Urteil
13 K 1450/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:0613.13K1450.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist zusammen mit seinem Bruder Erbbauberechtigter des Grundstücks L.------platz 7, Gemarkung F. , Flur 52, Flurstück 284. 3 Mit jeweiligen Jahresveranlagungsbescheiden hatte die Beklagte den Kläger u.a. zu Straßenreinigungsgebühren für die Veranlagungsjahre 2007 bis 2011 auf der Grundlage einer siebenmaligen wöchentlichen Reinigung für eine Frontlänge von 35 m herangezogen (2007: 1.754,20 €, 2008: 1.744,40 €, 2009: 1.690,50 €, 2010: 1.648,85, 2011: 1.648,85 €, insgesamt: 8.486,80 €). 4 Im Rahmen des Erbbaurechtsvertrages war dem Kläger die Straßenreinigung, die Reinigung des Bürgersteiges und der öffentlichen Verkehrsflächen, die dem L1. vorgelagert sind, auf seine Kosten auferlegt worden. Die Flächen waren in einer dem Erbbaurechtsvertrag beigefügten Lageskizze farblich gekennzeichnet worden und erfassten lediglich einen Teil des gesamten L2.------platzes (§ 12 Nr. 3 des Erbbaurechtsvertrages). 5 Nachdem die Beklagte festgestellt hatte, dass bisher lediglich die westliche Grundstücksfront bei der Veranlagung zu Straßenreinigungsgebühren berücksichtigt worden war, setzte sie mit Bescheid vom 23. November 2011 die Straßenreinigungsgebühren für die Veranlagungsjahre 2007 bis 2011 als „Nachveranlagung“ auf der Grundlage einer gesamten Frontlänge von 150 m fest. Unter der Überschrift „Festsetzung“ werden die „neu“ festgesetzten Beträge aufgeführt: „2007: 7.389,20 €, 2008: 7.476,00 €, 2009: 7.245,00 €, 2010: 6.039,53 €, 2011: 7.066,50 €“. Als „Differenz“ wird unter der Überschrift „Festsetzung“ der Betrag von 26.729,43 € ausgewiesen. Mit Jahresveranlagungsbescheid für das Veranlagungsjahr 2012 vom 9. Januar 2012 setzte die Beklagte Straßenreinigungsgebühren i.H.v. 7.486,50 € auf der Grundlage einer Frontlänge von 150 m fest. 6 Der Kläger erhob gegen die Bescheide vom 23. November 2011 und 9. Januar 2012 hinsichtlich der Straßenreinigungsgebühren jeweils Klage (13 K 5270/11 und 13 K 452/11). Er berief sich im Rahmen des Klageverfahrens u.a. darauf, dass er selber für die Straßenreinigung verantwortlich sei. Bzgl. des Bescheides vom 23. November 2011 machte der Kläger geltend, dieser setzte eine Nachzahlung i.H.v. insgesamt 26.729,43 € fest, was rechtswidrig sei. Die Jahresveranlagung 2012 wurde in Höhe des festgesetzten Betrages von 7.486,50 € angegriffen. Dementsprechend sind die Streitwerte festgesetzt worden. 7 Mit an das Gericht in den vorangegangenen Klageverfahren gerichtetem Schriftsatz vom 17. Februar 2012 hob die Beklagte die Grundbesitzabgabenbescheide vom 23. November 2011 und 9. Januar 2012 hinsichtlich der „festgesetzten Straßenreinigungsgebühren von 26.729,43 € bzw. 7.486,50 € hiermit auf“. Mit Bescheid vom 29. Februar 2012 setzte die Beklagte die Straßenreinigungsgebühren für die Veranlagungsjahre 2007 bis 2011 unter Gegenüberstellung von „bisher“ und „neu“ und der sich daraus ergebenden Differenz fest. Unter „bisher“ wird jeweils der für die einzelnen Veranlagungsjahre im Bescheid vom 23. November 2011 unter „neu“ festgesetzte Betrag ausgewiesen. Unter dem Stichwort „neu“ werden im Bescheid vom 29. Februar 2012 die in den vorangegangenen Jahresveranlagungsbescheiden für die einzelnen Veranlagungsjahre 2007 bis 2011 festgesetzten Straßenreinigungsgebühren auf der Grundlage von 35 Frontmetern aufgeführt (insgesamt. 