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Urteil

11 K 3286/10

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:0717.11K3286.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Jahr 2010 über den mit Bescheid vom 05. Juli 2010 bereits bewilligten Betrag hinaus eine weitergehende Investitionskostenpauschale in Höhe von 923,49 € zu bewilligen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin, die von dem Beklagten eine Investitionskostenförderung nach dem Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen (PfG NRW) begehrt, erbringt Leistungen der ambulanten Pflege. 3 Am 22. Februar 2010 stellte die Klägerin, die mit den Landesverbänden der Pflegekassen sowohl einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI als auch eine Vergütungsvereinbarung gemäß § 89 SGB XI abgeschlossen hat, bei dem Beklagten einen Antrag auf Gewährung der Investitionskostenpauschale nach § 10 Abs. 2 PfG NRW 4 i.V.m. § 3 der Verordnung über die Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz (AmbPFFV) für das Jahr 2010. In den beigefügten Anlagen 2 und 5 gab die Klägerin – bestätigt durch den Steuerberater A. – an, in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 zu Lasten der Pflegekassen einen Betrag in Höhe von 265.301,26 € abgerechnet und erhalten zu haben. Nach dem in der Vergütungsvereinbarung erzielten Punktwert von 0,041 € entsprächen die abgerechneten Leistungen einer Punktzahl von 6.470.762,4, woraus sich 10.784,604 Leistungsstunden errechneten, die angesetzt mit 2,15 € eine Investitionskostenpauschale von 23.186,89 € ergäben. Die Klägerin wies ferner sowohl in den Anlagen 2 und 5 als auch in einem zeitgleich vorgelegten Schreiben vom 16. Februar 2010 darauf hin, dass die Berechnung nicht nur – wie im Antragsformular zu bestätigen war – Leistungen nach dem Leistungskomplexsystem, sondern auch Leistungen der Verhinderungspflege enthalte, die nicht nach dem Leistungskomplexsystem abgerechnet worden seien. Auch diese seien nach ihrer Auffassung in die Berechnung der Investitionskostenpauschale einzubeziehen. Der Anteil der stundenweise abgerechneten Verhinderungspflege betrage 11.675,24 €, was bei einem Punktwert von 0,041 € insoweit 284.761, 95 Punkten entspreche. Für die stundenweise erbrachte Verhinderungspflege errechne sich daraus eine Investitionskostenpauschale von 1.020,39 €. 5 Nachfolgend forderte der Beklagte die Klägerin unter Hinweis auf eine beigefügte Stellungnahme des Rechtsamtes – die sich nicht in den Akten befindet – auf, die Anlagen 2 und 5 erneut vorzulegen, und zwar ohne Berücksichtigung der Verhinderungspflege. Dies verweigerte die Klägerin und forderte ihrerseits den Beklagten auf, zumindest den unstreitigen Betrag pünktlich zu überweisen. 6 Mit Bescheid vom 5. Juli 2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 ohne weitere Begründung eine Investitionskostenpauschale in Höhe von 22.166,50 €. 7 Die Klägerin hat am 4. August 2010 die vorliegende Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt sie vor, dass die Investitionskostenförderung auch für die von ihr erbrachten Leistungen der Verhinderungspflege zu leisten sei, die sie nach den tatsächlich angefallenen Stunden abrechne und die auch nicht im Rahmen des Leistungskomplexsystems umgerechnet werden könnten. Diese Leistungen würden von anderen Kreisen und kreisfreien Städten stets anerkannt. Fördermaßstab seien allein die tatsächlich erbrachten Pflegestunden, was sich auch aus § 4 Abs. 1 Ziff. 3 AmbPFFV ergebe. Soweit die Regelung bei der weiteren Berechnung der Pflegestunden auf das Leistungskomplexsystem abstelle, ergebe sich nichts anderes. Denn die Regelung gebe der Verwaltung nur dort ein Hilfsmittel zur Berechnung zur Hand, wo nach den vereinbarten Leistungskomplexen mit den Pflegekassen abgerechnet werde. 