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Urteil

9a K 3963/11.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2013:0315.9A.K3963.11A.00
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Leitsätze

Frauen, die Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution geworden sind und die nach ihrer Befreiung gegen die Täter ausgesagt haben, sind auch dann nicht als Mitglied einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG anzusehen, wenn ihnen nach ihrer Rückkehr eine Verfolgung durch die jeweiligen Täter droht.

Die Annahme einer sozialen Gruppe scheitert an einer deutlich abgegrenzten Identität dieser Gruppe. Insoweit fehlt jeglicher Gruppenbezug der Verfolgung. Vielmehr findet die Verfolgung ausschließlich innerhalb der früheren Täter-Opfer-Beziehung statt. Andere Frauen, die gegen andere Tätergruppen ausgesagt haben, haben von den jeweiligen Tätern keine Verfolgungshandlungen zu befürchten.

Entgegen VG Wiesbaden, Urteil vom 14. März 2011 - 3 K 1465/09WI.A, juris -.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Frauen, die Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution geworden sind und die nach ihrer Befreiung gegen die Täter ausgesagt haben, sind auch dann nicht als Mitglied einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG anzusehen, wenn ihnen nach ihrer Rückkehr eine Verfolgung durch die jeweiligen Täter droht. Die Annahme einer sozialen Gruppe scheitert an einer deutlich abgegrenzten Identität dieser Gruppe. Insoweit fehlt jeglicher Gruppenbezug der Verfolgung. Vielmehr findet die Verfolgung ausschließlich innerhalb der früheren Täter-Opfer-Beziehung statt. Andere Frauen, die gegen andere Tätergruppen ausgesagt haben, haben von den jeweiligen Tätern keine Verfolgungshandlungen zu befürchten. Entgegen VG Wiesbaden, Urteil vom 14. März 2011 - 3 K 1465/09WI.A, juris -. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist nigerianische Staatsangehörige vom Volk der Edo. Ein erster von ihr gestellter Asylantrag (Az. 5105572-232) wurde am 25. Juni 2004 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Der Bescheid ist unanfechtbar geworden. Im Rahmen von Zeugenvernehmungen bei der Polizei F. am 30. Oktober 2006 und am 29. November 2007 hat die Klägerin folgende Aussagen getätigt: Sie habe bis Mitte Mai 2003 in T. gelebt. Weil sie dort als Prostituierte immer weniger verdient und nichts mehr an T1. , ihre Zuhälterin, habe überweisen können, sei sie für einen Tag nach E. gefahren worden. Nachdem sie dort für eine Nacht gearbeitet und ungefähr 200,- € verdient habe, die sie an T1. übergeben habe, sei diese mit ihr nach Portugal gefahren. Über einen Zeitraum von vier Wochen habe T1. sie immer wieder durch Portugal und Spanien gefahren, wo sie Geld als Prostituierte habe verdienen sollen. Nach vier Wochen mit fehlenden Einkünften habe T1. sie in einen Bus nach Köln gesetzt. Sie habe dann zunächst in Aachen bei verschiedenen Männern gewohnt sowie drei Wochen in Belgien gearbeitet. Schließlich sei sie nach T. zurückgekehrt. Dort habe sie als Prostituierte in Wohnmobilen gearbeitet. Am 23. September 2003 habe sie Polizeibeamten, die den Wohnwagen kontrollierten, eröffnet, dass ihr Pass gefälscht sei. Sie sei dann festgenommen worden und für drei Monate in Koblenz im Gefängnis gewesen. Im Gefängnis habe sie eine Fehlgeburt im fünften Monat erlitten. Vom 15. November 2003 bis zum 12. Mai 2004 habe sie in Saarbrücken in Abschiebehaft gesessen. Erst am letzten Tag habe man sie dort gefragt, ob sie Asyl beantragen wolle. Ihren richtigen Namen habe sie nicht benutzen wollen, weil sie unter diesem von T1. wiedergefunden worden wäre. Mitte Juni 2004 habe sie in T. , wohin sie zurückgekehrt sei, ein Mann auf der Straße