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Beschluss

7 L 522/13

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:0527.7L522.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2 Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 3 Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbeschadet der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Antragstellers abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet, § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -. 3 Der sinngemäß gestellte Antrag, 4 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 1971/13 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. März 2013 wiederherzustellen, 5 ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit im Ergebnis rechtmäßig ist. 6 Ergänzend ist Folgendes auszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller Amphetamine (Speed) konsumiert hat. Die Einnahme von Amphetamin schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen, 7 so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 ‑ 16 B 332/07 ‑; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 ‑ 12 ME60/04 ‑ und 16. Juni 2003 ‑ 12 ME 172/03 ‑, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 ‑ 4 B 37/04 ‑; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 ‑ 1 W 8/06 ‑; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 ‑ 10 S 2182/04 ‑, VRS 108 (2005), 123 ff.; HessVGH, Beschluss vom 31. März 2012 ‑ 2 B 1570/11 ‑. 8 Auf den forensischen Nachweis am Tage der Blutentnahme – der Vortest der Polizei war positiv – kommt es danach nicht an. 9 Soweit der Antragsteller in seiner Klage- und Antragsschrift den Drogenkonsum unter Hinweis auf das forensische Gutachten der Rechtsmedizin am Universitätsklinikum Münster abstreitet und in seiner „eidesstattlichen Versicherung“ ausführt, „in dieser Drucksituation“ unter polizeilicher Befragung habe er „dann gedankenlos und einfach pauschal einen Konsum eingeräumt“, er habe dann „nach der Kontrolle...und unter dem Druck die Vermutung, dass mir eventuell am Wochenende jemand etwas gegeben hatte...“, könne sich „jedoch nicht erinnern“, dass er „überhaupt etwas konsumiert habe“, belegt dies schon nicht, dass der Antragsteller – im Gegensatz zur polizeilichen Angabe „Hab‘ am WochenendeSpeed genommen“ –, dass er die grundsätzliche Tatsache, Amphetamin in der jüngeren Vergangenheit eingenommen zu haben, bestreitet. Seine unmittelbare Reaktion auf das Anhörungsschreiben des Antragsgegners – E-Mail vom 6. März 2013 – „Ich möchte den Führerschein nicht abgeben, es war ein dummer Fehler von mir da ich sowas nicht mache und sowas nie wieder machen werde... Es tut mir wirklich sehr leid“, zeigt vielmehr eindeutig, dass der Antragsteller sich des Konsums sehr wohl bewusst war. An diesen Angaben muss der Antragsteller sich festhalten lassen, weil auch unter Berücksichtigung einer unangenehmen Drucksituation gegenüber der Polizei nicht erklärlich ist, dass er konkrete Angaben zur Art und Einnahme der sog. harte Droge gemacht hat. 10 Unabhängig davon gilt, soweit der Antragsteller unbewussten Konsum behaupten will, Folgendes: Zwar kann eine im Regelfall eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln nur bei einem willentlichen Konsum angenommen werden. Allerdings geht nach allgemeiner Lebenserfahrung einem positiven Drogennachweis typischerweise ein entsprechender Willensakt voraus. Der vom Antragsteller geltend gemachte Fall einer versehentlichen bzw. missbräuchlich durch Dritte herbeigeführten Rauschmittelvergiftung stellt sich dagegen als ein Ausnahmetatbestand dar, zu dem nur der Betroffene als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteuern kann. Die Behauptung einer unbewussten Drogenaufnahme ist daher grundsätzlich nur beachtlich, wenn der Betroffene nachvollziehbar und plausibel darlegt, wie es dazu gekommen sein soll. Erst nach einer solchen Schilderung kann sich die Frage ergeben, zu wessen Nachteil eine gleichwohl verbleibende Ungewissheit über den genauen Hergang der Ereignisse ausschlägt. 11 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2012 ‑ 16 B 231/12 ‑, juris, mit weiteren Nachweisen zur Senatsrechtsprechung; siehe auch OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 25. Januar 2012 ‑ 10 B 11430/11 ‑, juris; OVG M.-V., Beschluss vom 4. Oktober 2011 ‑ 1 M 19/11 ‑, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 10. Dezember 2007 ‑ 11 CS 07.2905 ‑, juris. 12 Diesen Anforderungen werden die Angaben des Antragstellers nicht gerecht, weil er lediglich eine dahingehende vage Vermutung äußert. 13 Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Auf die damit verbundenen beruflichen und privaten Probleme muss der Antragsteller sich einstellen. 14 Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den Nachweis der Drogenfreiheit in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV). 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren.