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Beschluss

6 L 313/13

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:0327.6L313.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2 Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der VwGO zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Sommersemester 2013 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. 3 Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (VergabeVO) i.V.m. ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Die Antragstellerin erfüllt mit der Abiturnote 1,7 und einer Wartezeit von einem Semester nicht die für sie maßgeblichen Auswahlgrenzen. Die Grenze lag für die Auswahl in der Abiturbestenquote (§ 11 VergabeVO) für Bewerber mit im Freistaat Sachsen erworbener Hochschulzugangsberechtigung bei einer Note von 1,2. Für die Auswahl nach Wartezeit (§ 14 VergabeVO) waren mindestens 13 Halbjahre erforderlich. 4 Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Auswahl nach Härtegesichtspunkten (§ 15 VergabeVO). Die Studienplätze der Härtequote werden an Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt gemäß § 15 Satz 2 VergabeVO vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Da die Zulassung im Härtewege nach dem System des § 6 VergabeVO zwangsläufig zur Zurückweisung eines anderen, noch nicht zugelassenen Erstbewerbers führt, ist eine strenge Betrachtungsweise geboten. 5 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Mai 2011 - 13 B 523/11 ‑, juris, und vom 2. Juli 2012 - 13 B656/12 -, juris; Berlin, in: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Auflage 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 1. 6 Im Blick zu behalten ist dabei auch die Funktion der Härtefallregelung. Sie soll, wie die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung zutreffend ausführt, innerhalb des notwendigerweise schematisierten Massenverfahrens der Studienzulassung einen Ausgleich für besondere Einzelfälle schaffen und damit die Chancengleichheit wahren. Nach Möglichkeit soll niemand infolge wirtschaftlicher, gesundheitlicher, familiärer oder sonstiger sozialer Benachteiligungen an der Erreichung seines Berufsziels gehindert werden. Anderen Zwecken, zum Beispiel der Kompensation erlittener Schicksalsschläge, darf die Härtefallzulassung hingegen nicht dienen. 7 Vgl. zu alldem den Beschluss der Kammer vom 30. November 2011 - 6 L 968/11 - mit weiteren Nachweisen; Berlin, in: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Auflage 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 1 ff. 8 Die Antragstellerin hat sich vorliegend zur Begründung ihres Antrages auf die Fallgruppe D 2 („besondere familiäre oder soziale Umstände“) der auf den Internetseiten der Antragsgegnerin genannten Regelbeispiele begründeter Härtefallanträge berufen. Indem sie ein umfangreiches fachärztliches Gutachten vorgelegt hat, beruft sie sich implizit möglicherweise auch auf die Fallgruppen D 1.1 bis 1.6 („besondere gesundheitliche Umstände“). Keiner der in den genannten Fallgruppen beschriebenen Härtefalltatbestände ist jedoch hinreichend begründet bzw. belegt worden. 9 Dies gilt zunächst für die Fallgruppe 2 („besondere familiäre oder soziale Umstände“). Die Antragstellerin hat nicht plausibel gemacht, warum aus familiären oder sozialen Umständen eine sofortige Zulassung zum Studium zwingend geboten ist. Ihre derzeitigen Lebensumstände hat die Antragstellerin – von der Notwendigkeit regelmäßiger Therapiesitzungen einmal abgesehen – gar nicht näher erläutert. Warum sie zum Beispiel, nachdem ihr gesundheitlicher Zustand sich offenbar stabilisiert hat, daran gehindert sein soll, wie eine Vielzahl von Bewerbern, die auf einen Medizinstudienplatz warten, eine einschlägige Berufsausbildung zu absolvieren (und damit auch ihre Zulassungschancen im Auswahlverfahren der Hochschulen zu verbessern), ist für die Kammer nicht erkennbar. Dass die Antragstellerin älter ist als viele andere Bewerber um einen Medizinstudienplatz (jedenfalls verglichen mit den Abiturienten des ersten Bildungsweges), ist nicht zu verkennen, kann für sich genommen aber noch nicht ausreichen, um eine sofortige Zulassung nach § 15 VergabeVO geboten erscheinen zu lassen. Soweit die Verzögerung des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung auf Umständen beruht, die sie nicht zu vertreten hat, steht der Antragstellerin der bislang nicht gestellte Antrag auf Nachteilsausgleich nach § 14 Abs. 3 VergabeVO zur Verfügung, worauf die Antragsgegnerin bereits hingewiesen hat. 10 Vgl. zu den auch insoweit strengen Nachweispflichten VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 6. Juli 2012 - 6z L 1535/12 -, juris. 