angesprochen, weil er sie als „Mädchen von T1. “ wiedererkannt habe. Dieser habe gesagt, T1. wisse, dass sie im Gefängnis gewesen sei. Sie dürfe nichts erzählen, was T1. in Schwierigkeiten bringen könne. Zwei Tage später sei sie nach Düsseldorf gefahren und habe dort Asyl beantragt. Bis September 2004 habe sie nichts mehr von T1. gehört. Allerdings habe ihre Mutter gesagt, sie solle alles tun, was T1. verlange. Sie, ihre Mutter, würde von T2. Mutter bedroht. In der Asylbewerberunterkunft I. habe sie bis Ende November 2005 gewohnt. Zu diesem Zeitpunkt seien zwei schwarze Männer erschienen, die sie gesucht, aber nicht erkannt hätten. Nachdem die Männer wieder weggegangen seien, habe sie sofort eine Bekannte angerufen. Diese habe sie am nächsten Tag abgeholt und mit zu sich nach Hause genommen. Ihr habe sie nach und nach erzählt, was geschehen sei. Zum Schluss habe sie sich getraut, ihr zu sagen, dass sie der Prostitution nachgegangen sei. Erst dann habe sie eine Rechtsanwältin aufgesucht, die sie zur Polizei geschickt habe. In dieser Zeit habe sie nur ein oder zwei Mal mit ihrer Mutter telefoniert. Sie habe ihr aber nicht gesagt, wo sie jetzt lebe. Anfang 2006 habe sie einen Anruf aus dem Krankenhaus von Benin City erhalten. Man habe ihr gesagt, dass ihre Mutter dort behandelt werde, weil man sie mit mehreren Messerstichen im Oberkörperbereich verletzt habe. Diese Stiche hätten ihr die Männer von T1. zugefügt. Daraufhin habe ihre Bekannte T1. über deren Handynummer in England angerufen. Diese Nummer habe sie, die Klägerin, Ende 2004 von ihrer Mutter erhalten. Sie habe T1. aber nie angerufen. Der Bekannten habe T1. erzählt, sie wolle für die Klägerin 50.000 US-$ Ablöse haben. Außerdem habe sie ganz genau wissen wollen, wo sie jetzt wohne. Am 10. November 2007 habe sich T1. bei ihr gemeldet. Sie habe gefragt, wann sie ihr das Geld, was sie ihr noch schulde, geben werde. T1. habe sie aufgefordert, endlich nach Italien zu fahren, wo sie als Prostituierte arbeiten solle. Mit am 7. Februar 2008 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eingegangenem Schreiben beantragte die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Hilfsweise beantragte die Klägerin die Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 2 bis 5 sowie 7 AufenthG. In ihrem Antrag macht die Klägerin geltend, sie sei Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution geworden. Im Falle der Rückkehr nach Nigeria drohe ihr geschlechtsspezifische Verfolgung durch nichtstaatliche Täter, gegen die sie der nigerianische Staat nicht zu schützen vermöge. Ihr sei es gelungen, sich der Zwangsprostitution zu entziehen und sich mit Hilfe von Bekannten der Polizei zu offenbaren sowie Anzeige gegen die Menschenhändler zu erstatten. Im Zusammenhang mit den Ermittlungen habe sie als Zeugin ausgesagt. Seit ihrem ersten Asylantrag habe sich die Sachlage geändert. Im Jahr 2006 sei ihre Mutter Opfer tätlicher Angriffe der Menschenhändler geworden. Diese hätten den Aufenthaltsort ihrer Tochter erfahren wollen. Anfang 2007 habe sie von ihrem in Nigeria lebenden Bruder erfahren, dass zu dem Menschenhändlerring gehörende Personen ihre Familie aufgesucht und ihren Bruder solange unter Druck gesetzt hätten, bis dieser den Tätern ihre Telefonnummer in Deutschland offenbart habe. Auch sei ihre Schwester von den Tätern vergewaltigt worden, um Druck auf die Familie auszuüben. Grund für diese Nachstellungen und Einschüchterungsversuche sei, dass sie sich der Zwangsprostitution entzogen habe. Sie befürchte, bei einer Rückkehr nach Nigeria aufgrund ihrer Aussage menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt zu werden. Aufgrund der dort weit verbreiteten Korruption könne sie in Nigeria keine Hilfe von