Urteil
14a K 438/12.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:0416.14A.K438.12A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d : 1 T a t b e s t a n d : 2 Die am 7. Juli 1983 in der Türkei geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern unter Verwendung eines Aliasnamens im Oktober 1989 in das Bundesgebiet ein. Dabei gaben ihre Eltern an, aus dem Libanon mit ungeklärter Staatsangehörigkeit zu stammen. Die nachfolgenden Asylanträge wurden mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, nunmehr Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 31. März 1993 als offensichtlich unbegründet abgelehnt sowie das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG a.F.) und von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG a.F. verneint. Zudem erging eine Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung in den Libanon. Die dagegen erhobene Klage ist nach negativem Ausgang eines Aussetzungsverfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO durch Klagerücknahme beendet worden (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 17. März 1994 - 18a K 4001/93 A -). 3 Auf Grund tatsächlicher Abschiebungshindernisse wurde die Klägerin seitdem zusammen mit den Familienangehörigen im Bundesgebiet geduldet. Im Jahr 2005 gab die Klägerin ihre wahren Personalien sowie ihre richtige Staatsangehörigkeit bekannt. Im Februar 2009 wurde ihr ein Nüfus und im September 2009 ein türkischer Reisepass ausgestellt. 4 Ein Asyl- bzw. Abschiebungsschutzfolgeantrag ihrer Eltern vom 20. Dezember 2010, der mit deren schweren psychischen Erkrankungen begründet worden ist, wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 18. Januar 2011 und der dagegen erhobene Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 2. Februar 2011 abgelehnt (VG Gelsenkirchen 14a L 63/11.A). Die gleichzeitig erhobene Klage wurde am 22. Juni 2011 gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO,§ 81 Satz 1 AsylVfG eingestellt (VG Gelsenkirchen 14a K 331/11.A). 5 Bereits mit Anwaltsschriftsatz vom 12. August 2010 wurde für die Klägerin beantragt, das Verfahren zu § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz –AufenthG- wieder aufzunehmen und das Vorliegen von Abschiebungsverboten festzustellen. Zur Begründung wurde unter Bezugnahme auf ein fachpsychiatrisches Attest ausgeführt, die Klägerin halte sich seit 1989 ununterbrochen in Deutschland auf. Sie spreche nicht die türkische Sprache und wäre dort ohne verwandtschaftliche Beziehungen und mittellos in der akuten Gefahr der psycho-sozialen Verelendung. Ihre psychische Erkrankung könne in der Türkei nicht angemessen behandelt werden, dies schon wegen der fehlenden Sprachkenntnisse. Es drohe eine erhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bis hin zur Suizidalität. In der in Bezug genommenen fachärztlichen Bescheinigung zur Vorlage beim Kreis V. vom 17. Januar 2010 heißt es im Wesentlichen, die Klägerin sei seit dem 27. November mit einer mittelgradigen bis schwergradigen depressiven Störung in Behandlung. Es bestehe eine abnorme Ermüdbarkeit und ein deutlicher Antriebsmangel. Es erfolge eine Behandlung mit Trimipramin. Eine Besserung sei bisher nicht erfolgt, so dass eine stationäre Behandlung in Erwägung gezogen werde. Wegen des Ergebnisses einer ausländerbehördlich veranlassten amtsärztlichen Untersuchung wird auf das amtsärztliche Gutachten vom 3. November 2010 (Hülle Blatt 149 Beiakte Heft 3) verwiesen. 6 Mit Bescheid vom 5. Januar 2012 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Abänderung des nach altem Recht ergangenen Bescheides bezüglich der Feststellung zu § 53 Abs. 1 bis 6 des Ausländergesetzes ab und änderte zugleich die erlassene Abschiebungsandrohung dahingehend, dass der Antragstellerin für den Fall, dass sie der Ausreiseaufforderung nicht nachkomme, in die Türkei abgeschoben werde. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Bescheids (Blatt 24 bis 30 Beiakte Heft 1) Bezug genommen. 7 Die Klägerin hat am 23. Januar 2012 Klage erhoben. Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt ihres Wiederaufgreifensantrages. 8 Die Klägerin beantragt in letzter Fassung, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Januar 2012 zu verpflichten festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben sind. 10 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie verweist zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Ausländerpersonalakte der Klägerin verwiesen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Entscheidung erfolgt durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylVfG). Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten entscheiden, da in der durch Empfangsbekenntnis zugestellten Ladung darauf hingewiesen wurde, dass bei Nichterscheinen eines Beteiligten ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO). 