OffeneUrteileSuche
Urteil

7a K 5834/12.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:0710.7A.K5834.12A.00
16Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die 1950 und 1954 geborenen Kläger sind serbische Staatsangehörige und gehören dem Volk der Roma an. Sie reisten 1991 in das Bundesgebiet ein und halten sich seitdem hier auf. In der Vergangenheit haben sie bereits mehrere Asylanträge gestellt. Zuletzt lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid 26. Juni 2003 einen Folgeantrag der Kläger ab, den diese im Wesentlichen damit begründet hatten, sie litten an mehrfachen Erkrankungen. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Urteil vom 7. Dezember 2005 – 1 a K 3275/03.A – ab. 3 Am 2. Dezember 2010 stellten die Kläger auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beschränkte Anträge. Zur Begründung machten sie unter Verweis auf beigefügte ärztliche Atteste erneut geltend, ihre Erkrankungen seien im Heimatland nicht behandelbar. 4 Mit Bescheid vom 26. November 2012 lehnte das Bundesamt die Anträge ab. 5 Die Kläger haben am 11. Dezember 2012 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse, ihrer Erkrankungen sowie der allgemeinen Lage für Volkszugehörige der Roma in Serbien seien Abschiebungshindernisse i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben. Den vorgelegten ärztlichen Attesten und Bescheinigungen, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Blatt 54 bis 68 der Gerichtsakte), lassen sich folgende Erkrankungen der Kläger entnehmen: 6 - Kläger zu 1.: arterielle und venöse Durchblutungsstörungen der Beine sowie Vielnervenleiden, Diabetes, Bluthochdruck mit Hirndurchblutungsstörungen, psychovegetative Durchblutungsstörungen, Depression, Funktionsstörungen der Wirbelsäule und Erkrankung der Halsschlagader mit Herzinfarktgefahr 7 - Klägerin zu 2.: Diabetes, Bluthochdruck, koronare Herzkrankheit, zuckerbedingtes Vielnervenleiden, Hirndurchblutungsstörungen, Wirbelsäulensyndrom, Schultergelenks- und Ellenbogengelenksverschleiß 8 Die Kläger beantragen, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. November 2012 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 – 7 AufenthG vorliegen. 10 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie verweist zur Begründung auf den ablehnenden Bescheid. 13 Aus den beigezogenen Ausländerpersonalakten ergibt sich, dass die Kläger sich in der Vergangenheit regelmäßig einmal im Jahr jeweils für mehrere Wochen in Serbien aufgehalten haben. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten Hefte 1 bis 4) und der bei der Stadt Essen geführten Ausländerpersonalakten (Beiakten Hefte 5 bis 7) Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 16 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 26. November 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte zu ihren Gunsten unter Abänderung des früheren Bescheides Abschiebungsverbote i.S.d. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG feststellt. 17 Ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG bei dem hier vorliegenden Wiederaufgreifensantrag bezüglich der geltend gemachten Abschiebungsverbote vorliegen, kann dabei offen gelassen werden. Denn damit ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und auch des Bundesverfassungsgerichts die Prüfung von Abschiebungshindernissen noch nicht notwendigerweise beendet. 18 Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 21. Juni 2000 ‑ 2 BvR 1989/97 ‑, NVwZ 2000, 907; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 7. September 1999 ‑ 1 C 6.99 -, InfAuslR 2000, 16 und Urteil vom 21. März 2000 ‑ 9 C 41.99 -. 19 Die Entscheidung des Bundesamtes zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG unterliegt danach nicht den eingeschränkten und strengen Wiederaufgreifensvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG, denn die einschränkende Verweisung des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gilt nur für den erneuten Asylantrag (Folgeantrag) im Sinne von § 13 Abs. 1 AsylVfG, der gerade nicht das Schutzersuchen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG umfasst. Für Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ist damit das Bundesamt nach § 51 Abs. 5 in Verbindung mit § 48 Abs. 1 VwVfG berechtigt, auf einen Antrag des Betroffenen oder auch von Amts wegen das Verfahren auch dann wieder aufzugreifen und einen Zweitbescheid zu erlassen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen. Der Betroffene hat jedenfalls Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Wiederaufgreifen im weiteren Sinne. 20 Dies hat das Bundesamt zutreffend erkannt und über den Anspruch der Kläger auf Feststellung von Abschiebungshindernissen entschieden. Diese Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. 21 Da vorliegend allein Krankheitsgründe als Prüfungsmaßstab zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote im Raum stehen, kommt allein ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Betracht. Die Voraussetzungen liegen jedoch im Fall der Kläger nicht vor. 22 Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift erforderlich, aber auch ausreichend, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, die diesem alsbald nach seiner Rückkehr in die Heimat droht. 23 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 -, Beschluss vom 23. Juli 2007 – 10 B 85.07 -, juris. 24 Erheblich ist eine Gefahr, wenn der Umfang der Gefahrenrealisierung von bedeutendem Gewicht ist. Im Hinblick auf eine geltend gemachte Erkrankung und eine unzureichende medizinische Behandlungsmöglichkeit im Zielstaat der Abschiebung ist eine erhebliche Gefahr für ‑ insoweit nur in Betracht kommend ‑ Leib oder Leben zu bejahen, wenn im Zielstaat eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu befürchten ist. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. 