studiengänge sei indes nicht erforderlich. Ein spezifischer Mehrwert sei nicht ersichtlich. In diesem Bereich sei eine Zusammenarbeit von Architekten und Medizinern möglich. Soweit der Kläger sich darauf berufe, dass der Juniorchef eines N. Architekturbüros eine Doppelqualifikation aufweise, sei darauf hinzuweisen, dass ein Studium auf dem Gebiet Health Care Management keine eng medizinische, sondern mehr eine prozessorientierte Sicht vermitteln solle. Zudem seien Einstellungswünsche einzelner Architekturbüros nicht geeignet ein öffentliches Interesse erkennen zu lassen. 24 Eine Eingruppierung in Fallgruppe 4 sei etwa dann anzunehmen, wenn vor dem Hintergrund der Erwerbsbiografie des Bewerbers eine Berufstätigkeit im entsprechenden Beruf nicht möglich sei. Hierzu seien ernsthafte Bemühungen nachzuweisen. Der entsprechende Zeitraum sollte mindestens zwei Jahre umfassen. Der Kläger habe lediglich eine Arbeitslosigkeit von einem Monat nachgewiesen. 25 Die Kammer hat am 12. Februar 2013 einen Gerichtsbescheid erlassen, der dem Kläger am 15. Februar 2013 zugestellt wurde. Am 11. März 2013 hat der Kläger die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. 26 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegende Gerichtsakte sowie die von der Beklagten in Ablichtung übersandten Bewerbungsunterlagen Bezug genommen. 27 Entscheidungsgründe: 28 Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2012/2013 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen. 29 Die Kammer hat dazu im Gerichtsbescheid vom 12. Februar 2013 ausgeführt: 30 „Der Kläger bewirbt sich für ein Zweitstudium, weil er mit der erfolgreichen Abschlussprüfung seines Studiums im Studiengang Architektur bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat. 31 Für die Auswahl dieser Bewerber gilt § 17 der Vergabeverordnung (VergabeVO). Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. 32 Die Beklagte hat die für den Kläger maßgebliche Messzahl zutreffend ermittelt. Für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums hat sie drei Punkte („gut“) nach Anlage 3 Abs. 2 Nr. 2 zur VergabeVO vergeben. Die nach dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium gemäß Anlage 3 Abs. 3 zur Vergabe VO vergebene Punktzahl ist ebenfalls nicht zu beanstanden. 33 Die Voraussetzungen für die vom Kläger beanspruchten sieben Punkte nach Fallgruppe 3 des Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Anlage 3 zur VergabeVO liegen nicht vor. „Besondere berufliche Gründe“ i.S.d. Bestimmung sind zu bejahen, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt, also eine Doppelqualifikation, die vom Berufsbild vorgegeben ist, angestrebt wird. Dabei kommt es darauf an, welche berufliche Tätigkeit angestrebt wird, und in welcher Weise beide Studienabschlüsse die Berufsausübung fördern. Entscheidend ist die konkrete individuelle Berufsplanung. Zwischen den Inhalten des Erststudiums und des angestrebten Zweitstudiums muss ein sachlicher Zusammenhang hergestellt werden. Der Bewerber muss darlegen, welche Voraussetzungen für das angestrebte Berufsziel durch den bisherigen beruflichen Werdegang (z. B. im Erststudium) erworben worden sind und welche Voraussetzungen durch das Zweitstudium für das angestrebte Berufsziel erbracht werden. Wird durch die Aufnahme des Zweitstudiums lediglich ein Berufswechsel angestrebt, können besondere berufliche Gründe nicht bejaht werden. Unerheblich ist hingegen, in welchem Studiengebiet der Schwerpunkt der späteren Berufsausübung liegt und in welcher Reihenfolge das Erst- und das Zweitstudium betrieben werden. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die von einem Studienbewerber durch ein Zweitstudium angestrebte Verbesserung seiner beruflichen Situation kein hinreichend anerkennenswerter Beweggrund für ein Zweitstudium ist, wenn er sein Ziel ebenso durch eine geringere Inanspruchnahme hochschulischer Ausbildungsressourcen, z.B. im Wege eines Gaststudiums, erreichen kann. 34 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2000 - 13 B 76/00 -, vom 11. Januar 2011 - 13 B 1614/10 ‑, und vom 30. Januar 2012 - 13 B 1396/11 -, juris. 35 Ausgehend von diesen Maßstäben ist den vom Kläger in seiner schriftlichen Begründung für sein Zweitstudienbegehren dargelegten - und angesichts der Ausschlussfrist nach § 3 VergabeVO allein maßgeblichen - beruflichen Gründen nicht der für die Fallgruppe 3 erforderliche Grad der Bedeutung beizumessen. 36 Voraussetzung für eine Eingruppierung in die Fallgruppe 3 des Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Anlage 3 zur VergabeVO ist unter anderem, dass der Studienbewerber ein klares Berufsziel benennt und sich dieses Ziel als interdisziplinärer Beruf erweist, bei dem beide Studiengänge in vollem oder zumindest erheblichem Umfang für die angestrebte berufliche Tätigkeit benötigt werden. 37 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2012 - 13 B 1396/11 -, juris . 38 Der Kläger hat dargelegt, dass er künftig als „Medizinarchitekt“ in der Krankenhaus- und Klinikplanung tätig sein möchte. Die Kammer stellt nicht in Abrede, dass die bei einem Studium der Humanmedizin erworbenen Kenntnisse bei der Planung von Kliniken und Krankenhäusern von Vorteil sein dürften. Der vom Kläger genannte Berufswunsch des „Medizinarchitekten“ erweist sich jedoch nicht als interdisziplinärer Beruf, bei dem beide Studiengänge in vollem oder zumindest erheblichem Umfang benötigt werden. Der Kläger selbst hat in seiner Klagebegründung ausgeführt, dass bei öffentlichen Ausschreibungen von Klinik- oder Krankenhausneubauten regelmäßig Referenzen erforderlich sind. Aus den vom Kläger dazu übersandten Kopien ergibt sich, dass Referenzen in Form bereits erfolgreich durchgeführter Planung von Sonderbauten bestimmten Volumens und/oder Krankenhaus- bzw. Klinikneubauten erwartet werden. Damit dürfte die Frage, ob ein Architekt in der Krankenhaus- bzw. Klinikplanung tätig werden kann, letztlich davon abhängen, ob er entsprechende Erfahrungen vorweisen kann. Damit ist keinesfalls gesagt, dass der Kläger mit seinem Architekturbüro nach Abschluss eines Zweitstudiums als Mediziner Aufträge zur Krankenhaus- bzw. Klinikplanung erhalten wird. Erforderlich dürften insoweit weiterhin Referenzen sein. Wenn der Kläger nunmehr geltend macht, erst durch das Zweitstudium der Medizin in den Stand gesetzt zu werden, sich entsprechende Referenzen zu erarbeiten, sei darauf verwiesen, dass die von einem Studienbewerber durch ein Zweitstudium angestrebte Verbesserung seiner beruflichen Situation kein hinreichend anerkennenswerter Beweggrund für ein Zweitstudium ist, wenn er sein Ziel ebenso durch eine geringere Inanspruchnahme hochschulischer Ausbildungsressourcen, z.B. im Wege eines Gaststudiums, erreichen kann. 39 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2000 - 13 B 76/00 -, vom 11. Januar 2011 - 13 B 1614/10 ‑, und vom 30. Januar 2012 - 13 B 1396/11 -, juris. 