Beschluss
5 L 87/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2013:0215.5L87.13.00
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Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 351/13 gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 17. Oktober 2012 zur Nutzungsänderung des Gebäudes auf dem Grundstück B. der I. 11 in C. (Gemarkung B1. , Flur 12, Flurstück 858) in eine Gebäudereinigung wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
2. Der Streitwert wird B. 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 351/13 gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 17. Oktober 2012 zur Nutzungsänderung des Gebäudes auf dem Grundstück B. der I. 11 in C. (Gemarkung B1. , Flur 12, Flurstück 858) in eine Gebäudereinigung wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. 2. Der Streitwert wird B. 5.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der im Entscheidungstenor zum Ausdruck kommende Antrag ist zulässig und begründet. Hat eine Klage gegen einen Verwaltungsakt wie hier nach § 212 a des Baugesetzbuchs - BauGB - in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache deren aufschiebende Wirkung gem. § 80 a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen. In dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat es dabei nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes zu prüfen, sondern zu untersuchen, ob das Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Dritten an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Gegenstand dieser Abwägung ist das Interesse des Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung B. der einen Seite und das Interesse des begünstigten Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung andererseits. Da sich beide Interessen im Grundsatz gleichwertig gegenüberstehen, orientiert sich die vor-zunehmende Abwägung vornehmlich an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Hinsichtlich des gerichtlichen Prüfprogramms ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im baurechtlichen Nachbarstreit - und auch im Verfahren des zugehörigen vorläufigen Rechtsschutzes - keine Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung vorzunehmen, sondern allein zu fragen ist, ob der angefochtene Verwaltungsakt den Rechtsbehelfsführer in seinen ihn schützenden subjektiven Rechten verletzt. Vorliegend geht die Interessenabwägung insgesamt zu Gunsten der Antragsteller aus. Ihre Klage gegen die Baugenehmigung wird voraussichtlich Erfolg haben. Das genehmigte Vorhaben verstößt gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme, weil es für die Antragsteller zu unzumutbar hohen Geräuschimmissionen führt. Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass eine Anlage, deren Immissionen sich in den Grenzen des der Nachbarschaft gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 22 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes - BImSchG - Zumutbaren hält, auch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht rücksichtslos ist. Dieses Gesetz hat die Grenze von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme auch für das Baurecht allgemein bestimmt. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Beschluss vom 22. November 2002 - 7 B 2434/02 -, NWVBl 2003, 343-347 unter Hinweis B. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 30.9.1983 - 4 C 74.78 - BRS 40 Nr. 206 (S. 453); vgl. auch: BVerwG, Urteile vom 27.8. 1998 - 4 C 5.98 - BRS 60 Nr. 83 (S. 318) und vom 23.9. 1999 - 4 C 6.98 - BRS 62 Nr. 86 (S. 408). Die Unzumutbarkeit im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots knüpft damit an den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 bzw. § 22 Abs. 1 BImSchG an. Hierbei handelt es sich um Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Für die Beurteilung, ob Lärmimmissionen, die - wie hier - von einer gewerblichen Anlage ausgehen, im angeführten Sinne Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen bewirken, ist die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm einschlägig. Diese Technische Anleitung in ihrer nunmehr maßgeblichen Fassung vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) - TA Lärm - ist gemäß § 48 BImSchG nach Anhörung der beteiligten Kreise als Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImSchG erlassen worden. Sie dient nach ihrer Nr. 1 dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und misst sich - mit bestimmten, hier nicht interessierenden Ausnahmen - Geltung für alle Anlagen bei, die den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundesimmissionsschutzgesetzes unterliegen, unabhängig davon, ob die Anlagen einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetzes bedürfen oder nicht. Für solche Anlagen beansprucht die TA Lärm nunmehr Geltung insbesondere bei der Prüfung der Einhaltung des § 22 BImSchG im Rahmen der Prüfung von Bauanträgen in Baugenehmigungsverfahren; mithin auch für die Fälle, in denen bei der bauaufsichtlichen Genehmigung solcher Anlagen zu prüfen ist, ob bei der Errichtung und dem Betrieb solcher Anlagen schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Vgl. OVG NRW, a.a.O. Die TA Lärm erfasst damit auch die hier in Rede stehende Gebäudereinigung, die keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegt. Das Gericht geht in Übereinstimmung mit der Antragsgegnerin in diesem summarischen Verfahren davon aus, dass das Haus der Antragsteller in einem allgemeinen Wohngebiet liegt. Gegen die Annahme eines reinen Wohngebiets, von dem die Antragsteller ausgehen, spricht der Umstand, dass zu der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 des Baugesetzbuchs - BauGB - auch das Betriebsgrundstück der Beigeladenen gehört, B. dem früher eine Autowerkstatt betrieben wurde, die in einem reinen Wohngebiet keinesfalls verträglich ist. Der Umstand, dass dieses Betriebsgrundstück bereits in einem Gebiet liegt, das im Gegensatz zu dem Grundstück der Antragsteller von einem Bebauungsplan erfasst ist, steht der Einbeziehung nicht entgegen. Denn im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB kommt es, worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist, als Maßstab ausschließlich B. die vorhandene Bebauung, den tatsächlichen Bestand an. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 4 B 53/08 -, BauR 2009, 216 sowie Urteil vom 31. Oktober 1976 - IV C 16.73 -, BauR 1976, 381. Für allgemeine Wohngebiete setzt die TA Lärm in Nr. 6.1 Satz 1 d) einen Immissionsrichtwert von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) fest. Diese Richtwerte werden zwar nach dem nach Auffassung der Kammer überzeugenden Gutachten zum Schallimmissionsschutz des Ingenieurbüros Schön vom 11. Mai 2012 durchweg eingehalten. Sie liegen am Erdgeschoss bzw. Dachgeschoss der Antragsteller (Immissionsort) bei 35,7 bzw. 38,6 dB(A) tags und 36,9 bzw. 39,6 dB(A) nachts. Nicht eingehalten ist allerdings der nach Nr. 6.1 Satz 2 TA Lärm vorgesehene Grenzwert für kurzzeitige Geräuschspitzen. Insoweit sieht die Regelung vor, dass einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte an Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten dürfen. Die höchste kurzzeitige Geräuschspitze zur ungünstigsten Nachtstunde wurde aber vom Gutachten im Dachgeschoss des Hauses der Antragsteller B. 60,5 dB(A) berechnet. Damit wird der zulässige Grenzwert um 0,5 dB(A) überschritten. Mit der Überschreitung ist gleichzeitig die Zumutbarkeitsgrenze und damit die Grenze für die Rücksichtslosigkeit für die Antragsteller überschritten. Gegen dieses Ergebnis kann nicht eingewandt werden, dass der Gutachter die Problematik erkannt und deshalb vorgeschlagen hat, das alte Hallentor, das ursächlich für die unzulässigen Geräuschspitzen ist, durch ein neues, dem aktuellen Stand der Lärmminderungstechnik entsprechendes neues Hallentor zu ersetzen, mit dem auch die höchsten Geräuschspitzen zur Nachtzeit im Dachgeschoss des Hauses der Antragsteller B. zulässige 59,5 dB(A) reduziert würden. Der Gutachter hat zwar auch in seiner Zusammenfassung nochmals den Austausch des Hallentores für zwingend erforderlich gehalten. Gleichwohl ist die entsprechende Auflage nicht in die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung aufgenommen worden. Zwar hat die Antragsgegnerin in der Baugenehmigung die Formulierung aufgenommen: "Das Gutachten zum Schallimmissionsschutz Nr. 2012-020G vom 11.05.2012 ist Bestandteil dieser Baugenehmigung und zu beachten." Damit kommt die angefochtene Baugenehmigung indessen dem Erfordernis der Bestimmtheit eines jeden Verwaltungsaktes im Sinne des § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - nicht in hinreichender Weise nach. Die Baugenehmigung muss Inhalt, Reichweite und Umfang der mit der Baugenehmigung getroffenen Regelungen und Feststellungen eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss dem Bauschein selbst - ggf. durch Auslegung - entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung herangezogen werden müssen. Andere Unterlagen oder sonstige Umstände sind angesichts der zwingend vorgeschriebenen Schriftform der Baugenehmigung (§ 75 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW) für den Inhalt der erteilten Baugenehmigung regelmäßig nicht relevant. Vgl. die ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Urteil vom 20. September 2007 - 10 A 4372/05 -, BRS 71 Nr. 152 und Beschluss vom 23. März 2009 - 10 B 263/09 -; vgl. auch Beschluss der beschließenden Kammer vom 31. März 2011 - 5 L 102/11 -, juris-Dokument. Bezieht sich die Unbestimmtheit einer Baugenehmigung B. solche Merkmale des Vorhabens, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung solcher Baurechtsvorschriften auszuschließen, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, ist die Baugenehmigung rechtswidrig und B. die Klage des betroffenen Nachbarn aufzuheben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2006 - 10 A 2980/05 -, BRS 70 Nr. 128 und Beschluss vom 23. März 2009 -10 B 263/09 -. Vorliegend fehlt es an der erforderlichen Bestimmtheit, weil die angefochtene Baugenehmigung keine hinreichenden konkreten Festlegungen enthält, um sicherzustellen, dass bei Durchführung des genehmigten Betriebs keine den Antragstellern als Nachbarn unzumutbare Lärmimmissionen entstehen. Die Baugenehmigung hat zwar das Schallgutachten des Ingenieurbüros T. mit einem Genehmigungsvermerk versehen, es damit zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Gutachten zu beachten ist. Allerdings führt eine bloße Bezugnahme B. den Inhalt von Gutachten regelmäßig nicht zu einem eindeutig bestimmbaren und damit ggf. vollstreckungsfähigen Regelungsgehalt einer Baugenehmigung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 1996 - 10 B 248/96 -, BRS 58 Nr. 97 und vom 26. April 2002 - 10 B 43/02 -, BRS 65 Nr. 101; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 75 Rdnr. 215. Denn es bleibt unklar, welcher Teil des Gutachtens mit welchem Regelungsinhalt (Bedingung, Auflage? Bei Auflage: Welcher vollstreckungsfähige Inhalt?) in Bezug genommen werden soll. Da sämtliche Gutachten mit Prämissen (die naturgemäß generalisierend sein und mit den tatsächlichen Verhältnissen der angrenzenden Grundstücke nicht jeweils übereinstimmen müssen), ferner mit Wertungen und darauf aufbauenden Schlussfolgerungen arbeiten, führt eine bloße Bezugnahme B. den Inhalt der Gutachten nicht zu einem eindeutig bestimmbaren und ggf. damit vollstreckungsfähigen Regelungsgehalt der zitierten Nebenbestimmung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 1996, a.a.O. Insoweit fehlt es hier an einer eindeutigen, vollstreckungsfähigen Auflage, welches Hallentor durch welches andere ersetzt werden soll, damit die Grenzwerte eingehalten werden können. Ohne eine derartige eindeutige Regelung könnte die Beigeladene ihren Betrieb auch mit dem alten Tor weiter betreiben, womit eine unzulässige Geräuschbelastung der Antragsteller verbunden wäre. Dem Antrag ist deshalb zu entsprechen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostentragungsrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht B. §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.