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Beschluss

7 L 324/13

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:0328.7L324.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. 2 Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin 7 K 1562/13 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13. Februar 2013 wiederherzustellen, 4 ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Denn die Ordnungsverfügung ist bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). 5 Mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen: 6 Die Antragstellerin wurde mit Schreiben vom 28. Januar 2013, zugestellt am 30. Januar 2013, zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis angehört. 7 Sie ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, weil sie regelmäßig Cannabis konsumiert (§ 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - i.V.m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung - FeV - und Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV). 8 Regelmäßig konsumiert Cannabis, wer die Droge täglich oder nahezu täglich zu sich nimmt. 9 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 - 3 C 1/08 -, NJW 2009, 2151, Rdnr. 14 ff. 10 Die Antragstellerin konsumiert nach eigenen Angaben täglich Cannabis. Sie wurde durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts I. -X. vom 19. November 2012 (Az. 10 Cs 42 Js 885/12 73/12) wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe verurteilt, weil sie insgesamt 24,19 Gramm Cannabis in 16 Tütchen zum Eigenkonsum in ihrer Wohnung verwahrte. In der Beschuldigtenvernehmung am 4. Oktober 2012 legte sie einen Bericht des LWL-Universitätsklinikums Bochum vom 21. September 2010 vor, wonach sie unter anderem wegen einer psychischen Verhaltensstörung durch Cannabinoide (ICD-10: F 12.1) behandelt worden war. In der polizeilichen Vernehmung räumte sie zudem ein, „hochgradig abhängig“ zu sein und „jeden Abend“ Cannabis zu konsumieren. An diesen Aussagen muss sich die Antragstellerin festhalten lassen. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Polizei die Aussagen fehlerhaft wiedergegeben hätte. Die Kammer wertet die entgegenstehende Erklärung der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren und gegenüber der Antragsgegnerin im Verwaltungsverfahren, diese Angaben habe sie wahrheitswidrig nur deshalb gemacht, um im Strafverfahren eine milde Strafe zu erhalten, als Schutzbehauptung. Die polizeiliche Aussage der Antragstellerin ist detailliert und nachvollziehbar. Sie passt zu den Angaben, die sie bei der Durchsuchung ihrer Wohnung auf Betäubungsmittel am 2. Oktober 2010 machte. Auch bei dieser Gelegenheit räumte sie ein, dass sie Marihuana konsumiere, weil es ihr damit gesundheitlich besser gehe als mit den Tabletten, die sie vorher genommen habe. 11 Es kommt nicht darauf an, ob die Antragstellerin unter dem Einfluss von Cannabis im Straßenverkehr auffällig geworden ist. Nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV ist die Kraftfahreignung bei regelmäßigem Cannabiskonsum unabhängig von der Teilnahme am Straßenverkehr ausgeschlossen. 12 Ein Ermessen steht der Antragsgegnerin bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die von der Antragstellerin ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Dies gilt insbesondere, weil die Antragstellerin bereits einmal unter einer psychischen Verhaltensstörung durch Cannabinoide litt, wie die Antragsgegnerin in ihrer Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung zutreffend ausführt. Auf die mit der Entziehung verbundenen persönlichen Probleme muss die Antragstellerin sich einstellen. Es besteht zum Schutz von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, sie durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Ihr bleibt unbenommen, den Nachweis einer wiedergewonnenen Kraftfahreignung in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu führen, das dann zwingend vorgeschrieben ist (§ 14 Abs. 2 FeV). 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 -, nrwe.de/juris.