Beschluss
5 L 306/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2013:0326.5L306.13.00
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Tenor
1 Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten der Antragsteller abgelehnt.
3 Der Streitwert beträgt 569,50 €.
Entscheidungsgründe
1 Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten der Antragsteller abgelehnt. 3 Der Streitwert beträgt 569,50 €. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil der Sachantrag, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑). Der in der Sache sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 1480/13 vom 7. März 2013 gegen den Grundbesitzabgabenbescheid der Antragsgegnerin vom 17. Januar 2013 anzuordnen, soweit er Grundsteuern festsetzt, ist unzulässig. Die Unzulässigkeit des Antrags der Antragstellerin ergibt sich schon daraus, dass ihr die Antragsbefugnis fehlt. Denn der Bescheid ist ausschließlich an den Antragsteller adressiert. Dies wurde den Antragstellern schon im Beschluss vom 30. März 2010 im Verfahren 5 L 226/10 dargelegt; hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die Unzulässigkeit ergibt sich im Übrigen auch hinsichtlich des Antragstellers schon daraus, dass der Grundsteuerbescheid bestandskräftig ist. Der mit einer den Anforderungen der §§ 70 Abs. 2, 58 VwGO genügenden Rechtsbehelfsbelehrung versehene Grundbesitzabgabenbescheid vom 17. Januar 2013 ist dem Antragsteller spätestens am 25. Januar 2013 bekanntgegeben worden. Denn an diesem Tag hat er sein Beschwerdeschreiben (Bl. 1 Beiakte Heft 2) an die Antragsgegnerin vom 25. Januar 2013 gegen den Grundbesitzabgabenbescheid verfasst, so dass ihm der Bescheid zu diesem Zeitpunkt vorgelegen haben muss. Die Klage ging erst am 7. März 2013 und damit nach Ablauf der nach § 74 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ einmonatigen Klagefrist ein. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Klagefrist ist dem Antragsteller nicht zu gewähren. Wiedereinsetzung kommt gemäß § 70 Abs. 2, § 60 Abs. 1 bis 4 VwGO nur in Betracht, wenn der Antragsteller ohne eigenes oder ihm gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden verhindert war, die gesetzliche Widerspruchsfrist einzuhalten. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Der Antragsteller hat zwar vorgetragen, die Klage bereits am 29. Januar 2013 per Fax an das Gericht abgesandt zu haben. Ein entsprechender Faxeingang bei Gericht konnte jedoch nicht festgestellt werden. Zwar wäre ein unerkannt gebliebener technischer Fehler bei dem Sendevorgang, sei es bei dem Faxgerät des Antragstellers, sei es bei demjenigen des Gerichts grundsätzlich ein Umstand, der Anlass zu einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geben könnte. Vorliegend scheidet dies jedoch aus. Denn aus dem vom Antragsteller vorgelegten Faxprotokoll ergibt sich, dass sein Faxgerät nicht einwandfrei funktioniert hat. Lediglich für eine Sendung am 4. Februar 2013 lautete der Status: „OK“, während für die versuchte Sendung der Klage an das Gericht sowie für zahlreiche andere Faxsendungen in der Zeit von Januar bis März 2013 Fehlermeldungen (FE80 oder FE71) ausgegeben wurden. Deshalb sind auch die vom Faxgerät des Antragstellers (492364168851) ausgehenden Sendungen vom 1. März und 7. März 2013 an das Gericht hier nicht angekommen. Die Fehlermeldungen hätten dem Antragsteller auffallen müssen und er hätte nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Sendung das Gericht erreicht. Vielmehr war im Hinblick auf das Ausbleiben der „OK“-Meldung eine unverzügliche Rückfrage bei Gericht, ob die Sendung eingegangen ist, angezeigt. Hinzu tritt, dass das Sendeprotokoll lediglich die Übersendung einer Seite angezeigt hat, während die Klageschrift als solche aus zwei Seiten besteht, ausweislich des handschriftlichen Zusatzes des Antragstellers auf Bl. 2 der Klageschrift einschließlich Anlagen sogar aus vier Seiten. Auch dies wäre Anlass für eine Rückfrage gewesen. Demgegenüber fällt auf, dass die am 7. März 2013 bei Gericht eingegangene Faxsendung betr. die Erinnerung an die Klageerhebung und dem Antrag auf „Wiederaufnahme in den alten Stand“ von einem anderen Faxgerät abgesendet wurde (492364937770), welches offenbar fehlerfrei funktioniert hat. Im Hinblick auf dieses Eigenverschulden kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. Der Antrag ist deshalb abzulehnen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -