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Urteil

19a K 878/11.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:0402.19A.K878.11A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der am 00. Juli 1986 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Laut EURODAC wurde er am 00. November 2010 in P. (Italien) aufgegriffen und stellte einen Asylantrag. Am 12. November 2010 griff die Bundespolizei ihn und zwei irakische Kurden im ICE Paris – Frankfurt auf. Er war im Besitz eines Fahrscheins Paris – Frankfurt und behauptete, irakischer Staatsangehöriger zu sein. 3 Bei seiner Vernehmung durch die Bundespolizei gab er sodann an, iranischer Staatsangehöriger zu sein. Er habe den Iran im Jahre 2004 verlassen und sei illegal in den Irak gereist. Am 5. November 2010 habe er den Irak verlassen und sei illegal in die Türkei gereist. Aus der Türkei sei er mit dem Lkw weitergefahren und gestern Abend aus dem Lkw ausgestiegen. Wo er ausgestiegen sei, wisse er nicht. Nachdem sie aus dem Lkw ausgestiegen seien, habe ihnen ein Schleuser die Zugfahrkarten gegeben und sie in den Zug gesetzt. Er habe nicht gewusst, dass sie in Paris gewesen seien. Die beiden anderen Personen seien im Irak zu ihm gestoßen, seitdem begleiteten sie ihn. 4 Auf die Frage nach dem Schleuser erklärte der Kläger, es seien drei oder vier Schleuser gewesen. Die Namen kenne er nicht. Insgesamt habe er 8.000,- € bezahlt. Er habe nach Deutschland gewollt. Er habe wegen seiner politischen Aktivitäten den Iran verlassen müssen und sei in den Irak gegangen. Er sei Mitglied der Kurdischen Demokratischen Partei/Iran. Als er im Irak gewesen sei, habe der iranische Geheimdienst seiner Familie Probleme bereitet. Er sei im Irak auch nicht sicher gewesen. Deshalb habe er auch den Irak verlassen. Er habe Angst um sein Leben gehabt. Der iranische Geheimdienst kontrolliere alle Telefonate, die er mit seiner Familie führe. Er wolle hier in Deutschland in Sicherheit leben und Asyl beantragen. Er habe in keinem anderen Land Asyl beantragt. 5 Auf Vorhalt des EURODAC-Eintrags erklärte der Kläger, es sei richtig, dass ihm in Italien seine Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Er habe aber dort keinen Asylantrag gestellt. Auf die Frage, warum er vorher gelogen habe, erklärte der Kläger, er habe nichts gesagt, weil Italien nicht gut sei für Flüchtlinge. Man habe ihn gefragt, ob er in Italien bleiben wolle. Das habe er nicht gewollt. Man habe ihn gezwungen, dort seine Fingerabdrücke abzugeben. 6 Am 19. November 2010 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Wiederaufnahmegesuch an die Republik Italien. 7 Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 6. Dezember 2010 wiederholte der Kläger seinen Asylantrag und bat das Bundesamt unter Bezugnahme auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 9. November 2010 und den Reisebericht des Rechtsanwalts Dominik Bender vom 29. November 2010, ihn nicht nach Italien zurück zu überstellen, sondern von dem Selbsteintrittsrecht der Beklagten Gebrauch zu machen. 8 Am 7. Dezember 2010 stimmte das Innenministerium der Republik Italien der Rücküberstellung des Klägers zum Zwecke der Abschlusses seines Gesuchs um internationalen Schutz zu. 9 Mit Bescheid vom 14. Januar 2011 erklärte das Bundesamt (1.) den Asylantrag des Klägers für unzulässig und ordnete (2.) seine Abschiebung nach Italien an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Asylantrag sei gem. § 27a AsylVfG unzulässig, da Italien gem. Art. 10 Abs. 1 der Dublin-Verordnung für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei, weil der Kläger aus einem Drittstaat kommend illegal die Dublinaußengrenze nach Italien überschritten habe. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Beklagte veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gem. Art. 3 Abs. 2 der Dublin-Verordnung auszuüben, seien nicht ersichtlich. Italien erfülle gegenüber Ausländern, die dort einen Asylantrag stellten, die Mindeststandards. Da es sich bei Italien um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union und somit um einen sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylVfG handele, sei aufgrund des diesen Vorschriften zugrunde liegenden normativen Vergewisserungskonzepts davon auszugehen, dass dort die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt sei. Die Dublin-II-Verordnung beruhe wie jede auf Art. 63 Satz 1 Nr. 1 EGV gestützte gemeinschaftsrechtliche Maßnahme auf der Prämisse, dass die zuverlässige Einhaltung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in allen Mitgliedstaaten gesichert sei. Für einen Ausnahmefall vom Konzept der normativen Vergewisserung seien vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte dargelegt worden. In italienischen Aufnahmeeinrichtungen seien IOM, UNHCR, Caritas und andere humanitäre Organisationen vor Ort, um sicher zu stellen, dass Flüchtlinge angemessen untergebracht, medizinisch versorgt und ihre Rechte gewahrt würden. Italien habe alle EU-Richtlinien zum Flüchtlingsschutz in nationales Recht übernommen und besitze seit mehreren Jahren ein nationales System zum Schutz und zur Unterbringung von Flüchtlingen (SPRAR). Der italienische Gemeindeverband ANCI beziehe Mittel aus dem nationalen Fonds des Innenministeriums und koordiniere die Unterbringung von Flüchtlingen. Die Anordnung der Abschiebung nach Italien beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. 10 Der Bescheid wurde dem Kläger am 24. Februar 2011 ausgehändigt. Er verweigerte seine Unterschrift unter das Empfangsbekenntnis. 11 Mit Beschlüssen vom 31. Januar 2011 – 14a L 1578/10.A – und vom 23. Februar 2011 – 14a L 182/11.A – lehnte die 14a. Kammer des erkennenden Gerichts die Anträge des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz ab. 12 Der Kläger wurde am 24. Februar 2011 auf dem Luftweg nach Rom abgeschoben. 13 Er hat am 25. Februar 2011 Klage erhoben. 14 Er verweist auf die Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe „Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien“ vom Mai 2011, der Norwegischen Organisation für Asylsuchende „The Italien approach to asylum: System and core problems“ vom April 2011, das Gutachten der Frau Judith Gleitze an das VG Braunschweig vom Dezember 2012 und das Urteil des VG Braunschweig vom 21. Februar 2013 – 2 A 126/11 -. 15 Ferner trägt der Kläger unter dem 15. Oktober 2011 vor, er sei obdachlos und übernachte auf den Straßen. Er sei aus dem Flüchtlingswohnheim rausgeschmissen worden, weil – wie sie gesagt hätten – sein Aufenthalt abgelaufen sei. Er sei mittellos und bekomme kein Geld für seinen Lebensunterhalt. Seit vier Tagen übernachte er trotz schlechten Wetters und Regen auf den Straßen. Vielleicht werde er seine Familie im Iran kontaktieren, um ihm Geld zu schicken, damit er nach T. (Nordirak) einreisen könne. Er sei gemeldet in der Stadt Croton, Sevareto, Kamp (Wohnheim) Agora, aber er lebe auf der Straße. 16 Der Kläger beantragt, 17 den Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2011 aufzuheben. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Sie hält die Klage infolge der Überstellung des Klägers nach Italien mangels Rechtsschutzinteresses für unzulässig. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakten 14a L 1578/10.A und 14a L 182/11.A und den Verwaltungsvorgang des Bundesamts Bezug genommen. 22 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 23 Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Bundesamts vom 14. Januar 2011 ist zulässig. Dies gilt auch hinsichtlich der Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig in der Ziffer 1. des Bescheids vom 14. Januar 2011. Diese Regelung erschöpft sich nicht in der Versagung einer Begünstigung, sondern entfaltet mit der Verweigerung einer Sachprüfung zugleich eine belastende Wirkung, die der Kläger im Wege der Anfechtungsklage beseitigen kann. Wird die Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig aufgehoben, muss das Bundesamt das Asylverfahren fortsetzen und das Asylbegehren des Klägers in der Sache prüfen. 24 Die Abschiebungsanordnung in der Ziffer 2. des Bescheids vom 14. Januar 2011 hat sich durch die Abschiebung des Klägers nach Italien am 24. Februar 2011 nicht erledigt. Nach § 43 Abs. 2 VwVfG bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Erledigung in anderer Weise im Sinne dieser Vorschrift tritt ein, wenn die dem Verwaltungsakt ursprünglich innewohnende Steuerungsfunktion nachträglich entfallen ist und er auch sonst keine rechtlichen Wirkungen mehr erzeugt. Dies ist jedenfalls solange nicht der Fall, wie der mit einer behördlichen Maßnahme erstrebte Erfolg noch nicht endgültig eingetreten ist. Der zwangsweise Vollzug eines Verwaltungsakts führt nicht stets schon für sich genommen zu einer Zweckerreichung. Werden durch die Vollstreckung keine irreversiblen Verhältnisse geschaffen, so dauert die regelnde Wirkung schon deshalb fort, weil die Behörde anderenfalls nicht in der Lage wäre, Folgenbeseitigungsansprüche abzuwehren. 25 BVerwG, Beschluss vom 17. November 1998– 4 B 100.98 -, Buchholz 316 § 43 VwVfG Nr. 11. 26 Im vorliegenden Fall entfaltet die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamts vom 14. Januar 2011 insoweit noch Regelungswirkung, als sie nach wie vor die Rechtsgrundlage für die Abschiebung des Klägers nach Italien bildet. Würde die Abschiebungsanordnung aufgehoben, könnte dem Kläger ein Folgenbeseitigungsanspruch auf Rückholung ins Bundesgebiet zustehen. 