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Beschluss

5 L 1572/12

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2013:0207.5L1572.12.00
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Tenor

1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert beträgt 12.776,56 EUR.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert beträgt 12.776,56 EUR. G r ü n d e: Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Haftungsbescheid der Antragsgegnerin vom 26. November 2012 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Die wörtlich beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kommt nur in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO in Betracht, also wenn die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes durch die Behörde besonders angeordnet worden ist. Hinsichtlich des vorliegend streitgegenständlichen Haftungsbescheides entfällt die aufschiebende Wirkung einer Klage indes von Gesetzes wegen nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn bei Steuern handelt es sich um öffentliche Abgaben im Sinne der Vorschrift und der Haftungsbescheid nach § 191 der Abgabenordnung - AO - dient ebenso wie der Steuerbescheid selbst der Herbeiführung der planmäßigen Tilgung der entsprechenden Forderungen der öffentlichen Hand. Vgl. Beschl. der erkennenden Kammer v. 23. Mai 2011 - 5 L 388/11 - und v. 13. Dezember 2012 - 5 L 1218/12 -; VG Weimar, Beschl. v. 6. Februar 1996 - 6 E 117/96 -; VG Köln, Beschl. v. 11. Januar 2008 - 23 L 1788/07 -; VG München, Beschl. v. 25. Juli 2011 - M 10 S 11.2086 -, jeweils zit. nach juris; vgl. auch Puttler, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 3. Aufl. 2010, § 80 Rn. 56, 58. Aber auch bei einer nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO erfolgenden Auslegung des Antrages dahingehend, im Sinne des § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der zeitgleich gegen den Haftungsbescheid erhobenen Klage (5 K 5621/12) anzuordnen, ist dieser zwar statthaft aber unzulässig. Denn ein entsprechender Antrag ist gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dabei handelt es sich um eine nicht nachholbare Zulässigkeitsvoraussetzung, die im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht gegeben sein muss. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschl. v. 16. Februar 1993 - 14 B 4556/92 -, v. 19. Januar 1995 - 16 B 181/95 -, v. 3. März 1995 - 9 B 564/95 -, v. 13. Juli 2010 - 14 B 701/10 - und v. 13. Juli 2012 - 9 B 818/12 -, jeweils zit. nach juris; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2007, § 80 Rn. 185. Ein entsprechender Antrag wurde aber ausweislich der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin bislang nicht gestellt. Der Antragsteller war auch nicht von einer vorherigen behördlichen Entscheidung über seinen Aussetzungsantrag gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO befreit, weil der Ausnahmetatbestand der drohenden Vollstreckung zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der - zeitgleich erhobenen - Klage am 3. Dezember 2012 nicht gegeben war. Der Antragsteller hat weder dargelegt noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht bereits die Vollstreckung drohte. Für die Erfüllung dieses Tatbestandes ist es nicht ausreichend, dass die im Abgabenbescheid enthaltene Forderung bereits fällig ist. Vielmehr muss die Vollstreckung aus dem Bescheid schon begonnen haben, der Beginn für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt worden sein oder es müssen konkrete Vorbereitungen der Behörde für eine alsbaldige Vollstreckung vorliegen. Vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 22. Juni 1992 - 1 W 29/92 -, NVwZ 1993, 490 (491); OVG NRW, Beschl. v. 13. Juli 2010 - 14 B 701/10 -; OVG Lüneburg, Beschl. v. 27. August 2010 - 4 ME 164/10 -, NVwZ-RR 2010, 865; Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 186. Vorliegend war demgegenüber schon nach der Zahlungsaufforderung im streitgegenständlichen Haftungsbescheid vom 26. November 2012 der Betrag erst innerhalb eines Monats nach Zustellung zu entrichten. Somit war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht am 3. Dezember 2012 noch nicht einmal die durch die Antragsgegnerin eingeräumte Zahlungsfrist abgelaufen. Nach alledem ist der Antrag daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - und berücksichtigt die Höhe der mit dem angefochtenen Haftungsbescheid geltend gemachten Haftungssumme. Bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreffend Verwaltungsakte, die auf eine bezifferte Geldleistung gerichteten sind, ist dabei nur ein Viertel des jeweiligen Betrages als Streitwert anzusetzen (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, Ziff. 1.5).