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Urteil

6 K 3592/11

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:0625.6K3592.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks X. Straße 8 (Gemarkung V. , Flur 3, Flurstücke 207/70 und 390) in V4. sowie Miteigentümer des benachbarten Flurstücks 389. Das Flurstück 207/70 ist mit einem 1935 errichteten Zweifamilienhaus bebaut und wird von den unbebauten Flurstücken 389 und 390 eingefasst. Am südlichen Ende grenzen alle drei Grundstücke an das Werksgelände eines Logistikunternehmens (Flurstück 419) an. 3 Die genannten Grundstücke liegen am nordwestlichen Rand eines größeren Gewerbe- und Industriebereichs, der sich auf der Grundlage des Bebauungsplans V1. -26 „Industriepark“ von 1971 seit Beginn der siebziger Jahre entwickelt hat. Der „Industriepark“ wird im Süden durch die Autobahn A 44, im Westen durch die Autobahn A 443, im Norden durch die Bundesstraße B 1 und im Osten (teilweise) durch die Eisenbahnlinie V4. -G1. begrenzt. Der Bebauungsplan, der ausweislich seiner Begründung das Ziel verfolgte, auf bisher dem Außenbereich zuzuordnenden Flächen eine städtebaulich geordnete und ökonomisch sinnvolle Zusammenfassung von Industrie- und Gewerbeflächen herzustellen, setzt für einen Großteil seines Geltungsbereichs die Nutzungsart „Industriegebiet“ (GI) fest. Lediglich am nördlichen und westlichen Rand des Plangebiets findet sich die Festsetzung „Gewerbegebiet“ (GE). Die Entscheidung, die auch hier vorgesehene Festsetzung „Industriegebiet“ durch die Festsetzung „Gewerbegebiet“ zu ersetzen, fiel anlässlich der Beschlussfassung über die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs in der Sitzung des Bauausschusses vom 11. Januar 1971, in der ein Ratsmitglied die entsprechende Änderung vorschlug, „um evtl. Einsprüchen aus der bestehenden und zukünftigen Wohnbebauung vorzubeugen“ (BA 4 Bl. 179). Der Bebauungsplan V1. -26 wurde in den letzten Jahrzehnten mehrfach geändert. Anlässlich der dritten Änderung vom Dezember 2000 wurde er auf die Baunutzungsverordnung 1990 umgestellt. 4 Auch das Grundstück des Klägers liegt in einem der durch den Bebauungsplan V1. -26 ausgewiesenen Gewerbegebiete. Ebenso wie die benachbarten Wohngebäude X. Straße 4, 12 und 16 war das Wohnhaus X. Straße 8 bereits bei Aufstellung des Bebauungsplans vorhanden; die Gebäude sind in der Festsetzungskarte des Bebauungsplans dargestellt. Auch im weiteren Verlauf der X. Straße – östlich der die Straße kreuzenden Bahnstrecke – finden sich neben gewerblich genutzten Gebäuden einige Wohngebäude, wobei es sich teilweise um betriebsbezogene Wohneinheiten handelt. Im Bereich der X. Straße wurde im Übrigen auch nach Inkrafttreten des Bebauungsplans V1. -26 eine Reihe von Wohnbauvorhaben genehmigt. So wurde im Jahre 1978 die Errichtung eines Wohnhauses nebst (kleinerer) Stahlhalle auf dem Grundstück X. Straße 27 genehmigt. Im Jahre 1980 wurde ein positiver Bauvorbescheid für eine Erweiterung des streitgegenständlichen Wohnhauses X. Straße 8 erteilt, von dem anschließend jedoch kein Gebrauch gemacht wurde. Im Jahre 1983 wurde die Aufstockung des Wohngebäudes X. Straße 33 genehmigt, das eine Betriebsleiterwohnung enthält. In den Jahren 1983 und 1984 wurden Erweiterungen des Wohngebäudes X. Straße 37 genehmigt. Schließlich wurde im Mai 2006 die Erweiterung des Wohnhauses X. Straße 12, des Nachbargebäudes des streitgegenständlichen Wohnhauses, unter anderem um einen Wintergarten (ca. 27 qm), genehmigt. Der Verwaltungsvorgang enthält diesbezüglich eine Notiz, der zufolge die Behörde die „geringfügige Erweiterung [als] durch den Bestandsschutz gedeckt“ ansah. Einen Überblick über die heutige Bebauung an der X. Straße sowie deren Umgebung gibt der nachfolgende Kartenausschnitt: 5 6 Mit Schreiben vom 20. September 2010 wandte der Kläger sich an die Beklagte und regte eine Änderung des Bebauungsplans V1. -26 an, die ihm eine Erweiterung des Wohnhauses X. Straße 8 ermöglichen würde. Dies wurde durch den zuständigen Ratsausschuss mit Beschluss vom 8. Dezember 2010 abgelehnt. 7 Am 21. März 2011 beantragte der Kläger die (erneute) Erteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheides für die Erweiterung des Wohnhauses X. Straße 8. Geplant ist, das Gebäude auf der Westseite durch einen eingeschossigen Anbau mit der Grundfläche 8 m x 4,5 m und Flachdach zu erweitern. Unter dem 26. April 2011 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten negativen Bescheidung der Voranfrage an. Der Kläger teilte daraufhin mit Schreiben vom 18. Mai 2011 mit, er habe gehofft, angesichts der Randlage seines Grundstücks und der Berufungsfälle in der Umgebung einen positiven Vorbescheid erhalten zu können. Der in Rede stehende Teil der X. Straße sei kaum durch gewerbliche Nutzung geprägt. Insoweit sei ihm unverständlich, warum auf die vorhandene Altbebauung nicht von vornherein durch Ausweisung eines Mischgebiets Rücksicht genommen worden sei. 8 Mit Bescheid vom 17. August 2011 stellte die Beklagte fest, dass das geplante Vorhaben planungsrechtlich nicht zulässig ist. Das Baugrundstück liege im Geltungsbereich des Bebauungsplans V1. -26 „Industriepark“, der in diesem Bereich ein Gewerbegebiet festsetze. Wohngebäude, die nicht zu einem Betrieb gehörten, seien im Gewerbegebiet unzulässig. Die geplante Erweiterung gehe über eine Modernisierungs- und Renovierungsmaßnahme hinaus und sei daher auch nicht durch den Bestandsschutz gedeckt. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans scheide ebenfalls aus, weil die Grundzüge der Planung berührt seien. 9 Am 31. August 2011 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er ausführt: Die beiden in dem Gebäude X. Straße 8 vorhandenen Wohnungen entsprächen mit jeweils etwa 50 qm Wohnfläche nicht mehr den heutigen Anforderungen. In dem in Rede stehenden Bereich befänden sich vier Wohnhäuser, die über bestandskräftige Baugenehmigungen verfügten. In mehreren Fällen seien für Wohnbauvorhaben an der X. Straße und an der N.-----straße in der Vergangenheit Baugenehmigungen erteilt worden. 10 Die Ausweisung eines Gewerbegebietes in diesem Bereich sei materiell-rechtlich fehlerhaft erfolgt und damit unwirksam. Es fehle bereits an der notwendigen städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB). Bauleitplanerische Festsetzungen, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegen stünden, seien nicht erforderlich, wobei ein Prognosehorizont von 10 bis 15 Jahren zugrunde zu legen sei. Vorliegend sei bei Erlass des Bebauungsplans im Jahre 1971 nicht absehbar gewesen, dass die einer Nutzung als Gewerbegebiet entgegenstehende Wohnnutzung sich in überschaubarer Zeit „auflösen“ würde. Ein Auflösungsdruck bestehe auch deshalb nicht, weil sich das Gebiet ungeachtet der Bundesstraße, der Eisenbahntrasse und der südlich angrenzenden Gewerbenutzungen als ruhige Wohnlage auszeichne. Auch durch die großzügigen Gärten würden die Wohnhäuser von den Gewerbegrundstücken abgeschirmt. Die Festsetzung sei somit von Anfang an nicht geeignet gewesen, die städtebauliche Entwicklung zu steuern. Die Beklagte habe im Übrigen auch niemals den Versuch unternommen, durch den freihändigen Erwerb der Wohngrundstücke oder Maßnahmen der Bodenordnung die Verwirklichung des Plans zu befördern. Die Festsetzung sei zudem abwägungsfehlerhaft, weil die Belange der Eigentümer seinerzeit nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden seien. Es hätte berücksichtigt werden müssen, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans sich hier wie eine Teilenteignung auswirkten. Ausweislich der Planbegründung seien diese Probleme bei der Erstellung des Bebauungsplans nicht berücksichtigt worden. Das Ziel des Bebauungsplans – die Schaffung von Gewerbeflächen – hätte ebenso gut durch die Ausweisung von Mischgebieten im Bereich der Altbebauung erreicht werden können. Die betreffende Festsetzung verstoße schließlich gegen das Gebot der Konfliktbewältigung, weil gewerbliche Nutzungen in unmittelbarer Nachbarschaft zu der vorhandenen Wohnbebauung zugelassen worden seien. In dem somit vorliegenden unbeplanten Innenbereich sei das Vorhaben zulässig. Denn die Umgebungsbebauung entspreche keinem der Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung. Das Vorhaben füge sich in jeder Hinsicht in die Umgebungsbebauung ein. 11 Selbst wenn man die Gebietsfestsetzung in dem Bebauungsplan V1. -26 für wirksam halte, sei das Bauvorhaben indes zulässig, weil ein Anspruch auf Befreiung bestehe. Das Vorhaben berühre die Grundzüge der Planung nicht, da es sich um einen kleineren Randbereich des Plangebietes handele. In diesem Bereich sei wegen der vorhandenen Wohnbebauung die für gewerbliche Betriebe zulässige Nutzungsintensität ohnehin herabgesetzt. Die Erweiterung des Wohnhauses schaffe insoweit kein zusätzliches Konfliktpotential. Da auch eine offenbar nicht beabsichtigte Härte vorliege und das Vorhaben mit den öffentlichen Belangen vereinbar sei, seien die Voraussetzungen für eine Befreiung insgesamt gegeben. 12 Der Kläger beantragt (schriftsätzlich), 13 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 17. August 2011 zu verpflichten, ihm den beantragten Vorbescheid für die Erweiterung des vorhandenen Wohnhauses auf dem Grundstück in V4. , X. Straße 8, Gemarkung V. , Flur 3, Flurstücke 207/70 und 389, in westlicher Richtung um einen eingeschossigen Anbau mit den Außenmaßen von 8,00 m x 4,50 m und einer Höhe von 2,80 m zu erteilen. 14 Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie trägt vor, handlungsleitend für den streitgegenständlichen negativen Vorbescheid sei der sich immer weiter verstärkende Interessenkonflikt zwischen gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung im Bereich des Industrieparks gewesen. Das Planungserfordernis sei bei Aufstellung des Bebauungsplans V1. -26 darin gesehen worden, den Gesamtbereich zu einem Industrie- und Gewerbegebiet zu entwickeln. Langfristiges Ziel sei es gewesen, eine einheitliche Nutzungsstruktur zu erlangen, um Immissions- und Nutzungskonflikte zu vermeiden. Dabei habe der Bestandsschutz die vorhandene Wohnbebauung gesichert, aber keine nennenswerten Erweiterungen zugelassen. Dagegen hätten im Aufstellungsverfahren keine Bedenken bestanden, weil auch vor Aufstellung des Bebauungsplans die vorhandenen Erweiterungsmöglichkeiten nicht genutzt worden seien. Die übrigen vorgetragenen Mängel seien, selbst wenn sie vorliegen sollten, wegen der Planerhaltungsvorschriften des Baugesetzbuches nicht mehr beachtlich. Die Voraussetzungen für eine Befreiung seien nicht gegeben, da die Grundzüge der Planung berührt seien. Die von dem Kläger angeführten, in den letzten Jahrzehnten erteilten Genehmigungen für Wohnbauvorhaben hätten im Rahmen des „überwirkenden Bestandsschutzes“ erteilt werden können, jedenfalls rechtfertigten sie keine Befreiung für das Vorhaben des Klägers. 17 Am 22. Mai 2013 hat die Kammer durch den Berichterstatter einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll Bezug genommen. 18 Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 19 Rechtliche Würdigung 20 Die Kammer entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im schriftlichen Verfahren, nachdem die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben. 21 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 22 Der Bescheid vom 17. August 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO); der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheides. 23 Ein Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheides besteht gemäß § 71 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Bauordnung (BauO) NRW, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Dabei kommen vorliegend nur Vorschriften des Bauplanungsrechts in Betracht. Denn die Bauvoranfrage des Klägers ist auf die Klärung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens beschränkt. 24 Der Erteilung eines positiven planungsrechtlichen Bauvorbescheides stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, das Vorhaben des Klägers ist planungsrechtlich unzulässig. Grundlage der planungsrechtlichen Beurteilung ist § 30 Abs. 1 BauGB, da das Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegt, nämlich in dem des Bebauungsplans V1. -26 „Industriepark“. Dieser Bebauungsplan setzt für den in Rede stehenden Teil des Plangebiets die Nutzungsart „Gewerbegebiet“ fest. In einem Gewerbegebiet ist eine Wohnnutzung, die sich nicht funktional auf einen gewerblichen Betrieb bezieht, gemäß § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) nicht – auch nicht ausnahmsweise – zulässig. Unzulässig ist damit auch die Erweiterung eines (reinen) Wohngebäudes. 25 1. 26 Soweit der Kläger diesen Bebauungsplan für unwirksam hält, vermag die Kammer ihm nicht zu folgen. Der Bebauungsplan verstößt insbesondere nicht gegen § 1 Abs. 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei müssen sowohl der Plan als Ganzes als auch die einzelnen Festsetzungen erforderlich, also städtebaulich gerechtfertigt sein. Bezugspunkt dieser städtebaulichen Rechtfertigung ist allerdings die planerische Konzeption der Gemeinde. Die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB kann die Gemeinde daher weitgehend, wenn auch unter Wahrung rechtlicher Schranken, selbst durch ihre eigene planerische Konzeption für die städtebauliche Entwicklung vorgeben. Die einzelne Festsetzung eines Bebauungsplans genügt folglich dem Maßstab der Erforderlichkeit, wenn sie ihre Rechtfertigung in dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde findet, d.h. im Rahmen der Gesamtkonzeption vernünftigerweise geboten ist. 27 Vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2002 - 4 CN 4.01 -, BVerwGE 116, 296 ff., vom 18. März 2004 - 4 CN 4.03 -, BVerwGE 120, 239 ff., und vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 ff.; OVG NRW, Urteile vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, juris, und vom 31. Oktober 2012 - 10 A 2117/10 -, BauR 2012, 730 ff. 28 Gemessen an diesen Maßstäben begegnet weder die Aufstellung des Bebauungsplans V1. -26 „Industriepark“ insgesamt noch die Festsetzung des konkret betroffenen Gewerbegebiets im nordwestlichen Bereich des Plangebiets grundsätzlichen Bedenken. Die Entscheidung, den von Autobahnen, Bundesstraße und Bahnstrecke eingefassten, damals weitestgehend unbebauten Teil des Gemeindegebiets (vgl. das Luftbild von 1971, BA 4 Bl. 127) zu einem großen Gewerbe- und Industriepark zu entwickeln, um die entsprechenden konfliktträchtigen Nutzungen zu bündeln und von der Wohnbebauung zu trennen, ist ohne Weiteres nachvollziehbar, zumal der entsprechende Bereich aufgrund der genannten Verkehrswege nicht nur eine gute Anbindung der anzusiedelnden Gewerbebetriebe versprach, sondern auch für die Entwicklung von Wohngebieten weniger attraktiv erschien. In Umsetzung dieser generellen Planungskonzeption war es konsequent, für das gesamte Plangebiet diejenigen Gebietstypen der Baunutzungsverordnung zu wählen, die eine Wohnnutzung – lässt man den Sonderfall von Betriebsleiterwohnungen etc. beiseite – ausschließen. Nachvollziehbar ist auch die Entscheidung, den Geltungsbereich des Plangebietes trotz der in diesem Bereich vorhandenen Wohnbebauung im Norden bis an die Bundesstraße heranzuführen. Denn vor dem Hintergrund des Bestrebens, die gewerblichen und industriellen Nutzungen von der Wohnbebauung zu trennen, drängte sich die Bundesstraße als vorhandene Zäsur auf. Ob in den Randbereichen des Plangebiets auch eine Mischgebietsfestsetzung planerisch vertretbar gewesen wäre und ob die Entscheidung der Gemeinde gegen eine solche Mischgebietsfestsetzung abwägungsfehlerfrei war, berührt die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB nicht, muss also an dieser Stelle nicht geklärt werden. 