27 Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 14. Januar 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 28 Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Recht als unzulässig abgelehnt. Nach § 27a ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Im vorliegenden Fall ist die Republik Italien für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist. Nach dieser Vorschrift ist, wenn auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt wird, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Dies ist hier der Fall. Aufgrund der in EURODAC gespeicherten Fingerabdrücke des Klägers steht fest, dass er aus einem Drittstaat kommend die Seegrenze der Republik Italien illegal überschritten hat. Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens nimmt jeder Mitgliedstaat unter Beachtung der in der Europäischen Menschenrechtskonvention und im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes verankerten Schutzklauseln jedem Ausländer, der mindestens vierzehn Jahre alt ist und der in Verbindung mit dem illegalen Überschreiten der Grenze dieses Mitgliedstaats auf dem Land-, See- oder Luftwege aus einem Drittstaat kommend von den zuständigen Kontrollbehörden aufgegriffen und nicht zurückgewiesen wird, unverzüglich die Fingerabdrücke aller Finger ab. Art. 8 steht im Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000. 29 Darüber hinaus wäre die Republik Italien auch nach Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 für die Prüfung des Asylantrags des Klägers zuständig. Nach dieser Vorschrift ist, wenn sich anhand der Kriterien dieser Verordnung nicht bestimmen lässt, welchem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags obliegt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Aufgrund der entsprechenden Eintragung in EURODAC steht fest, dass der Kläger am 5. November 2010 einen Asylantrag in Italien gestellt hat. Sein Vortrag, er habe keinen Asylantrag in Italien gestellt, ist unglaubhaft. Er hat bei seiner Vernehmung durch die Bundespolizei auch hinsichtlich seines Einreisewegs gelogen, indem er behauptete, er sei von der Türkei aus in einem Lkw nach Paris gefahren. Darüber hinaus ergibt sich auch aus der Zustimmungserklärung des Innenministeriums der Republik Italien vom 17. Dezember 2010, dass der Kläger dort einen Asylantrag gestellt hatte. 30 Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union steht der Anwendung der Art. 10 Abs. 1 Satz 1 und Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 im vorliegenden Fall nicht entgegen. Nach Art. 4 der Charta darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Aus ihm folgt, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den „zuständigen Mitgliedstaat“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden. In diesem Fall hat der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 selbst zu prüfen, die Prüfung der Kriterien des Kapitels III der genannten Verordnung fortzuführen, um festzustellen, ob anhand eines der nachrangigen Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann. 31 Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10,C-493/10 -, NVwZ 2012, 417 (421), Rdnr. 106 f. 32 Eine Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 ist demnach dann nicht möglich, wenn – erstens – feststeht, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, und – zweitens – diese systemischen Mängel die Gefahr begründen, dass der Antragsteller im zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt werden wird. Dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein können, setzt voraus, dass diese tatsächlich und nicht nur mutmaßlich bestehen. 33 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) oder – hinsichtlich einer möglichen Verletzung des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – auf den Zeitpunkt der Überstellung des Klägers nach Italien am 24. Februar 2011 abzustellen ist. Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien wiesen weder zum damaligen Zeitpunkt noch weisen sie heute systemische Mängel auf, die ernsthaft befürchten lassen, dass der Kläger in Italien unmenschlich oder erniedrigend behandelt wird. 34 Das Asylverfahren gestaltet sich in Italien wie folgt: Die Absicht, ein Asylgesuch zu stellen, kann bei der Grenzpolizei, der Questura (regionales Polizeipräsidium) und jeder beliebigen Polizeistation geäußert werden. Wird die Absicht auf einer Polizeistation geäußert, werden die Betreffenden zur Registrierung auf die Questura geschickt. Bevor das Asylgesuch auf der Questura formell registriert wird, werden die Identität und die Nationalität des Asylsuchenden überprüft. Bei der Gesuchstellung auf der Questura werden Fingerabdrücke abgenommen, Fotos gemacht und alle relevanten persönlichen Informationen erhoben. Die Zeit zwischen der Gesuchstellung und der formellen Registrierung (Verbalizzazione) kann je nach Kapazität der betreffenden Questura wenige Wochen bis zu zwei Monaten betragen. Anlässlich der formellen Registrierung des Asylgesuchs werden die Asylsuchenden befragt und füllen das sogenannte „C3-Formular“ aus. Fragen werden mit Hilfe von Übersetzenden gestellt, welche für die häufigsten Sprachen vorhanden sind. Die Gesuchstellenden müssen eine schriftliche Zusammenfassung ihrer Fluchtgeschichte in einer beliebigen Sprache abgeben. Sind sie Analphabeten, müssen sie dafür auf eigene Kosten eine Person finden, die ihnen hilft. Nach der Verbalizzazione wird der Asylsuchende von einer Territorialen Kommission befragt. Die Befragung soll laut Gesetz innerhalb von 30 Tagen nach der erstmaligen Asylgesuchstellung stattfinden. In der Praxis kann es jedoch mehrere Monate bis zu der Befragung dauern. Im Allgemeinen findet die Befragung mit einer Übersetzungsperson statt. Bei seltenen Sprachen kann es vorkommen, dass eine Übersetzung telefonisch erfolgt. Die Territoriale Kommission entscheidet, ob sie den Asylbewerber als Flüchtling anerkennt oder ihr subsidiären Schutz gewährt. Sofern die Kommission eine Person nicht als Flüchtling anerkennt und ihr keinen subsidiären Schutz gewährt, gibt sie der Questura eine Empfehlung, ob die Person aus humanitären Gründen eine Aufenthaltsbewilligung erhalten soll. Sofern das Asylgesuch abgelehnt wird, erhalten die Asylbewerber eine Verfügung mit der Aufforderung, das Land zu verlassen. Hiergegen kann Beschwerde zum Zivilgericht, gegen dessen Entscheidung Beschwerde zum Berufungsgericht und gegen dessen Urteil Beschwerde zum Kassationshof eingelegt werden. Das gesamte Asylverfahren soll laut Gesetz einschließlich gerichtlichen Rechtsschutzes nicht länger als 6 Monate dauern. In der Praxis dauern die Verfahren aber oft länger. 35 Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, Mai 2011, S. 10 – 15; Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Freiburg vom 11. Juli 2012, S. 2; Gleitze, Gutachten für das VG Braunschweig vom Dezember 2012, S. 9 f. 36 Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung liegt in all dem nicht. 37 Die Aufnahmebedingungen in Italien wiesen im Februar 2011 und weisen auch heute keine systemischen Mängel auf, die ernsthaft befürchten lassen, dass der Kläger in Italien unmenschlich oder erniedrigend behandelt wird. Allerdings haben Asylsuchende in Italien in der Zeit zwischen ihrem ersten Asylgesuch und der formellen Registrierung keinen Anspruch auf staatliche Leistungen. 38 Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe a.a.O., S. 10;Gleitze a.a.O., S. 9. 39 Dies ist aber im Fall des Klägers unproblematisch, weil davon auszugehen ist, dass er zum Zeitpunkt seiner Rücküberstellung nach Italien bereits formell registriert war oder jedenfalls die Voraussetzungen für seine alsbaldige Registrierung nach seiner Rücküberstellung vorlagen. Er hatte bereits am 8. November 2010 in Italien einen Asylantrag gestellt und ihm waren auch die Fingerabdrücke abgenommen worden. Bei Dublin-Rückkehrern wird das Asylverfahren normalerweise bei dem Verfahrensstand weitergeführt, der bei der Ausreise aus Italien vorlag. Die Polizei am Flughafen macht die verantwortliche Questura ausfindig und fordert die rückkehrende Person auf, sich dorthin zu begeben. Die Reisekosten werden vom Innenministerium übernommen. 40 Schweizerische Flüchtlingshilfe a.a.O., S. 17. 41 Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, unmittelbar nach seiner Rücküberstellung nach Italien keinen Zugang zu staatlichen Leistungen gehabt zu haben. 42 Die weiteren Aufnahmebedingungen nach Rücküberstellung nach Italien weisen keine systemischen Mängel auf. Nach der formellen Registrierung als Asylsuchender (Verbalizzazione) werden Asylsuchende in Italien zunächst in sog. CARA’s untergebracht (Centri di accoglienza per richiedenti asilo), später in sog. SPRAR’s (Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati). Dies gilt auch für Rücküberstellte nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003. 43 Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe a.a.O., S. 21 – 24; Auswärtiges Amt a.a.O, S. 3 f.; Gleitze a.a.O., S. 11 – 19. 44 In den CARA’s besteht eine Regelaufenthaltszeit bis zu 20 Tagen, in den SPRAR’s bis zu 45 Tagen. Während des Asylverfahrens haben die Asylbewerber Anspruch auf Unterbringung, Verpflegung, medizinische Versorgung, psychologische Hilfe und Dolmetscher. Dauert das Asylverfahren länger als 6 Monate, werden auch die Unterbringung und die Versorgungsleistungen entsprechend verlängert. 45 Vgl. Auswärtiges Amt a.a.O., S. 2 f. 46 Allerdings haben Rücküberstellte nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 dann keinen Anspruch auf eine Unterbringung in einem CARA oder einem SPRAR, wenn sie vor ihrer Ausreise aus Italien bereits in seinem solchen untergebracht waren. 47 Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe a.a.O., S. 22;Gleitze a.a.O., S. 19. 48 Dies begründet indes keinen systemischen Mangel des italienischen Unterbringungsverfahrens, sondern entspricht Art. 16 Abs. 1 Buchstabe a) der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten. Außerdem war der Kläger von dieser Regelung nicht betroffen, weil er vor seiner Ausreise aus Italien im November 2010 dort weder in einem CARA noch einem SPRAR untergebracht war. 49 Die Kammer vermag auch nicht festzustellen, dass die Kapazitäten des italienischen Unterbringungssystems im Zeitpunkt der Rücküberstellung des Klägers nach Italien unzureichend gewesen wären oder es heute sind. Im April 2011 betrieb das italienische Innenministerium 10 CARA’s mit ca. 2.000 Plätzen und bestanden 138 Projekte des SPRAR mit insgesamt ca. 3.000 Plätzen. 50 Schweizerische Flüchtlingshilfe a.a.O., S. 21 – 24. 51 Heute bestehen 8 CARA’s mit insgesamt 3.747 Plätzen und 128 SPRAR’s mit insgesamt 3.163 Plätzen. 52 Gleitze a.a.O., S. 14 und 16; Auswärtiges Amt a.a.O., S. 3. 53 Das Gericht teilt nicht die Einschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, das italienische Unterbringungssystem sei mit seinen (im Jahre 2011) nur ca. 5.000 Plätzen mit der Unterbringung der Asylbewerber überfordert gewesen und viele Asylbewerber hätten auf der Straße leben müssen. 54 Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe a.a.O., S. 6 f.und 22 - 24. 55 Soweit die Schweizerische Flüchtlingshilfe ausführt, sie habe in Rom und Mailand viele Asylsuchende getroffen, die versucht hätten, sich mit dem Verkauf von Regenschirmen, Sonnenbrillen, Taschentüchern und ähnlichem finanziell über Wasser zu halten, 56 Schweizerische Flüchtlingshilfe a.a.O., S. 22, 57 deutet dies nicht zwingend auf insgesamt unzureichende Unterbringungskapazitäten hin. Es kann sich bei den genannten Asylsuchenden auch um solche gehandelt haben, die zuvor bereits in einem CARA (in Süditalien) untergebracht waren und dieses verlassen hatten, weil ihnen der Aufenthalt in Rom oder Mailand attraktiver erschien. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe führt selbst an anderer Stelle aus, da sich Asylsuchende während des Verfahrens frei in Italien bewegen könnten, reisten viele nach Rom und Mailand, weil sie hofften, dort einfacher Arbeit zu finden, um sich ihren Lebensunterhalt verdienen zu können. 58 Schweizerische Flüchtlingshilfe a.a.O., S. 33 f. 59 Die weiteren Aussagen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe in diesem Zusammenhang, gemäß den der Delegation vorliegenden Informationen hänge es stark vom Ermessen der Präfektur ab, ob Asylsuchende während der Zeit, in der sie auf einen Platz in einem SPRAR warteten, in einem CARA bleiben dürften, Akteure berichteten, dass verletzliche Personen größere Chancen hätten, länger in einem CARA bleiben zu dürfen, generell betrage die maximale Aufenthaltsdauer in einem CARA sechs Monate, wobei es Berichten zufolge für verletzliche Personen Ausnahmen gebe, die Delegation könne bestätigen, dass vor allem alleinstehende Männer nach dem Vorliegen des erstinstanzlichen Entscheides, bei Somaliern und Eritreern nach ungefähr zwei Monaten, aufgefordert würden, das CARA zu verlassen, und das System sehe vor, dass die meisten Asylsuchenden – außer den Verletzlichen – nach sechs Monaten aus dem CARA verwiesen würden, da sie Arbeit finden und sich selber versorgen könnten, 60 Schweizerische Flüchtlingshilfe a.a.O., S. 22, 61 belegen keine Mängel des italienischen Unterbringungssystems. So wird aus der Aussage, vor allem alleinstehende Männer würden nach Vorliegen des erstinstanzlichen Entscheides aufgefordert, das CARA zu verlassen, nicht deutlich, ob in diesen Fällen das Asylverfahren mit dem erstinstanzlichen Bescheid (bestandskräftig) abgeschlossen war oder nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Aufenthalt in einem CARA generell auf sechs Monate begrenzt wäre. Laut UNHCR soll dies nur manche CARA’s betroffen haben, ohne dass aus der Auskunft ersichtlich wird, welche dies gewesen sein sollen. 62 UNHCR, Auskunft an das VG Braunschweig vom 24. April 2012, S. 4. 63 Andere Berichte deuten nicht auf eine Höchstaufenthaltsdauer von sechs Monaten in den CARA’s hin, sondern sprechen von einer durchschnittlichen Aufenthaltsdauer von sechs bis acht Monaten im Jahr 2010 bzw. mindestens acht bis zehn Monaten in den Jahren 2010/2011. 64 Gleitze a.a.O., S. 35 und 37. 65 Laut der Auskunft des Auswärtigen Amts an das VG Freiburg vom 11. Juli 2012 werden die Unterbringung und die Versorgungsleistungen entsprechend verlängert, wenn das Asylverfahren länger als 6 Monate dauert. 66 Auswärtiges Amt a.a.O., S. 2. 67 Der Bericht der Norwegischen Organisation für Asylsuchende aus April 2011 enthält keine über den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe hinausgehenden Informationen. 