8 Auf gerichtliche Nachfrage zu einer Aufschlüsselung der im behördlichen Antragsverfahren ausgewiesenen Umsätze der Verhinderungspflege über 11.675,24 € hat die Klägerin am 16. Juli 2013 eine detaillierte Auflistung übersandt und darin 24.182 Minuten bzw. 403,03 Stunden ausgewiesen, die auf die stundenweise abgerechnete Verhinderungspflege im Jahr 2009 entfallen seien. Ferner seien den Betreuten Anfahrtskosten für insgesamt 289 Einsätze in Rechnung gestellt worden. 9 Die Klägerin beantragt, 10 den Beklagten zu verpflichten, über die im Bewilligungsbescheid für das Jahr 2010 vom 5. Juli 2010 bereits bewilligten und ausgezahlten 22.166,50 € weitere 923,49 € zu bewilligen. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Eine Förderung der Leistungen der Verhinderungspflege komme nur in Betracht, wenn eine Vergütungsvereinbarung getroffen oder eine Abrechnung nach dem vereinbarten Leistungskomplexsystem erfolge. Nicht nur der Wortlaut der AmbPFFV stütze diese Auffassung, sondern auch der Umstand, dass die Stundensätze für die im Rahmen der Verhinderungspflege erbrachten Pflegestunden sowie die Hausbesuchspauschale nicht mit den Pflegekassen vereinbart worden seien, sondern frei von den ambulanten Pflegediensten festgelegt würden. 14 Soweit die Klägerin die Klage am 29. Juni 2012 um die Investitionskostenförderung für das Jahr 2012 erweitert hat, ist das Verfahren abgetrennt worden und wird unter dem Aktenzeichen 11 K 3308/13 fortgeführt. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die Verpflichtungsklage ist mit dem in der mündlichen Verhandlung klargestellten Begehren zulässig und begründet. 18 Der Beklagte hat der Klägerin mit dem Bescheid vom 5. Juli 2010 zu Unrecht für das Jahr 2010 nur eine Investitionskostenpauschale in Höhe von 22.166,50 € bewilligt; der Klägerin steht ein Anspruch auf die Gewährung einer weitergehenden Investitionspauschale für die Leistungen der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI in Höhe von 923,49 € zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 19 Rechtsgrundlage des Anspruchs auf eine Investitionskostenförderung sind die §§ 9, 10 des Landespflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (PfG NRW) i.V.m. den Regelungen der Verordnung über die Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz (AmbPFFV). 20 Gemäß § 10 Abs. 1 PfG NRW fördert der örtliche Träger der Sozialhilfe die durchschnittlichen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen ambulanter Pflegeeinrichtungen, die durch das SGB XI bedingt sind, durch angemessene Pauschalen. Nach § 3 Satz 2 der aufgrund von § 9 Abs. 3 PfG NRW a.F. erlassenen Verordnung über die Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz (AmbPFFV) beträgt die Förderung 2,15 Euro pro volle Pflegestunde für Leistungen nach dem SGB XI in ambulanten Pflegeeinrichtungen. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AmbPFFV werden die Pflegestunden auf Basis der für den Bemessungszeitraum mit den Pflegekassen vereinbarten Leistungskomplexe ermittelt, wobei die den einzelnen Leistungskomplexen zugeordneten Punktwerte in durchschnittliche Zeiteinheiten umgerechnet werden. 21 Hiervon ausgehend hat die Klägerin aufgrund ihres im Sinne des § 4 Abs. 1 AmbPFFV form- und fristgerechten Antrags vom 22. Februar 2010 einen Anspruch auch auf eine pauschalierte Förderung der Investitionsaufwendungen, die durch die von ihr erbrachten Leistungen der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI entstanden sind. Diese Investitionsaufwendungen sind – wie § 10 Abs. 1 PfG NRW dies voraussetzt – durch das SGB XI bedingt. Denn die Förderung der Investitionsaufwendungen ambulanter Pflegeeinrichtungen bezieht sich auf die im Ersten Titel des Dritten Abschnitts des Vierten Kapitels des SGB XI mit der Überschrift „Leistungen bei häuslicher Pflege“ genannten und von dem betreffenden Pflegedienst erbrachten Leistungen (§§ 36 ff.), 22 vgl. auch VG Minden, Urteil vom 11. November 2011 – 6 K 1657/11 –, juris, 23 zu denen auch die in § 39 SGB XI geregelte Verhinderungspflege gehört, die die häusliche Pflege gerade im Falle der Verhinderung