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Urteil

7 K 4876/12

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:0523.7K4876.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch die Beklagte. 3 Der 1991 geborene Kläger wurde am 7. Mai 2012 gegen 16:50 Uhr in Herne im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle angehalten. Die kontrollierenden Polizeibeamten bemerkten, dass die Augen des Klägers leicht gerötet waren. Ein freiwillig durchgeführter Drogenvortest fiel positiv auf THC aus. Der Kläger gab an, zuletzt in der Nacht von Samstag, den 5. Mai 2012 auf Sonntag, den 6. Mai 2012, einen Joint geraucht zu haben. Ihm wurde auf dem Polizeipräsidium eine Blutprobe entnommen, die durch das Labor L. in Bad Salzuflen untersucht wurde. Laut des Gutachtens des Labors vom 21. Mai 2012 enthielt die Probe 2,2 μg/l THC und 29 μg/l THC-Carbonsäure. Der Vorfall wurde durch bestandskräftigen Bußgeldbescheid vom 29. August 2012 mit einem Bußgeld von 500,00 € und vier Punkten geahndet. 4 Am 11. Mai 2012 wurde der Kläger erneut im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle angehalten. Da seine Augen erneut auffällig gerötet schienen, boten ihm die kontrollierenden Beamten ebenfalls einen Drogenvortest an, der positiv auf THC ausfiel. Der Kläger gab an, zuletzt am Montag, den 7. Mai 2012, Drogen genommen zu haben. Die ihm auf dem Polizeipräsidium entnommene Blutprobe wurde durch das Labor L. in Bad Salzuflen untersucht. Dem Gutachten des Labors vom 24. Mai 2012 nach konnte keine THC-Konzentration von über 1,0 μg/l nachgewiesen werden. Der THC-Carbonsäure-Wert betrug 8,6 μg/l. 5 Mit Schreiben vom 26. September 2012 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an. 6 Der Kläger sprach persönlich bei der Beklagten vor und bat um den Erlass einer Entziehungsverfügung. 7 Mit Ordnungsverfügung vom 4. Oktober 2010 entzog die Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Er konsumiere gelegentlich Cannabis, wie sich aus dem Bußgeldbescheid vom 29. August 2012, den Angaben gegenüber den kontrollierenden Polizeibeamten am 7. Mai 2012 sowie dem Gutachten anlässlich der Kontrolle am 11. Mai 2012 ergebe, und habe nicht zwischen diesem Konsum und dem Führen eines Fahrzeugs getrennt. 8 Der Kläger hat am 29. Oktober 2012 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass er am 7. Mai 2012 ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt habe, nicht aber am 11. Mai 2012. Das Ergebnis des Gutachtens zu der ihm am 11. Mai 2012 entnommenen Blutprobe müsse auf Wechselwirkungen mit einem am 10. und 11. Mai 2012 eingenommenen Grippemedikament beruhen. Auch das Gutachten selbst stelle fest, dass eine aktuelle Beeinflussung durch Cannabiswirkstoffe aus dem Befund nicht abzuleiten sei. Der ärztliche Bericht vom 11. Mai 2012 enthalte ebenfalls keine Hinweise auf eine Beeinflussung durch Cannabiswirkstoffe. Ein gelegentlicher Konsum sei daher nicht nachgewiesen. Die Entziehung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist sei eine unzulässige Doppelbestrafung. Sie sei zudem unverhältnismäßig, da die Beklagte stattdessen das im Bußgeldbescheid angeordnete Fahrverbot hätte erhöhen können. Er sei auf die Fahrerlaubnis angewiesen sei, um sich erfolgreich um eine neue Arbeitsstelle bemühen zu können. 9 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 10 die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung vom 4. Oktober 2012 aufzuheben. 11 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt ihrer Verwaltungsvorgänge. 14 Den auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichteten Eilantrag des Klägers hat das Gericht mit Beschluss vom 14. November 2012 (Az.: 7 L 1317/12) abgelehnt. 15 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. 16 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 18 Über die Klage kann gemäß §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin entschieden werden, da die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben. 19 Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) ist unbegründet, da die Verfügung der Beklagten vom 4. Oktober 2012 rechtmäßig ist und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 20 Zur Begründung wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die angefochtene Entziehungsverfügung Bezug genommen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Diese erweist sich als zutreffend. 