68 Die Kammer vermag auch nicht festzustellen, dass die Unterbringungskapazitäten für Asylbewerber in Italien heute unzureichend wären. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes konnten im Juli 2012 alle Asylbewerber und Flüchtlinge in öffentlichen Zentren untergebracht werden. Ggf. habe es lokale oder regionale Überbelegungen (Rom/Latium) gegeben, landesweit seien aber sind genügend Plätze vorhanden gewesen. Insbesondere in Norditalien seien die Kapazitäten nicht ausgeschöpft gewesen. 69 Auswärtiges Amt a.a.O., S. 6. 70 Diese Aussage des Auswärtigen Amts wird durch das Gutachten der Frau Judith Gleitze an das VG Braunschweig vom Dezember 2012 nicht widerlegt oder auch nur erschüttert, weil dieses keine gesicherten gegenteiligen Erkenntnisse enthält. Frau Gleitze räumt hierin nämlich auf die Frage, wie hoch die Quote der entsprechend den gesetzlichen Regelungen untergebrachten, versorgten und in gesundheitlicher Hinsicht ausreichend versorgten Asylsuchenden sei, selbst ausdrücklich ein, hierzu gebe es kein statistisches Material. Man könne nur von den vorhandenen Plätzen in allen Systemen ausgehen, die jedoch auch nicht komplett erfasst seien. Die Statistiken hier entgegenzuhalten, würde das Bild verfälschen, da es zu viele parallele Unterbringungssysteme gebe, die zum Teil auch nur für Kurzzeitunterbringung gedacht seien. In den CSPA, CDA, CARA und SPRAR sowie im CARA von Mineo stünden laut Angaben des Innenministeriums 10.043 Plätze zur Verfügung. Die Aufnahmezeiten variierten stark – es sei also nicht möglich, ein umfassendes Bild derer zu geben, die eine Unterkunft und Versorgung erhielten. Hinzu kämen derzeit noch ca. 21. - 22.000 Asylsuchende, die sich noch in den Unterbringungen des Zivilschutzes befänden. Da die Zentren des Zivilschutzes mit Aufhebung des „Notstands Nordafrika“ Ende 2012 geschlossen werden sollten, sei völlig unklar, wo die derzeit dort lebenden Asylsuchenden unterkommen sollten. Im Juli 2012 befänden sich laut Aussage des italienischen Innenministeriums 29.851 Migranten/Asylsuchende in den verschiedenen Einrichtungen. Seitdem seien aber weitere Bootsflüchtlinge angekommen, die in dieser Zahl noch nicht erfasst seien. Wie viele auf der Straße oder in diversen kommunalen oder privaten Einrichtungen für kurze Zeit untergekommen seien, sei nicht sicher, so dass man nicht von einer Quote aller gesetzlich untergebrachten Asylsuchenden sprechen könne. Man müsste, um eine Quote errechnen zu können, von der Gesamtzahl der auf dem Staatsterritorium anwesenden Asylsuchenden ausgehen und es wären Statistiken der Unterbringung nötig, um eine solche Aussage zu treffen. Diese lägen aber nicht vor. 71 Gleitze a.a.O., S. 25 f. 72 Soweit Frau Gleitze in ihrem Gutachten weiter ausführt, auch der Redakteur des Handbuchs „Il diritto alla protezione“, Gianfranco Schiavone von ASGI Triest habe erhebliche Zweifel daran, ob alle Asylbewerber untergebracht werden könnten, sind diese Zweifel nicht ausreichend begründet. Frau Gleitze führt insoweit aus, im Jahr 2010 habe es 3.951 Plätze in den CDA‘s und den CARA‘s gegeben. Die durchschnittliche Aufenthaltszeit habe sechs bis acht Monate betragen. Im selben Jahr seien im SPRAR-System 2.161 Asylsuchende untergebracht worden. Dagegen stünden jedoch 12.121 Asylanträge. Selbst wenn man großzügig rechne und die CARA/CDA-Belegung aufgrund der sechs- bis achtmonatigen Verweildauer im Durchschnitt doppelt rechne, also von 7.902 untergebrachten Personen im Jahr im CARA/CDA plus der 2.161 Asylsuchenden im SPRAR ausgehe, komme man nur auf 10.063 Asylsuchende. Es sei unklar, was mit den restlichen, nach dieser fiktiven Rechnung, 2.058 Asylsuchenden geschehen sei. Für das Jahr 2011 sei eine Rechnung aufgrund des „Notstands Nordafrika“ nicht möglich. 73 Gleitze a.a.O., S. 37 f. 74 Letztlich beruhen die Zweifel des Herrn Schiavone damit – wie Frau Gleitze selbst zugibt – auf einer fiktiven Rechnung. Außerdem würden bloße Zweifel an der Leistungsfähigkeit des italienischen Unterbringungssystems keinen systemischen Mangel begründen. 75 Auch die weiteren von Frau Gleitze angeführten Tatsachen stellen die Leistungsfähigkeit des italienischen Unterbringungssystems nicht durchgreifend in Frage. Soweit sie ausführt, in Rom lebten laut einer Studie von integrA/Azione ca. 4.000 Asylsuchende und Schutzberechtigte in illegalen Strukturen/besetzten Häusern oder seien obdachlos und würden nicht versorgt, und aus Mailand, Florenz und Turin Beispiele von von Asylsuchenden und Schutzberechtigten besetzten Häusern aufführt, 76 Gleitze a.a.O., S. 20 und 26, 77 deutet dies nicht zwingend darauf hin, dass für Asylsuchende nicht genügend Unterbringungsmöglichkeiten bestehen. Der Aufenthalt – offenbar insbesondere afrikanischer – Asylsuchender in besetzten Häusern in Rom, Mailand, Florenz und Turin kann auch darauf beruhen, dass sie die staatlichen Unterbringungszentren auf Sizilien und in Unteritalien von sich aus verlassen haben, weil ihnen der Aufenthalt in der Hauptstadt Rom oder anderen großen Städten Norditaliens attraktiver erschien. 