8.486,80 €). Für das Jahr 2012 ist als „neu“ ein Betrag von 0,00 € aufgeführt worden. Unter dem Stichwort „Differenz“ ist ein negativer Gesamtbetrag für die Veranlagungsjahre 2007 bis 2012 von 34.215,93 € (26.729,43 € für 2007 bis 2011 und 7.486,50 € für 2012) aufgeführt worden. Aus der in dem Bescheid aufgeführten Berechnung ist ersichtlich, dass nunmehr lediglich 35 m als Frontlänge dem neu ermittelten Betrag zugrunde gelegt werden. In dem Bescheid vom 29. Februar 2012 heißt es unter „Festsetzung“ weiter: „Absetzung der mit Bescheiden vom 23. November 2011 und 9. Januar 2012 festgesetzten Straßenreinigungsgebühren anlässlich der unter 13 K 5270/11 und 13 K 452/12 anhängigen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. 8 Der Kläger hat am 9. März 2012 gegen den Bescheid vom 29. Februar 2012 hinsichtlich der „neu festgesetzte Positionen für die Jahre 2007, 2008, 2009, 2010 und 2011“ (8.486,80 €) Klage erhoben. 9 Zur Begründung macht er geltend: die Beklagte habe bereits in den vorangegangenen Klageverfahren die Gebühren aufgehoben, weil der Kläger selbst zur Reinigung der Fläche des L2.------platzes verpflichtet sei. Danach sei es ausgeschlossen, dass die Beklage Straßenreinigungsgebühren erhebe. Dies dürfe auch nicht auf der Grundlage von 35 Frontmetern geschehen. 10 Die Klage sei auch nicht deshalb unzulässig, weil der Bescheid vom 29. Februar 2012 ein ausschließlich begünstigender Bescheid sei, der lediglich eine Reduzierung der bisher in den Bescheiden vom 23. November 2011 und 9. Januar 2012 festgesetzten Gebühren durch Aufhebung dieser Bescheide beinhalte. Durch den Bescheid vom 23. November 2011 seien nämlich die Straßenreinigungsgebühren für die Veranlagungsjahre 2007 bis 2011 insgesamt neu nicht lediglich in Höhe der Differenz von 26.729,43 € festgesetzt worden, sondern in Höhe der Summe der neuen Beträge einschließlich 2007, insgesamt 35.216,23 €. Der Bescheid vom 23. November 2011 sei sodann wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben worden. Mit dem nunmehr angegriffenen Bescheid vom 29. Februar 2012 werde ein Teilbetrag des belastenden Bescheides vom 23. November 2011 neu festgesetzt. Die früheren Festsetzungen in den einzelnen Jahresveranlagungsbescheiden für die Jahre 2007 bis 2011 hätten schon mit der Neufestsetzung im Bescheid vom 23. November 2011 ihre Bestandskraft eingebüßt, so dass die Beklagte sich hierauf nicht mehr berufen könne. Zudem seien die in den ursprünglichen Jahresveranlagungen für die einzelnen Jahre enthaltenen Festsetzungen nunmehr auch neu in dem Bescheid vom 29. Februar 2012 enthalten. Schließlich seien die Gebühren für die Jahre 2007 bis 2011 verjährt. 11 Der Kläger beantragt, 12 den Bescheid über Grundbesitzabgaben vom 29. Februar 2012 für die Jahre 2007 bis 2011 hinsichtlich der neu festgesetzten Positionen für die Jahre 2007, 2008, 2009, 2010 und 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die bereits eingezogenen Gelder an den Kläger auszukehren. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie ist der Ansicht: Mit dem Bescheid vom 29. Februar 2012 seien keine Straßenreinigungsgebühren für die Veranlagungsjahre 2007 bis 2011 i.H.v. insgesamt 8.486,80 € neu festgesetzt worden. Der Bescheid stelle einen lediglich begünstigenden Bescheid dar, nämlich in Höhe der Absetzung von 26.729,43 € für die Veranlagungsjahre 2007 bis 2011 und i.H.v. 7.486,50 € für das Veranlagungsjahr 2012. Der Absetzungsbescheid sei das Ergebnis der abgeschlossenen vorangegangenen Klageverfahren, in denen die weitergehende Veranlagung zu Straßenreinigungsgebühren auf der Grundlage einer Front von 150 m statt 35 m streitig gewesen sei. Durch diesen Absetzungsbescheid werde der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Vielmehr beruhe die Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren für 2007 bis 2011 auf der Grundlage einer Front von 35 m auf den jeweiligen bestandskräftig gewordenen Veranlagungsbescheiden, die zu Beginn des jeweiligen Veranlagungsjahres erlassen worden seien. Eine Nacherhebung für diese Jahre sei weder im Bescheid vom 23. November 2011 noch im Bescheid vom 29. Februar 2012 erfolgt. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Akten 13 K 5270/11 und 13 K 452/12 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die auf Aufhebung des Bescheides vom 29. Februar 2012 gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. 19 Dem Kläger fehlt nicht die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO). Die begehrte Aufhebung ist nicht offensichtlich und eindeutig bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Bescheid vom 29. Februar 2012 ausschließlich eine die Rechte des Klägers offensichtlich nicht verletzende Begünstigung durch eine Reduzierung der bisherigen Gebührenforderungen regelt. Eine derart eindeutige Begünstigung durch ausschließliche Reduzierung der Gebührenforderungen liegt im Hinblick auf die unter „A“ „Festsetzung in Euro“ gewählten wörtlichen Formulierungen der Beklagten nicht vor. Wenn dort unter der Überschrift „neu“ für die Jahre 2007 bis 2011 unterschiedliche Gebührenbeträge aufgeführt werden, so kann dies Anlass für die vom Kläger vorgenommene Auslegung des Bescheides vom 29. Februar 2012 sein, dem zudem eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt ist. 20 Die Klage ist indes unbegründet. 21 Der Bescheid der Beklagten vom 29. Februar 2012 verletzt den Kläger bei zutreffender Auslegung jedenfalls nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 22 Eine Rechtsverletzung des Klägers scheidet aus, weil der Bescheid vom 29. Februar 2012 dahin auszulegen ist, dass er die vorangegangenen Festsetzungen für die Veranlagungsjahre 2007 bis 2011 auf der Grundlage einer Frontlänge von 35 m i.H.v. insgesamt 8.486,80 € nicht im Sinne eines Zweitbescheides mit der Folge erneuter sachlicher Prüfung neu festsetzt, sondern ausschließlich die mit Bescheid vom 23. November 2011 festgesetzte Nacherhebung i.H.v. insgesamt 26.729,43 € für die Veranlagungsjahre 2007 bis 2011 sowie die Jahresveranlagung für das Jahr 2012 mit Bescheid vom 9. Januar 2012 i.H.v. 7.486,50 € im Sinne einer Rücknahme (§ 130 Abs. 1 AO) aufhebt. Der angefochtene Bescheid stellt sich bei objektiver Auslegung nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont unter Berücksichtigung der dem Empfänger bekannten Umstände, 23 Vgl. zur Auslegung BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 ‑ 8 C 2.92 -, KStZ 1995,73 OVG NRW, z.B. Urteil vom 15. Dezember 1995 - 9 A 341/95 -, GemHH 1997, 259°‑, 24 als ein den Kläger ausschließlich begünstigender Änderungsbescheid dar, durch den ausschließlich die Nachveranlagung im Bescheid vom 23. November 2012 i.H.v. 26.729,43 € und die erstmalige Festsetzung im Bescheid vom 9. Januar 2012 für das Veranlagungsjahr 2012 in voller Höhe von 7.486,50 € durch Rücknahme im Sinne des § 130 Abs. 1 AO aufgehoben werden. Soweit in dem Bescheid vom 29. Februar 2012 unter dem Stichwort „neu“ jeweils die Gebührenbeträge für die einzelnen Veranlagungsjahre genannt werden, die bereits in den einzelnen Jahresveranlagungen festgesetzt worden sind, ist dies nicht als eine die sachliche Prüfung erneut eröffnende Neuregelung im Sinne eines Zweitbescheides zu verstehen, sondern allenfalls als eine die vorangegangenen Festsetzungen wiederholende Verfügung ohne insoweit selbständig anfechtbaren Regelungscharakter. Vielmehr verbleibt es im Hinblick auf die Gebührenveranlagungsjahre 2007 bis 2011 bei den vorangegangenen bestandskräftigen Festsetzungen auf der Grundlage von 35 Frontmetern. 