Urteil
14a K 2272/12.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:0416.14A.K2272.12A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. April 2012 zu Ziffern 2. bis 4. verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich der Türkei vorliegen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Der im Juni 1987 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste erstmals im November 1994 mit seinen Eltern und Geschwistern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nachfolgend führte er mit seinen Eltern als Minderjähriger ohne eigene Asylgründe mehrere Asyl(folge)verfahren, die sämtlich erfolglos endeten, zuletzt mit rechtskräftig gewordenem Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9. Juli 2001 – 14a K 2540/99.A -. In der Folgezeit wurde der Kläger im Bundesgebiet zunächst geduldet. Nach Erreichen der Volljährigkeit wurde er zusammen mit zwei seiner Geschwister am 9. März 2006 in die Türkei abgeschoben. 3 Nach eigenen Angaben reiste der Kläger am 8. Februar 2012 auf dem Landweg erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 27. Februar 2012 stellte er einen Asylfolgeantrag, zu dessen Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde: 4 Er sei nach seiner Rückführung in die Türkei am Flughafen für mehrere Stunden festgenommen und verhört sowie nach Verbindungen zur PKK befragt worden. Nach seiner Freilassung sei er in das Heimatdorf seiner Eltern zu dort lebenden Verwandten zurückgekehrt. Ab dem Jahr 2007 habe er seinen Militärdienst u. a. in Zypern abgeleistet. Dabei sei er geschlagen und schikaniert worden. Nach Ableistung des Militärdienstes sei er in das Heimatdorf zurückgekehrt, wo er in Ruhe habe leben wollen. Es sei dort immer wieder zu sicherheitsbehördlichen Operationen gegen die Dorfbevölkerung wegen angeblicher Unterstützung der PKK gekommen. Zudem hätten Rekrutierungsversuche für das Dorfschützeramt stattgefunden. Um diesen zu entgehen, sei er im April 2009 nach Istanbul zu dort lebenden Verwandten gegangen. Er habe als Fliesenleger auf Baustellen gearbeitet. Er habe sich angeregt durch Freunde für die kurdische Sache engagiert, sich häufiger im Büro der BDP aufgehalten und an Diskussionen und zunehmend an politischen Veranstaltungen und mehreren Demonstrationen teilgenommen. Anlässlich einer Demonstration gegen die KCK-Verfahren am 16. Januar 2011 sei er von zwei Zivilpolizisten festgenommen und mit anderweitig Festgenommenen zur Wache L. verbracht worden. Er sei unter Schlägen verhört und dabei mit dem Kopf auf den Tisch geschlagen worden. Die Sicherheitskräfte hätten ihm sein Vorbringen, nur zufällig am Versammlungsort gewesen zu sein, nicht abgenommen. Er habe eine Nacht in einer Einzelzelle verbracht, sei dann aber freigelassen worden. Nachfolgend habe er an weiteren Demonstrationen der BDP in Istanbul teilgenommen, u. a. im Mai und September 2011. Am 29. Dezember 2011 hätten sie gegen die Ermordung von 35 Dorfbewohnern durch das türkische Militär in Beyoglu demonstriert. Diese Demonstration sei massiv angegriffen und er sei mit zahlreichen anderen festgenommen und erneut zur Wache nach L. verbracht worden. Er habe wiederum versucht, sich damit herauszureden, nur zufällig vor Ort gewesen zu sein, was ihm die Sicherheitskräfte auf Grund seiner vorherigen Festnahme nicht abgenommen hätten. Er habe trotz vehementer Schläge und Tritte verweigert, Namen von Verantwortlichen und deren Zuständigkeiten für illegale Strukturen zu benennen. Nachdem er eine Nacht in einer Einzelzelle verbracht habe, sei er erneut unter Misshandlungen vernommen worden. Aus Angst vor weiteren Schlägen sei er auf den Vorschlag, Spitzeldienste für die Sicherheitskräfte zu übernehmen, eingegangen. Ihm sei bei seiner Freilassung mitgeteilt worden, dass er sich innerhalb der BDP umsehen solle und man sich über Handy bei ihm melden werde. Er habe vorsorglich die Wohnung seiner Tante verlassen und auf der Baustelle geschlafen. Am 10. Januar 2012 habe er einen Anruf eines Beamten der Sicherheitsdirektion erhalten. Unter dem Vorwurf, nicht absprachegemäß im BDP-Büro gewesen zu sein, sei er für den selben Abend zur Wache zitiert worden. Er sei aber sofort untergetaucht. Noch in derselben Nacht hätten Sicherheitskräfte die Wohnung seiner Tante durchsucht. Mit Schlepperhilfe habe er die Türkei am 4. Februar 2012 in einem LKW verlassen. 