der ansonsten tätigen Pflegeperson für längstens vier Wochen je Kalenderjahr weiter ermöglichen soll. 24 Dies umsetzend ist die Verhinderungspflege zudem Bestandteil des Rahmenvertrages gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI über die ambulante pflegerische Versorgung. So bestimmt § 1 ausdrücklich, dass die Versorgung der Versicherten der Pflegekassen mit Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach §§ 36 und 39 SGB XI einschließlich der Durchführung von Pflegeeinsätzen nach § 37 Abs. 3 SGB XI Gegenstand dieses Vertrages ist. Auch in § 1 des Versorgungsvertrages nach § 72 SGB XI wird die Pflege als Regelungsgegenstand genannt, bei der die Pflegeperson vorübergehend gehindert ist. 25 Letztlich bezweifelt der Beklagte selbst nicht, dass die Verhinderungspflege dem Grunde nach förderungsfähig ist und fördert diese nach seinen Bekundungen in der mündlichen Verhandlung auch, soweit die erbrachten Leistungen nach dem Leistungskomplexsystem mit den Pflegekassen und Beihilfestellen abgerechnet worden sind. Er wendet sich unter Verweis auf § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AmbPFFV lediglich gegen die Einbeziehung der Leistungen der Verhinderungspflege bei der Investitionskostenförderung, wenn eine Abrechnung nach Leistungsstunden ohne Vergütungsvereinbarung und nicht nach Leistungskomplexen durchgeführt wird. 26 Indessen lässt sich eine derartige Beschränkung der Förderfähigkeit aus § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AmbPFFV nicht herleiten. 27 § 4 AmbPFFV regelt insgesamt das Antragsverfahren für die Investitionskostenförderung. Abs. 1 bestimmt dabei die dem zu stellenden Antrag beizufügenden Unterlagen, zu denen nach Satz 2 Nr. 3 die Angaben über die im Vorjahr nach dem SGB XI geleisteten Pflegestunden gehören. Die Vorschrift sieht bei diesen in Bezug genommenen Pflegestunden eine Differenzierung der innerhalb des SGB XI beschriebenen Leistungen nicht vor. 28 Soweit in den weiteren Sätzen der Nr. 3 geregelt ist, dass die Pflegestunden auf der Basis der vereinbarten Leistungskomplexe ermittelt werden und die den einzelnen Leistungskomplexen zugeordneten Punktwerte in durchschnittliche Zeiteinheiten umgerechnet werden, schließt dies eine Berücksichtigung der zeitbezogen abgerechneten Leistungen der Verhinderungspflege nicht aus. Vielmehr wird damit lediglich den Besonderheiten des verrichtungs- und nicht zeitbezogenen Leistungskomplexsystems Rechnung getragen, bei dem eine Abrechnung der durch die ambulante Pflegeeinrichtung erbrachten Leistungen mit den Pflegekassen nicht nach Pflegestunden, sondern verrichtungsbezogen nach Punkten für bestimmte Leistungsarten (= Leistungskomplexe) erfolgt mit der Folge, dass hier eine Umrechnung in die nach der AmbPFFV für die Förderung maßgeblichen Pflegestunden (vgl. nur § 3) zu erfolgen hat. Für die als solche nicht dem Leistungskomplexsystem zugeordnete Verhinderungspflege bedarf es indessen grundsätzlich keiner derartigen Umrechnungsregelung, weil hier die Abrechnung in der Regel gerade nach dem tatsächlichen Zeitaufwand und damit den geleisteten Pflegestunden erfolgt und sich die Pflegestunden so ohne weiteres ermitteln lassen; ein Bedürfnis für eine generelle Umrechnungsregelung bestand und besteht insoweit nicht. 29 Auch der Begründung zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AmbPFFV ist nicht zu entnehmen, dass Leistungen nach dem SGB XI, die nicht dem Leistungskomplexsystem unterliegen, unberücksichtigt bleiben müssen. So heißt es in der Begründung u.a.: 30 „Die Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 3 stellt sicher, dass durch die zielgenaue Abrechnung der geleisteten Pflegeeinsätze nach dem SGB XI – auf Pflegestunden umgerechnet – eine transparente Förderung erreicht wird. Ambulante Pflegeeinrichtungen erhalten damit eine Refinanzierung ausschließlich der Investitionskosten, die im Rahmen des SGB XI auch tatsächlich entstehen. Die Refinanzierung anderer Investitionskosten ...muss ausgeschlossen sein ... .