Urteil
7 K 4363/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:0320.7K4363.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Beklagten. 3 Der 1983 geborene Kläger wurde am 13. April 2012 gegen 13:40 Uhr in F. von der Polizei kontrolliert, kurz nachdem er aus den Niederlanden kommend den Grenzübergang F1. überquert hatte. Der Kläger übergab den ihn kontrollierenden Polizeibeamten ein Klemmtütchen mit 2,5 Gramm (brutto) Marihuana und gab an, letztmalig vor ein paar Tagen Marihuana konsumiert zu haben. Ein im Rahmen der Kontrolle mit Einverständnis des Klägers durchgeführter Drogenvortest fiel positiv für THC 1 und 2 aus. Ebenfalls mit Einverständnis des Klägers wurde ihm daraufhin gegen 14:30 Uhr auf der Polizeidienststelle in O. eine Blutprobe entnommen. Nach dem Gutachten der medizinischen Hochschule Hannover (Institut für Rechtsmedizin) vom 23. April 2012 betrug der THC-Gehalt im Blut-Serum 10,8 ng/ml und die THC-Carbonsäure 170 ng/ml. 4 Im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft hat der Kläger angegeben, dass es sich bei dem herausgegebenen Klemmtütchen mit Marihuana um eine geringe Menge zum Eigenverbrauch gehandelt und er seit geraumer Zeit keinerlei Betäubungsmittel zu sich genommen habe. Der Kläger wurde in diesem Verfahren durch Strafbefehl des Amtsgerichts O. vom 27. Juni 2012 (Az.: Cs 620 Js 21067/12) wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln ohne Erlaubnis und Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter der Wirkung eines berauschenden Mittels zu einer Geldstrafe von 300,00 € verurteilt. Zugleich wurde ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats ausgesprochen. 5 Mit Schreiben vom 14. August 2012 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er aufgrund dieses Vorfalls beabsichtige, die Fahrerlaubnis des Klägers zu entziehen. 6 Nachdem der Kläger sich dazu nicht geäußert hatte, entzog der Beklagte dem Kläger mit Ordnungsverfügung vom 30. August 2012 die Fahrerlaubnis. Zur Begründung führte er aus, der Kläger sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, da er unter Drogeneinfluss ein Fahrzeug geführt und damit bewiesen habe, dass er seinen Cannabis-Konsum und die Teilnahme am Straßenverkehr nicht trennen könne. An dem bei der Blutprobe festgestellten THC-Carbonsäure-Wert von 170 ng/ml sei zudem zu erkennen, dass er regelmäßig Cannabis konsumiere. 7 Der Kläger hat am 25. September 2012 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass die festgestellten Werte nicht so hoch waren, dass der Schluss des Beklagten auf den regelmäßigen Konsum und damit die Ungeeignetheit gerechtfertigt wäre. Der Nachweis eines gelegentlichen oder regelmäßigen Konsums sei nicht geführt. Ohne konkrete Hinweise auf die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch den Genuss von Rauschmitteln könne er nicht als ungeeignet angesehen werden. 8 Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 9 die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 30. August 2012 aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er bezieht sich zur Begründung auf die angegriffene Ordnungsverfügung und führt zusätzlich aus, der Polizeibericht vom 13. April 2012 enthalte deutliche körperliche Anzeichen einer Fahruntüchtigkeit, die auf den Cannabiskonsum zurückzuführen seien. Selbst bei nur gelegentlichem Konsum sei der Kläger zudem ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, da er zwischen dem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen konnte. 13 Die Parteien haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Über die Klage kann gemäß §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin entschieden werden, da die Parteien sich damit einverstanden erklärt haben. 16 Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) ist unbegründet, da die Verfügung des Beklagten vom 30. August 2012 rechtmäßig ist und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 17 Zur Begründung wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die angefochtene Entziehungsverfügung Bezug genommen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Diese erweist sich als zutreffend. 18 Die Entziehungsverfügung beruht auf § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes ‑ StVG - und § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV -. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. 