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Urteil

6 K 5529/10

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2013:0226.6K5529.10.00
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Tenor

Soweit die Beteiligten es für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu drei Vierteln und die Beklagte zu einem Viertel mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 

Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten es für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu drei Vierteln und die Beklagte zu einem Viertel mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks M. 4 (G1) in H. . Die Beigeladene ist Eigentümerin des benachbarten, nordöstlich angrenzenden Grundstücks M. 6 (G2). Die Grundstücke sind jeweils mit einem Wohnhaus bebaut. Die beiden Häuser bilden gemeinsam mit dem Haus M. 8 eine rund 23 m breite Reihenhausgruppe. Alle drei Grundstücke grenzen im Süden an die F.--------straße , im Norden an die Straße M. an. Weitere Einzelheiten zeigt der nachfolgende Kartenausschnitt, der die Umgebung und die Bebauung vor Errichtung der südöstlichen Anbauten an die Häuser Nr. 6 und Nr. 8 darstellt: Am 16. Juli 2009 beantragte die Beigeladene (ebenso wie der Eigentümer des Nachbargrundstücks M. 8) die Erteilung der Baugenehmigung für einen zweigeschossigen Anbau an ihr vorhandenes Wohnhaus. Zuvor war ihr bereits ein Vorbescheid für einen – allerdings anders dimensionierten – Anbau erteilt worden. Der 3,50 m tiefe und 7,51 m breite Anbau sollte auf der südöstlichen Seite des Hauses errichtet werden. Er sollte eine Traufhöhe von 7,57 m und ein nur geringfügiges geneigtes Dach bekommen. Im ersten Obergeschoss sollte ein 3,86 m breiter Balkon entstehen, der gegenüber dem Grundstück der Kläger durch eine massive Wand abgeschlossen werden sollte. Die Differenz zwischen dem Höhenniveau des Erdgeschosses und dem tiefer liegenden Gartenbereich (1,02 m) sollte durch eine (mit Podest) 2,25 m tiefe Außentreppe überbrückt werden, die zu dem Grundstück der Kläger einen Abstand von etwa 2,20 m wahrt. Mit Schreiben vom 5. November 2009 wandten sich die Kläger an die Beklagte und erklärten, sie hielten den Anbau für planungsrechtlich unzulässig, weil es an einem entsprechenden Vorbild in der Umgebung fehle. Der geplante Anbau überschreite die vorhandene faktische Baugrenze. Zudem sei das Vorhaben ihnen gegenüber rücksichtslos, weil die Beleuchtung der rückwärtigen Räume ihres eigenen Hauses praktisch völlig ausgeschlossen werde. Die Beleuchtung sei durch den starken Baumbewuchs bereits jetzt stark eingeschränkt. Mit Bescheid vom 5. Januar 2010 lehnte die Beklagte die Erteilung der von der Beigeladenen und dem Nachbarn beantragten Baugenehmigungen ab. Die Baugrundstücke lägen im unbeplanten Innenbereich. Das Hervortreten eines grenzständigen Baukörpers aus der Flucht des Nachbargebäudes könne sich gegenüber diesem Nachbarn als rücksichtslos darstellen, wenn dadurch die Belichtung von Räumen in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werde. Dies wäre vorliegend der Fall. Die Hausgruppe liege im Innenbereich einer Blockrandbebauung. Dadurch sei der Lichteinfall bereits eingeschränkt. Eine weitere Bebauung würde das Nachbargrundstück M. 4 in unzumutbarer Weise von der Besonnung und Belichtung abschneiden. Am 4. Februar 2010 erhoben die Beigeladene und der Nachbar Klage auf Erteilung der begehrten Baugenehmigungen (6 K 425/10 und 6 K 426/10). Nachdem der Berichterstatter der Kammer in einem Ortstermin am 2. Juli 2010 bekundet hatte, dass nach seiner Einschätzung ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht vorliegen dürfte, hob die Beklagte ihre Ablehnungsbescheide auf und verpflichtete sich, Baugenehmigungen zu erteilen, wenn die bestehen Verstöße gegen das Abstandflächenrecht durch Umplanung beseitigt würden. Die Klagen 6 K 425/10 und 6 K 426/10 wurden daraufhin zurückgenommen und die Verfahren jeweils eingestellt. Nachdem die Beigeladene entsprechend modifizierte Bauvorlagen eingereicht hatte, wurde ihr unter dem 20. September 2010 die beantragte Baugenehmigung (Az. 02446-09-01) für den zweigeschossigen, an beiden Schmalseiten grenzständigen Anbau erteilt. Gegen diese Baugenehmigung erhoben die Kläger am 27. Oktober 2010 Klage (6 K 4875/10). Zugleich stellten sie einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung (6 L 1327/10). Mit Bescheid vom 9. November 2010 sprach