OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 L 23/13

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2013:0220.7L23.13.00
10Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 122/13 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. Januar 2013 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers. Denn die Ordnungsverfügung ist bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall zunächst, dass der Antragsteller am 22. August 2012 gegen 20:10 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt hat. Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums N. vom 24. September 2012 festgestellte THC-Wert von 3,1 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend. Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur; OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2012 - 16 B 536/12 -, nrwe, Rdnr. 6 ff. Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -, 9. Juli 2007 - 16 B 907/07 - und 1. August 2007 - 16 B 908/07. Die in Klage- und Antragsverfahren geäußerte Ansicht des Antragstellers, in seinem Falle sei nur ein einmaliger Konsum belegt, rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht. Die Behauptung eines Erstkonsums kann rechtlich allenfalls dann relevant sein, wenn ein solcher Erstkonsum konkret und glaubhaft dargelegt ist. Daran fehlt es hier, denn der Antragsteller hat in den gerichtlichen Verfahren keine näheren Angaben zu den Umständen des von ihm vorgetragenen erstmaligen Cannabis-Konsums gemacht und ist damit seiner Mitwirkungsobliegenheit in einer solchen, von ihm behaupteten Ausnahmesituation nicht nachgekommen. Deshalb ist es zulässig, dieses Verhalten bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten zu berücksichtigen. So: OVG NRW, Beschlüsse vom 12. März 2012 - 16 B 1294/11 - und vom 22. Mai 2012 - 16 B 536/12 - (nrwe.de). Es spricht im übrigen eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit dagegen, dass ein Erstkonsument, der im Umgang mit Cannabis unerfahren ist, sich nur wenige Stunden nach dem Konsum dem hohem Risiko einer Fahrt unter Einfluss dieser Droge aussetzt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2008 - 16 B 868/08 - m.w.N. Zudem hat der Antragsteller gegenüber den Polizeibeamten angegeben, am Vorabend des Tattags 1 bis 2 Joints geraucht zu haben. Er hatte in den Niederlanden Haschisch und Marihuana erworben, das nach Angaben des Antragstellers für seinen Eigenkonsum bestimmt war. An dieser Einlassung, die für einen (zumindest) gelegentlichen Cannabis-Konsum spricht, muss der Antragsteller sich festhalten lassen. Damit ist der Antragsteller nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Eine Bindungswirkung an den Strafbefehl besteht entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht, da dieser keine Feststellung über die Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen enthält. Ein Ermessen steht der Antragsgegnerin bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Auf die damit verbundenen persönlichen Probleme muss er sich einstellen. Vielmehr besteht zum Schutz von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis einer wiedergewonnenen Kraftfahreignung in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu führen, das dann zwingend vorgeschrieben ist (§ 14 Abs. 2 FeV). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de/juris.