5 Im Rahmen seiner informatorischen Anhörung am 15. März 2012 in der JVA C. vertiefte der Kläger sein Vorbringen. Wegen der Einzelheiten seiner umfänglichen Angaben wird auf die Anhörungsniederschrift (Blatt 46 bis 54 der Beiakte Heft 1) Bezug genommen. 6 Mit Bescheid vom 27. April 2012 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag des Klägers ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen und forderte den Kläger unter Abschiebungsandrohung in die Türkei zur Ausreise auf. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Bescheides verwiesen. 7 Der Kläger hat am 4. Mai 2012 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen ausführt: 8 Die von ihm vorgetragenen körperlichen Misshandlungen seien nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts asylerheblich. Auch könne aus der Tatsache, dass gegen ihn kein förmliches Ermittlungsverfahren eingeleitet und er nicht dem Haftrichter vorgeführt worden sei, angesichts der Praxis der türkischen Ermittlungsbehörden und insbesondere seinem fehlenden Geständnis nicht darauf geschlussfolgert werden, dass ihm nicht erneut politische Verfolgung mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit drohe. Er sei anfangs politisch uninteressiert gewesen, sei aber im Laufe der Zeit ein Unterstützer der pro kurdischen demokratischen Bewegung in der Türkei geworden. Vor diesem Hintergrund seien auch die Misshandlungen und die zwangsweise Aufforderung zu Spitzeldiensten zu bewerten. Die Gefahr von Repressionen für Mitglieder und Sympathisanten der BDP und vormals der DTP bestehe immer dann, wenn über die Mitgliedschaft oder das Sympathisantentum hinaus der Verdacht der Unterstützung einer illegalen Organisation, insbesondere der PKK bestehe. Das zeige sich in zahlreichen Anklagen gegen DTP-Anhänger. Nachdem er im Dezember 2011 von den Sicherheitskräften zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sei, er sich aber nicht an seine Zusage gehalten habe, drohe ihm erneut eine Festnahme, da er mit seinem Untertauchen aus Sicht der Sicherheitskräfte seine nicht loyale Haltung gegenüber dem türkischen Staat manifestiert habe. Vor diesem Hintergrund sei er ab Januar 2012 sicherheitsbehördlich gesucht worden. 9 Mit Schriftsatz vom 10. April 2013 wird vorgetragen, dass der Kläger in Telefonaten mit seiner Tante erfahren habe, dass auch nach seiner Flucht aus der Türkei von Sicherheitskräften nach ihm gefragt worden sei. Zudem befinde er sich seit Sommer 2012 in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung, nachdem Angstattacken, Schlafstörungen und Flashbacks nicht nachgelassen hätten. Er habe bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt bereits über Ängste und Vergesslichkeit gesprochen. Er werde medikamentös mit Psychopharmaka behandelt. 10 Der Kläger beantragt, 11 die Beklagte unter Änderung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. April 2012 zu verpflichten festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach§ 60 Abs. 2, 3 oder Absatz 7 Satz 2 AufenthG vorliegen,weiter hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. 12 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie verweist zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. 15 Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung zu seinem Folgeantragsbegehren angehört worden. Wegen der Einzelheiten seiner Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift, wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (BA Hefte 1 – 5) sowie der Ausländerpersonalakte des Klägers (BA Hefte 6 und 7) verwiesen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die Entscheidung erfolgt durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylVfG). Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten entscheiden, da in der durch Empfangsbekenntnis zugestellten Ladung darauf hingewiesen wurde, dass bei Nichterscheinen eines Beteiligten ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO). 18 Die zulässige Verpflichtungsklage ist im gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt hauptantraglich begründet (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid des Bundesamtes vom 27. April 2012 ist im angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. 19 Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG. 20 Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. 21 Der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist weitgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts, bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat, 22 vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315. 23 Allerdings geht der Flüchtlingsschutz teilweise über den Schutz des Asylgrundrechts hinaus. Erfasst werden - nach Maßgabe des § 28 Abs. 1a AsylVfG - auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, zu denen auch private (Einzel-)Personen (z. B. Familienmitglieder) zählen können, sofern die staatlichen Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. 24 In § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG ist schließlich bestimmt, dass für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, Art. 4 Abs. 4 sowie Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie - QualRL; Abl. EU Nr. L 304 S. 12) ergänzend anzuwenden sind. 25 Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs. 1 AufenthG) - wie auch bei der des subsidiären Schutzes (§ 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG) - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr. 26 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, jeweils juris, m.w.N. 27 Zur Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten wird vielmehr in Art. 4 Abs. 4 QualRL (i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 5, Abs. 11 AufenthG) eine tatsächliche Vermutung normiert, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Vorgeschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. 28 Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11.09 -, <juris>, und vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, InfAuslR 2010, 410; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, a.a.O. 29 Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. 30 Die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 QualRL kommt zur Anwendung, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der erlittenen Verfolgung bzw. dem erlittenen Schaden und der befürchteten Verfolgung bzw. dem befürchteten Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zu Grunde liegende Vermutung, erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht zu sein, beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt. Es ist deshalb im Einzelfall jeweils zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 QualRL erstreckt, 31 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010- 9 A 3642/06.A - , juris, m.w.N. 32 Aus den in Art. 4 QualRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Es ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden, 33 vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 2010 – 8 A 888/09.A -, juris und zu Art. 16a GG: BVerwG, Beschlüsse vom26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38, und vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344. 34 Ausgehend von diesen Grundsätzen droht dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der Türkei. Der Kläger kann deshalb Abschiebungsschutz nach dieser Norm beanspruchen. 