“ 31 Dies spricht gerade gegen eine Beschränkung auf eine Berücksichtigung nach bestimmten Leistungskomplexen, sondern für eine uneingeschränkte Förderung von Pflegeeinsätzen nach den §§ 36 ff. SGB XI. 32 Soweit es in der Verordnungsbegründung weiter heißt, 33 „§ 4 Abs. 1 Nr. 3 regelt darüber hinaus die konkrete Umrechnung der mit den Pflegekassen vereinbarten Leistungskomplexe auf Pflegestunden.... Die Zeitwerte... dienen lediglich der technischen Umrechnung.“, 34 steht dies mit dem obigen Verständnis der Regelung in Einklang und enthält gerade keine Aussage zu einer Nichtberücksichtigung von Pflegestunden außerhalb des Leistungskomplexsystems. 35 Zudem ist zu berücksichtigen, dass § 4 AmbPFFV lediglich das Antragsverfahren regelt (vgl. auch die Verordnungsbegründung), während die materiellen Voraussetzungen der Förderung in den §§ 2 und 3 AmbPFFV normiert sind, die gerade keine Beschränkung auf Leistungen nach dem Leistungskomplexsystem beinhalten. Vielmehr heißt es in § 3 Satz 2, dass die Pauschale 2,15 € pro Pflegestunde für Leistungen nach dem SGB XI in ambulanten Pflegeeinrichtungen beträgt. Diese Bezugnahme auf Leistungen nach dem SGB XI korrespondiert mit der Anspruchsgrundlage des § 10 PfG NRW und den dort in Bezug genommenen Investitionsaufwendungen, die durch das SGB XI bedingt sind. Zu diesen gehören aber – wie oben festgestellt und auch von dem Beklagten nicht angezweifelt – die Leistungen der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI. Eine Verfahrensvorschrift, die nur die Einzelheiten bzw. Modalitäten des Antragsverfahrens regelt, ist im Übrigen generell nicht geeignet, die materiellen Anspruchsvoraussetzungen einzuschränken. 36 Eine andere Betrachtung ist auch nicht vor dem Hintergrund geboten, dass § 4 AmbPFFV die Abhängigkeit vom Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI aufzeigt, der wiederum auf die Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI verweist, in der im Einzelnen geregelt ist, welche Leistungen abrechenbar sind und die ausschließlich Leistungskomplexe, nicht aber die stundenweise abgerechnete Verhinderungspflege beinhaltet. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Versorgungsvertrag, der in seinem § 1 Abs. 1 die Versorgung von Pflegebedürftigen im Falle der Verhinderung der Pflegeperson im Übrigen als Vertragsgegenstand benennt, bestimmte Leistungen ausgeschlossen hätte; im Gegenteil sind die ambulanten Pflegedienste aufgrund des Versorgungsvertrages gerade zur uneingeschränkten Erbringung der Leistungen der Verhinderungspflege verpflichtet. Auch der Rahmenvertrag sieht ausdrücklich vor, dass Gegenstand des Vertrages die Versorgung der Versicherten mit Pflegesachleistungen in Form der häuslichen Pflegehilfe nach § 36 SGB XI, den Pflegeeinsätzen nach § 37 Abs. 3 SGB XI und der häuslichen Pflege nach § 39 SGB XI ist; eine Differenzierung, dass nur die Pflege nach §§ 36 und 37 Abs. 3 SGB XI und ein Teil der Pflege nach § 39 SGB XI erfasst ist, bei der nach Leistungskomplexen abgerechnet wird, ist dem Rahmenvertrag nicht zu entnehmen. 37 Eine Vergütungsvereinbarung für die Übernahme der zeitbezogenen Leistungen der Verhinderungspflege ist letztlich auch nicht erforderlich. Denn während eine Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI im Einzelnen die unmittelbare Kostenübernahme durch die Pflegekassen für erbrachte Leistungen des Pflegedienstes regelt, geht es bei der Kostenübernahme nach § 39 SGB XI nicht um eine Vergütung, sondern um eine Erstattung von Aufwendungen, die pauschal geregelt ist. § 39 SGB XI enthält dabei – anders als § 36 SGB XI – keine Vorgaben für die Organisation und Durchführung der Ersatzpflege. Es steht dem Pflegebedürftigen frei, im Rahmen der festgelegten Höchstbeträge für die Erstattung selbst über Ort, Art, Form und Erbringer der Verhinderungspflege zu entscheiden. Weil der Gesetzgeber wirtschaftlich unvernünftigen Verhaltensweisen bereits durch die Höchstbeträge und die Beschränkung auf vier Wochen je Kalenderjahr entgegengetreten ist, muss der Betroffene nicht die kostengünstigste Variante wählen. Auch für die Vertragsgestaltung bei der Verhinderungspflege durch professionelle Kräfte oder einen Pflegedienst enthält § 39 SGB XI keine Vorgaben; das Wirtschaftlichkeitsgebot verbietet nur unangemessene Entgeltvereinbarungen. 