11 Auch „besondere gesundheitliche Umstände“ vermögen einen Härtefall gemäß § 15 VergabeVO derzeit nicht zu begründen. In jedem Fall der Gruppe D 1. ist als Nachweis ein fachärztliches Gutachten vorzulegen, das zu den in Rede stehenden Kriterien hinreichend Stellung nimmt und Aussagen über Entstehung, Schwere, Verlauf und Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung sowie eine Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf enthält. Es sollte auch für medizinische Laien nachvollziehbar sein. Dem Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie U. I. vom 12. Dezember 2012 lassen sich zwar die Krankengeschichte, die Diagnose und der Therapieverlauf im Einzelnen entnehmen. Dass infolge der Erkrankung der Antragstellerin auch die Voraussetzungen einer der Fallgruppen D 1.1. bis 1.6 vorliegen oder aus sonstigen krankheitsbezogenen Gründen eine sofortige Zulassung zum Studium zwingend geboten ist, wird hingegen nicht hinreichend deutlich. 12 Aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen lässt sich nicht entnehmen, dass die Antragstellerin an einer Erkrankung mit Verschlimmerungstendenz leidet, die sie in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit außerstande setzen wird, die Belastungen des Medizinstudiums durchzustehen, wenn nicht die sofortige Zulassung zum Studium erfolgt (Fallgruppe D 1.2). Erforderlich wäre insoweit zumindest, dass sich aus dem Gutachten ergibt, dass und warum die Antragstellerin in Zukunft mit dem erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit ein Studium nicht mehr bewältigen kann. 13 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Mai 2010 - 13 B 469/10 - und vom 2. Juli 2012 - 13 B 656/12 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 14. Dezember 2011 - 6z L 1223/11 -, vom 27. April 2012 - 6z L 420/12 -, vom 12. Oktober 2012 - 6z L 1019/12 -, vom 18. Oktober 012 - 6z L 1134/12 - und vom 22. Oktober 2012 - 6z L 1113/12 -, juris. 14 Eine entsprechende Prognose für den Fall, dass die Antragstellerin keine (sofortige) Zulassung zum Studium erhält, ist dem Gutachten des Facharztes I. nicht zu entnehmen. 15 Ebenso wenig ist dem Gutachten zu entnehmen, warum die Antragstellerin, nachdem ihr gesundheitlicher Zustand sich offenbar stabilisiert hat, daran gehindert sein soll, wie eine Vielzahl von Bewerbern, die auf einen Medizinstudienplatz warten, eine einschlägige Berufsausbildung zu absolvieren und damit die Wartezeit zu überbrücken (Fallgruppen D 1.5, 1.6). 16 Dass es sich – gerade bei Studienbewerbern mit psychischen Erkrankungen – im Rahmen der Therapie günstig auswirken würde, wenn das Studium sofort begonnen werden könnte, ist für sich genommen kein hinreichender Grund, einen Bewerber anderen Bewerbern vorzuziehen, die bereits länger auf einen Studienplatz warten. 17 Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 4. Mai 2006 - 6 L 482/06 - (bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2006 - 13 B 877/06 -), vom 7. April 2010 - 6 L 197/10 - (bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2010 - 13 B 504/10 -), vom 27. Oktober 2010 - 6 L 1059/10 - und vom 22. Oktober 2012 - 6z L 1113/12 -, juris. 18 Über den Ortsantrag brauchte die Antragsgegnerin mangels Zulassung der Antragstellerin nicht zu entscheiden. Die Kammer erlaubt sich allerdings mit Blick auf künftige Bewerbungen den Hinweis, dass eine Zulassung am Studienort Magdeburg – also in relativer Nähe zu dem Therapeuten der Antragstellerin – möglicherweise eher zu realisieren sein könnte als eine Zulassung in Berlin. Zum Wintersemester 2012/13 wurden in Magdeburg im Auswahlverfahren der Hochschulen Bewerber bis zur Abiturnote 2,6 zugelassen, wobei schwächere Bewerber wohl einen entsprechend guten Studierfähigkeitstest vorlegen mussten. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 20 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.