Urteil
6a K 5499/11.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2013:0208.6A.K5499.11A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Tatbestand: Die am 30. Juli 1940 in U. geborene Klägerin ist georgische Staatsangehörige kurdischer bzw. jesidischer Volks- und Religionszugehörigkeit. Sie reiste am 11. Oktober 2011 mit ihrem Sohn, ihrer Schwiegertochter sowie ihren Enkeln (Kläger in den Verfahren 6a K 5500/11.A und 6a K 5273/11.A) auf dem Landweg in die Bundesrepublik ein und stellte am 14. Oktober 2011 einen Asylantrag. Bei der am 15. November 2011 durchgeführten Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gab die Klägerin an: Sie habe keine Schule besucht. Sie und die Familie ihres Sohnes, in der sie seit langem lebe, seien, nachdem sie zuvor in Georgien gelebt hätten, vor etwa 13 oder 14 Jahren in die Nähe von N. gezogen. Zuletzt seien sie nach Georgien zurückgekehrt. Als Jesiden würden sie von allen unterdrückt; sie hätten kein Herkunftsland. Außerdem sei sie krank. Mit Bescheid vom 30. November 2011 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen sowie Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte die Klägerin zur Ausreise auf und drohte ihr die Abschiebung nach Georgien an. Zur Begründung führte das Bundesamt an, eine Anerkennung als Asylberechtigte scheitere bereits an der Einreise über einen sicheren Drittstaat. Eine politische Verfolgung habe die Klägerin nicht vorgetragen. Anhaltspunkte für Abschiebungsverbote seien nicht erkennbar. Anders als bei dem Sohn, der Schwiegertochter und den Enkeln der Klägerin stützte das Bundesamt das Offensichtlichkeitsurteil im Falle der Klägerin ausdrücklich nicht auf § 30 Abs. 3 AsylVfG. Am 29. Dezember 2011 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Den zuletzt genannten Antrag hat das Gericht mit Beschluss vom 18. Januar 2012 (6a L 1429/11.A) abgelehnt. Eine nähere Begründung der Klage ist nicht vorgelegt worden. Die Klägerin hat allerdings zwei ärztliche Berichte des Knappschaftskrankenhauses Bottrop vorgelegt, die sich auf einen stationären Aufenthalt der Klägerin Anfang September 2012 beziehen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. November 2011, Az. 5512628-430, zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf die angefochtene Entscheidung. Einer für den 12. Dezember 2012 angesetzten zwangsweisen Rückführung nach Georgien haben die Klägerin und ihre Familie sich durch "Untertauchen" entzogen. In der mündlichen Verhandlung am 8. Februar 2013 ist die Klägerin mittels einer Dolmetscherin persönlich angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der genannten Parallelverfahren sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 7. Februar 2013 hervorgehoben hat, besonders sei ihr an einer Aufhebung der Offensichtlichkeitsfeststellung nach § 30 Abs. 3 AsylVfG gelegen, geht ihr Begehren ins Leere. Zwar kann die isolierte Aufhebung dieser qualifizierten Offensichtlichkeitsfeststellung grundsätzlich beantragt und durch das Gericht ausgesprochen werden. Vgl. die Urteile der Kammer vom 8. Februar 2013 in den Parallelverfahren 6a K 5273/11.A und 6a K 5500/11.A mit weiteren Nachweisen. Anders als bei dem Sohn, der Schwiegertochter und den Enkeln der Klägerin hat das Bundesamt im Falle der Klägerin jedoch keine Offensichtlichkeit im Sinne von § 30 Abs. 3 AsylVfG festgestellt. In dem streitgegenständlichen Bescheid heißt es vielmehr ausdrücklich, die Voraussetzungen für eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 3 AsylVfG lägen nicht vor. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Die Entscheidung des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO); die Klägerin hat auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte im Sinne von Art. 16a Grundgesetz (GG), auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) oder auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich Georgiens. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte im Sinne von Art. 16a GG. Ein solcher Anspruch steht ihr bereits aufgrund von Art. 16a Abs. 2 GG in Verbindung mit § 26a AsylVfG nicht zu. Danach kann sich ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet eingereist ist, nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen. Sichere Drittstaaten sind unter anderem die Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Da die Klägerin nach eigenen Angaben auf dem Landweg eingereist ist, muss sie zwangsläufig aus einem sicheren Drittstaat eingereist sein. 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG. Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) ist ein Ausländer, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat - dies ist vorliegend Georgien -, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Von einer relevanten Verfolgungssituation kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es hingegen regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa in Folge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2010 - 19 A 2999/06.A -, Juris, und vom 10. Mai 2011 - 3 A 133/10.A -, Juris, jeweils mit weiteren Nachweisen und unter maßgeblicher Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315 ff. Für die erforderliche Prognose, ob der Ausländer bei einer Rückkehr in das Herkunftsland von abschiebungsrelevanter Verfolgung bedroht wäre, gilt im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Ob der Ausländer sein Heimatland auf der Flucht vor bereits eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Verfolgung verlassen hat oder unverfolgt ausgereist ist, hat - anders als bei der Prüfung des Asylgrundrechts - auf den Wahrscheinlichkeitsmaßstab keine Auswirkungen; eine Vorverfolgung kommt dem Ausländer jedoch als (widerlegbare) Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung oder Schädigung bei Rückkehr in das Heimatland wiederholen wird, zugute. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377 ff. Gemessen an diesen Maßstäben steht der Klägerin die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Hinsichtlich der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angedeuteten Geschehnisse in Georgien im Jahre 2011 ist festzustellen, dass sich die behauptete Bedrohung durch georgische "Sicherheitskräfte" auf die Söhne der Klägerin bezogen haben soll. Eine Verfolgung oder Gefährdung der Klägerin selbst hat diese nicht einmal angedeutet. Dass die entsprechenden, von der Klägerin und ihren Familienangehörigen geschilderten Maßnahmen der "Sicherheitskräfte" offenbar nicht an eines der in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Merkmale anknüpfen und daher keine politische Verfolgung darstellen, kommt hinzu. Auch die Zugehörigkeit der Klägerin zur Volksgruppe bzw. Religionsgemeinschaft der Jesiden begründet nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer politischen Verfolgung. Konkrete Anhaltspunkte für eine Vorverfolgung oder eine im Falle der Rückkehr drohende (Einzel-) Verfolgung gerade der Klägerin wegen ihres Jesidentums sind weder von der Klägerin benannt worden noch sonst ersichtlich. In Betracht käme hinsichtlich des Jesidentums der Klägerin somit allenfalls eine sog. "Gruppenverfolgung". Die Annahme eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG setzt voraus, dass dem Betroffenen in eigener Person eine für den Abschiebungsschutz relevante Verfolgung droht. Diese Gefahr eigener Verfolgung des Schutzsuchenden kann sich allerdings auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines relevanten Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. Denkbar ist sowohl eine unmittelbare Anknüpfung an das die Verfolgung begründende Gruppenmerkmal als auch eine Verfolgung, der dieses Merkmal mittelbar zugrunde liegt. In beiden Fällen setzt die Annahme einer Gruppenverfolgung, wenn nicht Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm bestehen, eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus. Für deren Feststellung ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Güter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und -gebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen oder um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Die Verfolgung muss die Betroffenen dabei gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Dies ist nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahmen zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Ein Schutzanspruch wegen Gruppenverfolgung besteht schließlich nur dann, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, das heißt, wenn keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar ist. Vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, NVwZ 2009, 1237 ff., und Beschluss vom 2. Februar 2010 - 10 B 18.09 -, Juris. Die Kammer ist im Einklang mit der - soweit ersichtlich - einhelligen Meinung in der Rechtsprechung der Auffassung, dass Jesiden in Georgien keiner Gruppenverfolgung nach den dargestellten Maßstäben unterworfen sind. Ausführlich dazu die Urteile der Kammer vom 8. Juli 2011 - 6a K 2281/10.A - und vom 30. August 2011 - 6a K 2822/10.A -, abrufbar bei juris und unter www.nrwe.de, mit weiteren Nachweisen. 3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Innerhalb dieser Gruppe von Abschiebungshindernissen bilden die Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG einen eigenständigen, vorrangig vor den sonstigen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten zu prüfenden Streitgegenstand. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198, und vom 29. September 2011 - 10 C 23.10 -, juris. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Umständen, die den Tatbestand eines dieser unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbote erfüllen könnten, sind indes nicht erkennbar. Dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Georgien gefoltert bzw. unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworden werden könnte (§ 60 Abs. 2 AufenthG) oder dass ihr die Todesstrafe drohen könnte (§ 60 Abs. 3 AufenthG), ist nicht ersichtlich. Für die Klägerin besteht in Georgien auch keine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Auch in Ansehung der nach wie vor bestehenden Spannungen im Zusammenhang mit der Frage der Regionen Südossetien und Abchasien ist eine solche Gefahr nicht festzustellen. In Betracht kommt somit allenfalls ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine solche Gefahr vermag das Gericht nicht zu erkennen. Hinsichtlich der behaupteten Geschehnisse im Jahre 2011 gilt das oben Gesagte; wenn in Georgien überhaupt konkrete Gefahren drohen sollten, dann drohen diese dem Sohn der Klägerin, nicht aber dieser selbst. Entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist auch kein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen des Gesundheitszustandes der Klägerin festzustellen. Eine (individuelle) Gefahr kann allerdings auch bestehen, wenn der Ausländer an einer Erkrankung leidet, die sich aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat voraussichtlich verschlimmern wird. Erforderlich aber auch ausreichend ist insoweit, dass sich die vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise zu verschlimmern droht, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d.h. eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. September 1997 - 9 C 48.96 -, BVerwGE 105, 383, und vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, BVerwGE 127, 33. Dies kann unter anderem auch dann der Fall sein, wenn in dem Abschiebezielstaat dringend erforderliche Behandlungsmöglichkeiten fehlen oder wenn solche Behandlungsmöglichkeiten zwar vorhanden, für den betreffenden Ausländer aber aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht erreichbar sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463. Um ein entsprechendes Abschiebungshindernis feststellen zu können, ist allerdings eine hinreichend konkrete Darlegung der gesundheitlichen Situation erforderlich, die in der Regel durch ein ärztliches Attest zu untermauern ist. Zwar ist der Verwaltungsprozess grundsätzlich durch den in § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO statuierten Amtsermittlungsgrundsatz geprägt. Aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO und § 74 Abs. 2 AsylVfG ergibt sich jedoch die Pflicht der Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken, was in besonderem Maße für Umstände gilt, die - wie eine Erkrankung - in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen. Insoweit muss von einem Kläger, der sich zur Begründung eines Abschiebungshindernisses auf eine Erkrankung beruft, ein Mindestmaß an substantiiertem, durch ein ärztliches Attest belegtem Vortrag erwartet werden. Vgl. dazu nur VG München, Urteil vom 24. Februar 2012 - M 22 K 10.30780 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juli 2012 - 6a K 4667/10.A -, juris; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2012 - 13 A 2586/11.A -, juris; Bergmann, in: Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 9. Aufl. 2011, § 74 AsylVfG Rdnr. 25 ff.. Ein diesen Anforderungen entsprechendes Vorbringen der Klägerin liegt nicht vor. Sie hat sich nur pauschal auf eine Erkrankung berufen und zwei Berichte des Knappschaftskrankenhauses Bottrop vom 6. September 2012 vorgelegt. Diesen Berichten ist zu entnehmen, dass die in gutem Allgemeinzustand befindliche Klägerin am 2. September 2012 notfallmäßig aufgenommen worden ist, dass eine hypertensive Entgleisung, eine Hyperthyreose (aktuell allerdings euthyreot), ein chronisches Schmerzsyndrom und ein bekanntes Aortenklappenvitium diagnostiziert worden sind, dass eine Medikation mit vier (Standard-) Medikamenten ärztlich angeordnet worden ist und dass die Klägerin am 6. September 2012 in gebessertem und stabilem Zustand entlassen worden ist. Inwieweit die Klägerin auf Dauer auf die medikamentöse Behandlung angewiesen ist und welche Folgen das Ausbleiben der Medikamenteneinnahme haben könnte, ist in dem Attest hingegen nicht ansatzweise dokumentiert. Für die Kammer ist nicht einmal erkennbar, ob im streitentscheidenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung überhaupt noch eine behandlungsbedürftige Erkrankung gegeben ist. Auch die allgemeine Versorgungslage begründet schließlich kein Abschiebungshindernis bezüglich Georgiens. Ist keine erhebliche konkret-individuelle Gefährdung des Betroffenen anzunehmen, sondern ist dieser vielmehr, wie die Bevölkerung des Heimatlandes insgesamt oder zumindest einzelne Bevölkerungsteile, von einer allgemeinen Gefahrenlage betroffen, vermag dies dann ein zwingendes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu begründen, wenn es dem Betroffenen mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten ist, in sein Heimatland abgeschoben zu werden. Dies ist der Fall, wenn er in seinem Heimatland einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Die (allgemeine) Gefahr muss dabei nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich hieraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Die Gefahr muss dem Betroffenen - über den oben genannten, etwa bei § 60 Abs. 1 AufenthG anwendbaren Maßstab hinausgehend - mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen und sich alsbald nach der Rückkehr realisieren. Nur unter den vorgenannten Voraussetzungen gebieten es die Grundrechte, dem Betroffenen trotz des Fehlens einer bei allgemeinen Gefahren grundsätzlich gebotenen politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren. Vgl. zu alldem nur BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, InfAuslR 2010, 458 ff., und vom 29. September 2011 - 10 C 23.10 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, Juris. Dass die Klägerin im Falle ihrer Rückführung nach Georgien einer extremen Gefahrenlage in dem oben dargelegten Sinne ausgeliefert wäre, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen lässt sich insgesamt entnehmen, dass durch das Zusammenwirken des georgischen Staates mit internationalen und nationalen Hilfsorganisationen gewährleistet ist, dass eine Grundversorgung der Bevölkerung einschließlich der in großer Zahl vorhandenen Binnenflüchtlinge mit Wohnraum, Nahrung und medizinischer Unterstützung gewährleistet ist. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Extremgefahr in dem oben beschriebenen Sinne vorliegt, dass die Klägerin also bei einer Rückkehr nach Georgien alsbald mit hoher Wahrscheinlichkeit schwersten Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt wäre. Zur weiteren Begründung nimmt das Gericht auf die Gründe des Bescheides des Bundesamtes vom 30. November 2011 Bezug und sieht gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG von einer eigenen Darstellung der sonstigen Entscheidungsgründe ab.