Urteil
8 K 3061/11
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2013:0412.8K3061.11.00
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Leitsätze
Betreiberpflichten bei genehmigungsbedürftigen Anlagen bestimmen sich grundsätzlich nach dem BImSchG; das Krw-/AbfallG kommt insoweit nicht als Ermächtigungsgrundlage in Betracht.
Tenor
Der Bescheid der Bezirksregierung B. vom 29. Juni 2010 wird aufgehoben.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Betreiberpflichten bei genehmigungsbedürftigen Anlagen bestimmen sich grundsätzlich nach dem BImSchG; das Krw-/AbfallG kommt insoweit nicht als Ermächtigungsgrundlage in Betracht. Der Bescheid der Bezirksregierung B. vom 29. Juni 2010 wird aufgehoben. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist Geschäftsführer der Firma F. S. GmbH & Co KG (Firma) in E. , L.----straße 25, die eine Abfallentsorgungsanlage zur Behandlung von PCB-haltigen und PCB-freien Abfällen betreibt. Mit schriftlicher Verfügung vom 6. Mai 2010 wurde die Anlage bezüglich der Halle 55, mit schriftlicher Verfügung vom 28. Mai 2010 sodann insgesamt gegenüber der Betreiberin wegen erhöhter PCB-Belastungen durch die Bezirksregierung B. der Beklagten (BA) stillgelegt. Die der Betreiberin zuletzt erteilte Genehmigung für die Anlage datiert vom 20. März 2009. Sie hatte auf der Grundlage von §§ 6, 16 BImSchG die wesentliche Änderung der zusätzlich nach Nrn. 4.8 Spalte 2, 8.11 lit. b), bb) Spalte 2, 8.12 lit. a) Spalte 2 und 8.12 lit. b) Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV als genehmigungsbedürftig bewerteten Anlage zum Gegenstand und betraf die Betriebseinheiten 1-9, 11-13 und 16-19, die Kapazitäten, Anlieferungszeiten und den Stoffkatalog, ferner die Anordnung einer Sicherheitsleistung. Mit Beschluss des Amtsgerichts E. vom 5. Dezember 2011 wurde über das Vermögen der Firma das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt; das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Eine Aufnahmeerklärung des Insolvenzverwalters nach § 85 Abs. 1 Satz 1 InsO in den bis dahin bei dem erkennenden Gericht seitens der Firma anhängig gemachten Klageverfahren unterblieb bislang. Gegenstand dieser Klagen sind neben den vorbezeichneten Stilllegungsverfügungen im Wesentlichen Abräumungs-, Reinigungs- und Entsorgungsmaßnahmen, ferner Anordnungen bezüglich Sicherheitsleistungen, Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung und Kostenbescheide. Dem Kläger gab die BA mit Verfügung vom 18. November 2010 u. a. auf, die BE 16 (Zelt) entsprechend dem bekannten Beräumungs- und Sanierungskonzept der Firma U. J. GmbH (Firma U. ) und weiterer im einzelnen bezeichneter Anordnungen zu reinigen und zuvor die sich darin befindlichen Güter gemäß den Vorgaben des Konzepts und zusätzlich im Einzelnen genannter Vorgaben in die Hallen 1 und 2 zur temporären Zwischenlagerung zu verbringen, im Einzelnen bezeichnete Unterlagen vorzulegen, die bei der Reinigung entstehenden Abfälle zu entsorgen und darüber Nachweise zu führen. Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid Klage, die bei dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen 8 K 5789/10 anhängig ist. Nach Anhörung erließ die BA gegenüber dem Kläger unter dem 29. Juni 2011 die streitgegenständliche Verfügung mit Anordnungen unter I. bis XII. Dem Kläger wurde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, zugleich unter Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen im Wege der Ersatzvornahme und nach Maßgabe von Fristbestimmungen, zusätzlich unter Androhung von Zwangsgeldern aufgeben: - I. Die Hallen 1, 51, 55 und die Freiflächen der Abfallentsorgungsanlage der Firma auf dem Grundstück L.