19 Der Kläger ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, da er mindestens gelegentlich Cannabis konsumiert und zwischen dem Konsum und dem Führen eines Fahrzeugs nicht getrennt hat. 20 Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wer Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV aufweist, welche die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen. Unter welchen Voraussetzungen der Konsum von Cannabis die Kraftfahreignung ausschließt, ist in Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV geregelt. Es liegt nahe, dass der Kläger nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet ist. Er erfüllt jedenfalls die Voraussetzungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV. 21 Nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV schließt regelmäßiger Konsum von Cannabis die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus. Die THC-COOH-Konzentration im Blut des Klägers legt die Annahme nahe, dass er in der Zeit vor der Blutentnahme regelmäßig Cannabis konsumiert hat. Nach dem Gutachten der medizinischen Hochschule Hannover (Institut für Rechtsmedizin) vom 23. April 2012 wurde im untersuchten Blut des Klägers eine THC-COOH-Konzentration von 170 ng/ml festgestellt. Dieser Wert legt die Annahme nahe, dass der Kläger regelmäßig im Sinne der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV Cannabis konsumiert hat, 22 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - 16 E 410/10 -, juris, Rdn. 2; VGH Hessen, Beschluss vom 24. September 2008 - 2 B 1365/08 -, juris, Rdn. 16 f.; VGH Bayern, Beschluss vom 16. August 2006 - 11 CS 05.3394 ‑, juris, Rdn. 30 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. November 2011 - 6 K 1156/11 -, juris, Rdn. 34; VG Saarlouis, Beschluss vom 3. November 2008 - 10 L 859/08 -, juris, Rdn. 37; Zwerger, ZfSch 2007, 551. 23 Weitere Anzeichen für einen regelmäßigen Konsum liegen nicht vor. 24 Der Kläger ist aber jedenfalls nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet. Danach ist die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen, wenn gelegentlich Cannabis konsumiert und dieser Konsum nicht vom Fahren eines Kraftfahrzeugs getrennt wird. Gelegentlicher Konsum liegt vor, wenn der Konsument die Droge mehrmals, d.h. wenigstens zwei Mal, aber deutlich weniger als täglich zu sich nimmt. 25 Der Kläger hat gelegentlich Cannabis konsumiert. Aus den Angaben des Klägers gegenüber den ihn kontrollierenden Polizeibeamten am 13. April 2012 und dem Gutachten der medizinischen Hochschule Hannover vom 23. April 2012 ergibt sich ein mindestens zweimaliger Konsum von Cannabis. 26 Im Rahmen der polizeilichen Kontrolle am 13. April 2012 hat der Kläger angegeben, letztmalig vor ein paar Tagen Cannabis konsumiert zu haben. An dieser Angabe muss sich der Kläger auch festhalten lassen, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Aussage unrichtig protokolliert sein könnte. Daher ist auch den Angaben des Klägers im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegenüber der Staatsanwaltschaft, er habe „seit geraumer Zeit“ keine Betäubungsmittel zu sich genommen, nicht zu folgen. 27 Ein weiterer Konsum hat vier bis sechs Stunden vor der Blutentnahme am 13. April 2012 stattgefunden. Das dem Gutachten der medizinischen Hochschule Hannover stellte im Blut-Serum des Klägers einen THC-Gehalt von 10,8 ng/ml fest. Die Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blutserum wird im Fachschrifttum nach einem Einzelkonsum mit vier bis sechs Stunden angegeben; diese Zeitspanne kann sich nur in Fällen von wiederholtem oder regelmäßigem Konsum erhöhen. 28 Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, 2. Aufl., S. 178; vgl. auch Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 2 StVG Rdn. 17 f. 29 Der Kläger hat nicht zwischen Konsum und Fahren getrennt. Dies ergibt sich aus den Feststellungen des rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts O. vom 27. Juni 2012 (Az.: Cs 620 Js 21067/12). Zudem übersteigt der im Blut-Serum des Klägers gutachterlich festgestellte THC-Gehalt 10,8 ng/ml den zu § 24a Abs. 2 StVG festgesetzten Wert von 1,0 ng/ml und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist für die Annahme relevanten Cannabis-Einflusses erforderlich, aber auch ausreichend, 30 vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. 31 Ein Ermessen steht dem Beklagten bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. 32 Die Klage ist deshalb insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.