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Beschluss

7 L 1728/12

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2013:0208.7L1728.12.00
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Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2 Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2 Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe: Der sinngemäß gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller die beantragte Fahrerlaubnis der Klasse B vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Erteilungsantrag im Klageverfahren 7 K 6086/12 zu erteilen, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO- kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung). Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Verfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nicht dazu führen darf, dass - wenn auch nur beschränkte Zeit und unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Klageverfahrens - die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird. Für eine wegen der Garantie effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG - ausnahmsweise denkbare Durchbrechung des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache ist allenfalls dann Raum, wenn der Antragsteller nach Lage des Falles wirksamen Rechtsschutz im Klageverfahren nicht erlangen kann und ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung in schwerer und unzumutbarer Weise beeinträchtigt würde. Eine schwere und unzumutbare Beeinträchtigung kann allerdings nur dann gegeben sein, wenn hinsichtlich des geltend gemachten Anordnungsanspruchs ganz überwiegende Erfolgsaussichten bestehen. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 16. Auflage, § 123 Rn. 13 ff - mit weiteren Nachweisen. Im vorliegenden Fall ist es nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B hat, ohne dass er sich zuvor - mit einem für ihn günstigen Ergebnis - der angeordneten medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) unterzogen hat. Vielmehr erscheint die ablehnende Entscheidung des Antragsgegners über den Wiedererteilungsantrag des Antragstellers vom 20. November 2012 als rechtmäßig. Der Antragsgegner hat zu Recht nach § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. b Fahrerlaubnisverordnung - FeV - eine MPU angeordnet, da der Antragsteller in der Vergangenheit wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen hat. Dabei durfte sich der Antragsgegner auf die Verurteilungen des Antragstellers wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr am 7. August 1993 und am 14. Juni 1996 stützen. Wie lange dem Betroffenen vergangenes Fehlverhalten vorgeworfen werden darf, richtet sich nach den einschlägigen Tilgungs- und Verwertungsvorschriften, mit denen der Gesetzgeber selbst Fristen festgelegt hat, nach deren Ablauf Taten einem Verwertungsverbot unterliegen, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 C 21/04 -, juris. § 65 Abs. 9 Satz 1 StVG i.V.m. § 52 Abs. 2 BZRG in der Fassung bis zum 31. Dezember 1998 erlaubt die Verwertung von Entscheidungen, die vor dem 1. Januar 1999 im Verkehrszentralregister eingetragen wurden, in Verfahren hinsichtlich der Erteilung von Fahrerlaubnissen "längstens bis zu dem Tag, der einer zehnjährigen Tilgungsfrist entspricht". Welcher Zeitraum einer zehnjährigen Tilgungsfrist entspricht, ergibt sich aus § 29 StVG n.F. einschließlich der Regelungen über Beginn und Ablaufhemmung der Tilgungsfrist in § 29 Abs. 5 und Abs. 6 StVG, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2012 - 3 B 65/11 -, juris; BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 C 21/04 -, juris. Nach § 29 Abs. 5 StVG beginnt die Tilgungsfrist für die Eintragung einer Tat, wegen derer eine Sperre nach § 69a Strafgesetzbuch - StGB - angeordnet wurde, mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung. Der Antragsteller wurde wegen der Tat vom 7. August 1993 am 1. März 1994 verurteilt (Amtsgericht Dortmund, Az.: 94 Ds 42 Js 2055/93); dabei wurde eine dreijährige Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis angeordnet. Da dem Antragsteller zwischenzeitlich keine Fahrerlaubnis erteilt wurde, begann die zehnjährige Frist am 1. März 1999. Sie wurde nach § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG vor ihrem Ablauf am 1. März 2009 durch die Eintragung des Fahrens ohne Fahrerlaubnis vom 17. Juni 2008 (Rechtskraft 24. Dezember 2008) in ihrem Ablauf gehemmt. Wegen der Tat vom 14. Juni 1996 wurde der Antragsteller am 1. April 1997 verurteilt (Amtsgericht Lünen, Az.: 9 Ds 28 Js 761/96 (580/96)). Dabei wurde eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis von 24 Monaten angeordnet. Damit begann die zehnjährige Frist am 1. April 2002. Durch die Eintragung des Fahrens ohne Fahrerlaubnis vom 17. Juni 2008 am 1. April 2012 wurde diese Frist ebenfalls gehemmt. Beide Taten sind daher nach wie vor verwertbar. Liegen die Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. b FeV vor, steht der Behörde kein Ermessen hinsichtlich der Anordnung der MPU zu. Da der Antragsgegner die MPU zu Recht angeordnet hat, konnte er aus der Weigerung des Antragstellers auf dessen Nichteignung schließen (vgl. § 11 Abs. 8 FeV) und daher den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis ablehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de.