Seiten der Strafverfolgungsbehörden erwarten. Bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 11. Februar 2008 führte die Klägerin darüber hinaus im Wesentlichen aus: Die Gruppe, die sie bedrohe, bestehe aus mehreren Personen, vom denen sie fünf oder sechs kenne. Die Frau, die sie nach Deutschland gebracht habe, heiße mit Vornamen T1. , ihr Mann E1. X. . Die Mutter von T1. versuche in Nigeria Mädchen zu überzeugen, zu ihrer Tochter nach Europa zu gehen. Die Mitglieder der Gruppe hätten jeden ihrer Schritte in Deutschland beobachtet. Im Hinblick auf die Aussage in ihrem früheren Asylverfahren, ihre Eltern seien bereits verstorben und sie habe keine Geschwister, gab die Klägerin an, sie habe damals die Unwahrheit gesagt, weil sie unter Druck gestanden habe. Man habe ihr gedroht, sie zu verfolgen, wenn sie die Wahrheit gegenüber den Behörden kundtue. Im weiteren Verlauf des Verfahrens legte die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten unter dem Datum des 16. Dezember 2008 bei der Beklagten eine Kurzstellungnahme ihrer behandelnden Psychotherapeutin vor, aus der als Diagnose eine schwergradige depressive Episode (ICD-10 F.32.2) vor dem Hintergrund einer posttraumatischen Belastungsstörung (F.43.1) zu entnehmen ist. Mit Bescheid vom 22. Juli 2011 (Az. 5105572-232), als Einschreiben zur Post gegeben am 28. Juli 2011, stellte das Bundesamt fest, dass hinsichtlich der Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG vorliege. Eine Anerkennung als Asylberechtigte lehnte das Bundesamt ebenso ab wie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass die Voraussetzungen des Art. 16a Abs. 1 GG nicht vorlägen. Es mangele insoweit an einer politischen Verfolgung, die von dem betreffenden Staat ausgehen oder jedenfalls ihm zuzurechnen sein müsse. Ein Fall des § 60 Abs. 1 AufenthG liege ebenfalls nicht vor. Die von der Klägerin befürchteten Maßnahmen seien in der nicht erfüllten Gewinnerwartung der T1. bzw. der in Nigeria operierenden Täter begründet. Eine Anknüpfung an die Verfolgungsmerkmale in § 60 Abs. 1 AufenthG bestehe nicht. Allerdings seien die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AufenthG erfüllt. Der Klägerin drohe bei einer Rückkehr nach Nigeria eine Verfolgung durch ihre ehemalige Zuhälterin und mit ihr verbundene Täter. Diese Verfolgung erfülle die Anforderungen des § 60 Abs. 2 AufenthG. Nach Art. 6 der Richtlinie 2004/83/EG seien dabei auch Gefahren nichtstaatlicher Akteure zu berücksichtigen, wenn kein ausreichender staatlicher oder quasistaatlicher Schutz zur Verfügung stehe. Gegen die ergangene Entscheidung hat die Klägerin am 10. August 2011 insoweit Klage erhoben, als die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt worden ist. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr drohe im Falle einer Rückkehr nach Nigeria mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG. Zwar liege keine geschlechtsspezifische Verfolgung vor, da nicht alle Frauen in Nigeria dieser Gefahr der Verfolgung unterlägen. Sie gehöre jedoch zu der Untergruppe der nach Nigeria zurückkehrenden Frauen, die Opfer von Menschenhandel geworden seien und die nach Befreiung gegen die Täter ausgesagt hätten. Insofern handele es sich um eine klar definierbare, nach außen wahrnehmbare und von der Gesellschaft wahrgenommene, abgegrenzte Untergruppe von Frauen i.S.d. Art. 10 der Richtlinie 2004/83/EG. Zurückgeführte Opfer von Menschenhandel liefen in Nigeria Gefahr, erneut bedroht und unter Druck gesetzt zu werden. Sie müssten mit Diskriminierung und Vergeltung rechnen. Dass die Gruppe der Frauen, die Opfer von Menschenhandel seien, als eigenständig wahrgenommen werde, ergebe sich auch aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes. Der nigerianische Staat sei nicht in der Lage, ein ausreichendes Schutzniveau zu garantieren. Opfer von Menschenhandel würden insbesondere durch die Strafverfolgungsbehörden diskriminiert und stigmatisiert. Die korrupten Polizeibehörden seien gegenüber diesen noch weniger schutzwillig als sonst. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 22. Juli 2011 (Az. 5105572-232) zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäß den §§ 3 AsylVfG, 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Mit Beschluss vom 23. Januar 2013 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten und der beigezogenen Ausländerpersonalakten der Stadt F. Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist zuständig, nachdem ihm gemäß § 76 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 23. Januar 2013 übertragen worden ist. Das Gericht kann nach § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 22. Juli 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat unter Zugrundelegung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1, 4 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Nach § 60 Abs.1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dabei kann nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Eine Verfolgung im vorgenannten Sinn kann hierbei von dem Staat selbst (Satz 4 Buchstabe a) oder von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Buchstabe b), ausgehen. Auch eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure ist zu berücksichtigen, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten (Buchstabe c). Die in diesem Fall allein in Betracht kommende Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ist nicht gegeben. Eine Begriffsbestimmung der bestimmten sozialen Gruppe i.S.d. § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG findet sich im nationalen Recht nicht. Vielmehr ist insoweit auf Art. 10 Abs. 1 Buchstabe d) Satz 1 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie – QRL; Amtsblatt Nr. L 304 S. 12) abzustellen. Hiernach gilt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Eine Gruppe mit einem unveränderlichen Hintergrund im Sinn des Regelbeispiels („insbesondere“) ist vorliegend anzunehmen. Eine solche ist dann gegeben, wenn eine identische historische Bindung im Sinne einer unabänderbaren historischen Permanenz vorliegt, also an ein Verhalten in der Vergangenheit angeknüpft wird, das wegen Zeitablaufs in seiner Bedeutung und seinen Folgen nicht mehr wesentlich beeinflusst oder gar rückgängig gemacht werden kann. Vgl. hierzu Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Auflage 2012, § 24 Rn. 11; ders., ZAR 2005, 177. Soweit von Menschenhandel und Zwangsprostitution betroffene Frauen – wie die Klägerin – gegenüber den Strafverfolgungsbehörden – hier vorwiegend in europäischen Staaten – aussagen und somit die betroffenen Täter zumindest der gesteigerten Wahrscheinlichkeit einer Strafverfolgung aussetzen, können sie dieses Verhalten nicht mehr ungeschehen machen. Das Wissen der Strafverfolgungsbehörden kann nicht zurückgeholt werden. Es fehlt aber an dem Merkmal der deutlichen abgegrenzten Identität dieser Gruppe im Sinne des Regelbeispiels in Art. 10 Abs. 1 Buchstabe d), 2. Spiegelstrich QRL. Die vorgenannte Gruppe müsste hierzu von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werden. Hierfür bedarf es – jedenfalls in Ansätzen – einer fest umrissenen oder ausgeprägten Identität der Gruppe, die sie innerhalb der Gesellschaft erkennbar und damit von anderen Gruppen unterscheidbar macht. Vgl. Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Auflage 2012, § 24 Rn. 28 mit weiteren Hinweisen zur Herleitung aus der Genfer Flüchtlingskonvention. Hierbei darf nicht schon die Verfolgung als solche oder die Furcht hiervor als Unterscheidungsmerkmal gelten. In diesem Fall würde das weitere Merkmal der Verfolgung, welches in Art. 2 Satz 1 Buchstabe c) QRL zu dem Vorhandensein einer bestimmten sozialen Gruppe hinzutreten muss, um Anspruch auf Schutz als Flüchtling zu haben, leerlaufen. Vgl. Treiber, in GK-AufenthG, Stand: Februar 2013, § 60 Rn. 171; Göbel-Zimmermann/Masuch, in: Huber, AufenthG, 2010, § 60 Rn. 81; Marx, ZAR 2005, 177. Im Fall der von der Klägerin benannten Gruppe der nach Nigeria zurückkehrenden Frauen, die Opfer von Menschenhandel geworden sind und die nach Befreiung gegen die Täter ausgesagt haben, fehlt eine derartige Wahrnehmung gerade dieser Frauen als zumindest ansatzweise abgrenzbare Gruppe durch die sie umgebende Gesellschaft. Zwar geht auch das erkennende Gericht davon aus, dass zurückkehrende Frauen, die zuvor Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution geworden sind, mit diskriminierenden Handlungen sowohl durch ihre eigenen Familien als auch durch das soziale Umfeld rechnen müssen. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nigeria-Update vom März 2010, Seite 19. Aus einer Diskriminierung der umfassenderen Gruppe aller Frauen, die Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution geworden sind, kann aber noch nicht auf die erforderliche Abgrenzbarkeit einer kleineren (Teil-)Gruppe geschlossen werden. Vielmehr gilt diese Erkenntnis gerade für alle betroffenen Frauen. Zu der Verfolgungssituation der betroffenen Frauen vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nigeria-Update vom März 2010, Seite 19. Eine Wahrnehmung der Frauen, die gegen die Täter ausgesagt haben, als eigenständige Gruppe kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass diese von den Tätern bedroht werden und in der Gefahr schweben, erneut Opfer von Menschenhandel zu werden. Insofern fehlt es an jeglichem Gruppenbezug etwaiger Verfolgungshandlungen und damit an der abgrenzbaren Wahrnehmung dieser Gruppe. Eine auch nur ansatzweise wahrnehmbare Kollektivierung gerade dieser beschriebenen Gruppe findet nicht statt. Insofern unterscheidet sich die durch die Klägerin benannte Gruppe wesentlich von solchen Personenmehrheiten, deren Mitglieder wegen eines oder mehrerer Merkmal nicht lediglich individuell, sondern gerade deshalb verfolgt werden, weil sie das gruppenspezifische Merkmal aufweisen. Zwar ist anerkannt, dass eine bestimmte soziale Gruppe keines inneren Zusammenhalts bedarf. Vgl. hierzu etwa Hruschka/Löhr, NVwZ 2009, 205 m.w.N.; Marx, ZAR 2005, 177. Hieraus folgt aber nicht, dass allein die unabhängig von dem Rest der Gruppe geschehene Verfolgung hinreichend wäre für eine abgrenzbare Wahrnehmung. Die durch zurückkehrende Frauen, die Opfer von Menschenhandel geworden sind und die nach Befreiung gegen die Täter ausgesagt haben, zu gegenwärtigende Möglichkeit der Verfolgung durch die Täter betrifft jeweils nur die individuelle Täter-Opfer-Beziehung. Die jeweiligen Täter verfolgen mit der Repression, die ausschließlich gegen gerade die Frau ausgeführt wird, die gegen diese Täter ausgesagt hat, Ziele der persönlichen Rache sowie ggf. der Einschüchterung anderer von ihnen zur Prostitution gezwungenen Frauen, um weitere Aussagen gegen sich zu vermeiden. Auch kommen wirtschaftliche Interessen an der weiteren Ausbeutung spezifisch dieser Frau in Betracht. Andere Frauen, die gegen andere Tätergruppen ausgesagt haben, hätten von vorgenannten Tätern oder sonstigen Dritten, auch wenn diese selbst in den Menschenhandel und die Zwangsprostitution verstrickt sind, keine Verfolgung zu befürchten. Hier würde es an einer Motivation zur Verfolgung mangeln, weil zwar ein einheitliches unveränderliches Merkmal geteilt