25 Ein eine neue Sachprüfung eröffnender Zweitbescheid im Hinblick auf die ursprünglichen Festsetzungen für die Veranlagungsjahre 2007 bis 2011 i.H.v. insgesamt 8.486,80 € liegt aus der Sicht des Klägers nicht vor, weil der Wille der Beklagten, an die Stelle der ursprünglichen unanfechtbar gewordenen Gebührenbescheide eine neue anfechtbare Sachentscheidung treffen zu wollen, nach den ihm bekannten Umständen im Zusammenhang mit der vorliegend streitigen Veranlagung nicht zum Ausdruck gebracht worden ist. Zu den dem Kläger bekannten Umständen des Falles zählt insbesondere die Vorgeschichte vor Erlass des Bescheides vom 29. Februar 2012. Diese beinhaltete, dass die Beklagte die in ihrem Bescheid vom 23. November 2011 ausdrücklich als „Nachveranlagung von Straßenreinigungsgebühren gemäß § 169 Abgabenordnung“ deklarierte Festsetzung i.H.v. 26.729,43 € nachträglich mit Schreiben der Beklagten vom 17. Februar 2012 an das Gericht ausdrücklich in dieser Höhe „hiermit aufgehoben und die Verfahren für erledigt erklärt“ hat. Selbst der Kläger hat die ursprünglich im Hinblick auf die „Nachveranlagung“ erhobene Klage gegen den Bescheid vom 23. November 2011 in ihrem Umfang lediglich wegen der Nachveranlagung i.H.v. 26.729,43 € erhoben, wie sich aus seiner Klageschrift ergibt. Konsequent hat er das Klageverfahren nach Aufhebung der Nachveranlagung für erledigt erklärt. Ginge man von seinem im jetzigen Klageverfahren vertretenen Rechtsstandpunkt aus, dass durch den Bescheid vom 23. November 2011 nicht lediglich der Differenzbetrag i.H.v. 26.729,43 € festgesetzt worden sei, sondern der gesamte neu festgesetzte Betrag i.H. weiterer 8.486,80 €, insgesamt also 35.216,23 €, wäre infolge des i.H.v. 26.729,43 € für erledigt erklärten Klageverfahrens (13 K 5270/11) der überschießende Betrag i.H.v. 8.486,80 € bestandskräftig als Gebührenfestsetzung für die Veranlagungsjahre 2007 bis 2011 verblieben. Denn aus dem Schreiben der Beklagten vom 17. Februar 2012 ergibt sich eindeutig, dass die Festsetzung vom 23. November 2011 lediglich i.H.v. 26.729,43 € aufgehoben worden ist. 26 Nicht anders kann der hier angefochtene Bescheid vom 29. Februar 2012 aus Sicht des Klägers verstanden werden. Das ergibt sich bereits ausdrücklich aus der im Rahmen der „Festsetzung“ zugefügten Formulierung: „Absetzung der mit Bescheiden vom 23. November 2011 und 9. Januar 2012 festgesetzten Straßenreinigungsgebühren anlässlich der unter Az. 13 K 5270/11 und 13 K 452/12 anhängigen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen“. Hierdurch wird in Verbindung mit dem kurz zuvor erlassenen Schriftsatz vom 17. Februar 2012 eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass lediglich die zuvor im Verfahren 13 K 5270/11 streitige „Nachveranlagung“ i.H.v. 26.729,43 € Sinn des § 130 Abs. 1 AO ebenso zurückgenommen wird wie die Veranlagung für das Jahr 2012 im Verfahren 13 K 452/12 in voller Höhe. Der Bescheid vom 29. Februar 2012 stellt sich somit unter Berücksichtigung seines den vorgestellten Zahlenkolonnen angefügten Wortlauts hinsichtlich der „Absetzung und dem Kontext mit den vorangegangenen Klageverfahren als bloße Umsetzung der Erklärung der Beklagten im Schreiben vom 17. Februar 2012 dar und damit im Ergebnis als eine den Kläger ausschließlich begünstigende, die vorangegangenen Gebührenforderungen reduzierende oder gänzlich aufhebende Regelung dar. 27 Mangels Aufhebung der danach bestandskräftigen vorangegangenen Festsetzungen für die Jahre 2007 bis 2011 i.H.v. 8.486,80 € sind diese weder verjährt noch kam eine Erstattung dieser Gebühren in Betracht. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.