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Urteil

8 K 3061/11

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Anordnung, die Pflichten der Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem BImSchG auf den Geschäftsführer der Betreiberfirma unmittelbar überträgt, ist nicht rechtlich tragfähig. • Die bloße spätere Erklärung der Behörde in der mündlichen Verhandlung, der Bescheid beruhe gleichwertig auf abfallrechtlichen Vorschriften, kann eine unzulässige Konversion des Bescheids darstellen und ist nach § 47 VwVfG unzulässig, wenn sie nicht als formelle Neufassung erfolgt ist. • Bei unzulässiger Rechtsgrundlage der zentralen Anordnungen sind auch daran anknüpfende weitere Maßnahmen rechtswidrig. • Zur Regelung von Pflichten für genehmigungsbedürftige Anlagen sind primär die Vorschriften des BImSchG maßgeblich, insbesondere § 5 Abs. 3 BImSchG in Verbindung mit § 9 Krw-/AbfG.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Übertragung betrieblicher Betreiberpflichten auf Geschäftsführer bei genehmigungsbedürftiger Anlage • Eine Anordnung, die Pflichten der Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem BImSchG auf den Geschäftsführer der Betreiberfirma unmittelbar überträgt, ist nicht rechtlich tragfähig. • Die bloße spätere Erklärung der Behörde in der mündlichen Verhandlung, der Bescheid beruhe gleichwertig auf abfallrechtlichen Vorschriften, kann eine unzulässige Konversion des Bescheids darstellen und ist nach § 47 VwVfG unzulässig, wenn sie nicht als formelle Neufassung erfolgt ist. • Bei unzulässiger Rechtsgrundlage der zentralen Anordnungen sind auch daran anknüpfende weitere Maßnahmen rechtswidrig. • Zur Regelung von Pflichten für genehmigungsbedürftige Anlagen sind primär die Vorschriften des BImSchG maßgeblich, insbesondere § 5 Abs. 3 BImSchG in Verbindung mit § 9 Krw-/AbfG. Der Kläger ist Geschäftsführer der Betreiberfirma einer Abfallentsorgungsanlage für PCB-haltige Abfälle. Die Bezirksregierung B. stellte Teile der Anlage wegen erhöhter PCB-Belastungen still und erließ am 29. Juni 2011 eine Verfügung mit umfangreichen Räumungs-, Reinigungs-, Sanierungs- und Entsorgungsanordnungen, adressiert an den Kläger, einschließlich Androhung von Ersatzvornahme. Die Verfügung stützte sich formal auf §§ 14, 17 OBG NRW i.V.m. BImSchG und in Teilen auf Krw-/AbfG-Vorschriften; in der mündlichen Verhandlung erklärte die Behörde, die Maßnahmen stützten sich gleichwertig auch auf §§ 21, 40, 44 Krw-/AbfG. Parallel liefen mehrere Klageverfahren gegen einzelne Maßnahmen sowie ein Insolvenzverfahren der Betreiberfirma; der Insolvenzverwalter hat die Klagen noch nicht aufgenommen. Der Kläger klagte auf Aufhebung des Bescheids vom 29. Juni 2011. Das Gericht prüfte insbesondere die Rechtsgrundlage der Anordnungen und die Zulässigkeit, Betreiberpflichten an den Geschäftsführer zu richten. • Die Klage ist zulässig und begründet; der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. • Das Gericht hält an seiner Beurteilung im gleichgelagerten Verfahren 8 K 5789/10 fest, wonach eine Inanspruchnahme des Geschäftsführers auf Grundlage von §§ 14 Abs.1, 17 OBG NRW nicht zulässig ist. • Die spätere Erklärung der Behörde in der mündlichen Verhandlung, der Bescheid habe gleichwertig eine Ermächtigungsgrundlage in §§ 21, 40, 44 Krw-/AbfG, stellt keine bloße Auslegung, sondern eine unzulässige Konversion dar, die den Anforderungen des § 47 VwVfG nicht genügt. • Sach- und systemrechtlich lassen die Vorschriften des Krw-/AbfG für Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen die Regelung der Pflichten nach dem BImSchG vorgehen; § 9 Krw-/AbfG verweist auf das BImSchG und § 5 Abs.3 BImSchG regelt Pflichten zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Verwertung, Beseitigung und Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustands. • Weil die zentralen Anordnungen (I–VII) rechtswidrig sind, können daran anknüpfende weitere Maßnahmen (VIII, IX, XI, XII) nicht als rechtmäßig fortbestehen. • Die Berufungszulassung erfolgte; Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden geregelt. Der Bescheid der Bezirksregierung B. vom 29. Juni 2011 wird aufgehoben, weil die Verfügung in der maßgeblichen Fassung rechtswidrig ist. Soweit die Behörde Betreiberpflichten nach dem BImSchG auf den Geschäftsführer der Betreiberfirma zu übertragen versucht hat, ist dies rechtlich nicht zulässig; eine nachträgliche Behauptung einer gleichwertigen abfallrechtlichen Ermächtigungsgrundlage in der mündlichen Verhandlung stellt eine unzulässige Konversion des Bescheids dar. Folglich sind auch weitere an diese zentralen Anordnungen anknüpfende Maßnahmen nicht haltbar. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land; die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung von 50.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wurde zugelassen.