Urteil
11 K 4366/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2013:0717.11K4366.12.00
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Leitsätze
Ambulante Pflegeeinrichtungen haben für das Jahr 2011 keinen Anspruch auf eine pauschalierte Förderung von Investitionsaufwendungen gemäß § 10 PfG NW, soweit diese durch zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45 SGB XI entstanden sind.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ambulante Pflegeeinrichtungen haben für das Jahr 2011 keinen Anspruch auf eine pauschalierte Förderung von Investitionsaufwendungen gemäß § 10 PfG NW, soweit diese durch zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45 SGB XI entstanden sind. Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der Beklagten Investitionskostenförderung nach dem Gesetz zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nord-rhein-Westfalen - PfG NW). Die Klägerin erbringt durch ihre Pflegeeinrichtung ambulante Leistungen der häuslichen Krankenpflege. Am 29. Februar 2012 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Investitionskostenpauschale nach § 10 Abs. 1 PfG NW in Verbindung mit § 3 der Verordnung über die Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen nach dem PfG NW (AmbPFFV) für das Jahr 2012 im Hinblick auf die von der Klägerin mit den Pflegekassen/Beihilfestellen für das Jahr 2011 abgerechneten Leistungen inklusive derjenigen nach § 45b des Elften Buches des Sozialgesetzbuches - SGB XI -. Es handelte sich hierbei um Leistungen in Höhe von 304.345,91 €. Ausgehend von einem in der Vergütungsvereinbarung vereinbarten Punktwert von 0,0425 € ermittelte die Klägerin 7.161.080,24 Punkte, woraus 11.935,13 Leistungsstunden errechnet wurden, die angesetzt mit 2,15 € eine Investitionskostenpauschale von 25.660,53 € ergaben. Daneben stellte die Klägerin einen Hilfsantrag auf Gewährung einer Investitionskostenpauschale für das Jahr 2012. Abweichend vom Hauptantrag wurden hierbei die Leistungen nach § 45 b SGB XI nicht einbezogen. Die abgerechneten Leistungen betrugen hiernach 285.643,55 €. Ausgehend von dem vereinbarten Punktwert von 0,0425 € ermittelte die Klägerin 6.721.024.71 Punkte, woraus 11.201,71 Leistungsstunden errechnet wurden, die angesetzt mit 2,15 € eine Investitionskostenpauschale von 24.083,68 € ergaben. Zur ergänzenden Begründung des Hauptantrages führte die Klägerin aus, dass Leistungen nach § 45 b SGB XI unter § 3 Abs. 1 AmbPFFV und unter § 10 Abs. 1 PfG NW fielen. Mit dem – ohne Rechtsmittelbelehrung ergangenem - Bescheid vom 28. Juni 2012 bewilligte die Beklagte der Klägerin für das Jahr 2012 eine Investitionskostenpauschale in Höhe von 24.083,68 €. Gleichzeitig wurde der Antrag auf die Gewährung einer Investitionskostenpauschale für die Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI abgelehnt. Die Beklagte führte insoweit aus, Grundlage der Berechnung seien die zu Lasten der Kassen abgerechneten Pflegeleistungen nach § 36 und § 37 Abs. 3 SGB XI. Bei den Betreuungskosten nach § 45 b SGB XI handele es sich nicht um Pflegeleistungen gem. den oben zitierten gesetzlichen Grundlagen. Am 17. Dezember 2012 hat die Klägerin Klage erhoben.Zur Begründung trägt sie vor, ihr stehe eine Investitionskostenpauschale unter Berücksichtigung der Betreuungsleistungen nach § 45 b SGB XI zu. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 28. Juni 2012 zu verpflichten, ihr für das Jahr 2012 eine weitergehende Investitionskostenpauschale von zusätzlichen 1.576,85 € zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, bereits der Wortlaut des § 10 Abs. 1 PfG NW i.V.m. § 3 AmbPFFV spräche gegen die Gewährung der Investitionskostenpauschale für Leistungen nach § 45b SGB XI, da hiernach nur Pauschalen für Pflegestunden gewährt würden, § 45b SGB XI hingegen Betreuungsleistungen beträfe. Es fehle bezüglich der Betreuungsleistungen für die Abrechnung auch an den Leistungskomplexen und dementsprechend am notwendigen Umrechnungsfaktor. Schließlich spräche gegen die Förderungsfähigkeit, dass bei Einführung des § 45b SGB XI das PfG NW bereits bestanden habe, eine folgende notwendige gesetzgeberische Anpassung bzw. Anpassung der Verordnung aber unterblieben sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten in diesem Verfahren und dem Verfahren 11 K 4366/12 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Die als Verpflichtungsklage statthafte Klage, die innerhalb der – wegen der unterbliebenen Rechtsmittelbelehrung im Bescheid der Beklagten vom 28. Juni 2012 gemäß § 58 Abs. 2 VwGO geltenden – Frist von einem Jahr seit der Bekanntgabe des genannten Bescheides, nämlich am 17. Dezember 2012 erhoben worden und damit zulässig ist, ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Juni 2012 ist rechtmäßig und die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine über den – mit dem Bescheid bewilligten – Betrag von 24.083,68 € hinausgehende Investitionskostenpauschale für das Jahr 2012 in Höhe von zusätzlichen 1.576,85 €. Der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung einer weitergehenden Investitionskostenpauschale aufgrund erbrachter Betreuungsleistungen im Sinne von § 45b des Elften Buches des Sozialgesetzbuches – SGB XI – ergibt sich nicht aus den allein als Anspruchsgrundlage in Betracht zu ziehenden Vorschriften des § 10 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NW ) vom 19. März 1996 (GV. NRW S. 137), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW S. 498) i.V.m. § 3 der Verordnung über die Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz (AmbPFFV) vom 4. Juni 1996 (GV. NRW S. 197), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Oktober 2003 (GV. NRW S. 611). Gemäß § 10 Abs. 1 PfG NW fördert der örtliche Träger der Sozialhilfe die durchschnittlichen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen ambulanter Pflegeeinrichtungen, die durch das SGB XI bedingt sind, durch angemessene Pauschalen. Nach der aufgrund von § 9 Abs. 3 PfG NW a.F. erlassenen AmbPFFV beträgt die Förderung 2,15 € pro volle Pflegestunde für Leistungen nach dem SGB XI in ambulanten Pflegeeinrichtungen (§ 3 Satz 2 AmbPFFV). Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf eine pauschalierte Förderung von Investitionsaufwendungen, die durch zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI entstehen, lässt sich daraus nicht herleiten. § 10 PfG NW stellt für einen solchen Anspruch keine Rechtsgrundlage dar. Bei diesen Betreuungsleistungen - deren gesetzliche Grundlagen im SGB XI seit dem Jahr 2002 in Kraft sind- handelt es sich nicht um nach dem PfG NW durch eine Investitionskostenpauschale förderfähige Leistungen. Zur Begründung weist die Kammer zunächst darauf hin, dass weder nach dem SGB XI noch nach dem PfG NW eine Komplettförderung für Investitionsaufwendungen von ambulanten Pflegeeinrichtungen vorgesehen ist. Das Motiv der Förderung häuslicher Pflege verlangt nicht notwendigerweise eine Komplettübernahme von Investitionskosten auf den Staat. Auch eine beschränkte Förderung investiver Aufwendungen ist geeignet, jedenfalls in begrenztem Umfang die Pflegestruktur zu verbessern. Einer Komplettförderung von Investitionsaufwendungen ambulanter Pflegeeinrichtungen steht entgegen, dass die Investitionsförderung nach dem PfG NW i.V.m. § 3 AmbPFFV von der im Ermessen des Verordnungsgebers liegenden Höhe der Stundenpauschale abhängt, die seit 1996 praktisch unverändert geblieben ist (statt 4,20 DM nunmehr 2,15 €), vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 29. Oktober 2012 – 9 K 1764/11 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Februar 2006 – 16 A 729/03 -. Auch den bundesrechtlichen Vorschriften der §§ 9, 82 SGB XI widerspricht es nicht, falls das Landesrecht keine umfassende öffentliche Förderung gewährleistet. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seinem Beschluss vom 23. Februar 2006 – 16 A 729/03 - hierzu ausgeführt: „So betont § 9 SGB XI, dass die Länder für die Vorhaltung einer ausreichenden Pflegestruktur verantwortlich sind (Satz 1), unterstellt aber die nähere Ausgestaltung dieser Aufgabe dem jeweiligen Landesrecht (Satz 2). (...) Schließlich ist die in § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI vorgesehene Befugnis von Pflegeeinrichtungen, bestimmte nicht nach § 9 SGB XI öffentlich geförderte Investitionskosten den Pflegebedürftigen gesondert zu berechnen, nur vor dem Hintergrund nachzuvollziehen, dass insoweit eben keine umfassende öffentliche Förderung gewährleistet sein muss.