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Beschluss

9 L 151/13

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:0403.9L151.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 Das Verfahren wird eingestellt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2 Der Streitwert wird auf 334,00 € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 1. Aufgrund der Rücknahme des Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 € ist das Verfahren insoweit analog § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Die diesbezügliche Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO. 3 Hinsichtlich der Gebührenfestsetzung haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Daher ist das Verfahren auch insoweit analog § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das Gericht hat gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dabei entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, demjenigen die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre. Ferner ist von Bedeutung, ob und inwieweit die Beteiligten durch eigene Maßnahmen die Erledigung herbeigeführt haben. Daneben oder anstelle dieser für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte können im Rahmen der nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu treffenden Billigkeitsentscheidung aber auch andere Erwägungen – wie etwa der Grundsatz des sofortigen Anerkenntnisses – von Bedeutung sein. Im Rahmen der summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten sind allerdings Beweise nicht mehr zu erheben und schwierige Rechtsfragen nicht mehr zu entscheiden. 4 Diesen Grundsätzen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen, da sie unterlegen wäre. Ihr Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Gebührenfestsetzung war unzulässig. 5 Dabei kann offenbleiben, ob es sich bei der Gebührenfestsetzung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Januar 2013 um eine Anforderung von Abgaben und Kosten i.S.v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO handelt mit der Folge, dass die gemäß § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich mit Klageerhebung bestehende aufschiebende Wirkung nicht eintritt. 6 Zum Teil zählen Rechtsprechung und Literatur nur die isolierten, selbständigen Kostenentscheidungen sowie mit der Sachentscheidung verbundene Kostenentscheidungen, wenn der Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung keine aufschiebende Wirkung hat, zur Anforderung von Abgaben und Kosten i.S.v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. 7 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. August 1975 – II B 615/75 –, OVGE 31, 193 (195 f.); Hamb. OVG, Beschluss vom 3. Juli 1984 – Bs VI 41/84 –, NVwZ 1986, 141; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 26. März 1984 – 14 S 2640/83 –, NVwZ 1985, 202 (203) und vom 4. Mai 1987 – 14 S 795/87 –, VBlBW 1988, 19 (20); Bay. VGH, Beschluss vom 16. Dezember 1993 – 21 CS 93.3344 –, BayVBl 1994, 372; Nds. OVG, Beschluss vom 25. Februar 1974 – VI B 135/73 –, OVGE 30, 382 (383); VG München, Beschluss vom 13. Januar 2009 – M 8 S 08.5553 –, juris, Rn. 28; VG Leipzig, Beschluss vom 6. Februar 2003 – 6 K 789/02 –, juris, Rn. 17; VG Ansbach, Beschluss vom 6. August 2001 – AN 5 S 01.00912 –, juris, Rn. 15; Funke-Kaiser, in: Bader, VwGO, 5. Aufl. 2010, § 80 Rn. 28; Gersdorf, in Posser/Wolff, VwGO, § 80 Rn. 30; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 80 Rn. 62, Redeker, in: Redeker/v. Oertzen, VwGO, 15. Aufl. 2010, § 80 Rn. 15a; J. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 80 Rn. 23; Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 24. Ergänzungslieferung Aug. 2012, § 80 Rn. 119. 8 Hiernach ist der vorliegende Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage setzt u. a. voraus, dass die Klage nicht bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat. Die Klage 9 K 621/13 gegen die Gebührenfestsetzung hat bei Zugrundelegung des vorstehenden Begriffs der Abgaben und Kosten gemäß § 80 Abs. 1 VwGO jedoch aufschiebende Wirkung, da die Kostenentscheidung mit der Sachentscheidung – hier der Abfallbeseitigungspflicht – in einem Bescheid verbunden ist und die Klage gegen die Abfallbeseitigungspflicht mangels Eingreifens von § 80 Abs. 2 VwGO aufschiebende Wirkung hat. 9 Ein anderer Teil in Rechtsprechung und Literatur sieht hingegen auch mit der Sachentscheidung verbundene Kostenfestsetzungen unabhängig von der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Sachentscheidung als Anforderung von Kosten i.S.v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO an. 10 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2003 – 9 B 1517/02 –, juris, Rn. 12 ff. m.w.N.; Nds. OVG, Beschluss vom 19. Mai 1992 – 3 M 1398/92 –, NVwZ-RR 1993, 279; OVG Berlin, Beschluss vom 13. Dezember 1994 – 2 S 6/94 –, NVwZ-RR 1995, 433 (433 f.); Hess. VGH, Beschluss vom 13. März 1997 – 14 TG 4045/96 –, NVwZ-RR 1998, 463 (463 f.); OVG Saarland, Beschluss vom 13. November 1997 – 9 W 13/97 –, juris, Rn. 5 ff.; Thüringer OVG, Beschluss vom 18. November 2003 – 3 EO 381/02 –, NVwZ-RR 2004, 393 (394); OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Juni 2003 – 12 B 10792/03 –, NVwZ-RR 2004, 157; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 80 Rn. 61. 11 Hiernach ist der Antrag deshalb unzulässig, weil die Antragstellerin vor Stellung des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO keinen Antrag gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO auf Aussetzung der Vollziehung bei der Antragsgegnerin gestellt hat. Anhaltspunkte auf einen solchen sind im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin nicht zu finden. Dass die Antragstellerin – eventuell telefonisch – ausdrücklich um Aussetzung der Vollziehung der Kostenentscheidung gebeten hat, hat die sie nicht behauptet, geschweige denn substanziiert dargelegt. Nichts anderes folgt aus ihrem Vortrag im Schriftsatz vom 25. März 2013, sie habe sich nach Erlass des angefochtenen Bescheides unmittelbar an die Antragsgegnerin gewandt, wo man ihrem Geschäftsführer mitgeteilt habe, „es bliebe in jedem Fall bei allem“. Hieraus wird nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin ausdrücklich eine Aussetzung der Vollziehung der Gebührenentscheidung beantragt hat. Ein solcher Antrag nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO war auch nicht gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO entbehrlich, da keine Anhaltspunkte für eine drohende Vollstreckung der Gebührenfestsetzung durch die Antragsgegnerin bestanden. 12 2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz. Entsprechend der Ziffern 1.5 und 1.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand 2004, werden ¼ des angedrohten Zwangsgeldes von 1.000,00 € und ½ der festgesetzten Verwaltungsgebühren von 168,00 € als Streitwert angesetzt.