Urteil
5 K 3268/11
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
3mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Werbeanlagen in der engeren Umgebung von Baudenkmälern bedürfen denkmalrechtlicher Erlaubnis nach § 9 Abs.1 DSchG.
• Bei der Abwägung ist die städtebauliche Wirkung aus Sicht eines fachkundigen Betrachters maßgeblich; Sichtbeziehungen und Blickfelder gehören zur schutzbezogenen Umgebung.
• Großflächige, beleuchtete Plakattafeln, die in mehreren Sichtachsen gemeinsam mit Denkmalobjekten wahrnehmbar sind, können mehr als nur geringfügig das Erscheinungsbild der Denkmäler beeinträchtigen und damit denkmalrechtswidrig sein.
• Auch eine Reduktion von zwei Tafeln auf eine bleibt erlaubnispflichtig; Größe, Beleuchtung und fremde Werbeinhalte können eine materielle Unzulässigkeit nach § 9 Abs.2 DSchG begründen.
Entscheidungsgründe
Ablehnung von großflächigen, beleuchteten Werbetafeln in Denkmalumgebung rechtmäßig • Werbeanlagen in der engeren Umgebung von Baudenkmälern bedürfen denkmalrechtlicher Erlaubnis nach § 9 Abs.1 DSchG. • Bei der Abwägung ist die städtebauliche Wirkung aus Sicht eines fachkundigen Betrachters maßgeblich; Sichtbeziehungen und Blickfelder gehören zur schutzbezogenen Umgebung. • Großflächige, beleuchtete Plakattafeln, die in mehreren Sichtachsen gemeinsam mit Denkmalobjekten wahrnehmbar sind, können mehr als nur geringfügig das Erscheinungsbild der Denkmäler beeinträchtigen und damit denkmalrechtswidrig sein. • Auch eine Reduktion von zwei Tafeln auf eine bleibt erlaubnispflichtig; Größe, Beleuchtung und fremde Werbeinhalte können eine materielle Unzulässigkeit nach § 9 Abs.2 DSchG begründen. Die Klägerin, ein Außenwerbungsunternehmen, beantragte die Baugenehmigung zur Anbringung von zwei beleuchteten Plakatanschlagtafeln (je 3,80 x 2,67 m) an der südöstlichen Hauswand eines grenzständig errichteten Gebäudes in F. Die Tafeln sollten übereinander in geringer Höhe und 40 cm von der Straßenecke entfernt montiert werden; die Eigentümerin stimmte zu. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite befinden sich mehrere denkmalgeschützte Gebäude, deren städtebauliche Wirkung zusammen mit der vorgesehenen Anbringungsfläche von mehreren Kreuzungsstandorten aus wahrnehmbar ist. Die Behörde lehnte die Baugenehmigung ab, weil Gründe des Denkmalschutzes einer Erlaubnis nach § 9 DSchG entgegenstünden. Die Klägerin rügte, es läge allenfalls eine unerhebliche Beeinträchtigung vor und die Denkmäler könnten von der Anlage aus ungestört betrachtet werden; hilfsweise beantragte sie die Genehmigung nur für die untere Tafel. Das Gericht führte einen Ortstermin durch und berücksichtigte fachliche Stellungnahmen der Denkmalbehörden. • Die Werbeanlagen sind baugenehmigungspflichtig nach BauO NRW (§§ 2,63,65,75 BauO NRW). • Nach § 9 Abs.1 DSchG sind Maßnahmen in der engeren Umgebung von Baudenkmälern erlaubnispflichtig, wobei zur Umgebung auch Sichtbezüge und Blickfelder gehören; die Bestimmung des relevanten Umfelds ist am Einzelfall und den konkreten Sichtachsen auszurichten. • Die geplanten Tafeln liegen in mehreren maßgeblichen Sichtachsen gemeinsam mit den geschützten Gebäuden im Blickfeld und beeinflussen deren städtebauliche Präsentation. • Maßgeblich ist das Urteil eines sachverständigen Betrachters; die Untere Denkmalbehörde und das Amt für Denkmalpflege haben eine Beeinträchtigung bestätigt, da die Tafeln aufgrund Größe, Beleuchtung und Farbigkeit von den schlichten, historischen Baukörpern ablenken und gestalterisch in Widerspruch stehen. • Die Beeinträchtigung übersteigt das zulässige Maß und ist damit materiell denkmalwidrig nach § 9 Abs.2 DSchG; bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass es sich um Fremdwerbung handelt, die nicht standortspezifisch geboten ist. • Die Reduktion auf eine Werbetafel ändert die Erlaubnispflicht nicht; auch die einzelne Tafel wäre in der konkreten Lage noch so dominant, dass sie den Denkmalwert beeinträchtigt und eine Genehmigung zu versagen ist. • Aufgrund dieser Erwägungen ist der Ablehnungsbescheid rechtmäßig und die Klage unbegründet; die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Klage der Klägerin wird abgewiesen; der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 02.08.2011 ist rechtmäßig. Die beantragten zwei beleuchteten Plakatanschlagtafeln sind denkmalrechtswidrig nach § 9 DSchG, weil sie in mehreren relevanten Sichtachsen gemeinsam mit den Denkmalobjekten wahrnehmbar sind und durch Größe, Beleuchtung und Gestaltung das Erscheinungsbild der Denkmäler mehr als nur geringfügig beeinträchtigen. Auch der hilfsweise begehrte Antrag auf eine einzelne Werbetafel ist unbegründet, da diese in der konkreten Umgebung weiterhin dominierend wirken und den Denkmalwert mindern würde. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.