Beschluss
7 L 129/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2013:0315.7L129.13.00
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Tenor
- 1
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
- 2
Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1 Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2 Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. G r ü n d e : Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 547/13 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 2. Januar 2013 anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der in § 2a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Entziehungsverfügung vom 2. Januar 2013 sowie in der Anordnung zur Teilnahme am Aufbauseminar vom 10. Juli 2012, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist hinzuzufügen, dass die vom Antragsteller inzwischen vorgelegte Bestätigung der Anmeldung zu einem Aufbauseminar die Pflicht der Antragsgegnerin zur Entziehung der Fahrerlaubnis nicht nachträglich entfallen lässt. Zum einen hat der Antragsteller die von der Antragsgegnerin in der Anordnung zur Teilnahme am Aufbauseminar vom 10. Juli 2012 gesetzte Frist zur Vorlage der geforderten Nachweise nicht eingehalten. Später eingereichte Nachweise können die Bedenken gegen seine Fahreignung nicht ausräumen, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. April 2006 ‑ 10 B 10275/06 -, juris, Rdnr. 2. Zum anderen hat der Antragsteller nicht die von der Antragsgegnerin geforderte Bescheinigung der Teilnahme an einem Aufbauseminar, sondern nur eine Anmeldebestätigung vorgelegt. Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de/juris.