29 Nicht im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist indes, worauf der Kläger zutreffend hinweist, auch ein Bebauungsplan bzw. eine Einzelfestsetzung, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen vollzugsunfähig ist, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung also nicht zu erfüllen vermag. 30 Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. März 2004 - 4 CN 4.03 -, BVerwGE 120, 239 ff., vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 -, DVBl. 2013, 507 ff.; OVG NRW, Urteile vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris, und vom 4. März 2013 - 2 D 51/12.NE -, juris. 31 Die Umsetzung der von der Gemeinde angestrebten städtebaulichen Entwicklung braucht allerdings bei Aufstellung des Plans noch nicht in jeder Hinsicht absehbar zu sein. Erforderlich ist eine bauleitplanerische Regelung vielmehr bereits dann, wenn die Gemeinde die planerischen Voraussetzungen schafft, die es ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich zwar noch nicht konkret abzeichnet, aber bei vorausschauender Betrachtung in einem absehbaren Zeitraum erwartet werden kann. An der Planrechtfertigung fehlt es daher in aller Regel erst bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen; die Planungsschranke des § 1 Abs. 3 BauGB greift erst, wenn sich eine Planung als nicht vollzugsfähig erweist, weil ihr auf unabsehbare Zeit unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. 32 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8 ff., Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338, und Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287 ff. 33 Vor diesem Hintergrund fehlt es der Festsetzung eines Gewerbegebiets im Bereich der Grundstücke des Klägers nicht an der städtebaulichen Rechtfertigung. Die in Rede stehende Festsetzung hat bereits Wirksamkeit erlangt, insbesondere durch die Ansiedlung eines größeren Logistikbetriebs auf dem südlich an die Grundstücke des Klägers angrenzenden Flurstück 419. Im Übrigen sind (auch heute noch) weitere Freiflächen vorhanden, die einer gewerblichen Nutzung zugeführt werden könnten, unter anderem die dem Kläger gehörenden Flurstücke 389 und 390. Zwar müsste ein potentieller Bauherr auf die vorhandene Wohnbebauung in gewissem Umfang Rücksicht nehmen, etwa hinsichtlich der durch sein Vorhaben verursachten Immissionen; die Festsetzung des Gewerbegebiets gibt ihm aber grundsätzlich die Möglichkeit der gewerblichen Nutzung, ohne dass er sich von vornherein an dem Ziel einer verträglichen und einigermaßen ausgewogenen Mischung von gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung in dem betreffenden Planbereich, wie sie mit einer Mischgebietsfestsetzung verbunden wäre, orientieren müsste. Die Festsetzung eines Gewerbegebietes schafft insofern klare Verhältnisse. Dass eine konkrete Aussicht, dass die der Gewerbegebietsfestsetzung widersprechende Wohnnutzung auf den Grundstücken X. Straße 4, 8, 12 und 16 beendet wird, bei Erlass des Bebauungsplans nicht bestanden hat (und auch heute nicht besteht), führt nicht zu einem Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB. Denn die Festsetzung eines Baugebiets ist nicht erst dann gerechtfertigt, wenn auf jedem von der Festsetzung betroffenen Grundstück die Umsetzung des Bebauungsplans in überschaubarer Zeit konkret absehbar ist. 34 Vgl. zu der zuletzt genannten Frage auch BayVGH, Urteil vom 22. Oktober 2007 - 26 N 06.2031 -, juris. 