Beschluss
6z L 614/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:0710.6Z.L614.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2 Der Streitwert wird auf € 2.500,00 festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Die gestellten Anträge, 3 der Antragsgegnerin für die Dauer dieses Verfahrens, sowie im Falle der Antragsabweisung bis zum Ende der Rechtsmittel-Beschwerdefrist, zu untersagen, das Vergabeverfahren für das Studienfach Humanmedizin, Vollstudium, 1. Fachsemester bezüglich der Universität C. für das Wintersemester 2013/2014 durchzuführen, und 4 der Antragsgegnerin aufzugeben, die vollständige form- und fristgerechte Bewerbung des Antragstellers bei dem Vergabeverfahren für das Studienfach Humanmedizin, Vollstudium, 1. Fachsemester bezüglich der Universität C. für das Wintersemester 2013/2014 zu berücksichtigen, 5 haben keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen hinsichtlich der gestellten Anträge nicht vor. 6 1. 7 Soweit der Antragsteller mit dem ersten Antrag das Vergabeverfahren „für die Dauer dieses Verfahrens“ anzuhalten beantragt, also eine Zwischenentscheidung begehrt, hat sich sein Begehren mit dem Erlass der vorliegenden Entscheidung erledigt. Dasselbe gilt indes auch für das Begehren, das Vergabeverfahren „bis zum Ende der Rechtsmittel-Beschwerdefrist“ zu stoppen. Das Bedürfnis für den Erlass einer entsprechenden – verfahrenssichernden – Anordnung ist nicht gegeben. Die Frist für die Einlegung des Rechtsmittels beträgt zwei Wochen nach Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses. Diese Frist wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit abgelaufen sein, bevor die Antragsgegnerin am 12. August 2013 durch den Versand der Zulassungsbescheide in der Abiturbesten- und Wartezeitquote für das Wintersemester 2013/2014 Fakten schafft. 8 Im Übrigen wird hinsichtlich einer entsprechenden Sicherungsanordnung auf die Ausführungen in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. August 2010 – 13 B 1066/10 – Bezug genommen. 9 2. 10 Auch der zu 2. gestellte Antrag, mit dem der Antragsteller eine Beteiligung am Vergabeverfahren mit seinem von der Universität C. ausgestellten Zeugnis für beruflich Qualifizierte begehrt, hat keinen Erfolg. 11 Der Antrag ist unzulässig. § 44a VwGO, als Ausfluss des Grundsatzes, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich nachträglichen und nicht verfahrensbegleitenden Rechtsschutz gewähren, 12 vgl. nur Kopp / Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 19. Auflage 2013, zu § 44a Rdnr. 1, 13 schließt eine solche Anordnung aus. Danach können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Diese Regelung gilt auch für Anträge nach § 123 VwGO, da der Wortlaut weit gefasst ist, sich auf alle Rechtsbehelfe bezieht und es darüber hinaus der Sinn der Vorschrift ausschließt, einen Anspruch auf eine isolierte behördliche Verfahrenshandlung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes durchzusetzen. 14 Vgl BVerwG, Beschluss vom 6. April 2006 - 2 VR 2/05 -,juris. 15 Als Sachentscheidung im Sinne von § 44a Satz 1 VwGO ist jeder Verwaltungsakt zu verstehen, mit dem die Behörde abschließend in der Hauptsache, die den eigentlichen Verfahrensgegenstand bildet, entscheidet. 16 Vgl. nur Kopp / Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 19. Auflage 2013, zu § 44a Rdnr. 7. 17 Das wäre vorliegend entweder ein Zulassungs- oder ein Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin über den gestellten Antrag auf Zuweisung eines Studienplatzes der Humanmedizin in der Abiturbesten- oder Wartezeitquote an der Universität C. zum kommenden Wintersemester. 18 Der Antragsteller kann dem nicht entgegenhalten, er werde zum kommenden Wintersemester von der Antragsgegnerin keinen rechtsmittelfähigen Bescheid erhalten, wie dies auch schon zum vergangenen Wintersemester geschehen sei. Die Antragsgegnerin hat den Antrag des Antragstellers auf Zuweisung eines Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin zum letzten Wintersemester mit rechtsmittelfähigem Bescheid vom 14. August 2012 beschieden. Sofern der Antragsteller meint, er habe zum letzten Wintersemester zwei verschiedene Anträge auf Zuweisung eines Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin bei der Antragsgegnerin gestellt, zunächst einen unter Vorlage seiner allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung mit der Durchschnittsnote 2,6 und danach einen weiteren unter Vorlage seines von der Universität C. ausgestellten Zeugnisses über den Zugangstest für beruflich Qualifizierte und nach den eigenen Angaben der Antragstellerin auf ihrer Homepage gelte jeweils nur der zuletzt gestellte Antrag, über den diese gerade nicht entschieden habe, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Angaben der Antragsgegnerin auf ihrer Homepage auf zeitlich nachfolgende Anträge betreffend einen anderen, dem zentralen Vergabeverfahren unterliegenden Studiengang beziehen. Die beiden vom Antragsteller zum letzten Wintersemester unter Vorlage zweier verschiedener Qualifikationen gestellten Anträge verfolgten dasselbe Begehren – Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum Wintersemester 2012/2013 –, wurden von der Antragsgegnerin verwaltungsintern zusammengeführt und als ein Antrag behandelt. Ob der zweite Antrag verfristet bei der Antragsgegnerin einging, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Belang. Über den so verstandenen Antrag hat die Antragsgegnerin einen rechtsmittelfähigen Bescheid erteilt und im vorliegenden Antragsverfahren zugesichert, dem Antragsteller auch zum kommenden Wintersemester einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen. 19 Sofern ihm gegenüber ein abweisender Bescheid bekannt gegeben werden sollte, kann der Antragsteller Rechtsschutz in Form der Verpflichtungsklage – unter Umständen ergänzt um einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes – erheben. In einem solchen Verfahren wäre dann voraussichtlich zu klären, ob der Antragsteller, wie er meint, mit seinem von der Universität C. ausgestellten Zeugnis für beruflich Qualifizierte unter Berücksichtigung der zusätzlichen Bescheinigung vom 13. Juni 2012 zu beteiligen war oder, wie die Antragstellerin meint, mit seiner bereits im Jahre 2009 erworbenen allgemeinen Hochschulreife. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 21 Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.