die Beklagte eine „Ergänzung“ der Baugenehmigung vom 20. September 2010 dahingehend aus, dass der bislang versehentlich nicht mit erfasste Grundriss für das Obergeschoss nachträglich zum Bestandteil der Baugenehmigung vom 20. September 2010 gemacht werde. In einem Ortstermin vom 11. November 2010 erklärte der Berichterstatter der Kammer, er halte die erteilte Baugenehmigung vom 20. September 2010 ohne den Nachtrag wegen Unbestimmtheit für rechtswidrig. Zudem bestünden weiterhin abstandflächenrechtliche Bedenken. Aufgrund des Änderungsbescheides könne die Baugenehmigung im Übrigen nicht mehr singulärer Gegenstand des Verfahrens sein. Auf diese Hinweise hin erklärten die Beteiligten die Verfahren 6 K 4875/10 und 6 L 1327/10 für erledigt. Die Beigeladene erklärte unter dem 3. Dezember 2010 – eingegangen am 6. Dezember 2010 –, sie werde von der Baugenehmigung 02446-09-01 keinen Gebrauch machen. Ebenfalls am 6. Dezember 2010 reichte die Beigeladene einen neuen Bauantrag für den Anbau und die Aufstockung ihres Wohnhauses bei der Beklagten ein. Dabei entsprach die Erweiterung im Wesentlichen den bisherigen Entwürfen; allerdings verzichtete die Beigeladene nunmehr auf eine das Erdgeschoss auf der Südostseite erschließende Hauseingangstreppe. Unter dem 10. Dezember 2010 wurde die entsprechende Baugenehmigung (Az. 04357-10-01) erteilt. Am 7. Dezember 2010 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben, die sich zunächst gegen den „Ergänzungs-Bescheid“ vom 9. November 2010 gerichtet hat. Nachdem die Beklagte darauf hingewiesen hat, dass die Beigeladene die Baugenehmigung vom 20. September 2010 einschließlich der Ergänzung vom 9. November 2010 zurückgegeben und auf ihre Ausnutzung verzichtet habe, haben die Beteiligten das Verfahren insoweit für in der Hauptsache erledigt erklärt. Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2011 ist allerdings die den Klägern am 31. März 2011 förmlich zugestellte Baugenehmigung vom 10. Dezember 2010 in das Verfahren einbezogen worden. Zur Begründung der Klage tragen die Kläger vor: Es bestehe eine faktische Baugrenze, die von dem Anbau überschritten werde. Der Maßstab werde insoweit allein von den Gebäuden M. Nr. 4, 6, 8, 16 und 18 gebildet. Die „Blockrandbebauung“ – unter anderem an der F.--------straße – sei „offensichtlich anders orientiert“ und habe daher außer Betracht zu bleiben. Die genannten maßstabbildenden Gebäude seien durch die Straße M. erschlossen. Im Übrigen sei der geplante Anbau ihnen gegenüber im planungsrechtlichen Sinne rücksichtslos, da er die hinteren Fenster ihres Wohnhauses vom Lichteinfall abschneide. Im Rahmen der bestehenden „bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft“ brauchten sie dies nicht hinzunehmen. Die Kläger beantragen (schriftsätzlich), die der Beigeladenen unter dem 10. Dezember 2010 erteilte Baugenehmigung für das dort näher bezeichnete Bauvorhaben auf dem Grundstück M. 6 in H. - Az. 04257-10-01 - aufzuheben. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie meint, die in Rede stehenden Grundstücke würden von der F.--------straße her erschlossen, da es sich bei der Straße M. um einen Privatweg handele, der zum Teil nicht einmal „grundstückstechnisch“ abgeteilt sei. Eine Baugrenze, die durch das Vorhaben überschritten werde, sei nicht erkennbar. Auch von Rücksichtslosigkeit könne keine Rede sein, zumal der geplante Anbau nur bis etwa 10 Uhr morgens verschattende Wirkung auf das Haus der Kläger haben könne. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt oder angekündigt. Sie verteidigt ihr Vorhaben, hält es insbesondere nicht für rücksichtslos. Der dem streitgegenständlichen Vorhaben ähnliche Anbau auf dem Nachbargrundstück M. 8 ist inzwischen fertig gestellt worden. Die Kammer hat am 25. September 2012 durch die Berichterstatterin einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 6 K 425/10, 6 K 426/10 und 6 K 4875/10 sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben. Soweit die Beteiligten es für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Die nach der Teileinstellung verbliebene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 10. Dezember 2010 ist hinsichtlich nachbarschützender Vorschriften rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn sie gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. Gemessen an diesen Maßstäben ist die angefochtene Baugenehmigung nicht zu beanstanden. 