78 Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe a.a.O., S. 33 f. 79 Das Bestehen einer Warteliste für die Unterbringung in einem SPRAR bildet kein stichhaltiges Indiz dafür, dass das italienische Unterbringungssystem insgesamt unzureichend ist. Denn laut den Ausführungen von Frau Gleitze wurden von den 6.939 Personen, die sich am 1. Juni 2012 auf der Warteliste befanden, 3.327 von einem CARA angemeldet, waren also dort untergebracht, und 3.612 Personen von „sonstigen“ (z.B. der Präfektur). 80 Gleitze a.a.O., S. 45. 81 Ob diese 3.612 Personen zu diesem Zeitpunkt (vorübergehend) anderweitig untergebracht waren, etwa in Notfallunterbringungen der Kommunen, in kirchlichen Einrichtungen oder durch andere Nichtregierungsorganisationen, ergibt sich hieraus nicht. 82 Schließlich spricht auch nicht für einen systemischen Mangel des italienischen Unterbringungssystems, dass borderline-europe bei Besuchen verschiedener CARA‘s in den Jahren 2011 und 2012 immer wieder Asylsuchende vor deren Toren angetroffen haben will, die keinen Platz im CARA erhalten hatten. 83 Gleitze a.a.O., S. 38. 84 Frau Gleitze führt nicht aus, welche CARA‘s borderline europe wann besucht hat, wie oft dort wieviele Asylsuchende angetroffen wurden, die keinen Platz im CARA erhalten hatten, und wie lange diese ggf. vor dem CARA campieren mussten. Eine kurzfristige Erschöpfung der lokalen Unterbringungskapazitäten begründet keinen Mangel des gesamten Systems. 85 Dass (nur) 5 % der in SPRAR‘s untergebrachten Personen im Jahr 2010 sog. Dublin-Rückkehrer waren und nur 122 der von Arciconfraternita im Jahre 2011 in Rom betreuten 2.046 Dublin-Rückkehrer eine Unterkunft in einem CARA oder einem SPRAR erhielten (88 von 1.148 von Januar bis August 2012), 86 vgl. Gleitze a.a.O., S. 18, Tabelle 6, und S. 61 f. 87 besagt nichts dafür, dass die Unterbringungsmöglichkeiten für diese Personengruppe unzureichend sein könnten. Insbesondere sind die Zahlen von Arciconfraterita nicht aussagekräftig. Arciconfraternita betreute bis August 2012 lediglich sog. Dublin-Rückkehrer, die über den Flughafen Rom nach Italien rücküberstellt wurden. Dublin-Rückkehrer, die in Italien bereits einen Asylantrag gestellt haben, werden von der Polizei am Flughafen aber zur zuständigen Questura geschickt. 88 Schweizerische Flüchtlingshilfe a.a.O., S. 17. 89 Ob und wo sie dort untergebracht werden, kann Arciconfraternita nicht wissen. Ferner werden sich unter den sog. Dublin-Rückkehrern auch solche befunden haben, die bereits einmal in einem CARA oder einem SPRAR untergebracht waren. Diese haben dann keinen Anspruch auf weitere Unterbringung. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Mehrheit der Asylsuchenden, die Italien verlassen, bereits eine Bewilligung in Italien haben. Diese werden nach ihrer Rücküberstellung nach Italien selbstverständlich nicht mehr in einem CARA oder einem SPRAR untergebracht, weil anerkannte Flüchtlinge oder Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung keinen Anspruch auf diese Leistungen haben. 90 Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe a.a.O., S. 18;Auswärtiges Amt a.a.O., S. 2. 91 Schließlich ist zu berücksichtigen, dass in der Praxis viele Dublin-II-Rückkehrer keinen Asyl- oder Schutzantrag stellen, da sie häufig nicht in Italien bleiben wollen. Damit stehen ihnen die genannten staatlichen Aufnahmezentren und anderen Leistungen nicht mehr offen. 92 Auswärtiges Amt a.a.O., S. 5. 93 Dass die Gesundheitsversorgung von Asylbewerbern in den CARA’s systemische Mängel aufwiese, vermag die Kammer den von Frau Gleitze aufgelisteten Einzelfällen (a.a.O., S. 46 f.) nicht zu entnehmen. 94 Der Bericht des Rechtsanwalts Dominik Bender ist für die Beurteilung der Lage von nach Italien rücküberstellten Asylbewerbern ungeeignet, weil er nicht ausreichend zwischen Asylbewerbern und Personen differenziert, deren Asylverfahren bereits abgeschlossen ist. Seine Aussage, in den Jahren 2008 und 2009 seien lediglich 12 % der Dublin-Rückkehrer in ein SPRAR-Projekt vermittelt, 88 % hingegen der Obdachlosigkeit überlassen worden, übersieht, dass – wie bereits dargelegt - Dublin-Rückkehrer, die bereits in einem CARA oder einem SPRAR untergebracht waren, nach ihrer Rückkehr keinen Anspruch mehr auf diese Leistungen haben, dass die Mehrheit der Asylsuchenden, die Italien verlassen und in andere europäische Länder reisen, bereits eine (Aufenthalts-) Bewilligung in Italien erhalten haben, nach ihrer Rückkehr also ebenfalls keinen Anspruch auf eine Unterbringung in einem CARA oder einem SPRAR mehr haben, und dass in der Praxis viele Dublin-II-Rückkehrer keinen Asyl- oder Schutzantrag stellen, da sie häufig nicht in Italien bleiben wollen, und ihnen damit die genannten staatlichen Aufnahmezentren und anderen Leistungen nicht mehr offen stehen. 