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Urteil

11 K 1674/12

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2013:0717.11K1674.12.00
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Leitsätze

Die in § 3 Abs. 2 PfFEinrVO geregelte Antragsfrist bezieht sich nur auf die Antragstellung als solche, nicht aber auf die dem Antrag (etwaig) beizufügenden Unterlagen.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

Der Beklagte wird unter entsprechender Teilaufhebung seines Bescheides vom 22. Februar 2012 verpflichtet, der Klägerin den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss für Investitionskosten für den Monat September 2011 für den Kurzzeitpflegeaufenthalt der Heimbewohnerin I.         N.       in Höhe von 393,38 € zu bewilligen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/5 und der Beklagte zu 3/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die in § 3 Abs. 2 PfFEinrVO geregelte Antragsfrist bezieht sich nur auf die Antragstellung als solche, nicht aber auf die dem Antrag (etwaig) beizufügenden Unterlagen. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Der Beklagte wird unter entsprechender Teilaufhebung seines Bescheides vom 22. Februar 2012 verpflichtet, der Klägerin den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss für Investitionskosten für den Monat September 2011 für den Kurzzeitpflegeaufenthalt der Heimbewohnerin I. N. in Höhe von 393,38 € zu bewilligen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/5 und der Beklagte zu 3/5. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Trägerin der Kurzzeitpflegeeinrichtung Kirschblüten-Residenz in J. . Am 10. Oktober 2011 beantragte sie die Gewährung des bewohnerorientierten Aufwendungszuschusses gemäß § 11 PfG NRW i.V.m. § 1 Pflegeeinrichtungsförderverordnung (PflFEinrVO) für den Bereich der Kurzzeitpflege für den Monat September 2011. Hinsichtlich der bewohnerorientierten Angaben bezog sich die Klägerin auf die beigefügte Anlage mit der Überschrift „Vorsorglicher Antrag (Fristwahrung)“. Diese Anlage enthielt allein die Daten der Frau I. N. aus C. , die in einem Einzelzimmer mit einem Tagessatz von 23,14 € untergebracht worden war. In der Tabelle wurden 17 Pflegetage angegeben, die Spalte „Pflegestufe“ enthielt ein Fragezeichen. Am 10. Januar 2012 gingen bei dem Beklagten die vom 27. Oktober 2011 datierenden Rechnungen der Klägerin für den Investitionskostenzuschuss für den Kurzzeitpflegeaufenthalt der Frau N. für September 2011 über 393,38 € (17 Tage à 23,14 €) und für Oktober 2011 über 254,54 € (11 Tage à 23,14 €) ein. Den Rechnungen beigefügt war ferner der Bescheid der Knappschaft vom 6. Oktober 2011 über die Einordnung der Frau N. in die Pflegestufe I, der bei der Klägerin nach dem Eingangsstempel am 17. Oktober 2011 eingegangen war. Nachfolgend hörte der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags vom 10. Januar 2012 an, weil der Antrag auf Förderung der Investitionskosten gemäß § 3 Abs. 2 PflFEinrVO für die Monate September und Oktober 2011 aufgrund der verspäteten Pflegeeinstufung bis zum 15. November 2011 hätte gestellt werden müssen. Hierzu trug die Klägerin vor, dass aus der Pflegeeinrichtungsförderverordnung nicht klar ersichtlich hervorgehe, dass auch die nachträglich erlassenen Pflegestufenbescheide bis zum 15. des Folgemonats vorgelegt werden müssten. In anderen Kreisen, wie z.B. dem Märkischen Kreis und dem Ennepe-Ruhr-Kreis, sei man genau so verfahren und habe dort keine Abrechnungsprobleme. Es werde daher gebeten, in diesem Fall ausnahmsweise die Investitionskosten zu übernehmen. Mit Bescheid vom 22. Februar 2012 lehnte der Beklagte die Anträge vom 27. Oktober 2011, dort eingegangen am 10. Januar 2012, auf Förderung der Investitionskosten für Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege für die Monate September und Oktober 2011 für Frau I. N. wegen nicht fristgemäßer Antragstellung nach § 3 Abs. 2 PflFEinrVO ab. Die Klägerin hat am 23. März 2012 die vorliegende Klage erhoben und diese in der mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 2013 zurückgenommen, soweit anfangs auch für den Monat Oktober 2011 ein bewohnerorientierter Aufwendungszuschuss für Investitionen für den Kurzzeitpflegeheimaufenthalt der Frau I. N. begehrt worden ist. Die Klägerin beantragt nunmehr, den Beklagten unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 22. Februar 2012 zu verpflichten, den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss für Investitionen für den