Beschluss
18 L 1286/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2013:0215.18L1286.12.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. aus F. wird abgelehnt.
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 107,36 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. aus F. wird abgelehnt. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 107,36 Euro festgesetzt. G r ü n d e : 1. Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit den §§ 114, 115 der Zivilprozessordnung. Der Antrag hat aus nachstehenden Gründen keine hin-reichende Aussicht auf Erfolg. 2. Soweit der Rechtsstreit auf Grund der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten vom 23. Januar bzw. 12. Februar 2013 wegen der Beschränkung der Vollstreckung (§ 6a Abs. 1 Buchstabe b VwVG NRW), die als Folge der mit dem Bescheid vom 2. November 2012 ausgesprochenen Ermäßigung der Hundesteuer-festsetzung erforderlich war, für erledigt erklärt worden ist, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 3. Soweit der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 4783/12 gegen die Pfändungsverfügung der Antragsgegnerin vom 9. Oktober 2012 anzuordnen, danach noch anhängig ist, ist er zulässig aber unbegründet. a) Die Klage gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 9. Oktober 2012, die dem Drittschuldner, der Commerzbank, am 11. Oktober 2012 zugestellt und der Antragstellerin mit einfachem Brief bekannt gegeben worden ist, hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 112 des Justizgesetzes NRW kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung, weil es sich bei der Pfändungs- und Einziehungsverfügung nach dem Verwaltungsvoll-streckungsgesetz für das Land NRW (VwVG NRW) um eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung handelt. Der Antrag war ohne einen vorherigen Antrag bei der Antragsgegnerin auf Aus-setzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO zulässig, weil das Erfordernis eines solchen Antrags, welches sich aus § 80 Abs. 6 VwGO ergibt, nur für Fälle "des Absatzes 2 Nr. 1" gilt, also für die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten. Die Antragstellerin wendet sich vorliegend jedoch nicht unmittelbar gegen derartige Forderungen, sondern gegen die Kontenpfändung (Pfändungs- und Einziehungs-verfügung) als Vollstreckungsmaßnahme wegen Rückständen hierauf. Es kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob als "Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten" auch solche Verwaltungsakte anzusehen sind, welche der Beitreibung von Abgabenforderungen dienen. So OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 1969 - IV B 586/69 -, OVGE 25, 195. Denn die hier in Rede stehende Pfändungs- und Einziehungsverfügung dient nicht allein der Beitreibung einer Abgabenforderung, sondern auch der eines Rück-zahlungsanspruchs aus einem nach § 15a BSHG gewährten Darlehen. Zudem ist ein vorheriger Aussetzungsantrag bei der Behörde gemäß § 80 Abs. 4 VwGO nicht erforderlich, wenn eine Vollstreckung droht (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO). Dies gilt erst recht, wenn die Vollstreckung - wie hier in Gestalt der ange-griffenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung - bereits begonnen hat. b) Im Rahmen des Verfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist eine regelmäßig an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientierte Abwägung des Interesses des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts verschont zu bleiben, mit dem öffentlichen Vollzugsinteresse vorzunehmen, die sich grundsätzlich an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache auszurichten hat. Eine weitergehende Interessenabwägung ist erst dann vorzunehmen, wenn sich im Rahmen der summarischen Prüfung nicht feststellen lässt, ob sich die Rechtmäßig-keit des angegriffenen Verwaltungsakts offensichtlich zu bejahen oder zu verneinen ist. Diese Abwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. aa) Die angegriffene Pfändungs- und Einziehungsverfügung erweist als offensichtlich rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 6 und 40 VwVG NRW. (1) Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Die mit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung beigetriebenen Forderungen sind mit dem Hundesteuerbescheid vom 16. Januar 2012 und dem als Zahlungsauf-forderung bezeichneten Bescheid vom 11. Februar 2008 festgesetzt worden; sie waren seit dem 1. Juli 2012 bzw. dem 1. März 2008 fällig (vgl. § 6 Abs. 1 VwVG NRW). Die "Zahlungsaufforderung" vom 11. Februar 2008 ist, obgleich sie keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, als Leistungsbescheid anzusehen. Sie enthält die Regelung, dass die Antragstellerin den darlehensweise gewährten Mietkautions-betrag zu erstatten hat, was nötigenfalls im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchgesetzt werde. Vgl. zur Abgrenzung BVerwG, Urteil vom 26. April 1968 - VI C 113.67 -, BVerwGE 29, 310. Es bestehen, jedenfalls was die beigetriebene Darlehensrückzahlung angeht, im Rahmen der summarischen Prüfung auch keine durchgreifenden Zweifel, dass die Antragstellerin wie in § 6 Abs. 3 i.V.m. § 19 VwVG NRW vorgeschrieben vor Beginn der hier in Rede stehenden Vollstreckungsmaßnahmen gemahnt worden ist. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob die Antragstellerin tatsächlich wie in dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 30. Januar 2013 angegeben bereits im Mai 2009 wegen dieser Forderung gemahnt wurde; eine solche Mahnung ist bisher nicht vorgelegt worden. Denn zumindest die Zahlungsaufforderung der Vollstreckungs-behörde vom 10. November 2010 kann ihrem Inhalt nach als (weitere oder erstmalige) Mahnung angesehen werden, weil sie jedenfalls die behördliche Erinnerung an die bestehende Rückzahlungspflicht unter Bezeichnung der Gegenstands und der Höhe der noch offenen Darlehensforderung enthält. Angesichts des zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablaufs ist unschädlich, dass darin keine weitere Zahlungsfrist von einer Woche gesetzt wurde. Die Antragstellerin selbst hat zwar den Erhalt einer solchen Mahnung wie den sämtlicher weiterer Zahlungsaufforderungen im gesamten Verlauf der Vollstreckung bestritten. Das Schreiben vom 10. November 2010 ist allerdings ebenso aktenkundig gemacht und mit einem Postabgangsvermerk versehen wie die auf die Hundesteuerforderung bezogene Zahlungsaufforderung der Vollstreckungsbeamtin vom 12. September 2012. Es ist vor diesem Hintergrund unglaubhaft, dass die Antragstellerin keines dieser Schreiben erhalten haben will. Im Übrigen kann offen bleiben, ob das Bestreiten auch des Zugangs der Mahnung bezüglich der Hundesteuerforderung demgegenüber mit Blick darauf erheblich sein kann, dass eine solche Mahnung durch die Antragsgegnerin nicht einmal aktenkundig gemacht worden ist; Letzteres ist aber auch dann unerlässlich, wenn Mahnungen im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erstellt und ausgeführt werden. Vgl. VG Leipzig, Beschluss vom 8. Dezember 1999 - 6 K 2131/99 -, NVwZ 2000, S. 1321; vgl. auch Nr. 19.3.2 der VV zum VwVG NRW. Ein hieraus gegebenenfalls resultierender Verfahrensfehler, der zwar nicht zur Unwirksamkeit der Vollstreckung, wohl aber zu deren Angreifbarkeit führen würde, vgl. VG Leipzig, Beschluss vom 8. Dezember 1999 - 6 K 2131/99 -, a.a.O., wäre jedoch ausnahmsweise in entsprechender Anwendung des § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Vgl. dazu Sadler, VwVG, § 3 Rn. 70. Es ist offensichtlich, dass der Beginn und der Ablauf der Vollstreckung durch eine unterbliebene Mahnung nicht beeinflusst worden sind, weil die Antragstellerin bei dem Vollstreckungsversuch am 2. Oktober 2012 gegenüber der Vollziehungsbeamtin nach deren Vermerk erklärt hat, sie sei (schlechthin) nicht bereit, die Hundesteuer-forderung zu zahlen. (2) Auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 40 VwVG NRW liegen vor. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung enthält insbesondere die genauen Bezeichnungen von Vollstreckungs-und Drittschuldner, der gepfändeten Forderung, Angaben zum Schuldgrund nach Art und Höhe sowie den Ausspruch von Pfändung und Zahlungsverbot. Schließlich ist sie als beglaubigte Abschrift der mit maschineller Namenswiedergabe gezeichneten (§ 37 Abs. 3 VwVfG NRW), bei den Akten verbliebenen Urschrift der Drittschuldnerin zugestellt worden, womit die Pfändung wirksam geworden ist. Die Zustellung ist der Antragstellerin ebenso mitgeteilt worden wie die Verfügung selbst. bb) Soweit die Antragstellerin darüber hinaus die materielle Rechtmäßigkeit der beigetriebenen Forderungen bestreitet, ist dies im Rahmen des Vollstreckungs-verfahrens unerheblich (§ 7 Abs. 1 VwZG NRW). cc) Die Beitreibung der Vollstreckungskosten hat ihre Rechtsgrundlage in § 20 Abs. 1 i.V.m. § 77 VwVG NRW. Diese unterliegen auch der Höhe keinen durchgreifenden Beanstandungen. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen der Antrags-gegnerin in dem Schriftsatz vom 30. Januar 2013 verwiesen werden, wobei aller-dings als Rechtsgrundlage für die bereits im Jahr 2009 entstandenen Vollstreckungs-kosten die Vorschriften der Kostenordnung NRW heranzuziehen sind; in der Sache ändert sich dadurch nichts. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 161 Abs. 2 VwGO. Der Antragstellerin waren die Kosten auch hinsichtlich des erledigten Teils aufzuerlegen, da die Pfändungsverfügung ursprünglich insgesamt rechtmäßig und die Beschränkung der Vollstreckung notwendige Folge der Anfang November ausgesprochenen Ermäßigung der Hundesteuer war. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1, 3 GKG und berücksichtigt mit einem Viertel des Betrages den Wert der Forderungen, wegen derer die Kontenpfändung erfolgt ist, zuzüglich der Vollstreckungskosten aber ohne sonstige Nebenforderungen.