16 Die zulässige Verpflichtungsklage, über die gerichtlich ohne Zurückverweisungskompetenz „durchzuentscheiden“ ist, ist im gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht begründet (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid des Bundesamtens vom 5. Januar 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. 17 Keiner Entscheidung bedarf, ob schon die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht erfüllt sind. Denn die Klägerin hat nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung jedenfalls keinen Anspruch auf die in letzter Fassung ausschließlich beantragte Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die von ihrem ursprünglichen Antragsbegehren erfassten Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG bzw. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG wären aus den Gründen des angefochtenen Bundesamtsbescheides vom 5. Januar 2012 offensichtlich nicht zu bestätigen. 18 Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von einer Abschiebung abgesehen werden, wenn für den Ausländer im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Maßgebend ist allein das Bestehen einer konkreten individuellen Gefahr für die genannten Rechtsgüter ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zuzurechnen ist. 19 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 18. Januar 2005 -8 A 1242/03.A -, <juris>; vgl. zu der früheren - weitgehend wortgleichen - Regelung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zudem: BVerwG, Urteil vom 25. November 1997- 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 ff. 20 Für das Vorliegen einer konkreten Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG genügt nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff der Gefahr im Ansatz mit dem im asylrechtlichen Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit angelegten Gefahrenbegriff identisch, wobei allerdings aufgrund der Tatbestandsmerkmale der "konkreten" Gefahr für "diesen" Ausländer als zusätzliches Erfordernis eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefahrensituation hinzutreten muss, 21 vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2005 - 8 A 1242/03.A -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 c 18/05 – und Beschluss vom 17. August 2011 – 10 B 13.11 -, jeweils juris, 22 die überdies landesweit droht, 23 vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 ff. 24 Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann vorliegen, wenn dem Ausländer im Abschiebezielstaat erhebliche Gesundheitsgefahren drohen. Dies ist nicht zuletzt dann anzunehmen, wenn ein Ausländer bereits in der Bundesrepublik Deutschland an einer Krankheit leidet, die sich im Falle der Rückkehr in sein Heimatland verschlimmert, weil sie im Abschiebezielstaat nicht hinreichend behandelt werden kann. Dabei ist von einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben auszugehen, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Konkret ist diese Gefahr, wenn die wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr ins Heimatland zu erwarten ist. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot im Hinblick auf eine Erkrankung kann auch dann vorliegen, wenn die Krankheit im Abschiebezielstaat zwar grundsätzlich hinreichend behandelbar ist, der Ausländer die verfügbare medizinische Versorgung tatsächlich jedoch nicht erlangen kann. Grund dafür kann neben dem Fehlen ausreichender finanzieller Mittel auch sein, dass dem Betroffenen die Inanspruchnahme des vorhandenen und für ihn verfügbaren Gesundheitssystems aus neu hinzutretenden schwerwiegenden Gründen - etwa wegen einer infolge der Einreise zu befürchtenden schwerwiegenden Verschlimmerung psychischer Leiden, namentlich der Gefahr einer zu irreparablen Gesundheitsschäden führenden (Re-)Traumatisierung - nicht zuzumuten ist. 25 Vgl. zum Vorstehenden: OVG NRW, Urteile vom 2. Februar 2005 - 8 A 59/04.A - und vom 18. Januar 2005 - 8 A 1242/03. A -, jeweils m.w.N. 26 Ausgehend von diesen Maßstäben liegen bei der Klägerin die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Sinne einer Gefahrensituation im oben dargestellten Sinne erkennbar nicht vor. 27 Auch wenn davon ausgegangen wird, dass die Klägerin an den in dem vorgelegten fachärztlichen Attest bescheinigten depressiven Störungen mit „abnorme(r) Ermüdbarkeit“ und „deutliche(m) Antriebsmangel“ leidet, begründen diese (auch) kein Abschiebungsverbot i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG. 28 Eine erhebliche Gefahr im zitierten Sinne kann allein wegen der bei einer Rückkehr in die Türkei notwendig werdenden medizinischen Behandlung regelmäßig nicht angenommen werden. Die medizinische Grundversorgung der türkischen Bevölkerung ist durch das öffentliche Gesundheitssystem und den sich ausweitenden privaten Gesundheitssektor sichergestellt. Das gilt insbesondere auch für die Behandlung von psychischen Erkrankungen. 