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Gerichtsbescheid

6z K 4193/12

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2013:0307.6Z.K4193.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die 1990 geborene Klägerin erwarb am 15. Juni 2012 im Land C. ihre Hochschulzugangsberechtigung mit einer Durchschnittsnote von 3,0. Mit am 9. Juli 2012 eingegangenen Antrag bewarb die Klägerin sich bei der Beklagten um einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin. Eine Teilnahme in der Abiturbesten- und der Wartezeitquote schloss sie ausdrücklich aus. Bei der Teilnahme im Auswahlverfahren der Hochschulen bewarb sie sich ausschließlich um einen Studienplatz in C. . Im Rahmen des zentralen Vergabeverfahrens bei der Beklagten stellte sie ausschließlich einen Antrag auf sofortige Zulassung zum Studium in der Quote für außergewöhnliche Härte, den sie mit besonderen familiären Umständen begründete. Sie legte ein Attest einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vor, wonach beide Eltern psychiatrisch behandlungsbedürftig erkrankt und auf ihre Unterstützung im Alltag angewiesen seien. Zur weiteren Unterstützung ihrer Eltern sei sie auf einen Studienplatz in C. angewiesen. Es liege eine außergewöhnliche Härte nach § 7 a des C. Hochschulzulassungsgesetzes vor, wonach eine außergewöhnliche Härte auch dann vorliege, wenn dem Bewerber mit Wohnsitz im Einzugsbereich der Hochschule aus gesundheitlichen, familiären, behinderungsbedingten oder sozialen Gründen ein Umzug an einen anderen Studienort nicht zugemutet werden könne und die Wartezeit zum gewünschten Studiengang im Land C. voraussichtlich länger als vier Semester umfassen würde. Mit Bescheid vom 14. August 2012 lehnte die Beklagte den Zulassungsantrag der Klägerin mit der Begründung ab, ihrem Härtefallantrag habe nicht entsprochen werden können. Ein Härtefall könne nur anerkannt werden, wenn die vom Bewerber nachgewiesenen Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erforderten. Die Klägerin hat am 13. September 2012 unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens im Verwaltungsverfahren zur der familiären Situation nach der Flucht ihrer Familie aus dem Iran die vorliegende Klage erhoben und beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 14. August 2012 zu verpflichten, ihr einen Studienplatz im Studienfach Humanmedizin an der D. Universitätsmedizin C. gemäß dem zum Wintersemester 2012/2013 gestellten Zulassungsantrag zuzuweisen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Eine außergewöhnliche Härte nach § 15 Satz 2 VergabeVO liege nur vor, wenn besondere soziale oder familiäre Gründe in der Person des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erforderten. Die vorgetragenen psychischen Erkrankungen der Eltern der Klägerin stellten keine in der Person der Bewerberin liegende Gründe im Sinne von § 15 Satz 2 VergabeVO dar. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten in Ablichtung übersandten Bewerbungsunterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind dazu gehört worden. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes im Fach Humanmedizin an der D. Universitätsmedizin C. nach den für das Wintersemester 2012/13 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen. Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – VergabeVO – i.V.m. ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Die in C. bei ihren Eltern wohnende Klägerin hat sich weder in der Abiturbesten- noch in der Wartezeitquote beworben, sondern (abgesehen von der Teilnahme im Auswahlverfahren der Hochschulen) nur einen Antrag auf sofortige Zulassung in der Quote für Fälle außergewöhnlicher Härte gestellt. Zur Begründung hat sie besondere familiäre und/oder soziale Umstände geltend gemacht und sich zur weiteren Begründung auf § 7a Abs. 1 Satz 2 des C1. Hochschulzulassungsgesetzes berufen, wonach eine außergewöhnliche Härte auch dann vorliegt, wenn dem Bewerber mit Wohnsitz im Einzugsbereich der Hochschule aus gesundheitlichen, familiären, behinderungsbedingten oder sozialen Gründen ein Umzug an einen anderen Studienort nicht zugemutet werden kann und die Wartezeit zum gewünschten