----straße 25, E. , sowie die nicht zur Anlage gehörende Halle 2 sind unter Beachtung der nachfolgend aufgezeichneten Rahmenbedingungen zu räumen und die geräumten Güter zu reinigen. Die ausgeräumten Gegenstände sind unter Beachtung der nachfolgend aufgezeichneten Rahmenbedingungen zu entsorgen. - II. Die Hallen 1 und 2 sowie die Hallen 51 und 55 (in den Bereichen der Firma) sowie Teile des Bürogebäudes im Erdgeschoss und im 3. Obergeschoss sind unter Beachtung der nachfolgend aufgezeigten Rahmenbedingungen zu reinigen und zu sanieren. Dabei anfallende Materialien und sonstige Güter sind zu entsorgen. Außerdem wurde angeordnet: - III. Die Hallen 1 und 2 sind unter Beachtung der nachfolgend aufgezeigten Rahmenbedingungen zurück zu bauen und das Abbruchmaterial ist zu entsorgen. - IV. Die zur Anlage der Firma gehörenden Freiflächen sind unter Beachtung der nachfolgend aufgezeichneten Rahmenbedingungen zu sanieren und die dabei anfallenden Abfälle sind zu entsorgen. Weiterhin ergingen Anordnungen zur Umsetzung der vorbezeichneten Maßnahmen einschließlich Dokumentations- und Nachweispflichten sowie Staubniederschlagsmessungen und Vorlage von Unterlagen zum betrieblichen Arbeitsschutz. Die Verfügung unterteilte die Beräumung, Reinigung, Sanierung und Entsorgung in unterschiedliche Arbeitsschritte unter Berücksichtigung des Firma U. -Konzeptes und stellte Rahmenbedingungen für den Rückbau und die Sanierung einschließlich Entsorgung der Abbruchmaterialien auf. Zur Begründung stützte sich die BA bezüglich der Anordnungen unter den Ziffern I. bis VII. als Sonderordnungsbehörde im Sinne des § 12 Abs. 1 OBG NRW auf §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 1 OBG NRW i. V. m. §§ 17 Abs. 1, 5 Abs. 3 BImSchG sowie abfallrechtlicher Normen, insbesondere §§ 21, 40, 44 Krw-/AbfG und führte insoweit an, dass der Kläger als Geschäftsführer der Firma durch sein Verhalten eigenständig Gründe für eine Überschreitung der Gefahrenschwelle gesetzt und unmittelbar zum Eintritt der Gefahr durch Kontamination infolge hoher PCB- und PCDD-/PCDF-Konzentrationen beigetragen habe. Weiterhin wurden § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG bezüglich der Verwertung und Entsorgung von Abfällen hinsichtlich der Dokumentations- und Nachweispflichten §§ 43 Abs. 1, 44 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 Krw/AbfG, hilfsweise §§ 21, 5 Abs. 3 Krw-/AbfG, für die Überwachungsanordnung §§ 14 ff. OBG NRW i. V. m. § 17 BImSchG, darüber hinaus bezüglich der Regelung zum Arbeitsschutz die Gefahrstoffverordnung und das Arbeitsschutzgesetz herangezogen. Mit Bescheid vom 6. September 2011 setzte die BA die mit Bescheid vom 29. Juni 2011 angedrohte Ersatzvornahme bezüglich der Verfügungspunkte I. und II. einschließlich der dazu ergangenen Rahmenbedingungen gemäß § 64 VwVG NRW fest. Dagegen erhob der Kläger Klage, die bei dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen 8 K 4238/11 geführt wird. Unter dem Aktenzeichen 8 K 3182/12 ist bei dem erkennenden Gericht außerdem die Klage des Klägers gegen den Kostenbescheid der BA vom 14. Juni 2012 anhängig, der in Anknüpfung an die vorbezeichneten Verfügungen vom 29. Juni und 6. September 2011 die Erstellung der Verdingungsunterlagen und Mitwirkung bei der Vergabe durch die Firma U. zum Gegenstand hat. Am 25. Juli 2011 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er die Aufhebung des Bescheides vom 29. Juni 2011 verfolgt. Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen im Verfahren 8 K 5789/10. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Bezirksregierung B. vom 29. Juni 2011 aufzuheben, und legt in der mündlichen Verhandlung einen Schriftsatz mit Korrekturblatt vom 11. April 2013 vor, der „Hilfsbeweisanträge“ beinhaltet. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es dem angefochtenen Bescheid neben der ordnungsrechtlichen Rechtsgrundlage der §§ 14 und 17 OBG NRW i. V. m. § 17 BImSchG und § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG gleichwertig auch auf die §§ 21, 40 und 44 Krw-/AbfG gestützt habe. Diese Erklärung stelle sich nicht als Neufassung des Bescheids, sondern als verbindliche Interpretation dar. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der einschlägigen Vorgänge, die die BA zu den bezüglich des Klägers anhängigen Gerichtsverfahren eingereicht hat, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alternative 1. VwGO) ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO begründet, weil der angefochtene Bescheid in der Fassung der Erklärung des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung vom 12. April 2013 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Im Verfahren gleichen Rubrums 8 K 5789/10 hat das Gericht im Urteil vom selben Tage dargelegt, dass die Inanspruchnahme des Klägers als Geschäftsführer der Firma durch auf §§ 14 Abs. 1, 17 OBG NRW gestützte Verfügung rechtlich nicht zulässig ist. Hieran hält es nach erneuter Würdigung fest und nimmt, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Gründe jenes Urteils Bezug. In Reaktion auf das Urteil im Verfahren 8 K 5789/10 hat das beklagte Land in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, die im vorliegenden Verfahren maßgebliche Verfügung sei gleichwertig auf die Bestimmungen der §§ 21, 40, 44 Krw-/AbfG gestützt; dies stelle keine Neufassung des Bescheides dar, sondern sei als verbindliche Interpretation aufzufassen. Die hier zunächst in Rede stehenden Regelungen unter Ziffern I. bis VII. im angefochtenen Bescheid beruhen nach dem eindeutigen Wortlaut allerdings auf §§ 14 Abs. 1, 17 OBG NRW; daran knüpft sich die Verbindung mit § 17 Abs. 1 und § 5 Abs. 3 BImSchG sowie abfallrechtliche Normen, insbesondere §§ 21, 40, 44 Krw-/AbfG. Diese Fassung lässt nicht darauf schließen, dass die genannten Vorschriften des Krw-/AbfG als eigenständige Ermächtigung („gleichwertig“) für die Anordnung unter den Ziffern I. bis VII. gelten sollten. Damit stellt sich die Erklärung des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung entgegen der ausdrücklichen Erläuterung rechtlich nicht mehr als bloße Auslegung des angefochtenen Bescheides vom 29. Juni 2011 dar, sondern als Konversion, deren Zulässigkeit an § 47 VwVfG zu messen und schon mangels entsprechender Verlautbarung zu verneinen ist. Dessen unbeschadet ist der Rückgriff auf §§ 21, 40, 44 Krw-/AbfG als Ermächtigungsgrundlage für die vorbezeichneten Anordnungen nicht tragfähig. Wenn es um die Pflichten der Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem BImSchG geht, diese so zu errichten und zu betreiben, dass Abfälle vermieden, verwertet oder beseitigt werden, bestimmt § 9 Satz 1 Krw-/AbfG, dass sich diese Pflichten nach den Vorschriften des BImSchG richten. Die Vorschrift trägt der betreiberbezogenen Sachgenehmigung nach dem BImSchG Rechnung und respektiert zugleich, dass anlagenbezogene Einwirkungen unter den Voraussetzungen des BImSchG zu regeln sind. § 5 Abs. 3 BImSchG greift dies für genehmigungsbedürftige Anlagen auf, trifft in Ziffer 2. die Regelung, dass diese so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen sind, dass auch nach einer Betriebseinstellung vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden, mit dem in Ziffer 3. normierten Ziel, die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Betriebsgeländes zu gewährleisten. Dementsprechend macht der angefochtene Bescheid mit seiner Rechtsanwendung unter Bezug auf §§ 17 Abs. 1 (Satz ?), 5 Abs. 3 BImSchG und sodann erst im Blick auf die Bestimmungen des Krw-/AbfG deutlich, dass es darum geht, an die vorgenannten Betreiberpflichten nach dem BImSchG anzuknüpfen, die freilich durch den Rückgriff auf §§ 14 Abs. 1, 17 OBG NRW substituiert werden sollen, weil nicht die Firma als Betreiberin, sondern der Kläger als deren Geschäftsführer Adressat des Bescheides ist. Dass dies rechtlich nicht akzeptabel ist, ergibt sich ebenfalls aus den Gründen des Urteils im Verfahren 8 K 5789/10 vom heutigen Tage, auf die erneut Bezug genommen wird. Sind die unter I. bis VII. verfügten Regelungen mithin rechtswidrig, so können auch die im Übrigen, unter VIII. und IX., XI. und XII., verfügten Maßnahmen nicht als rechtmäßig bewertet werden, weil sie an die Regelungen unter I. bis VII. anknüpfen. Das gilt unbeschadet des Hinweises des Klägers darauf, dass es ihm an der Rechtsmacht fehle, die Regelungen zu befolgen, weil insoweit die Firma bzw. nach Insolvenzeröffnung der Insolvenzverwalter verfügungsberechtigt sei. Auf die im Verhandlungstermin schriftsätzlich formulierten Hilfsbeweisanträge kommt es angesichts des Klageerfolgs nicht an. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO. Die Berufungszulassung folgt aus §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.