Beschluss
9 L 499/13
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Untersagungsverfügung muss hinreichend schriftlich begründet werden; pauschale Formulierungen genügen nicht.
• Bei summarischer Prüfung überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung einer rechtmäßigen Untersagungs- und Entfer-nungsverfügung gegenüber dem Aufschubinteresse des Antragstellers.
• Fehlt die vorgeschriebene Anzeige einer gewerblichen Abfallsammlung, kann die Behörde die Sammlung nach § 62 KrWG untersagen und die Entfernung der Sammelcontainer anordnen.
• Wer als Träger einer gewerblichen Sammlung über Umfang und Ort der Sammlung bestimmt, unterliegt der Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 1 KrWG.
• Die Androhung der Ersatzvornahme ist zulässig; die Wahl des Zwangsmittels und die veranschlagten Kosten können im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde liegen.
Entscheidungsgründe
Keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Untersagung nicht angezeigter Altkleidersammlung • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Untersagungsverfügung muss hinreichend schriftlich begründet werden; pauschale Formulierungen genügen nicht. • Bei summarischer Prüfung überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung einer rechtmäßigen Untersagungs- und Entfer-nungsverfügung gegenüber dem Aufschubinteresse des Antragstellers. • Fehlt die vorgeschriebene Anzeige einer gewerblichen Abfallsammlung, kann die Behörde die Sammlung nach § 62 KrWG untersagen und die Entfernung der Sammelcontainer anordnen. • Wer als Träger einer gewerblichen Sammlung über Umfang und Ort der Sammlung bestimmt, unterliegt der Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 1 KrWG. • Die Androhung der Ersatzvornahme ist zulässig; die Wahl des Zwangsmittels und die veranschlagten Kosten können im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde liegen. Der Antragsteller betrieb auf dem Gebiet der Antragsgegnerin eine gewerbliche Sammlung von Altkleidern und Altschuhen mit aufgestellten Sammelcontainern. Die untere Umweltschutzbehörde erließ eine Ordnungsverfügung mit Untersagung der Sammlung, Anordnung der Entfernung der Container, Androhung der Ersatzvornahme und Gebührenfestsetzung. Der Antragsteller hatte nach Auffassung der Behörde keine Anzeige gemäß § 18 Abs.1 KrWG erstattet. Er klagte und beantragte die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Teile der Ordnungsverfügung. Das Verwaltungsgericht prüfte im einstweiligen Rechtsschutz, ob die Vollziehungsanordnung und die inhaltlichen Maßnahmen rechtmäßig sind und ob das öffentliche Interesse das Aufschubinteresse des Antragstellers überwiegt. Es wertete Vertragsunterlagen, Kennzeichnungen der Container und Zustellnachweise zur Beurteilung der Trägerschaft und Anhörungslage aus. • Zulässigkeit: Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung richtete sich nur gegen die Ziffern A.I.1 (Untersagung), A.I.2 (Entfernung) und A.II. (Androhung Ersatzvornahme); Gebührenfestsetzung wurde nicht beansprucht. • Formelle Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung: Die Antragsgegnerin hat den Ausnahmecharakter der sofortigen Vollziehung hinreichend schriftlich begründet, indem sie Gefährdungen der geordneten Abfallentsorgung und die Herstellung unzulässiger Tatsachen durch Fortsetzung der Sammlung darlegte (vgl. § 80 Abs.2, § 80 Abs.3 VwGO). • Interessenabwägung: Bei summarischer Prüfung überwiegt hier das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, weil die angefochtene Untersagungs- und Entfernungsverfügung voraussichtlich rechtmäßig ist; an der Vollziehung einer rechtswidrigen Maßnahme bestünde kein öffentliches Interesse (§ 80 Abs.5, § 80b VwGO). • Zuständigkeit und Anhörung: Die untere Umweltschutzbehörde war sachlich und örtlich zuständig (§ 38 LAbfG NRW); ein vermeintliches Versäumnis der Anhörung führt nicht zur formellen Nichtigkeit, da der Mangel nach § 45 VwVfG NRW geheilt ist bzw. wurde. • Rechtsgrundlage der Maßnahmen: Mangels Anzeige konnte die Behörde die Untersagung und Entfernung nach § 62 KrWG anordnen; alternativ führt ein Erst-Recht-Schluss zu Anwendung von § 18 Abs.5 Satz2 KrWG, sodass die Untersagung geboten ist. • Anzeigepflicht und Trägerschaft: Der Antragsteller ist als Träger der Sammlung anzusehen, weil er einseitig über Standorte und Umfang der Sammlung bestimmt sowie vertraglich und äußerlich als Verantwortlicher in Erscheinung tritt; dadurch trifft ihn die Anzeige- und Mitwirkungspflicht nach § 18 Abs.1, § 17 Abs.2 KrWG. • Verhältnismäßigkeit: Die Maßnahmen sind geeignet, erforderlich und angemessen; mildere Mittel wie bloße Verriegelung wären nicht gleich geeignet, da eine sichere Unterbindung der Sammlung nicht gewährleistet ist. • Ersatzvornahme: Die Androhung der Ersatzvornahme stützt sich auf die einschlägigen Vorschriften des VwVG NRW und war ermessensfehlerfrei; die angesetzten Kosten sind angemessen. • Kosten und Streitwert: Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; Streitwert wurde auf 10.000 € festgesetzt (Annahme von acht Containern, Bewertung nach Streitwertkatalog). Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde abgelehnt. Das Gericht hat die Vollziehungsanordnung und die inhaltlichen Maßnahmen (Untersagung der Sammlung, Entfernung der Container, Androhung der Ersatzvornahme) bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig bewertet; das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt daher das Aufschubinteresse des Antragstellers. Die Behörde war zuständig, hat die Anhörung- und Begründungserfordernisse erfüllt oder geheilt, und hat ihr Ermessen innerhalb überprüfbarer Grenzen ausgeübt. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert des Verfahrens wurde auf 10.000 € festgesetzt.