38 Vgl. Wagner/Knittel, Pflegeversicherung, § 39 Rn. 29, 31; vgl. auch BSG, Urteile vom 17. Mai 2000 – B 3 P 8/99 R –, FEVS 52, 102 f., und vom 6. Juni 2002 – B 3 P 11/01 – FEVS 54, 152 f. 39 Hiervon ausgehend steht der Einbeziehung der Leistungen der Verhinderungspflege auch nicht der Umstand entgegen, dass die Stundensätze für die Verhinderungspflege bei der Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes von diesem „frei“ festgelegt werden, wie der Beklagte meint und diese nach seiner in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung daher auch aus „Verbraucherschutzgesichtspunkten“ nicht Grundlage einer staatlichen Förderung sein könnten. Abgesehen davon, dass die ambulanten Pflegedienste das Gebot der Wirtschaftlichkeit zu beachten haben, hält der (Bundes-)Gesetzgeber die grundsätzlich freie Vertragsgestaltung und Entgeltvereinbarung zwischen Pflegebedürftigem und Pflegedienst offenkundig vor dem Hintergrund der festgelegten, pauschalen Höchstbeträge für vier Wochen je Kalenderjahr für unbedenklich. Dementsprechend erstatten die Pflegekassen und Beihilfestellen im Rahmen der in § 39 SGB XI geregelten Höchstsätze wohl unproblematisch die eingereichten Rechnungen der ambulanten Pflegedienste über die erbrachten Leistungen der Verhinderungspflege trotz bzw. in Ansehung einer fehlenden Vergütungsvereinbarung. Die Bedenken des Beklagten bei fehlenden Beschränkungen bei der Gestaltung der Verhinderungspflege einschließlich der Vergütung werden von den Pflegekassen und Beihilfestellen, die für die Kosten im Rahmen des § 39 SGB XI aufzukommen haben, offenkundig nicht geteilt. Dass im Rahmen der Investitionskostenförderung, die nur zu einer Refinanzierung eines relativ geringen Teils der Kosten der Verhinderungspflege führt, eine abweichende Betrachtung geboten sein könnte, ist angesichts der Regelungen des Landespflegegesetzes und der Verordnung über die Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz nicht erkennbar. Schließlich hat - wie oben ausgeführt - der Verordnungsgeber hier ausdrücklich die Pflegestunden zum Ausgangspunkt der Förderung genommen und nicht etwa einen unmittelbar und ausschließlich am Leistungskomplexsystem orientierten Punktwert. Die Berufung auf Verbraucherschutzgesichtspunkte seitens des Beklagten ist in diesem Zusammenhang jedenfalls fernliegend. Es ist nicht Aufgabe des Beklagten, sich vermeintlich schützend vor die Pflegebedürftigen zu stellen und die nach § 39 SGB XI ohne weiteres erstattungsfähigen Kosten der Verhinderungspflege nicht bzw. nur in Teilen beim Investitionskostenzuschuss zu berücksichtigen, zumal dies grundsätzlich zunächst einmal zu einer stärkeren Belastung der Pflegebedürftigen führen dürfte. 40 Auch nach den vom Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen (MGEPA) wiedergegebenen Ergebnissen des zuletzt dort stattgefundenen Erfahrungsaustausches im Schreiben vom 8. Mai 2013 zur Investitionskostenförderung für ambulante Pflegeeinrichtungen bestand bei den Teilnehmern, d.h. sowohl dem Ministerium selbst als auch den beteiligten Sozialleistungsträgern, Einigkeit darüber, dass zu den „Leistungen nach dem SGB XI“ im Sinne des § 3 AmbPFFV die Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI gehört. Namentlich das eigene Verständnis des MGEPA zu den Regelungen der AmbPFFV ist durchaus von Belang, weil es sich bei der AmbPFFV gerade um eine durch das MGEPA bzw. das damalige Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW erlassene Verordnung handelt. Damit in Einklang steht ferner, dass nach dem Vorbringen der Klägerseite, andere Kreise und kreisfreie Städte die gesamten Leistungen der Verhinderungspflege in die Berechnung der Investitionskostenpauschale einbeziehen. 