Beschluss
7 L 665/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:0626.7L665.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2 Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 3 Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbeschadet der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Antragstellers abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet, § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -. 3 Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellte Antrag, 4 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 2765/13 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. Mai 2013 wiederherzustellen, 5 ist zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, denn die Ordnungsverfügung ist bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie im Ergebnis folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). 6 Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen folgendes auszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller sowohl am Mittwoch, dem 1. März 2012, gegen 12.00 Uhr als auch am Dienstag, dem 7. August 2012, gegen 16:15 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt hat. In beiden Fällen ist der vorangegangene Cannabiskonsum forensisch gesichert und die entsprechenden Entscheidungen der Verfolgungsbehörden sind rechtskräftig. Im Verfahren zur Fahrt am 1. März 2012 hat der Antragsteller gegenüber der Polizei angegeben: „Ich konsumiere seit ca. ½ Jahr. Ich rauche lediglich Gras. Das mache ich, wenn ich Abends früh genug nach Hause komme. Das ist etwa 3 bis vier mal die Woche der Fall ... Ich arbeite daran, dass ich von der Sache wegkomme. Meine Tante hilft mir dabei. Ich lasse mich auch über meinen Hausarzt unterstützen und beraten.“ Die Beteuerung, das Rauchen von Cannabis aufgegeben zu haben, hat er auch in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht L. wiederholt. Dennoch belegen auch die forensischen Werte der Blutprobe vom 7. August 2012, dass er nur wenig später erneut unter dem Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hat (THC-Konzentration: 3,9 ng/ml, THCOOH: 18 ng/ml). Das vom Antragsgegner daraufhin angeordnete fachärztliche Gutachten über die Abnahme einer Blut- und Urinprobe, die beim hierfür besonders akkreditierten Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums N. untersucht wurde, weist innerhalb der angeordneten 8-Tage-Frist ab Zustellung der Anordnung (Abnahme der Proben: 5. August 2013) noch THC-COOH als Abbauprodukt von THC auf, das zu der dem gutachterlichen Ergebnis „Nach diesem Befund liegt erheblicher Konsum von Cannabisprodukten mit Verdacht auf regelmäßigen Konsum vor“ (Gutachten vom 13. Februar 2013) geführt hat. 7 Allein durch das - mehrfache - Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. 8 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 ‑ 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 ‑ 16 B 1392/05 ‑, 9. Juli 2007 ‑ 16 B 907/07 ‑ und 1. August 2007 ‑ 16 B 908/07. 9 Zusammenfassend ist von (mindestens) gelegentlichem Cannabis-Konsum auszugehen. Damit ist der Antragsteller nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Darüber hinaus dürfte sich beim Antragsteller, der ausweislich der Verwaltungsvorgänge auch bereits im Jahr 2010 wegen Fahrens unter BTM-Einfluss mit einem Bußgeld belegt wurde (im Verkehrszentralregister eingetragener Verstoß vom 19. Juli 2010), eine Drogenproblematik verfestigt haben, die möglicherweise eine dauerhafte Abstinenz erforderlich macht. 10 Die vom Antragsteller zum Beweise seiner Drogenfreiheit vorgelegten Laborergebnisse über Screenings u.a. am 11. und 15. März 2013 sind schon deshalb nicht verwertbar, da der Antragsteller die Termine für die Abgabe der Proben selbst bestimmt hat. 11 Bei feststehender Ungeeignetheit steht dem Antragsgegner kein Ermessen zu. Angesichts dessen bestehen auch keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt. 12 Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den insoweit erforderlichen Nachweis, dass er nunmehr zwischen Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen trennen kann und eine etwaige Drogenproblematik überwunden hat, in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV). 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, nrwe.de/juris.