35 Der Kläger ist vorverfolgt ausgereist. Der Kläger hat zur aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen einzelrichterlichen Abschlussüberzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO) glaubhaft gemacht, die Türkei im Februar 2012 in einer ausweglos zugespitzten Verfolgungssituation politischer Gerichtetheit verlassen zu haben. Er war folglich von politischer Verfolgung unmittelbar bedroht. Ihm kommt deshalb die vorstehend dargelegte Beweiserleichterung zu Gute. 36 Die bereits bis zur mündlichen Verhandlung durchgängig widerspruchsfreie Verfolgungsdarstellung des Klägers – auch vom Bundesamt sind keine Bedenken an der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens angemeldet worden - hat auch nach seiner mehrstündigen intensiven gerichtlichen Befragung in der mündlichen Verhandlung die Glaubhaftigkeit des als ausreiseursächlich geschilderten Kerngeschehens bestätigt. 37 Danach steht zur gerichtlichen Überzeugung fest, dass der Kläger als Sympathisant der BDP in Istanbul mehrfach deren Parteibüro in F. aufgesucht und, wie viele andere kurdische Volkszugehörige, auch in den Jahren 2010 und 2011 an mehreren größeren Demonstrationen bzw. Protestveranstaltungen teilgenommen hat. Dabei ist er, wie er freimütig und ohne Hang zu Übertreibungen dargelegt hat, nicht sonderlich (politisch) in Erscheinung getreten. Gleichwohl ist er zweimal, nämlich am 16. Januar 2011 anlässlich einer Demonstration gegen die sog. KCK-Verfahren und am 29. Dezember 2011 anlässlich einer Protestveranstaltung gegen die Tötung zahlreicher kurdischen Zivilisten durch das türkische Militär in der Provinz Sirnak, sicherheitsbehördlich festgenommen und unter Schlägen verhört worden. Nachdem er im Anschluss an seine erste Inhaftierung eine Nacht in einer Einzelzelle hat verbringen müssen, ist er am nächsten Morgen unter der Androhung, dass es ihm noch schlechter gehen würde, wenn man ihn dort noch mal antreffe, frei gelassen worden. Bei seiner zweiten Inhaftierung ist er wiederum unter körperlichen Misshandlungen verhört und nach Strukturen innerhalb der BDP befragt worden. Ihm ist unter Vorhaltung seiner aktenkundigen ersten Inhaftierung nicht abgenommen worden, dass er nur zufällig in die Auseinandersetzung „hineingeschlittert“ sei. Nachdem er wiederum eine Nacht in einer Einzelzelle verbracht hat, ist er zu Spitzeldiensten aufgefordert worden; er habe das Parteibüro der BDP aufsuchen und insbesondere die Namen derjenigen angeben sollen, die deren Demonstrationen und Treffen organisiert hätten. Dazu hat er letztlich sein „ok“ gegeben. Tatsächlich hat er aber nie vorgehabt, derartige Spitzeldienste zu leisten und ist deshalb noch am Tag seiner Freilassung nicht mehr zu seiner registrierten Anschrift bei seiner Tante zurückgekehrt, sondern hat sich auf einer Baustelle seines Arbeitgebers aufgehalten. Anfang Januar 2012 hat er über sein polizeilich registriertes Handy einen Anruf eines Polizeibeamten erhalten, der ihm vorgehalten hat, sich nicht an die Übereinkunft gehalten zu haben. Der Kläger ist am selben Tag zur Polizeiwache zitiert worden. Dem ist er nicht nachgekommen. Nachfolgend ist er von seiner Tante informiert worden, dass die Polizei noch am selben Abend und in der Folgezeit nach ihm gesucht hat. Auf Anraten seiner Freunde und mit Hilfe eines Bekannten seines Vaters hat er sodann aus Angst vor weiteren mit körperlichen Misshandlungen verbundenen Festnahmen seine Ausreise aus der Türkei auf dem Landweg mit Schlepperhilfe organisiert. 38 Wegen der weiteren Einzelheiten des vorstehend nur angerissenen Verfolgungsgeschehens wird auf das Vorprüfungs- und Sitzungsprotokoll Bezug genommen. 39 Die zahlreichen vom Kläger teils mit anschaulicher Gestik und Realitätskennzeichen vorgetragenen Details (bspw. an welchen Körperstellen er von der Polizei in welcher Art und Weise geschlagen worden ist, welche Verletzungen er dabei erlitten und wie er diese behandelt hat und dass es ihm auf der Wache nur am Waschbecken auf der Toilette möglich war, Flüssigkeiten zu sich zu nehmen) decken sich nicht nur weitgehend mit seinen bereits umfänglichen Angaben in der Vorprüfung. Sondern der Kläger war in der mündlichen Verhandlung auch auf entsprechende gerichtliche Zwischenfragen wiederholt und spontan in der Lage, weitere Einzelheiten zu benennen - bspw. zu Art und Beschaffenheit des Polizeitransportfahrzeugs. Er hat auch ohne den Hang zu Übertreibungen bekannt, wenn er keine weiteren Details anzugeben vermochte, etwa zu einem seiner Tante gegenüber (nicht) konkretisierten Grund für die ihm geltende polizeiliche Suche. Die insoweit wiedergegebenen eher nichtssagenden polizeilichen Angaben gegenüber seine Tante - ... sie suchten nach...(Name des Klägers), er sei dort gemeldet, sie hätten mit ihm etwas zu erledigen....er sei erwachsen...- erscheinen realitätsnah und stützen die gerichtliche Überzeugung, dass der Kläger keine „passend“ konstruierte, auswendig gelernte Verfolgungsgeschichte vorgetragen, sondern von wirklich erlebten Geschehnissen berichtet hat. 40 Diese Bewertung wird auch dadurch erhärtet, dass die Hintergründe der den Festnahmen vorangegangenen maßgeblichen demonstrativen Ereignisse zutreffend benannt worden sind, wovon sich das Gericht an Hand allgemein zugänglicher Erkenntnisquellen überzeugt hat. So hat es neben den Protesten aus Anlass der KCK-Verfahren insbesondere am Mittwoch, dem 28. Dezember 2011 in der Provinz Sirnak einen Luftschlag des Türkischen Militärs gegen vermeintliche PKK-Kämpfer gegeben, dem tatsächlich aber 35 kurdische Zivilisten (Schmuggler) zum Opfer gefallen sind, worauf es am Folgetag zu Demonstrationen in zahlreichen Städten, auch in Istanbul, gekommen ist (http://www.spiegel.de/politik/ausland/luftangriff-an-der-irakischen-grenze-tuerkische-armee-bombardiert-das-eigene-volk-a-806278.html). 41 Die vom Kläger geschilderten Demonstrationen vom 16. Januar und 29. Dezember 2011 haben zudem im selben Stadtteil von Istanbul, nämlich in Beyoglu, stattgefunden; das im anwaltlichen Folgeantrag erwähnte Viertel „Talabasi“, in dessen Richtung sich der Demonstrationszug vom 16. Januar 2011 bewegt habe, liegt in eben diesem Stadtteil. Hiernach ist es insbesondere nachvollziehbar, dass der Kläger anlässlich seiner beiden Festnahmen jeweils zu derselben Wache L. verbracht worden ist, was angesichts einer Metropole von der Größe Istanbuls andernfalls eher nicht zu erwarten gewesen wäre. Denn diese Wache liegt in dem Stadtteil Beyoglu (http://www.istanbul.net.tr/Kent-Rehberi/polis-merkezlerikarakollar-/L. -polis-merkezi/9/66/27794/3). 42 Hiernach hat der Kläger glaubhaft gemacht, bei den türkischen Sicherheitsbehörden in den konkret-individuellen Verdacht geraten zu sein, dem prokurdische separatistische Tendenzen zumindest unterstützenden Sympathisantenkreis anzugehören und er als solcher sicherheitsbehördlich registriert worden ist. In diesem Zusammenhang ist ihm unter asylerheblicher Gewaltanwendung das „Angebot“ zu Spitzeldiensten „unterbreitet“ worden. Dadurch dass der Kläger auf dieses Angebot eingegangen ist, sich tatsächlich aber der Zusammenarbeit verweigert und durch Flucht entzogen hat, hat er den aus Sicht der Sicherheitsbehörden bei Sympathisanten der BDP vielfach bestehenden Verdacht, auch den kurdischen Separatismus um die PKK zu unterstützen, zumal wenn diese, wie der Kläger, aus N. stammen, manifestiert, indem er sich gerade nicht als gegenüber dem türkischen Staat loyal erwiesen hat. 43 Selbst wenn gegen ihn möglicherweise kein förmliches Ermittlungsverfahren bzw. Strafverfahren eingeleitet worden ist, bspw. nach Art. 220 Abs. 6 und 7 i.V.m. Art. 314 Abs. 2 TStGB., 44 vgl. näher zu dem Inhalt und der praktischen Anwendung dieser Tatbestände das in das Verfahren eingeführte Gutachten Irmak vom 26. August 2012 an das VG Gelsenkirchen - 14a K 3428/11 –, S. 5, 45 hätte er im Falle einer abermaligen Festnahme bei den jedenfalls zu erwartenden Verhören erneut mit menschenrechtswidriger Behandlung und aufgrund des nicht bestandenen „Loyalitätstests“ mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit weiteren Verfolgungsmaßnahmen wegen vermeintlicher KCK-/PKK - Unterstützung zu rechnen. 46 Ist hiernach davon auszugehen, dass der Kläger bei den Sicherheitskräften individualisiert als „PKK-verdächtig“ registriert ist, kann er als demgemäß vorverfolgter Kurde nach der den Beteiligten bekannten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster, 47 vgl. Urteil vom 19. April 2005 – 8 A 273/04.A -, 48 der die Kammer und der Einzelrichter in ständiger Rechtsprechung folgen, nicht auf eine sog. inländische Fluchtalternative verwiesen werden, zumal sich die Übergriffe ohnehin nicht im Südosten der Türkei, sondern in Istanbul zugetragen haben. 49 War der Kläger mithin zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Februar 2012 vorverfolgt i.S.d. Art. 4 Abs. 4 QualfR, wird die hieraus erwachsene Vermutungswirkung auch nicht durch stichhaltige Gründe widerlegt . 50 Es ist trotz der in den letzten Jahren festzustellenden Verbesserungen der Situation in der Türkei vielmehr davon auszugehen, dass der Kläger bei einer Wiedereinreise in sein Heimatland erneut an seine jedenfalls vermutete politische Gesinnung anknüpfende Verfolgungsmaßnahmen gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG zu befürchten hat. 51 Entgegenstehende „stichhaltige“ Gründe ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass das Auswärtige Amt auch in seinem aktuellsten Lagebericht Türkei vom 26. August 2012 (S. 31) darauf verweist, dass in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden sei, in dem ein aus der Bundesrepublik in die Türkei zurückgekehrter „Asylbewerber“ im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt worden sei. 52 Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer in Widerrufsfällen gemäß § 73 Abs. 1 AsylVfG kann in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW nicht mit der gebotenen Verlässlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Türkei heute nur noch mit rechtsstaatlichen Mitteln gegen (vermeintliche) Angehörige und Unterstützer des kurdischen Separatismus / der PKK vorgeht. Das gilt sogar unabhängig davon, ob deren in der Vergangenheit liegende Aktivitäten nach heutigem türkischem Recht noch strafbar wären. Vielmehr bleibt die Menschenrechtspraxis nach wie vor hinter den unstreitig wesentlich verbesserten rechtlichen Rahmenbedingungen zurück. Vor allem im Vorfeld offizieller strafrechtlicher Ermittlungen kommt es nach wie vor zu Übergriffen, die dem türkischen Staat zurechenbar sind, und die jedenfalls von asylerheblicher Art und Intensität sein können. Noch immer kommt es insbesondere auch zu Folter und Misshandlungen durch staatliche Kräfte, ohne dass es dem türkischen Staat bisher gelungen ist, dies wirksam zu unterbinden. 53 Vgl. mit näherer Begründung Urteil vom 5. Januar 2010 -14a K 4767/08.A -, juris; OVG NRW, Urteil vom 17. April 2007 – 8 A 2771/06.A -, juris. 54 An dieser Bewertung ist festzuhalten. 55 So im Ergebnis auch bspw.: VG Düsseldorf, Urteil vom 19. September 2012 – 26 K 977/11.A -, www.nrwe.de; VG Aachen, Urteil vom 27. Dezember 2011 – 6 K 509/09.A -, www.nrwe.de und VG Münster, Urteil vom 13. Februar 2012 -3 K 562/10.A -, juris; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 18. Juli 2011 – 9 B 10.30246 -, juris; OVG Schleswig, Urteil vom 1. Dezember 2011 - 4 LB 8/11 -, juris, RdNr. 53 ff. 56 So wurden im Rahmen der Kampagne gegen die als politischer Arm der PKK geltende KCK seit April 2009 in allen Landesteilen in mehreren Verhaftungswellen mehrere Tausend Personen verhaftet, darunter zahlreichen Bürgermeister und andere Mandatsträger der prokurdischen BDP, der Nachfolgeorganisation der im Dezember 2009 verbotenen DTP. Den Beschuldigten wird vielfach vorgeworfen, Mitglied einer terroristischen Vereinigung zu sein. 57 Vgl., in das Verfahren eingeführt, Lagebericht Türkei des Auswärtigen Amtes vom 28. August 2012, S. 9 ff; Gutachten Irmak vom 26. August 2012 an das VG Gelsenkirchen - 14a K 3428/11 –, der von 6000 bis 8000 Betroffenen berichtet. 