21 Die Entziehungsverfügung beruht auf § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes ‑ StVG - und § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV -. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. 22 Der Kläger ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, da er mindestens gelegentlich Cannabis konsumiert und zwischen dem Konsum und dem Führen eines Fahrzeugs nicht getrennt hat. 23 Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wer Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV aufweist, welche die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen. Unter welchen Voraussetzungen der Konsum von Cannabis die Kraftfahreignung ausschließt, ist in Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV geregelt. 24 Der Kläger ist nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet. Danach ist die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen, wenn gelegentlich Cannabis konsumiert und dieser Konsum nicht vom Fahren eines Kraftfahrzeugs getrennt wird. 25 Der Kläger hat gelegentlich Cannabis konsumiert. Gelegentlicher Konsum liegt vor, wenn der Konsument die Droge mehrmals, also öfter als nur einmal, zu sich nimmt. 26 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. März 2012 - 16 B 1294/11 -, juris, Rdnr. 3. 27 Aus den Angaben des Klägers gegenüber den ihn kontrollierenden Polizeibeamten am 7. Mai 2012 und dem Gutachten des Labors L. vom 10. Mai 2012 ergibt sich ein mindestens zweimaliger Konsum von Cannabis. Dem Vortrag des Klägers, er sei ein „Ersttäter“ kann daher nicht gefolgt werden. Da ein zweimaliger Konsum feststeht, kommt es zudem auf die Frage, ob der Kläger im zeitlichen Zusammenhang mit der erneuten Kontrolle am 11. Mai 2012 ein weiteres Mal Cannabis konsumiert hat, nicht an. 28 Im Rahmen der polizeilichen Kontrolle am 7. Mai 2012 hat der Kläger zunächst angegeben, letztmalig vor drei Wochen Cannabis konsumiert zu haben. Nach erfolgter Belehrung gab er an, zuletzt in der Nacht vom 5. Mai auf den 6. Mai 2012 Cannabis konsumiert zu haben. An diesen Angaben muss sich der Kläger festhalten lassen, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Aussage unrichtig protokolliert sein könnte. 29 Ein weiterer Konsum hat vier bis sechs Stunden vor der Blutentnahme am 7. Mai 2012 stattgefunden. Das Gutachten des Labors L. vom 10. Mai 2012 stellte im Blut-Serum des Klägers einen THC-Gehalt von 2,2 ng/ml fest. Die Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blutserum wird im Fachschrifttum nach einem Einzelkonsum mit vier bis sechs Stunden angegeben; diese Zeitspanne kann sich nur in Fällen von wiederholtem oder regelmäßigem Konsum erhöhen. 30 Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, 2. Aufl., S. 178; vgl. auch Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 2 StVG Rn. 17 f. 31 Der Kläger hat nicht zwischen Konsum und Fahren getrennt. Dies ergibt sich aus den Feststellungen des rechtskräftigen Bußgeldbescheids der Beklagten vom 29. August 2012. Zudem übersteigt der im Blut-Serum des Klägers durch das Labor L. laut des Gutachtens vom 10. Mai 2012 festgestellte THC-Gehalt von 2,2 ng/ml den zu § 24a Abs. 2 StVG festgesetzten Wert von 1,0 ng/ml und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist für die Annahme relevanten Cannabis-Einflusses erforderlich, aber auch ausreichend, 32 vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezem-ber 2004 - 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. 33 Ein Ermessen steht der Beklagten bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Auf Verhältnismäßigkeitserwägungen kommt es nicht an. Die beruflichen Folgen hat der Kläger daher hinzunehmen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis stellt auch keine unzulässige Doppelbestrafung des Klägers dar, da die Entziehungsverfügung keine Sanktion ist. §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV dienen nicht dazu, Kraftfahrer zu bestrafen, sondern beabsichtigen den Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren durch ungeeignete Kraftfahrer und dienen damit der Gefahrenabwehr. 34 Die Klage ist deshalb insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.