1. Das genehmigte Vorhaben verstößt nicht gegen die Vorgaben des § 6 BauO NRW. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen freizuhalten. Die Abstandflächen müssen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW auf dem Grundstück selbst liegen. Keine Abstandfläche ist allerdings gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 lit. b) innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche gegenüber Grenzen erforderlich, gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf, wenn gesichert ist, dass (auch) auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, so dass der streitige Anbau gegenüber den Nachbargrenzen keine Abstandflächen wahren muss. Das Vorhaben befindet sich im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB). Die Umgebungsbebauung lässt eine grenzständige Bebauung ohne Weiteres zu. Und es ist auch gesichert, dass auf den Nachbargrundstücken ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird, denn beide Nachbargrundstücke sind ihrerseits mit grenzständigen Wohnhäusern bebaut. Der in Rede stehende Anbau befindet sich schließlich auch innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche. Soweit die Kläger die Auffassung vertreten, der Anbau überschreite eine faktische Baugrenze, vermag das Gericht ihnen nicht zu folgen. Es spricht vieles dafür, dass das Baugrundstück, wie von der Beklagten vorgetragen, im Rechtssinne durch die F.--------straße erschlossen ist und dass eine von dieser Straße her ermittelte (vordere) Baugrenze, die durch den Anbau überschritten werden könnte, nicht existiert. Letztlich kommt es auf diese Frage aber nicht (mehr) an. Denn durch die Errichtung des Anbaus an das Wohnhaus M. 8 ist inzwischen ein Vorbild auf dem unmittelbaren Nachbargrundstück entstanden, das die Umgebung prägt und eine etwaige Baugrenze verschoben hätte. Dass dieser Anbau erst nach Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung errichtet worden ist, steht seiner Berücksichtigung im vorliegenden Klageverfahren nicht entgegen. Denn der verfassungskräftige Schutz des Eigentums und das Gebot der Verhältnismäßigkeit verbieten es, eine Baugenehmigung aufzuheben, die wegen geänderter rechtlicher oder tatsächlicher Umstände sogleich wieder erteilt werden müsste. Relevante Änderungen zu Gunsten des Bauherrn nach Erteilung der Baugenehmigung sind daher im Nachbarstreit zu berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012 - 2 A 1626/10 -, DVBl. 2012, 847 ff., mit weiteren Nachweisen. 2. Verstöße gegen das Bauplanungsrecht liegen ebenfalls nicht vor. Ob das genehmigte Vorhaben in jeder Hinsicht mit § 34 BauGB als maßgeblicher bauplanungsrechtlicher Genehmigungsvorschrift vereinbar ist, braucht die Kammer nicht zu entscheiden. Denn ein Verstoß gegen das Bauplanungsrecht würde nicht ohne Weiteres eine Nachbarrechtsverletzung darstellen. Nachbarschutz vermittelt § 34 BauGB nämlich nur in Verbindung mit dem in § 34 Abs. 1 BauGB bzw. in § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) verankerten Gebot der Rücksichtnahme. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 13. November 1997 - 4 B 195.97 -, NVwZ-RR 1998, 540; OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2011 - 2 B 940/11 -, juris. Das genehmigte Vorhaben verstößt indes nicht zu Lasten der Kläger gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1983 ‑ 4 C 59.79 ‑, BauR 1983, 449, vom 28. Oktober 1993 ‑ 4 C 5.93 ‑, DVBl 1994, 697 und vom 23. September 1999 ‑ 4 C 6.98 ‑, DVBl 2000, 192; OVG NRW, Beschlüsse vom 3. September 1999 ‑ 10 B 1283/99 ‑, NVwZ 1999, 1360, und vom 29. August 2011 - 2 B 940/11 -, juris. Ausgehend von diesen Grundsätzen vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass die Kläger durch die angefochtene Baugenehmigung unzumutbar beeinträchtigt werden. Eine gewisse Belastung des Grundstücks der Kläger durch den genehmigten Anbau auf dem Grundstück der Beigeladenen ist allerdings nicht zu verkennen. So geht den Klägern durch den Anbau in den Morgenstunden ein Teil der direkten Sonneneinstrahlung und der Belichtung ihres Hauses und ihrer Terrasse verloren. Auch bietet die mehr als sieben Meter hohe Wand des Anbaus vom Grundstück der Kläger aus einen recht massiven Anblick, der die Aussicht aus den südlichen Fenstern der Kläger in östliche Richtung verstellt und in gewissem Maße als bedrängend empfunden werden kann. Demgegenüber ist allerdings festzustellen, dass