29 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2005 - 8 A 1242/03.A -; darauf Bezug nehmend Beschlüsse vom 27. April 2006- 8 A 4447/04.A - und vom 15. Dezember 2008 - 8 A 2245/08.A -; Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 11. September 2008, S. 30 ff einschließlich Anlage I, vom 11. April 2010, S. 26 ff einschließlich Anlage II „Medizinische Versorgung psychisch kranker Menschen in der Türkei“ sowie Lagebericht Türkei vom 26. August 2012, S. 28 ff mit Anlage I. 30 Das Gesundheitswesen der Türkei garantiert auch psychisch Kranken regelmäßig den umfassenden Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen. Generell ist die Situation gekennzeichnet durch eine Dominanz medikamentöser, krankenhausorientierter Betreuung bei gleichzeitigem Fehlen differenzierter ambulanter und komplementärer Versorgungs- und Therapieangebote, wobei auch bei der Behandlung psychischer Erkrankungen ein steigender Standard festzustellen ist. Psychotische, endogene, traumatische oder reaktive Depressionen sind in der Türkei in sämtlichen Krankenhäusern mit einer Abteilung für Psychiatrie behandelbar. Die medikamentöse Versorgung ist gesichert. Auch Neuroleptika stehen in großer Vielzahl zur Verfügung. 31 Sogar Menschen, die unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leiden, vermögen in der Türkei eine adäquate Behandlung zu erfahren. Diese umfasst sowohl medikamentöse als auch, soweit verfügbar, psychotherapeutische Therapien und wird sowohl durch staatliche Einrichtungen, neben Krankenhäusern mit einer Abteilung für Psychiatrie und niedergelassene Psychiater und Psychotherapeuten zunehmend auch durch ambulante Behandlungsangebote sowie durch verschiedene Selbsthilfeeinrichtungen und Stiftungen sichergestellt. 32 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2005 - 8 A 1242/03.A -, S. 18 ff des amtlichen Abdrucks sowie Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11. April 2010 wie vorzitiert; Anlage I zum Lagebericht Türkei des Auswärtigen Amtes vom 26. August 2012, S. 35f, sowie Urteil der Kammer vom 7. März 2006 - 14a K 95/06. A - mit umfänglichem Nachweiskatalog. 33 Ob die in der Türkei durchgeführten (psychotherapeutischen) Behandlungen mit in Deutschland angebotenen Therapien vergleichbar sind, bedarf keiner weiteren Aufklärung, da sich die Klägerin wie auch andere ausreisepflichtigen Ausländer insoweit grundsätzlich auf die Standards des Gesundheitsversorgungssystems des Heimatstaates verweisen lassen muss. 34 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Januar 1996 - 18 B 44/96 -,20. Oktober 2000 - 18 B 1520/00 - und 16. Dezember 2004 - 13 A 1140/04.A -. 35 Dass demgegenüber bei der Klägerin ein Ausnahmefall dahingehend vorliegen könnte, dass eine zu erwartende erhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes droht, weil ihre Leiden wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls medizinisch in der Türkei nicht ausreichend behandelt werden können, bzw. die Verweisung auf eine Behandlung in ihrem Heimatland unzumutbar ist und dies mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einem erheblichen Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben der Klägerin führen würde, ist nicht plausibel dargelegt worden oder sonst ersichtlich. 36 Insbesondere ist die fachärztlich bescheinigte gegenwärtig praktizierte Behandlung mit dem Medikament Trimipramin oder jedenfalls einem gleichwertigen Ersatzprodukt nach der vorstehend dargelegten Erkenntnislage in der Türkei gewährleistet. Für eine anwaltlich ohne jede Substantiierung geltend gemachte „Suizidalität“ fehlt es an einem hinreichenden medizinischen Befund. Erst recht fehlt jeglicher Anhaltspunkt für das Vorliegen von im vorstehenden Verfahren allein beachtlichen zielstaatsbezogenen Gründen einer etwaigen Selbstmordgefahr. 37 Vgl. dazu im einzelnen den im Verfahren der Eltern der Klägerin ergangenen Beschluss des Einzelrichters vom2. Februar 2011 – 14a L 63/11.A -. 38 Es ist auch weder geltend gemacht worden noch sonst feststellbar, dass eine erforderliche medikamentöse Versorgung bzw. medizinische Behandlung der psychischen Erkrankung der Klägerin aufgrund fehlender finanzieller Mittel für sie ungeachtet ihres langjährigen Aufenthaltes außerhalb der Türkei dort nicht erreichbar ist. Nach der im bundesamtlichen Bescheid zutreffend wiedergegebenen Erkenntnislage wurden durch das am 1. Oktober 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Sozialversicherungsreform (Gesetz Nr. 5510, Universal Health Service) selbst bisher unversicherte und mittellose sowie „durch die Maschen des Systems fallende“ Personen in die gesundheitliche Versorgung in Gestalt einer obligatorischen Krankenversicherung einbezogen, insbesondere auch Staatenlose und Flüchtlinge. Bis zur endgültigen Umsetzung dieses Gesetzes stellt(e) die sog. Yesil Kart (Grüne Karte) und außerdem die „Stiftung für Sozialhilfe“ die notwendige medizinische Behandlung in Gestalt finanzieller Unterstützung grundsätzlich sicher. Nach dem Auslaufen der Grünen Karten wohl mit Ende des Jahres 2012 ist für mittellose Personen weiterhin der kostenfreie Zugang zum Krankenversicherungsschutz gewährleistet, weil nicht der Sozialversicherungspflicht unterfallende türkische Staatsbürger mit geringem Einkommen bzw. Mittellose von der Beitragspflicht befreit werden können. 39 Vgl. Lagebericht Türkei vom 8. April 2011 und Lagebericht Türkei vom 26. August 2012, S. 30 sowie, lediglich ergänzend: Deutsche Botschaft Ankara , Berichte vom 15. Mai 2012 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 5503318-163 und vom 20. November 2012 an das VG Arnsberg 9 K 1174/11.A -. 40 Einer in der Übergangs- bzw. 2 – bis 3 wöchigen Prüfungsphase etwaig notwendigen medizinischen Versorgung der Klägerin mit Medikamenten kann durch Mitnahme/ Mitgabe eines entsprechenden Medikamentenvorrats zwanglos Rechnung getragen werden. 41 Auch die klägerseitig reklamierten „Sprachschwierigkeiten“ vermögen einen die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gebietenden Ausnahmefall nicht zu begründen. Dies schon deshalb, weil die Klägerin nicht allein, sondern in Begleitung ihrer Eltern in ihr Heimatland zurückkehren müsste. Diese sind nach rechtskräftiger Beendigung des Klageverfahrens VG Gelsenkirchen 14a K 331/11.A vollziehbar ausreisepflichtig. Ausweislich des Inhalts der Ausländerakte beabsichtigt die zuständige Ausländerbehörde eine gemeinsame Rückführung der Familienangehörigen. Dem hat auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nichts entgegen gesetzt. Da jedenfalls der Vater der Klägerin seinem Vorbringen zu Folge die türkische Sprache erlernt hat (vgl. dessen Biographische Anamnese im fachärztlichen Gutachten des Dr. P. vom 16. Dezember 2010, Bl. 5 BA Heft 2), worauf bereits im bundesamtlichen Bescheid abgestellt worden ist, kann dieser der Klägerin im Falle etwaiger Sprachschwierigkeiten in der Türkei hilfreich zur Seite stehen. 42 Aus dem gleichen Grund droht der Klägerin auch nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine anwaltlich geltend gemachte „psycho-soziale Verelendung“. Unabhängig davon besteht in kurdischen Großfamilien traditionell ein großer Zusammenhalt. Es ist weder substantiiert worden, noch sonst ersichtlich, dass sich in der Türkei keine Verwandte der Klägerin aufhalten, die diese ggf., auch wirtschaftlich, unterstützen könnten. Aus diesen Gründen ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass in der Türkei eine menschenwürdige Existenz der Klägerin nicht gewährleistet wäre. Unabhängig davon ist ungeachtet des Fehlens einer mit dem deutschen Recht vergleichbaren Sozialhilfe die hinreichende Unterstützung Bedürftiger über die Einrichtungen der Stiftung für Soziale Hilfe und Solidarität grundsätzlich sichergestellt. 43 Vgl. Lagebericht Türkei vom 26. August 2012, S. 28. 44 Schließlich ist aufgrund der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse, in Übereinstimmung mit der gesicherten Rechtsprechung des OVG NRW, 45 vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A - und vom 27. April 2010 - 8 A 888/09.A -, beide juris , 46 nicht allein deshalb ein Abschiebungsverbot gegeben, weil ein in die Türkei zurückkehrender „Asylbewerber“ bzw. ein um Abschiebungsschutz Nachsuchender kurdischer Volkszugehöriger ist. Der zuständige Senat des OVG NRW hat insbesondere die Foltergefahr und die Menschenrechtslage in der Türkei auch mit Blick auf das türkische Strafrecht sowie das zeitweilige Wiederaufflammen der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK bzw. ihren Nachfolgeorganisationen und den türkischen Sicherheitskräften in den letzten Jahren umfassend gewürdigt. Dabei ist er zu dem Ergebnis gelangt, dass Anhaltspunkte für eine Veränderung der Sicherheitslage in der Weise, dass von (einer asylrechtlich erheblichen Gruppenverfolgung oder) einem generellen Abschiebungsverbot auszugehen wäre, nicht ersichtlich seien. 47 Vgl. Beschluss vom 16. April 2012 - 8 A 280/12.A - und nachfolgend, inhaltsgleich, Beschluss vom 7. August 2012 - 8 A 1660/12 – 48 Dem schließen sich sowohl die Kammer in ständiger Rechtsprechung als auch der Einzelrichter an. 49 Nach alledem liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die im angefochtenen Bescheid unter Ziffer 2. modifizierte Abschiebungsandrohung in die Türkei als dem wirklichen Herkunftsstaat der Klägerin und Zielstaat der beabsichtigten Abschiebung ebenfalls vor (vgl. § 34 AsylVfG i.V.m. § 59 Abs. 2 AufenthG). 50 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83 lit. b) AsylVfG. 51 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.