40 Dasselbe muss erst Recht dann gelten, wenn der Zweitstudienbewerber die Verbesserung seiner beruflichen Situation ohne die Inanspruchnahme hochschulischer Ausbildungsressourcen erreichen kann. Der Kläger hat selbst ausgeführt, bei der Errichtung von Kliniken seien Referenzen erforderlich, die nur über eine hohe Spezialisierung zu erreichen seien. Dies sei teilweise in größeren Architekturbüros zu erlangen, die bereits über Erfahrungen im Klinikbau verfügten, sodass damit ein Weg über die Mitarbeit in einem größeren Architekturbüro ohne Inanspruchnahme hochschulischer Ressourcen zur Verfügung steht, um das angestrebte Ziel der Planung von Krankenhäusern und Kliniken als Architekt zu erreichen. 41 Es liegen auch keine „sonstigen Gründe“ im Sinne der Fallgruppe 4 des Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 der Anlage 3 zur VergabeVO vor. Sonstige berufliche Gründe sind dann anzunehmen, wenn das Zweistudium aufgrund der beruflichen Situation aus sonstigen Gründen zu befürworten ist. Die Fallgruppe 4 wurde vom Verordnungsgeber in der Erkenntnis eingeführt, dass die nach einem Erststudium erreichte berufliche Situation durch ein Zweitstudium auch ohne inhaltliche Berührung beider Studiengänge und daher ohne – sinnvolle – Ergänzung des Erststudiums durch das Zweitstudium faktisch verbessert werden kann, dass mithin das Raster der Fallgruppen 3 und 5 zu grob ist. Die Bedeutung der Fallgruppe erschließt sich daher hauptsächlich in der Abgrenzung zur Fallgruppe 5. Sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium auch ohne eine sinnvolle Ergänzung des Erststudiums gleichwohl mit Blick auf die aktuelle Berufssituation aus anerkennenswerten Gründen befürwortet werden kann. Als ein solcher Grund kommt schon mit Rücksicht auf die für jeden Studienplatz notwendigen erheblichen öffentlichen Mittel von vornherein nur ein Grund in Betracht, der eine zu erwartende Verbesserung der beruflichen Situation des Bewerbers durch das Zweitstudium erkennen lässt. Stellt sich die durch das Zweitstudium angestrebte berufliche Situation jedoch als ein Wechsel des aufgrund des Erststudiums erlangten Berufs dar, ist sie nach der geschilderten Ausgangserwägung des Verordnungsgebers vergaberechtlich grundsätzlich nicht erwünscht und nicht zu befürworten. Desgleichen kann die von einem Studienbewerber durch ein Zweitstudium angestrebte Verbesserung seiner beruflichen Situation, die ebenso auch durch eine geringere Inanspruchnahme hochschulischer Ausbildungsressourcen, z. B. im Wege eines Gaststudiums, erreicht werden könnte, auch im Rahmen der Fallgruppe 4 kein anerkennenswerter Zweitstudiengrund sein. Die Gewichtung der beruflichen Gründe für das Zweitstudium kann nicht ohne Blick auf das Erststudium, aus dem sich regelmäßig die aktuelle berufliche Situation des Bewerbers entwickelt hat, vorgenommen werden. Dasselbe gilt für eine berufliche Situation des Bewerbers, die vom Erststudium völlig losgelöst ist und zu ihm keinen Bezug hat, weil in der Verbesserung einer solchen Berufssituation eine Verfestigung eines bereits erfolgten Berufswechsels liegen kann. Demnach kann auch im Rahmen der Fallgruppe 4 die Problematik der Verteilung knapper Ausbildungsplätze unter Bewerbern, die einerseits schon einmal ein Hochschulstudium absolviert haben, und die andererseits eine solche Lebenschance noch nicht haben wahrnehmen können, sachgerecht nicht ohne Berücksichtigung des Erststudiums des Zweitstudienbewerbers gelöst werden. 42 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2000 - 13 B76/00 -, vom 27. März 2008 - 13 B 310/08 - und vom16. Juli 2009 - 13 B 858/09 – und vom 26. November 2012– 13 B 1208/12-. 