58 Dabei sind auch viele Personen belangt worden, die sich an den von der KCK initiierten oder befürworteten Aktionen, z.B. für muttersprachlichen Unterricht, für eine friedliche Lösung der kurdischen Frage oder auch ganz allgemein an Aktionen beteiligt haben. Allein die Anwesenheit bei einer Demonstration, zu deren Teilnahme die PKK bzw. die KCK aufgerufen haben, kommt nach Ansicht der türkischen Gerichte einem Handeln auf Anordnung der PKK gleich. Demonstranten, die nicht mehr getan haben, als das Victory-Zeichen zu zeigen, erhielten hohe Haftstrafen für terroristische Handlungen. Selbst wer unbeabsichtigt in eine solche Demonstration geraten ist, kann strafrechtlich verfolgt werden. Beobachter der türkischen Politik halten die KCK-Operationen für einen systematischen Versuch, kurdische politische Aktivitäten zu unterdrücken und sehen die politische Verantwortung für diese Operationen bei der AKP-Regierung. 59 Gutachten Irmak vom 26. August 2012, a.a.O., S. 4, 5. 60 Nach Angaben der türkischen Menschenrechtsstiftung TIHV, die vom Auswärtigen Amt im vorzitierten Lagebericht vom 25. August 2012 als glaubhaft bezeichnet werden (S. 24), wurden noch im Jahr 2011 insgesamt mindestens 207 Personen registriert, die im selben Jahr gefoltert oder unmenschlich behandelt wurden. Zudem muss berücksichtigt werden, dass nicht alle potentiellen Hinweise auf Folter durch die Menschenrechtsorganisationen überprüft und bestätigt werden können. Für eine höhere Dunkelziffer an Foltervorfällen spricht auch der Umstand, dass viele Opfer von Folter und Misshandlung aus Angst vor weiteren Misshandlungen, wegen der mangelnden Nachweisbarkeit von Folter oder aufgrund der Erfahrung, dass eine Anzeige für die Täter meist folgenlos ist, keine Anzeige erstatten. 61 Vgl. amnesty international (ai), Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Arnsberg vom 9. März 2010 und VG Düsseldorf, Urteil vom 19. September 2012 a.a.O. 62 Auch der Kläger hat, wie er glaubhaft vorgetragen hat, von einer solchen Anzeige bzw. Mitteilung gegenüber einer Menschenrechtsorganisation Abstand genommen. 63 Hiernach können die wiederholten Mitteilungen des Auswärtigen Amtes, es seien keine Fälle von Misshandlungen von aus Deutschland in die Türkei zurückgekehrten Asylbewerbern bekannt geworden, zwar Indizien für einen Wandel der Verhältnisse in der Türkei sein. Diese und die sonstigen Erkenntnisse begründen jedoch keine stichhaltigen Gründe, die dagegen sprechen, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei erneut von flüchtlingsschutzrelevanter Festnahme und menschenrechtswidriger Behandlung bedroht wäre. Das gilt um so mehr, als sich die vom Kläger glaubhaft geschilderten Ereignisse (erst) im Jahr 2011 bzw. Anfang des Jahres 2012 und damit lange nach Einleitung des Reformprozesses in der Türkei zugetragen haben. Die aktuelle, von Abdullah Öcalan angestoßene und möglicherweise auch von der AKP-Regierung positiv begleitete – abermalige – Friedensinitiative, 64 vgl. z.B. Bericht der SDZ vom 22. März 2013 „Befehl zum Frieden“, 65 hat sich noch nicht ansatzweise in einer Weise verfestigt, die eine andere Beurteilung gebieten würde. 66 Dem vorverfolgt ausgereisten Kläger droht folglich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch gegenwärtig noch politische Verfolgung. 67 Anhaltspunkte dafür, dass eine Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG gemäß § 60 Abs. 8 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 2 AsylVfG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 Buchst. b) und Buchst. c) QualfRL ausgeschlossen wäre, bestehen nicht. 68 Genießt der Kläger nach alledem politischen Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG, ist wegen des Erfolgs des Hauptantrages über die Hilfsanträge zu § 60 Abs. 2 ff. AufenthG nicht zu entscheiden. 69 Die angefochtene Abschiebungsandrohung ist aufzuheben, weil die Voraussetzung für ihren Erlass gemäß § 34 Abs. 1 AsylVfG a.F. bzw. § 34 Abs. 1 Ziff. 2 AsylVfG n.F. (Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft) nicht vorliegt sowie dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zusteht und sein Aufenthalt bis zur Erteilung des Titels als erlaubt gilt (§ 25 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 AufenthG). 70 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83 lit. b) AsylVfG. 71 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.