Studiengang im Land C. voraussichtlich länger als vier Semester umfassen würde. Die Vergabe der Studienplätze im zentralen Vergabeverfahren durch die Beklagte erfolgt auf der Grundlage des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung (Staatsvertrag). Die Beklagte hat nach Art. 2 Nr. 2 des Staatsvertrages die Aufgabe, nach Maßgabe des Abschnittes 3 des Vertrages das zentrale Vergabeverfahren durchzuführen. Das Land C. hat den Staatsvertrag mit dem Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 29. Oktober 2008 ratifiziert und damit als für sich verbindlich anerkannt. Art. 9 Abs. 1 des Staatsvertrages sieht vor, dass in einem Auswahlverfahren bis zu zwei Zehntel der zur Verfügung stehenden Studienplätze (vorab) vorzubehalten sind für Bewerberinnen und Bewerber, für die die Ablehnung eine besondere Härte bedeuten würde (Nr. 1), Bewerberinnen und Bewerber, die sich aufgrund entsprechender Vorschriften verpflichtet haben, ihren Beruf im Bereich des öffentlichen Bedarfs auszuüben (Nr. 2), ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, soweit sie Deutschen gleichgestellt sind (Nr. 3), Bewerberinnen und Bewerber, die in einem noch nicht abgeschlossenen Studiengang die Qualifikation für das gewählte Studium erworben haben (Nr. 4), Bewerberinnen und Bewerber, die bereits ein Studium in einem anderen Studiengang abgeschlossen haben (Nr. 5) und in der beruflichen Bildung Qualifizierte, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen (Nr. 6). Die Vorabquote nach Art 9 Abs. 1 Nr. 1 des Staatsvertrages (besondere Härte) ist in § 15 der VergabeVO dahingehend näher geregelt, dass die Studienplätze der Härtefallquote auf Antrag an Bewerber und Bewerberinnen vergeben werden, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn die für den genannten Studiengang keine Zulassung erhielten. Wann eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 15 VergabeVO vorliegt, regelt Satz 2 dieser Vorschrift. Danach liegt eine außergewöhnliche Härte dann vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Eine Regelung entsprechend § 7 a Abs. 1 Satz 2 BerlHZG, wonach – unabhängig von dem zwingenden Erfordernis der sofortigen Studienaufnahme- eine außergewöhnliche Härte auch dann vorliegt, wenn dem Bewerber mit Wohnsitz im Einzugsbereich der Hochschule aus gesundheitlichen, familiären, behinderungsbedingten oder sozialen Gründen ein Umzug an einen anderen Studienort nicht zugemutet werden kann und die Wartezeit zum gewünschten Studiengang im Land C. voraussichtlich länger als vier Semester umfassen würde, kennt die VergabeVO nicht. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zulassung zum Studium im Rahmen der Vorabquote nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BerlHZG in Verbindung mit § 7a Abs. 1 Satz 2 BerlHZG. Die Vorabquote nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BerlHZG in Verbindung mit § 7 a Abs. 1 Satz 2 BerlHZG findet keine Anwendung im Verfahren der Studienplatzvergabe durch die Beklagte. Vgl. zur Nichtanwendbarkeit der sog. „Minderjährigenquote“ nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BerlHZG im zentralen Vergabeverfahren durch die Beklagte, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 4. Dezember 2012 – 13 B 1240/12-, juris. Zwar könnte der Wortlaut des BerlHZG für eine Anwendung des § 7 a Abs. 1 Satz 2 BerlHZG auch im zentralen Vergabeverfahren durch die Beklagte neben dem Staatsvertrag sprechen, wenn es in § 1 BerlHZG heißt : „Dieses Gesetz und der Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung regeln die Studienplatzvergabe in allen zulassungsbeschränkten Studiengängen der staatlichen Hochschulen C. .“ Auch der Wortlaut des § 8 Abs. 1 BerlHZG deutet darauf hin, dass das Auswahlverfahren der Beklagten unter vollständiger Anwendung der Quoten des § 7 Abs. 1 BerlHZG erfolgen soll. Nach § 8 Abs. 1 BerlHZG werden „in Studiengängen, die in das Verfahren der Stiftung für Hochschulzulassung einbezogen sind, die nach Abzug der Studienplätze nach § 7 verbleibenden Studienplätze“ nach den drei Hauptquoten „Grad der Qualifikation“, „Wartezeit“ sowie „Auswahlverfahren der Hochschulen“ vergeben. Es sprechen aber systematische Überlegungen gegen eine Anwendung des § 7a Abs. 1 Satz 2 BerlHZG im zentralen Vergabeverfahren. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die – auf der Grundlage des Art. 1 Staatsvertrag gegründete –Stiftung für Hochschulzulassung nach Art. 2 Nr. 2 des Staatsvertrages allein die Aufgabe hat, das zentrale Vergabeverfahren nach den Art. 5 ff des Staatsvertrages durchzuführen. Dabei hat sie die von den Ländern auf der Grundlage des Art. 12 Staatsvertrag erlassenen Vergabeverordnungen der Länder zu berücksichtigen und anzuwenden. Die Vergabe von Studienplätzen unter Anwendung anderer, von dem Staatsvertrag abweichender rechtlicher Grundlagen – wie etwa einzelner Regelungen des BerlHZG – ist ihr daher nicht möglich. Da die Aufgabe der Stiftung gerade darin besteht, ein zentrales Vergabeverfahren durchzuführen, würde eine Anwendung einzelner Landesgesetze, die unterschiedliche Auswahlverfahren statuieren, unter Umständen zu nicht hinnehmbaren Ergebnissen führen. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus Art. 12 Abs. 2 des Staatsvertrages, der gerade vorschreibt, dass die Vergabeverordnungen der Länder übereinstimmen müssen, soweit dies für eine zentrale Vergabe der Studienplätze notwendig ist. Dass dies für die Festlegung der Vorabquoten nach Art. 12 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Staatsvertrag der Fall ist, liegt vor dem Hintergrund des Bedürfnisses nach einer gerechten Verteilung der Kapazitäten unter allen Bewerbern auf der Hand. Es spricht auch nichts dafür, dass das Land C. von der Ermächtigung in Art. 12 Abs. 1 des Staatsvertrages nicht in Form einer VergabeVO Stiftung, sondern allein oder zusätzlich durch das BerlHZG Gebrauch machen wollte. Durch die Regelung des § 11 Nr. 1 BerlHZG ist deutlich zum Ausdruck gebracht, dass das Land C. den Staatsvertrag als für sich bindend für die Studienplatzvergabe im zentralen Vergabeverfahren ansieht. Gerade durch die Regelung in § 11 Nr. 1 BerlHZG wird verdeutlicht, dass der Gesetzgeber mit dem BerlHZG kein zweites, neben der VergabeVO Stiftung eigenständig anzuwendendes Regelwerk schaffen, sondern die Einzelheiten des Verfahrens – wie von Art. 12 Staatsvertrag vorgesehen – durch die Senatsverwaltung in der VergabeVO regeln lassen wollte. Von der Ermächtigung hat diese mit Erlass der VergabeVO Stiftung vom 18. Mai 2010, zuletzt geändert am 15. Mai 2012, Gebrauch gemacht. In der VergabeVO Stiftung werden die Vorabquoten in § 6 und die Auswahl in der Vorabquote nach Härtegesichtspunkten in § 15 geregelt. Bei der Auswahl in der Vorabquote nach Härtegesichtspunkten enthält die VergabeVO Stiftung keine § 7a Abs. 1 Satz 2 BerlHZG entsprechende Regelung. Da die VergabeVO Stiftung die Kriterien des Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Staatsvertrag umfassend regelt, ist auch nicht erkennbar, dass das BerlHZG an dieser Stelle „gewollt“ als ergänzendes Regelwerk Geltung beanspruchen sollte. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Auswahl nach Härtegesichtspunkten (§ 15 VergabeVO). Die Studienplätze der Härtequote werden an Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine sofortige Zulassung erhielten. Da die Zulassung im Härtewege nach dem System des § 6 VergabeVO zwangsläufig zur Zurückweisung eines anderen, noch nicht zugelassenen Erstbewerbers führt, ist eine strenge Betrachtungsweise geboten. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Mai 2011 - 13 B 523/11 ‑, juris, und vom 2. Juli 2012 - 13 B 656/12 -, juris; C. , in: Bahro/C. , Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Auflage 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 1. Eine außergewöhnliche Härte liegt gemäß § 15 Satz 2 VergabeVO vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Insoweit beruft die Klägerin sich ausschließlich auf die erforderliche Pflege ihrer in C. wohnhaften und erkrankten Eltern. Das sind allerdings keine Gründe, die die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erforderlich machen, sondern gegebenenfalls im Rahmen eines Antrages auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches zu beachten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.