43 Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben kommt auch im Rahmen der Fallgruppe 4 dem Umstand, dass ein Studienbewerber die für die von dem Kläger angestrebte berufliche Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse aus dem Bereich der Krankenhaus- und Klinikplanung ohne die Inanspruchnahme hochschulischer Ausbildungsressourcen erreichen kann, ausschlaggebendes Gewicht zu. 44 Soweit der Kläger auf die wirtschaftliche Situation seines Architekturbüros abstellt, rechtfertigt das ebenfalls nicht die Eingruppierung in Fallgruppe 4. Selbst wenn man die ständige Verwaltungspraxis der Beklagten zu Grunde legt, die eine etwa zweijährige Phase unverschuldeter Erwerbslosigkeit in dem (zunächst) angestrebten Beruf als Grundlage für eine Einstufung in diese Fallgruppe ansieht, führt das nicht zum Erfolg der Klage. Zum einen war der Kläger lediglich einen Monat erwerbslos und zum anderen ist völlig ungeklärt, ob diese Phase der Erwerbslosigkeit ausschließlich darauf beruht, dass das Architekturbüro des Klägers wirtschaftliche Schwierigkeiten hatte oder ob der Kläger bei anhaltenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten seines Büros auch keine Möglichkeit hätte als angestellter Architekt tätig zu sein. 45 Mit der demnach zutreffend vergebenen Messzahl 4 kann dem Kläger nach den Vergabeergebnissen zum Wintersemester 2012/2013 kein Studienplatz zugewiesen werden.“ 46 An diesen Ausführungen hält die Kammer nach nochmaliger Überprüfung unter Einbeziehung der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Argumente fest. 47 Soweit der Kläger geltend macht, insgesamt entspreche die Einordnung der Bedeutung der Gründe für ein Zweitstudium in der Anlage 3 zu § 17 Abs. 2 Satz 2 der VergabeVO durch die Beklagte und die Rechtsprechung nicht den grundlegenden juristischen Auslegungsmethoden und schränke in unzulässiger Weise das Grundrecht des Klägers auf Berufsfreiheit ein, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Die Fallgruppen nach Anlage 3 Abs. 3 zur VergabeVO werfen zwar im Einzelfall einige Abgrenzungsschwierigkeiten auf. Das System selbst unterliegt jedoch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. 48 Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juli 2009 - 13 B 858/09 -, vom 30. Januar 2012 - 13 B 1396/11 -, juris, und vom 14. Juni 2012 - 13 A 720/12 -, juris. 49 Mit der graduellen Abstufung der Bedeutung der beruflichen Gründe durch Schaffung der verschiedenen Fallgruppen trägt der Verordnungsgeber in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung. Soweit der Kläger vorträgt, die Auslegung der Fallgruppe 3 durch die Beklagte und die Rechtsprechung führe dazu, dass zwischen dieser Fallgruppe und der Fallgruppe 1 im Ergebnis kein Unterschied mehr bestehe, ist das nicht zutreffend. Der Begriff der sinnvollen Ergänzung in Fallgruppe 3 ist nicht dahingehend auszulegen, dass jede aus subjektiver Bewerbersicht sinnvolle Ergänzung eines Erststudiums durch ein Zweitstudium erfasst werden soll. So verstanden führte ein Zweitstudium fast regelmäßig zur Eingruppierung in Fallgruppe 3. Erforderlich und geboten ist vielmehr eine objektive Bewertung, ob ein Berufsbild existiert, zu dem man als Bewerber durch faktische Umstände und nicht rechtliche Voraussetzungen –sonst Fallgruppe 1- realistischer Weise nur Zugang nach Absolvierung zweier Studiengänge findet. Das ist bei der vom Kläger angestrebten Tätigkeit als Architekt für Medizinbauten nicht der Fall. 50 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).