95 Aus den vorstehenden Gründen vermag auch das Urteil des VG Braunschweig vom 21. Februar 2013 – 2 A 126/11 – nicht zu überzeugen. 96 Selbst wenn die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien systemische Mängel aufgewiesen hätten oder aufweisen würden, vermag die Kammer nicht festzustellen, dass dem Kläger deshalb bei seiner Rücküberstellung nach Italien im Februar 2011 eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung gedroht hätte oder ihm eine solche heute drohen würde. Aus seinem Vorbringen geht hervor, dass er bis Mitte Oktober 2011 in einem SPRAR in Croton untergebracht war. „Sovereto“ ist das von Agorà Kroton, einer sozialen Kooperative, betriebene Aufnahmezentrum für Asylbewerber und Flüchtlinge (Centro Accoglienza Rifugiati e Richiendenti Asilo (SPRAR)) in Croton (siehe http://agorakroton.it/?id=17). Dass es zu einer nennenswerten Verzögerung bei seiner Aufnahme in dieses SPRAR gekommen wäre, hat er nicht vorgetragen. Dass er es im Oktober 2011 wieder verlassen musste, beruhte wahrscheinlich darauf, dass sein Asylverfahren abgeschlossen war. Hierauf deutet jedenfalls sein Vortrag hin, er sei aus dem Wohnheim für Flüchtlinge rausgeschmissen worden, weil – wie sie gesagt hätten – sein Aufenthalt abgelaufen sei. Jedenfalls hat er nicht vorgetragen, dass er das Wohnheim verlassen musste, obwohl sein Asylverfahren noch nicht (bestandskräftig) abgeschlossen war. Welche Behandlung der Kläger nach Abschluss seines Asylverfahrens in Italien erfahren hat, spielt für das vorliegende Verfahren keine Rolle. Für die Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 ist allein entscheidend, ob der Kläger während des Asylverfahrens Gefahr läuft, in Italien unmenschlich oder erniedrigend behandelt zu werden. Dies folgt daraus, dass die Gefahr für den Kläger aus den systemischen Mängeln des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat resultieren muss. 97 Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10,C-493/10 -, NVwZ 2012, 417 (421), Rdnr. 106 f. 98 Abgesehen davon verstößt es nicht gegen Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union oder Art. 3 EMRK, dass Personen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, aber auch anerkannte Flüchtlinge und Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung nach italienischem Recht für sich selbst sorgen müssen, weil auch italienische Staatsangehörige sich selbst um eine Unterkunft kümmern müssen und für sie keine staatlichen finanziellen Hilfeleistungen oder Sozialleistungen existieren. 99 Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30969/09 – (M.S.S. ./. Belgien und Griechenland), NVwZ 2011, 413 (415), Rdnr. 249; Auswärtiges Amt a.a.O., S. 2. 100 Das europäische und das internationale Recht sehen ebenfalls keine solchen Leistungen vor. Die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten gilt gemäß ihrem Art. 3 Abs. 1 nur für Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats Asyl beantragen, solange sie als Asylbewerber im Hoheitsgebiet verbleiben dürfen. Nach Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der die jeweilige Rechtsstellung gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erhalten. Nach Art. 31 der Richtlinie 2004/83/EG sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, Zugang zu Wohnraum unter Bedingungen erhalten, die den Bedingungen gleichwertig sind, die für andere Drittstaatsangehörige gelten, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten. Daraus folgt, dass anerkannte Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutzstatus dann keinen Anspruch auf Sozialhilfe oder Unterkunft haben, wenn das nationale Recht solche Leistungen auch für eigene Staatsangehörige und andere Drittstaatsangehörige nicht vorsieht. Nach Art. 23 der Genfer Flüchtlingskonvention werden die vertragsschließenden Staaten den Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in ihrem Gebiet aufhalten, auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge und sonstigen Hilfeleistungen die gleiche Behandlung wie eigenen Staatsangehörigen gewähren. 101 Die Abschiebungsanordnung ist ebenfalls rechtmäßig. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Die Republik Italien war hier, wie oben festgestellt, für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig. Abschiebungshindernisse waren und sind nicht ersichtlich. 102 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. 103 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGOi.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.