es sich um eine Reihenhausbebauung handelt, die zudem in einen Blockinnenbereich eingefügt worden ist. Bei einer in dieser Weise verdichteten Bebauung mit Grundstücksbreiten von sieben bis acht Metern muss ein Grundstückseigentümer mit baulichen Veränderungen auf den Nachbargrundstücken, die sich unmittelbar auch auf sein eigenes Grundstück auswirken, rechnen. Die von den Klägern angesprochene „Schicksalsgemeinschaft“ zwischen den Eigentümern entsprechender Reihenhausgrundstücke kann es zwar in der Tat im Einzelfall gebieten, auf größere, den Nachbarn einseitig belastende Baumaßnahmen zu verzichten. Auf der anderen Seite hat aber gerade wegen dieser Wechselbezüglichkeit der baulichen Verhältnisse auf den einzelnen Grundstücken jeder Grundstückseigentümer auch Erweiterungswünsche seiner Nachbarn in gewissem Umfang zu tolerieren. Das Gericht ist der Auffassung, dass die Grenze des Zumutbaren vorliegend vor allem aufgrund des Umstands, dass sich die Belichtungs- und Besonnungsverhältnisse auf dem Grundstück der Kläger nur in den Morgenstunden verschlechtern werden, nicht überschritten ist. Die Erklärung der Kläger, durch den Anbau würden die zentralen Wohnräume in ihrem Haus „vollständig verschattet und vom Lichteinfall abgeschnitten“ (Schriftsatz vom 19. Dezember 2011, Seite 8), vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen. Die Kammer kann auch nicht feststellen, dass der geplante Anbau eine „erdrückende Wirkung“ auf das Haus oder das Grundstück der Kläger hat. Rücksichtslos erweist sich ein Bauvorhaben insoweit erst dann, wenn es ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derart übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 19. Juli 2010 - 7 A 3199/08 -, juris, und vom 18. Oktober 2011 - 10 A 26/09 -, juris, Beschluss vom 30. August 2012 - 2 A 983/12 -, juris. Dies ist hier bei Weitem nicht der Fall. Schließlich ist durch den angegriffenen Anbau auch nicht der Charakter der Hausgruppe in Frage gestellt. Hausgruppen zeichnen sich dadurch aus, dass die einzelnen Häuser in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden. Dies erfordert keine Deckungsgleichheit, aber ein Mindestmaß an Übereinstimmung mit den zugehörigen Nachbarhäusern. Durch ein Erweiterungsvorhaben darf kein die bauliche Einheit zerstörendes proportionales Ungleichgewicht an der Grundstücksgrenze entstehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2011 - 10 B 29/11 -; in Bezug auf Doppelhäuser auch Urteile vom 19. April 2012 - 10 A 1035/10 - und vom 28. Februar 2012 - 7 A 2444/09 -, alle bei juris abrufbar. Diese Anforderungen sind vorliegend gewahrt. Auch mit dem zweigeschossigen Anbau auf der Südostseite bleibt der Eindruck einer wechselseitig abgestimmten Bebauung der drei Häuser noch bestehen, zumal das Haus Nr. 8 bereits über einen vergleichbaren Anbau verfügt. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Hinsichtlich des für in der Hauptsache erledigt erklärten Teils des Verfahrens entspricht es billigem Ermessen, die Kosten zwischen den beiden (Haupt-) Beteiligten aufzuteilen. Es spricht einiges dafür, dass der zunächst angefochtene Bescheid vom 9. November 2010 unabhängig davon, ob man ihn als eigenständige Baugenehmigung oder als bloßen Nachtrag ansieht, rechtswidrig war. Das mit ihm – vollständig oder ergänzend – genehmigte Vorhaben dürfte gegen das Bauordnungsrecht verstoßen haben, weil die damals vorgesehene Außentreppe mehr als 1,50 m vor die Außenwand hervortrat und somit mangels Privilegierung nach § 6 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 BauO NRW eine seitliche Abstandfläche von drei Metern hätte einhalten müssen. Fraglich ist allerdings, ob die Klage gegen den Bescheid vom 9. November 2010 nicht von vornherein unzulässig war, weil die Beigeladene (kurz) vor der Klageerhebung auf die Baugenehmigung vom 20. September 2010 verzichtet hatte. Bezieht man diesen Verzicht, wofür vieles spricht, auch auf den Bescheid vom 9. November 2010, war die Anfechtungsklage der Kläger gegen diesen Bescheid von Beginn an unzulässig. Da die Kläger allerdings bei Klageerhebung von dem Verzicht noch keine Kenntnis hatten, erscheint es unangemessen, sie vollständig mit den Kosten auch dieses Verfahrensgegenstands zu belasten. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit ihrerseits nicht dem Risiko einer Kostentragungspflicht (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.