“ Dem ist insoweit nichts hinzuzufügen. Im Weiteren verweist die Kammer zur Begründung auf folgende Ausführungen des Verwaltungsgerichts Minden in seinem Urteil vom 11. November 2011 – 6 K 1653/11 -, juris Rn 18 ff.: „Der Wortlaut des § 10 PfG NRW (im Folgenden zitiert: PfG NW), nach dem „Investitionsaufwendungen ambulanter Pflegeeinrichtungen, die durch das SGB XI bedingt sind“ gefördert werden, ist zwar weit gefasst. Entgegen der Ansicht des Klägers ist diese Formulierung jedoch nicht dahingehend zu verstehen, dass sämtliche Leistungen nach dem SGB XI, mithin auch die Betreuungsleistungen nach den §§ 45b und 45c SGB XI, durch eine Investitionskostenpauschale gefördert werden (sollen). Vielmehr beschränkt sich die Förderung der Investitionsaufwendungen ambulanter Pflegeeinrichtungen auf die im Ersten Titel des Dritten Abschnitts des Vierten Kapitels des SGB XI genannten und von dem betreffenden Pflegedienst erbrachten Leistungen (Leistungen bei häuslicher Pflege, §§ 36 ff. SGB XI). Für ein solches - restriktives - Verständnis der Norm sprechen sowohl entstehungsgeschichtliche als auch systematische Erwägungen (...) Eine enge Auslegung des § 10 PfG NW dahingehend, dass Betreuungsleistungen nach den § 45b und § 45c SGB XI nicht durch einen Investitionskostenzuschuss zu fördern sind, ist zunächst aufgrund entstehungsgeschichtlicher Überlegungen geboten. Die §§ 45a bis 45c SGB XI sind durch das Gesetz zur Ergänzung der Leistungen bei häuslicher Pflege von Pflegebedürftigen (Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz - PflEG -) vom 14.12.2001 (BGBl. I S. 3728) mit Wirkung vom 01.01.2002 in das SGB XI eingefügt worden. Ziel dieser Regelungen ist es, durch erweiterte Leistungsangebote der Pflegeversicherung die Versorgungsstrukturen insbesondere für demenzkranke Menschen zu verbessern. Vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 14/6949 S. 8 ff. Dieses verbesserte Leistungsangebot der Pflegekassen, die bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 45a SGB XI die Kosten für zusätzliche Betreuungsleistungen in Höhe von bis zu 200 Euro monatlich übernehmen (vgl. § 45b Abs. 1 Satz 2 SGB XI), existierte jedoch bei Inkrafttreten des PfG NW im Jahr 1996 noch nicht. Bei der Schaffung des damaligen § 9 PfG NW a.F. - der dem heutigen § 10 PfG NW entspricht - hatte der Landesgesetzgeber in Nordrhein-Westfalen allein die Investitionskostenförderung der damals existierenden Leistungen der Pflegekassen vor Augen. Den Gesetzesmaterialien zu § 9 PfG NW a.F. lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber den Anspruch der ambulanten Pflegeeinrichtungen auf Förderleistungen (auch) auf alle Arten von Leistungen erstrecken wollte, die zukünftig in das SGB XI aufgenommen werden. Der ursprüngliche Gesetzentwurf der Landesregierung verzichtete sogar völlig auf eine Bezugnahme auf das SGB XI. Danach war § 9 Abs. 2 PfG NW noch wie folgt gefasst: "Die Kreise und kreisfreien Städte fördern ambulante Pflegeeinrichtungen durch Pauschalen". Vgl. LT-Drs. 12/194, S. 16. Erst durch die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge zu dem genannten Gesetzentwurf wurde in § 9 Abs. 2 PfG NW a.F. die Bezugnahme auf das SGB XI eingefügt. Vgl. LT-Drs. 12/760, S. 13. In dieser geänderten Fassung ("Der überörtliche Träger der Sozialhilfe fördert die durchschnittlichen Investitionsaufwendungen ambulanter Pflegeeinrichtungen, die durch das SGB XI bedingt sind, durch Pauschalen") wurde § 9 Abs. 2 PfG NW a.F. später verkündet (GV. NRW 1996 S. 137). Die vom Ausschuss gegebene Begründung (LT-Drs. 12/760, Anlage 2, S. 18) für die Änderung der Norm verhält sich nicht zu der Änderung hinsichtlich des Verweises auf das SGB XI. Aufgrund der gänzlich fehlenden Begründung ist jedoch davon auszugehen, dass es sich bei der Einfügung der Formulierung "durch das SGB XI bedingt" um eine rein sprachliche Veränderung handeln sollte, die keine inhaltlichen Änderungen mit sich bringen und insbesondere nicht den Anspruch auf Förderleistungen durch eine dynamische Verweisung auf das SGB XI (in der jeweils zum Zeitpunkt der Entscheidung über eine Investitionskostenpauschale gültigen Fassung) erweitern sollte. Eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers - die im Hinblick auf den im Sozialrecht auch in der Leistungsverwaltung geltenden Vorbehalt des Gesetzes (vgl. § 31 SGB I) aber erforderlich wäre -, dass auch zukünftig in das SGB XI aufgenommene Leistungen der Pflegekassen durch eine Pauschale förderfähig sein sollen, ist vor diesem Hintergrund nicht anzunehmen. Gegen die Absicht des Landesgesetzgebers, auch zukünftige neue Leistungen der Pflegekassen durch eine Investitionskostenpauschale fördern zu wollen, spricht zudem, dass die Auswirkungen auf den Landeshaushalt nicht absehbar wären, wenn der Umfang der zu erbringenden Förderleistungen von den - vom Landesgesetzgeber nicht zu beeinflussenden - Entscheidungen des Bundesgesetzgebers über die Einführung neuer Leistungen im SGB XI abhinge.“ Diesen überzeugenden Gründen schließt sich die Kammer an. In Anbetracht der genannten Ausführungen hätte der Gesetzgeber des Landes Nordrhein-Westfalen auf die Änderung im Bundesrecht reagieren müssen, wenn dieser nunmehr eine Erweiterung der Förderung auf Betreuungsleistungen beabsichtigt hätte. Eine solche landesgesetzgeberische Änderung ist nicht erfolgt. Es kann offen bleiben, ob eine Änderung der Verordnung (AmbPFFV) genügt hätte, da auch eine solche insoweit nicht erfolgt ist. Im Weiteren sprechen auch systematische Überlegungen für eine restriktive Auslegung des § 10 PfG NW. Auch insoweit nimmt die Kammer Bezug auf die folgenden überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Minden im o.g. Urteil (a.a.O. Rn 29 ff.) – denen sie sich anschließt -: „Die zusätzlichen Betreuungsleistungen nach den §§ 45a ff. SGB XI sind nicht vergleichbar mit den - unstreitig durch einen Investitionskostenzuschuss förderfähigen - Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung. Sowohl in der Art der Leistung als auch in ihrer gesamten, durch den Gesetzgeber ausgestalteten Konzeption unterscheiden sie sich erheblich von den Leistungen der häuslichen Pflege (§§ 36 ff. SGB XI), die ambulante Pflegedienste wie der Kläger für Pflegebedürftige erbringen. Im Unterschied zu den in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Hilfeleistungen bei Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens, die Pflegeleistungen im engeren Sinne darstellen, handelt es sich bei den Leistungen nach den §§ 45b und 45c SGB XI um reine Betreuungsleistungen.(...) Die unterschiedliche Konzeption (...) hat der Gesetzgeber durch die Stellung der§§ 45a ff. SGB XI im Gesetz verdeutlicht. Der Gesetzgeber hat die Regelungen zu den zusätzlichen Betreuungsleistungen nicht in den Dritten Abschnitt des Vierten Kapitels des SGB XI über die Leistungen eingefügt, sondern hierfür vielmehr einen eigenen, Fünften Abschnitt über die Leistungen für Versicherte mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf und Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen geschaffen.“ Schließlich stellt auch der Umstand, dass sowohl im u.a. zwischen der Landesarbeitsgemeinschaft der privaten ambulanten Pflegeanbieter in NRW, dem Landesverband der freien ambulanten Krankenpflege NRW e.V. und dem Städtetag Nordrhein-Westfalen und den Landesverbänden der Pflegekassen in Nordrhein-Westfalen geschlossenen Rahmenvertrag über die ambulante pflegerische Versorgung gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Nordrhein-Westfalen als auch im zwischen der Klägerin und den Pflegekassen im Einvernehmen mit dem zuständigen Sozialhilfeträger geschlossenen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI betreffend ambulante Pflegeleistungen die Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI unerwähnt bleiben, ein weiteres Indiz gegen die Förderfähigkeit dieser Betreuungsleistungen. Denn da der Rahmenvertrag wie auch der Versorgungsvertrag den Inhalt der zu erbringenden Pflegeleistungen regeln und die zugelassene Pflegeeinrichtung gemäß § 72 Abs. 4 SGB XI nur im Rahmen ihres sich hieraus ergebenden Versorgungsauftrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten verpflichtet ist, liegt es nahe, dass auch nur die hiervon erfassten Investitionen gefördert werden sollen und nicht auch weitere, für die es zwischen den Beteiligten keine entsprechenden rechtlichen Verpflichtungen und Ansprüche gibt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.