41 Ein einschränkendes Verständnis des Ergebnisses des Erfahrungsaustauschens ist auch nicht – wie der Beklagte meint – mit Blick auf den Punkt 4. im Schreiben des MGEPA geboten, wonach die „Pflegestunden“ unter Bezugnahme auf § 89 SGB XI je nach vereinbarter Vergütungsregelung oder auf der Basis der für den Bemessungszeitraum vereinbarten Leistungskomplexe zu ermitteln sind. Da es bei der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI um die Kosten für den Ersatz der Pflegeperson geht, die über die Katalogverrichtungen im Rahmen der häuslichen Pflege durch einen Pflegedienst hinaus umfassend Pflege leistet, 42 vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 17. Mai 2000 – B 3 P 8/99 R –, FEVS 52, 102 f. 43 sind diese insoweit nicht Teil des Leistungskomplexsystems (und können es grundsätzlich auch nicht sein) oder einer Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI. Damit ginge die Auffassung des Ministeriums und der Sozialleistungsträger zur Zugehörigkeit der Verhinderungspflege zu den Leistungen nach dem SGB XI im Sinne des § 3 AmbPFFV in weiten Teilen ins Leere, wenn man der Auffassung des Beklagten folgen wollte, was wohl nicht gewollt ist. Vielmehr bezieht sich dieses Ergebnis des Erfahrungsaustausches nur auf das Leistungskomplexsystem und die dort per se bestehende Notwendigkeit der Umrechnung der Leistungen in die nach § 3 AmbPFFV dem Anspruch zugrunde zu legenden Pflegestunden. 44 Soweit der Beklagte sich in anderen Verfahren in seiner Auffassung durch das bereits oben zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 11. November 2011 – 6 K 1657/11 – bestätigt sieht, ist darauf hinzuweisen, dass sich dieses Urteil nicht zur Förderfähigkeit der Leistungen der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI, sondern von besonderen Betreuungsleistungen nach § 45 b SGB XI verhält. Diese sind auch nach der Rechtsprechung der Kammer, 45 vgl. zuletzt Urteile vom 17. Juli 2013 – 11 K 4366/12 und 5943/12 –, 46 nicht berücksichtigungsfähig i.S.d. § 10 PfG NRW. 47 In Anbetracht dessen sind die von der Klägerin erbrachten Leistungen der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI als berücksichtigungsfähig anzusehen. Soweit diese nach Stunden abgerechnet worden sind, sind bei der weiteren Berechnung die tatsächlichen Pflegestunden zugrundezulegen. 48 Da zwischen den Beteiligten Einigkeit darüber besteht, dass die Klägerin im Bemessungsjahr 2009 insgesamt 403,03 Pflegestunden im Rahmen der Verhinderungspflege erbracht hat, die nach § 3 Satz 2 AmbPFFV mit 2,15 € zu multiplizieren sind, ergibt sich daraus eine Investitionskostenpauschale in Höhe von 866,51 €. 49 Die von der Klägerin zudem angesetzten, nicht zeitbezogenen Anfahrtskosten bedürfen der Umrechnung in die für die Investitionskostenförderung maßgeblichen Pflegestunden. Im Hinblick darauf, dass die Anfahrtskosten nach dem eigenen Vortrag der Klägerin der Hausbesuchspauschale im Leistungskomplexsystem entsprechen, ist es insoweit sachgerecht, die Umrechnungsregelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AmbPFFV entsprechend anzuwenden. Da zwischen den Beteiligten Einvernehmen darüber besteht, dass die Klägerin 289 Einsätze im Jahr 2009 für die Verhinderungspflege erbracht und abgerechnet hat, die ausgehend von der aktuellen Vergütungsvereinbarung mit 2,25 € anzusetzen sind, ergibt sich daraus unter Berücksichtigung der Berechnungsmodalitäten der §§ 3 und 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AmbPFFV eine weitere Investitionskostenpauschale in Höhe von 56,98 €. 50 Hiervon ausgehend steht der Klägerin für das Jahr 2009 ein Anspruch auf eine im Bescheid vom 5. Juli 2010 nicht berücksichtigte Investitionskostenpauschale in Höhe von weiteren 923,49 € zu. 51 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.