Kurzzeitpflegeheimaufenthalt der Frau I. N. für den Monat September 2011 in Höhe von 393,38 € zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Für den Monat September 2011, für den der Klägerin innerhalb der vorgegebenen Antragsfrist des § 3 Abs. 2 PflFEinrVO wegen des damals noch fehlenden Pflegekassenbescheides nicht alle Unterlagen vorgelegen hätten, sei zwar nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Dezember 2009 – 12 A 271/08 – eine vorsorgliche Antragstellung möglich; doch habe die Nachreichung der Unterlagen nach der bezeichneten Rechtsprechung dann zeitnah zu erfolgen, woran es hier fehle. Die Nachreichung entscheidungserheblicher Unterlagen – wie des Pflegekassenbescheides und die datumsmäßige Konkretisierung des Kurzzeitaufenthalts – könne nicht in das Ermessen des Einrichtungsträgers gestellt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Das Verfahren ist nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Klägerin ihr Begehren auf Gewährung eines bewohnerorientierten Aufwendungszuschusses für Investitionen für den Kurzzeitpflegeheimaufenthalt der Frau I. N. für den Monat Oktober 2011 zurückgenommen hat. II. Im Übrigen hat die zulässige Verpflichtungsklage Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 22. Januar 2012 ist hinsichtlich der darin enthaltenen Ablehnung des Antrags auf Bewilligung des bewohnerorientierten Aufwendungszuschusses für Investitionskosten für den Monat September 2011 für den Kurzzeitpflegeaufenthalt der Heimbewohnerin I. N. in Höhe von 393,38 € rechtswidrig und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten; der Klägerin steht ein Anspruch auf Bewilligung dieses Zuschusses für den Monat September 2011 zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den Anspruch ist § 11 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NRW). Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 PfG NRW wird Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen zur Finanzierung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen ein bewohnerorientierter Aufwendungszuschuss gewährt. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 PfG NRW haben zugelassene Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen, die eine vertragliche Regelung nach § 85 SGB XI abgeschlossen haben, einen Anspruch gegen den zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe auf Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen der Pflegeeinrichtungen nach § 82 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 SGB XI für die Plätze, die von Personen genutzt werden, die als pflegebedürftig im Sinne des SGB XI anerkannt sind. Diese grundsätzlichen Voraussetzungen zur Gewährung des bewohnerorientierten Aufwendungszuschusses liegen nach Auffassung der Beteiligten unstreitig vor. Soweit die näheren Voraussetzungen der Leistungsgewährung und das Antragsverfahren in der auf § 11 Abs. 4 PfG beruhenden Pflegeeinrichtungsförderverordnung geregelt sind, steht dem Anspruch auch nicht – wie der Beklagte meint – die Versäumung der Antragsfrist des § 3 Abs. 2 PfFEinrVO entgegen. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 PfFEinrVO ist die Förderung beim für die Einrichtung zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe zu beantragen. Nach § 3 Abs. 2 PfFEinrVO ist der Antrag auf den Zuschuss monatlich bis zum 15. des folgenden Kalendermonats zu stellen. Vorliegend hat die Klägerin bei dem unstreitig örtlich zuständigen Beklagten am 10. Oktober 2011 für den Monat September 2011 einen vorsorglichen Antrag auf den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss für die in ihrer Kurzzeitpflegeeinrichtung aufgenommene Frau N. gestellt. Die Vorsorglichkeit der Antragstellung beruhte insoweit auf dem der Klägerin damals noch nicht vorliegenden Pflegestufenbescheid der Knappschaft als Pflegekasse vom 6. Oktober 2011 und der daraus resultierenden Ungewissheit über die Pflegebedürftigkeit der Frau N. im Sinne des SGB XI als Anspruchsvoraussetzung. Der vor diesem Hintergrund hier angezeigte und den Anforderungen des § 3 Abs. 2 PflFEinrVO hinreichend Rechnung tragende vorsorgliche Antrag, vgl. zur Möglichkeit vorsorglicher Anträge auch OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2009 – 12 A 271/08 –, juris und OVGE MüLü 52, 257 ff., für den Monat September 2011 ist ersichtlich innerhalb der bis zum 15. Oktober 2011 laufenden Antragsfrist gestellt worden. Diese vorsorgliche Antragstellung ermöglicht dem Beklagten im Übrigen – auch ohne Kenntnis sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen – die Verschaffung eines zeitnahen Überblicks über die von ihm voraussichtlich zu leistenden Zahlungen. Für die Auffassung des Beklagten, aus § 3 Abs. 2 PfFEinrVO ergebe sich zudem, dass innerhalb der Antragsfrist auch der Bescheid der Pflegekasse über die Zuerkennung einer Pflegestufe für den Heimbewohner vorzulegen sei und selbst dann, wenn der Einrichtungsträger diesen Bescheid erst später erhalte, als Frist nun der 15. des Folgemonats nach dem Erhalt gelte, gibt es offensichtlich keine rechtliche Grundlage. Die dem Antrag seitens des Heimträgers überhaupt nur ohne weiteres beizufügenden Unterlagen sind in § 3 Abs. 1 Satz 3 PfFEinrVO geregelt. Danach ist dem Antrag die Bestätigung der gesonderten Berechnung und eine Aufstellung über die Belegungstage gemäß § 2 Satz 2 beizufügen. Der Pflegekassenbescheid wird hierin gerade nicht erwähnt, so dass er – ggf. auf Verlangen der Behörde – ohnehin später vorgelegt werden kann. Angesichts des Umstandes, dass es sich bei der Antragsfrist des § 3 Abs. 2 PfFEinrVO um eine materielle Ausschlussfrist handelt, vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2009 – 12 A 271/08 –, a.a.O., mit der Folge des Verlustes einer gesetzlich begründeten Rechtsposition und einer dadurch bedingten Belastung des Anspruchsberechtigten, ist für die von dem Beklagten vorgenommene Auslegung, die noch dazu offensichtlich über den Wortlaut der Regelung hinausgeht, ersichtlich kein Raum. Der Verordnungsgeber hat hier in § 3 PfFEinrVO ausdrücklich nur normiert, dass dem Antrag auf den bewohnerorientierten Zuschuss die in Abs. 1 Satz 3 bezeichneten Unterlagen beizufügen sind, zu denen der Pflegekassenbescheid gerade nicht gehört, der in vielen Fällen zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht existent sein dürfe. Woraus sich trotz dieser eindeutigen verordnungsrechtlichen Regelung ein Fristerfordernis für die Vorlage des in § 3 Abs. 1 Satz 3 PfFEinrVO nicht bezeichneten Pflegekassenbescheides ergeben soll, erschließt sich nicht. Eine dahingehende –abwegige – Auslegung ist auch nicht dem bereits zitierten Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Dezember 2009 zu entnehmen, auf das sich der Beklagte insoweit beruft. Im Gegenteil wird in dieser Entscheidung gerade zwischen der Voraussetzung der fristgemäßen Antragstellung – nur auf diese beziehen sich die Erwägungen, auf die sich der Beklagte für seine „Auslegung“ beruft – und den die Höhe des Anspruchs bestimmenden Voraussetzungen unterschieden. So heißt es dort unter Randziffer 29 (zitiert nach juris): „Die nach dem Kalendermonat differenzierte Antragstellung bis zum 15. des Folgemonats trennt zudem klar zwischen der Voraussetzung der fristgerechten Antragstellung und den die Höhe des Anspruchs bestimmenden Voraussetzungen, zu denen die Dauer des Aufenthalts und damit auch die Aufenthaltsbeendigung gehört. Diese Trennung ist nicht zuletzt aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität sachgerecht, weil die Einhaltung der Antragsfrist jedenfalls nicht von im Einzelfall abweichenden Würdigungen zum Vorliegen weiterer Voraussetzungen wie der Aufenthaltsbeendigung abhängt.“ Aus diesen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts ergibt sich zudem klar, dass nicht einmal die ausdrücklich in § 3 Abs. 1 Satz 3 PfFEinrVO genannten Unterlagen innerhalb der Antragsfrist vorzulegen sind, sondern nachgereicht werden können. Daher kommt es auf die – anscheinend seitens des Beklagten im gerichtlichen Verfahren weiter aufgeworfene und von ihm wohl verneinte – Frage, ob die dem vorsorglichen Antrag vom 10. Oktober 2011 beigefügte tabellarische Auflistung mit der Angabe der Anzahl der Belegungstage der Frau N. den Anforderungen des § 3 Abs. 1 Satz 3 PfFEinrVO genügt, nicht an. Denn durch die Vorlage der vom 27. Oktober 2011 datierenden Rechnung für September 2011, in der die Aufenthaltszeit der Frau N. datumsmäßig genau angegeben worden ist, ist den Anforderungen des § 3 Abs. 1 Satz 3 PfFEinrVO jedenfalls Rechnung getragen worden. Da die Klägerin ihrem vorsorglichen Antrag zudem bereits den Bescheid des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe mit der Bestätigung der gesonderten Berechnung der Investitionsaufwendungen beigefügt hatte, sind sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt, dass die Klägerin die Verfahrenskosten hinsichtlich des zurückgenommenen Verfahrensteils und der Beklagte diese im Übrigen zu tragen hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.