wird, es aber an einer individuellen Verknüpfung zwischen Menschenhändlern und Opfer als Voraussetzung für eine Verfolgung mangelt. Die mangelnde Schutzbereitschaft der Strafverfolgungsbehörden und hier insbesondere der nigerianischen Polizei führt nicht zu der Annahme einer hinreichend abgrenzbaren Gruppe. Zwar können Menschen auch durch die diskriminierende (Nicht-)Anwendung von Gesetzen und die mangelnde Gewährung von Schutz durch staatliche Organe eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne der Vorschriften werden. So ausdrücklich die Begründung des Vorschlags der Kommission für eine Richtlinie des Rates über Mindestnomen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, BR-Drs. 1017/01, Seite 24. Eine solche Behandlung gerade der Gruppe der zurückkehrenden Frauen, die Opfer von Menschenhandel geworden sind und die nach Befreiung gegen die Täter ausgesagt haben ist aber nicht erkennbar. In Nigeria besteht trotz entsprechender Anstrengungen der Regierung auf lokaler Ebene keine ausreichende Hilfe für Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution. Die Polizei ist in hohem Maße korrupt und jedenfalls zum Teil selbst an Vergewaltigungen beteiligt. Insofern haben die Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution von Seiten der Sicherheitsorgane noch weniger Hilfe zu erwarten als Opfer anderer Straftaten. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nigeria-Update vom März 2010, Seiten 6 und 18f.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: April 2012, Seite 9 und 17; Accord, Nigeria – Frauen, Kinder, sexuelle Orientierung, Gesundheitsversorgung, Stand: Juni 2011, Seite 11f.; so auch VG Wiesbaden, Urteil vom 14. März 2011 – 3 K 1465/09.WI.A –, juris, Rn. 54. Die vorstehend beschriebenen Schwierigkeiten sind aber gerade keine solchen, die eine Abgrenzung der von der Klägerin genannten Gruppe ermöglichen würden. Sie treten gegenüber allen Frauen bzw. jedenfalls solchen, die Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution geworden sind, auf. Auch die Zahlung von Schmiergeldern an Polizisten ist ein allgemeines Problem in der Bundesrepublik Nigeria und nicht auf diese Fälle beschränkt. Soweit Art. 10 Abs. 1 Buchstabe d) QRL nur ein Regelbeispiel enthält und somit nach seinem Wortlaut auch andere Fälle bestimmter sozialer Gruppen als solche zulässt, die die dortigen Anforderungen erfüllen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Unabhängig von der Frage, ob auch schon die Erfüllung einzelner Definitionsmerkmale zu der Annahme einer bestimmte sozialen Gruppe führen kann, bedarf es jedenfalls, soll das Erfordernis des Vorhandenseins einer Gruppe nicht auf mehrere völlig unabhängig von einander Verfolgte reduziert werden, einer gewissen Konnexität der Verfolgung, die hier nicht gegeben ist. Fehlt es vorliegend schon an der Annahme der Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG durch nicht staatliche Akteure, kommt es im Weiteren auf die Frage, ob der nigerianische Staat willens und in der Lage ist, die betreffenden Opfer zu schützen, nicht mehr an. Soweit das Verwaltungsgericht Wiesbaden ein Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution, das sich hiervon befreit und gegen die Täter ausgesagt hatte, als Mitglied einer bestimmten sozialen Gruppe angesehen und folglich die Flüchtlingseigenschaft derselben nach § 60 Abs. 1 AufenthG anerkannt hat, vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 14. März 2011 – 3 K 1465/09.WI.A –, juris, folgt das erkennende Gericht dieser Auffassung für den vorliegenden Fall aus den vorstehenden Gründen nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO Gerichtskosten werden nach § 83b AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).