35 Den übrigen von dem Kläger postulierten Mängeln des Bebauungsplans braucht die Kammer nicht nachzugehen, weil sie dem Plan heute nicht mehr entgegen gehalten werden können. Dies gilt insbesondere in Bezug auf etwaige Abwägungsfehler bei Erlass des Bebauungsplans. Auch ein im Sinne von § 214 Abs. 3 BauGB erheblicher Abwägungsmangel würde nicht (mehr) zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen. Nach Maßgabe des § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Bebauungspläne die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung u. a. von Mängeln der Abwägung einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden. Für den im April 1972 bekannt gemachten Bebauungsplan V1. -26 kommt daher die Überleitungsvorschrift des § 244 Abs. 2 BauGB in der früheren Fassung vom 8. Dezember 1986 zur Anwendung. Nach dieser Vorschrift sind Mängel der Abwägung von Bebauungsplänen, die vor dem 1. Juli 1987 bekannt gemacht worden sind, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem 1. Juli 1987 schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Die Siebenjahresfrist ist am 30. Juni 1994 abgelaufen, so dass eine Mängelrüge nicht mehr möglich ist. 36 Der Bebauungsplan ist auch nicht etwa nachträglich wegen „Funktionslosigkeit“ unwirksam geworden. Eine bauleitplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Stand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. 37 Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998 - 4 CN 3.97 -, BVerwGE 108, 71 ff., und Beschluss vom 9. Oktober 2003 ‑ 4 B 85.03 -, BauR 2004, 1128. 38 Bloße Zweifel an der Verwirklichungsfähigkeit des Plans reichen dafür indes nicht aus. Ein Bebauungsplan tritt wegen nachträglicher Funktionslosigkeit nur dann außer Kraft, wenn offenkundig ist, dass er als Instrument für die Steuerung der städtebaulichen Entwicklung nicht mehr taugt. 39 Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2013 - 10 A 2260/10 -, juris. 40 Dies ist hier eindeutig nicht der Fall. Obwohl die Beklagte in den letzten Jahrzehnten wohl vereinzelt Baugenehmigungen erteilt hat, die mit den Festsetzungen im nördlichen Bereich des Plangebietes nicht in Einklang stehen, entspricht die Entwicklung der Bebauung doch im Wesentlichen den Planvorstellungen. Dass die tatsächliche Entwicklung der Bebauung – etwa entlang der X. Straße – sich so ausnimmt, dass mit einer (weiteren) Umsetzung des Bebauungsplans in diesem Bereich nicht mehr gerechnet werden kann, ist nicht ersichtlich. 41 2. 42 Dass die Beklagte die Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB abgelehnt hat, ist nicht zu beanstanden. Eine solche Befreiung scheidet nämlich mit Rücksicht auf die Entscheidungshoheit des demokratisch legitimierten Rates der Gemeinde von vornherein aus, wenn – wie hier – die Grundzüge der Planung berührt sind. 43 Der Gesetzgeber stellt mit der Abweichung nach § 31 Abs. 2 BauGB ein Instrument zur Verfügung, das im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit für Vorhaben, die den Festsetzungen eines Bebauungsplans zwar widersprechen, sich mit den grundlegenden planerischen Vorstellungen aber gleichwohl in Einklang bringen lassen, ein Mindestmaß an Flexibilität schafft. Eine Befreiung ist ausgeschlossen, wenn das Vorhaben in seine Umgebung nur durch Planung zu bewältigende Spannungen hineinträgt oder erhöht. Generelle, d. h. typischerweise mit der Zulassung eines bestimmten Vorhabens verbundene Nutzungskonflikte, die eine auf die Standortfrage ausgerichtete Planung mit Abwägung gegenläufiger Interessen erforderlich machen, lassen sich nicht im Wege einer Befreiung bewältigen. Was den Bebauungsplan in seinen „Grundzügen“, was seine „Planungskonzeption“ verändert, lässt sich nur durch (Um-)Planung ermöglichen und darf nicht durch einen einzelfallbezogenen Verwaltungsakt der Baugenehmigungsbehörde zugelassen werden. 44 Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2012 - 4 C 14.10 -, BVerwGE 142, 1 ff.; OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2009 - 10 A 568/07 -, juris, mit weiteren Nachweisen. 