25 Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juli 1999 - 9 C 2.99 -, juris, und vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, DVBI. 1998, 284; Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118.05 -, juris;vgl. auch Pressemitteilung des BVerwG vom 17. Oktober 2006 zu BVerwG 1 C 18.05, wonach eine "extreme, lebensbedrohende Gefahr nicht erforderlich ist". 26 Das Erfordernis einer besonderen Intensität der drohenden Gesundheitsschäden bzw. -zustände folgt zum einen aus dem der Vorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG immanenten Zumutbarkeitsgedanken bei einer Rückkehr sowie aus der gleichen hohen Stufe der von der Vorschrift gestützten drei Rechtsgüter ‑ Leib, Leben, Freiheit ‑, die das Zuerkennen eines Abschiebungsverbots schon bei einer Gesundheitsverschlechterung, die objektiv ertragbar ist, außerhalb jeder vertretbaren Relation zur drohenden Lebensgefahr oder Freiheitsberaubung setzte. 27 Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 ‑ 9 C 58.96 ‑, a.a.O., vom 11. November 1997 ‑ 9 C 13.96 ‑, NVwZ 1998, 526, und vom 17. Oktober 1995 ‑ 9 C 9.95 ‑, a.a.O. 28 Dementsprechend kann von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht schon dann gesprochen werden, wenn "lediglich" eine Heilung eines Krankheitszustandes des Ausländers im Abschiebungszielland nicht zu erwarten ist. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll dem Ausländer nämlich nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ist dementsprechend auch nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. 29 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 2006 ‑ 13 A 1740/05..A ‑ und vom 17. September 2004 ‑ 13 A 3598/04.A ‑; Schl.-H. OVG, Urteil vom 24. März 2005 ‑ 1 LB 45/03 ‑, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 – 1 B 118.05 -, juris. 30 Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG können auch dann vorliegen, wenn im Herkunftsland zwar geeignete Behandlungsmöglichkeiten bestehen, die für den betreffenden Rückkehrer aber im Einzelfall aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht erreichbar ist. 31 Vgl. zur alten Rechtslage: BVerwG, Urt. vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, juris. 32 Unter Zugrundelegung dieser Kriterien und unter zusammenfassender Betrachtung aller relevanten Umstände und Aspekte ist nach Überzeugung der Kammer zu Gunsten der Kläger derzeit kein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich ihr Gesundheitszustand im Falle ihrer Rückkehr nach Serbien auf Grund der dort vorhandenen Verhältnisse wesentlich verschlechtern wird. 33 In tatsächlicher Hinsicht geht die Kammer davon aus, dass die Kläger unter den im Tatbestand aufgelisteten Erkrankungen leiden. 34 Diese Erkrankungen können indes nach den der Kammer vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen in Serbien behandelt werden, wobei ggfs. notwendige Medikamente ebenfalls zur Verfügung stehen. 35 Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien vom 29. Januar 2013; Auskunft der Deutschen Botschaft Belgrad an das VG Sigmaringen vom 7. Oktober 2011, an das VG Düsseldorf vom 24. Februar 2010, an das VG Minden vom 2. Januar 2009 und an das VG Köln vom 3. April 2007. 36 Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass die notwendige Behandlung für die Kläger im Falle ihrer Rückkehr nach Serbien durchgehend erreichbar ist. Der Zugang zu medizinischen Behandlungen des öffentlichen Gesundheitssystems ist für die Bevölkerung in Serbien unabhängig von der ethnischen Herkunft gewährleistet. 37 Vgl. die soeben zitierten Erkenntnisquellen. 38 Im Übrigen verweist das Gericht auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes zur medizinischen Versorgung in Serbien in dem ablehnenden Bescheid (Seiten 4 und 5), denen es folgt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). 39 Das Gericht ist weiterhin davon überzeugt, dass die Kläger auch nicht aus Mangel an finanziellen Mitteln an einer Inanspruchnahme der notwendigen medizinischen Behandlung gehindert sein werden. Nach dem Lagebericht Serbien haben die Kläger in Serbien Anspruch auf – geringe – Sozialhilfe, womit sie zugleich auch beitragsfrei in der gesetzlichen Pflichtversicherung versichert sind. Die dafür notwendige Registrierung werden die Kläger erreichen können. Sollten Kosten der medizinischen Behandlung der Kläger von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht in voller Höhe übernommen werden und – was nicht fernliegend sein dürfte – durch Sozialleistungen nicht vollständig gedeckt werden können, müssen sich die Kläger (wie auch hinsichtlich des übrigen notwendigen Lebensunterhalts) auf die Unterstützung durch den in Roma-Familien traditionell engen Familienverbund verweisen lassen. Neben den in Deutschland lebenden Kindern verfügen die Kläger offenbar über weiteren familiären Rückhalt in Serbien. Denn sie verbringen dort jährlich einen mehrwöchigen Heimaturlaub. Dieser Umstand offenbart zudem, dass – auch aus Sicht der Kläger – die medizinische Versorgungslage in Serbien nicht derart prekär ist, dass eine gravierende Beeinträchtigung von Leib und Leben zu befürchten wäre. 40 Der Antrag der Kläger, zu ihrer Behauptung, dass sie eine entsprechende medizinische Behandlung in ihrem Heimatland Serbien nicht erhalten wird, Beweis zu erheben durch Einholung einer Stellungnahmen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und des Auswärtigen Amtes, war ungeachtet der Frage, ob der Beweisantrag hinreichend substantiiert ist, abzulehnen, weil dem Gericht ausreichende Erkenntnisquellen vorliegen und es dadurch selbst die erforderliche Sachkunde besitzt (§ 244 Abs. 4 Satz 1 der Strafprozessordnung analog). Aus den vorstehend genannten aussagekräftigen Erkenntnissen ergibt sich bereits, dass den Klägern im Hinblick auf ihre Erkrankungen bei einer Rückkehr nach Serbien keine wesentlichen Verschlechterungen ihres Gesundheitszustandes drohen. 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 83b AsylVfG; § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.