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Beschluss

5 L 572/13

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:0529.5L572.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. 2 Der Streitwert beträgt 789,60 €. 1 Gründe: 2 Der Antrag der Antragstellerin, 3 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 5 K 2421/13 gegen den Gewerbesteuerbescheid der Antragsgegnerin vom 29. April 2013 anzuordnen, soweit mit ihm Gewerbesteuern von 3.158,40 € festgesetzt worden sind, 4 ist statthaft, aber unzulässig. 5 Gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, das heißt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben, nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dabei handelt es sich um eine nicht nachholbare Zulässigkeitsvoraussetzung, die im Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht gegeben sein muss. 6 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 13. Juli 2012 ‑ 9 B 818/12 ‑, zit. nach juris; vom 16. Februar 1993 - 14 B 4556/92 -, vom 19. Januar 1995 - 16 B 181/95 - und vom 3. März 1995 - 9 B 564/95 -; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Auflage 2011, § 80 Rdnr. 185. 7 Die Antragstellerin hat ausweislich der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin bei dieser bisher keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. 8 Die Antragstellerin war auch nicht von einer vorherigen behördlichen Entscheidung über einen Aussetzungsantrag gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO befreit, weil der Ausnahmetatbestand der drohenden Vollstreckung zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der zeitgleich erhobenen Klage nicht gegeben war. Die Antragstellerin hat weder dargelegt noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ihr im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht bereits die Vollstreckung drohte. 9 Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO ist nicht ausreichend, dass die im Abgabenbescheid enthaltene Forderung bereits fällig ist. Vielmehr muss die Vollstreckung aus dem Bescheid schon begonnen haben, der Beginn der Vollstreckung für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt worden sein oder es müssen konkrete Vorbereitungen der Behörde für eine alsbaldige Vollstreckung vorliegen. 10 Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 22. Juni 1992 - 1 W 29/92 ‑, NVwZ 1993, 490 (491); OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2010 - 14 B 701/10 ‑; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. August 2010 - 4 ME 164/10 ‑, NVwZ-RR 2010, 865; Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rdnr. 186. 11 Diese strengen Anforderungen sollen verhindern, das Antragserfordernis des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO leer laufen zu lassen. Mit dieser Vorschrift wird nämlich das Ziel verfolgt, den Vorrang der verwaltungsinternen Kontrolle zu stärken und die Verwaltungsgerichte zu entlasten. 12 Vgl. OVG Saarlouis, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Dezember 1994 - 15 B 2084/94 - und vom 19. Januar 1995 ‑ 16 B 181/95 ‑; OVG Lüneburg, a.a.O. 13 Durch das dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO vorgeschaltete behördliche Verfahren soll die Behörde in die Lage versetzt werden, alle im Aussetzungsverfahren vorgetragenen Gesichtspunkte zu würdigen. Die damit grundsätzlich gegebene Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung besteht selbst noch im Zeitpunkt einer Mahnung, durch die dem Gebührenschuldner regelmäßig eine Zahlungsfrist eingeräumt wird. 14 Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der Antrag auch in der Sache nicht zu einem Erfolg führt. 15 Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Heranziehungsbescheid der Antragsgegnerin vom 29. April 2013 kommt abweichend von der gesetzlichen Wertung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, wonach die aufschiebende Wirkung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben entfällt, nur in Betracht, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen an dem einstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig erscheint. In Abgabensachen ist dies der Fall, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides bestehen oder die Vollziehung des Bescheides für den Pflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, § 80 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 4 S. 3 VwGO. 16 Zweifel im genannten Sinne bestehen, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als ein Unterliegen ist. Die hiernach erforderliche Prognose über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren kann nur mit den Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden. Demgemäß sind in erster Linie die vom Rechtsschutzsuchenden selbst vorgebrachten Einwände zu berücksichtigen, andere Fehler der Heranziehung hingegen nur, wenn sie sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen. Allerdings können im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weder schwierige Rechtsfragen abschließend entschieden noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden. 17 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 1999 – 13 B 843/99 –, Beschluss vom 17. März 1994 ‑ 15 B 3022/93 -, NWVBl 1994, S. 337, m. w. N. 18 Überwiegende Erfolgsaussichten für das Klageverfahren sind vorliegend nicht zu erkennen. 19 Der angefochtene Gewerbesteuerbescheid der Antragsgegnerin vom 29. April 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. 20 Die Antragsgegnerin hat die Gewerbesteuer unter Berücksichtigung des Gewerbesteuermessbescheides des Finanzamtes F. -NordOst für das Jahr 2008, an den die Antragsgegnerin gemäß §§ 182 Abs. 1, 184 Abs. 1 der Abgabenordnung ‑ AO ‑ gebunden ist, und des von der Stadt F. festgesetzten Hebesatzes von 470 % für das Jahr 2008 auf der Grundlage des § 16 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes ‑ GewStG ‑ zutreffend festgesetzt. Der Grundlagenbescheid ist wirksam und für die Antragsgegnerin nach den genannten Vorschriften bindend, auch wenn er noch nicht bestandskräftig sind. Auch eine Aussetzung der Vollziehung der Grundlagenbescheide durch das Finanzamt, an die die Antragsgegnerin gemäß § 361 AO gebunden wäre, ist bislang nicht erfolgt. Wenn das Finanzamt den Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr 2008 ermäßigen oder auf 0 € festsetzen sollte, ist die Antragsgegnerin gehalten, ihren Gewerbesteuerbescheid von Amts wegen entsprechend anzupassen, § 175 AO. Einer verwaltungsgerichtlichen Klage oder eines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bedarf es hierfür nicht. Gleiches gilt für die Nachforderungszinsen, die nach § 233a AO zutreffend berechnet worden sind. 21 Anhaltspunkte für eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte, sind nicht erkennbar. Dass die Einziehung der Forderung die Zahlungsunfähigkeit der Antragstellerin und einen Insolvenzantrag zur Folge hätte, ist in keiner Weise nachprüfbar dargelegt und glaubhaft gemacht worden. 22 Der Antrag ist deshalb abzulehnen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens hat die Kammer entsprechend der ständigen Rechtsprechung in Steuersachen ein Viertel der festgesetzten Steuerforderung zugrunde gelegt.