45 Vorliegend sind die Grundzüge der Planung berührt. Generell dürfte eine Befreiung von den Festsetzungen der Art der baulichen Nutzung die Grundzüge der Planung eher tangieren als eine Befreiung von einzelnen Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung. Denn während sich beim Maß der baulichen Nutzung aufgrund des Zuschnitts des einzelnen Grundstücks und der Topographie häufig besondere Situationen ergeben, die ein Abweichen von der generellen Linie des Plans vertretbar erscheinen lassen, hat die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung notwendigerweise Auswirkungen auf einen größeren Kreis von Baugrundstücken. Die Frage, welche Nutzungsarten in einem Baugebiet vorhanden sind, prägt zwangsläufig den Charakter des Gesamtgebiets. Dies kommt auch in anderem Zusammenhang zum Ausdruck, wenn etwa der sog. „Gebietsgewährleistungsanspruch“ jedem Eigentümer in einem Plangebiet Abwehrrechte gegen eine festsetzungswidrige Art der baulichen Nutzung vermittelt oder wenn der Rahmen für die nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgebliche Umgebungsbebauung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung im Allgemeinen weiter gezogen wird als hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung. Vorliegend ist überdies zu konstatieren, dass es ein zentrales Anliegen des Satzungsgebers war, gewerbliche und industrielle Nutzungen in einem „Industriepark“ zusammenzufassen und von den Wohnnutzungen im Gemeindegebiet abzusondern. Dem entsprechend hat der Satzungsgeber zunächst praktisch das gesamte Plangebiet mit der Nutzungsart „Industriegebiet“ (GI) versehen wollen. Auch nachdem in der Ratsdebatte auf die vorhandene Wohnbebauung in den nördlichen Randbereichen hingewiesen worden war, hat der Satzungsgeber keinen Gebietstyp gewählt, welcher der vorhandenen Wohnbebauung eine gewisse Entwicklungsperspektive verschafft – wie etwa das „Mischgebiet“ (MI) – sondern lediglich die Festsetzung von „Gewerbegebieten“ (GE) in den betroffenen Randbereichen vorgenommen. Diese bewusste Entscheidung hat er im Übrigen anlässlich der dritten Änderung des Bebauungsplans im Jahre 2000 noch einmal bestätigt, indem er die Planfestsetzungen auf die Baunutzungsverordnung von 1990 umgestellt hat, ohne – etwa mit Blick auf die nach wie vor vorhandene Wohnnutzung an der X. Straße – entsprechende Modifikationen des Festsetzungskataloges des § 8 BauNVO vorzunehmen. Den gesamten Planbereich gewerblichen und industriellen Nutzungen vorzubehalten und die Wohnbebauung konsequent auf den vorhandenen Bestand zu beschränken, ist demnach durchgehend ein zentrales Anliegen des Satzungsgebers, also ein Grundzug der Planung gewesen. Dieser Grundzug würde durch die von dem Kläger beabsichtigte Erweiterung seines Wohnhauses auch berührt. Denn mit dieser Erweiterung würde das Zweifamilienhaus, wie der Kläger nachvollziehbar vorträgt, an heute übliche Wohnverhältnisse herangeführt und damit auch für die Zukunft als Zweifamilienhaus nutzbar gemacht. Eben dies würde den vorhandenen Nutzungskonflikt verstetigen und berührt die bewusste Entscheidung des Plangebers, der Wohnnutzung keine Entwicklungsperspektive zu geben. 46 Aus dem Umstand, dass die Beklagte hinsichtlich des Nachbargebäudes X. Straße 12 im Jahre 2006 eine Erweiterung genehmigt hat, ergibt sich nichts anderes. Auch wenn es sich bei diesem Vorhaben um eine vergleichbare echte Erweiterung gehandelt haben sollte – die Genehmigungsakte liegt der Kammer nur auszugsweise vor – und das Vorhaben damit ebenfalls dem Bebauungsplan V1. -26 widersprochen haben sollte, ergäbe sich daraus allenfalls die Rechtswidrigkeit der den Nachbarn erteilten Baugenehmigung, nicht aber die planungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens. 47 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 48 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.