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Urteil

5a K 877/11.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2013:0124.5A.K877.11A.00
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Leitsätze

Dass die Konversion vom Islam zur christlichen Kirche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Afghanistan zu politischer Verfolgung führt, entspricht sowohl der bisherigen Rechtsprechung der Kammer als auch - nach wie vor - der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bundesweit. Die Kammer hält auch und gerade angesichts der aktuellen Erkenntnisquellen zur Situation der zum christlichen Glauben konvertierten Moslems an dieser Rechtsprechung fest.

Tenor

Soweit der Kläger seine Klage hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Januar 2011 zu Nrn. 2 bis 4 verpflichtet, festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.

Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dass die Konversion vom Islam zur christlichen Kirche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Afghanistan zu politischer Verfolgung führt, entspricht sowohl der bisherigen Rechtsprechung der Kammer als auch - nach wie vor - der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bundesweit. Die Kammer hält auch und gerade angesichts der aktuellen Erkenntnisquellen zur Situation der zum christlichen Glauben konvertierten Moslems an dieser Rechtsprechung fest. Soweit der Kläger seine Klage hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Januar 2011 zu Nrn. 2 bis 4 verpflichtet, festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger, geboren am 4. August 1993 in I. (Afghanistan), ist afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Volkszugehörigkeit. Er war vormals schiitischen Glaubens und ist inzwischen evangelisch-christlichen Glaubens. Der Kläger reiste am 10. August 2010 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, meldete sich am 20. August 2010 bei der Zentralen Ausländerbehörde Dortmund als Asylsuchender und beantragte am 24. August 2010 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in der Außenstelle in Dortmund seine Anerkennung als Asylberechtigter. Am 24. August 2010 wurde der Kläger vorbereitend zur Anhörung befragt; am 31. August 2010 wurde er persönlich angehört. Auf die hierzu gefertigten Niederschriften in Beiakte/Heft 1 Bl. 1 ff. und 36 ff. wird verwiesen. Mit Bescheid vom 21. Januar 2011 lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers ab (Ziffer 1). Zugleich stellte sie fest, dass auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingeigenschaft (Ziffer 2) sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlägen (Ziffer 3). Ferner forderte sie den Kläger zur Ausreise innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe auf; für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde die Abschiebung angedroht (Ziffer 4). Zur Begründung wird in den Bescheiden zunächst ausgeführt, dass eine Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG vorliegend nicht in Betracht komme, da der Kläger auf dem Landweg eingereist sei; die Ausnahme des § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG liege nicht vor. Ferner seien auch die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG lägen nicht vor. Auf die weitere Begründung dieses Bescheides wird verwiesen. In der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung wurde das Verwaltungsgericht Arnsberg als örtlich zuständiges Gericht angegeben. Der Kläger hat am 3. Februar 2011 vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg Klage erhoben, die mit Beschluss vom 22. Februar 2011 an das erkennende Gericht verwiesen worden ist. Zur Begründung seiner Klage ergänzt und vertieft der Kläger zunächst sein Vorbringen im Asylverfahren. Unabhängig davon macht der Kläger subjektive Nachfluchtgründe geltend. Er sei zum christlichen Glauben konvertiert und sei inzwischen in der Ev. Luth. Landeskirche I1. getauft; insoweit legt der Kläger eine Taufurkunde vom 29. März 2011 (Bl. 48 der Gerichtsakte) und eine "Teilnemer Bescheinigung" bezüglich der Taufe (datiert auf den "60. Juni 2011", Bl. 71 der Gerichtsakte) vor. Danach ist der Kläger am 26. März 2011 getauft worden. Der Kläger trägt im Übrigen vor, dass er erstmals in Deutschland mit dem christlichen Glauben in Berührung gekommen sei. Er habe zunächst Kontakt gehabt mit der vorgenannten Kirchengemeinde in I1. und sei anschließend auf der Suche nach Anschluss an eine Kirchengemeinde im Raum E. gewesen. Hier habe er sich alsbald der evangelischen "Gemeinde I2.---weg " in der W. -der-U. -Straße angeschlossen. In dieser Gemeinde habe es ursprünglich persisch-sprachige Gemeindeangehörige gegeben, die in den Gottesdiensten und Bibelstunden übersetzt hätten, so dass er nicht allein auf seine Deutschkenntnisse angewiesen gewesen sei. Diese "persische Gemeinde" habe sich inzwischen aufgelöst. Daher habe er sich nunmehr dem christlichen Verein CKM in P. angeschlossen. Er fahre ein- bis zweimal wöchentlich nach P. . Im Rahmen der dortigen Gemeinde, die aus konvertierten ehemaligen Muslimen bestehe, kämen vor allem Iraner und Afghanen zusammen, die von deutschen Gemeindeangehörigen unterstützt würden. Neben Gottesdiensten gebe es insbesondere gemeinsame Gebete und Bibelstunden. Die Inhalte der Bibel und des Glaubens würden im Allgemeinen in die persische Sprache übersetzt. Da Persisch mit der afghanischen Sprache Dari verwandt sei, könne er diese Sprache sowohl verstehen als auch lesen. Unabhängig davon beherrsche er inzwischen auch die deutsche Sprache sehr gut; er besuche seit zwei Jahren das Q. -F. -Berufskolleg in E. mit dem Ziel der Fachoberschulreife. Zurzeit absolviere er ein dreiwöchiges Praktikum am Knappschaftskrankenhaus in E. . Der Kläger hat ursprünglich auch beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Januar 2011 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Insoweit hat der Kläger seine Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Im Übrigen hält er seine Klage aufrecht. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 2 bis 4 des Bescheides vom 21. Januar 2011 zu verpflichten, festzustellen, dass hinsichtlich seiner Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, hilfsweise unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Januar 2011 zu den Ziffern 3 und 4 festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte beruft sich zur Begründung auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Eine Flüchtlingsanerkennung aufgrund der Konversion komme nur in Betracht, wenn der Kläger glaubhaft mache, dass die Konversion nicht aus rein asyltaktischen Gründen erfolgt sei, sondern aufgrund innerer Überzeugung. Zu dem höchstpersönlichen Umstand, dass sein Glaubensübertritt auf einer innerlich gefestigten Überzeugung beruhe, sei indes nichts vorgetragen worden. Darüber hinaus sei fraglich, ob ein Taufereignis in Deutschland im Heimatland des Klägers überhaupt bekannt würde. Bei der beigefügten Bescheinigung falle im Übrigen auf, dass "Teilnemer" ohne "h" geschrieben worden sei und diese auf den "60." Juni 2011 datiert sei. Zu letzterem hat der Kläger mit Schriftsatz vom 14. Januar 2013 eine Stellungnahme des Paten der Ev.-Luth. Landeskirche I1. zum Beweis der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit der Taufurkunde vorgelegt (Bl. 108 f. der Gerichtsakte). Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2013 ergänzend zu seinem Asylvorbringen angehört worden. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. Entscheidungsgründe: Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtordnung (VwGO) einzustellen, soweit die Klage zurückgenommen wurde. Über die im Übrigen aufrecht erhaltene Verpflichtungsklage konnte die Kammer trotz des Ausbleibens der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, da diese in der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen wurde, dass gemäß § 102 Abs. 2 VwGO beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die aufrecht erhaltene Klage hat mit dem Hauptantrag Erfolg. Sie ist insoweit zulässig und begründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gemäß § 77 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Aus diesem Grund war der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes vom 21. Januar 2011 hinsichtlich der Ziffern 2 bis 4 aufzuheben. Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer ein "Flüchtling" im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist und der Flüchtlingsschutz nicht ausnahmsweise nach § 3 Abs. 2 bis 4 AsylVfG und § 60 Abs. 8 AufenthG ausgeschlossen ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutz (ABl. EU Nr. L 304, S. 12) - sog. Qualifikationsrichtlinie - ergänzend anzuwenden (§ 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). Art. 7 RL 2004/83/EG definiert die Akteure, die (vor nichtstaatlicher Verfolgung) Schutz bieten können. Art. 8 RL 2004/83/EG legt fest, wann der Antragsteller auf internen Schutz verwiesen werden kann und konkretisiert damit die Anforderungen an eine inländische Fluchtalternative. Art. 9 und 10 RL 2004/83/EG regeln die Verfolgungshandlungen und die Verfolgungsgründe. Der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 AufenthG ist ansonsten weitgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts. Das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 1 AufenthG geht allerdings über Art. 16 a Abs. 1 GG insofern hinaus, als es auch dann eingreift, wenn Asyl etwa nach § 26a Abs. 1 Satz 1 oder § 27 AsylVfG ausgeschlossen ist. Auch kann sich der Flüchtling gemäß § 28 Abs. 1a AsylVfG auf selbst geschaffene subjektive Nachfluchtgründe berufen. § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG stellt zudem klar, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Überdies enthält § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ferner eine klarstellende Regelung dahingehend, dass eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG ausgehen kann von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zu a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Aus den in Art. 4 RL 2004/83/EG geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt schließlich, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Flucht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Daher ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung droht. Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG ist dabei - wie auch bei der des subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11.09 -, juris Rz. 14 f., vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 - und - 10 C 5.09 -, jeweils juris Rz. 31 bzw. 23; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris Rz. 35 ff. Ausgehend von diesen Grundsätzen steht dem Kläger im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG aufgrund einer Verfolgung wegen seiner Religion zu. Nach Überzeugung des Gerichts droht dem Kläger wegen der von ihm glaubhaft vorgetragenen Konversion zum Christentum und der damit verbundenen Apostasie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure; ob darüber hinaus auch die Darstellung des Klägers, wie er sie vor dem Bundesamt bei seiner Anhörung dargelegt hat, einen - weiteren - Grund für die Annahme einer abschiebungsrechtlich relevanten Verfolgung in Afghanistan bieten könnte, bedarf daher keiner Entscheidung. Hinsichtlich der "Religion" als Verfolgungsgrund ist gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG die Begriffsbestimmung des Art. 10 Abs. 1 Buchst. b) RL 2004/83/EG zugrunde zu legen. Danach umfasst der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten und öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Hierdurch wird auch und insbesondere die Religionsausübung in der Öffentlichkeit geschützt, so dass es unter Geltung der Qualifikationsrichtlinie dem Religionswechsler nicht mehr zuzumuten ist, öffentlich praktizierten Riten der Glaubensgemeinschaft - etwa Gottesdiensten oder Prozessionen - fernzubleiben, um staatliche Sanktionen zu vermeiden. Vgl. Europäische Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 5. September 2012 - verb. Rs. C-71/11 und C-99/11 -, juris; s. auch Marx, Verfolgung aus Gründen der Religion aus menschenrechtlicher Sicht - Anmerkungen zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 5. September 2012, ASYLMAGAZIN 2012, S. 327 ff. Der Glaubensangehörige ist insofern auch verfolgt, wenn er zu unzumutbaren Ausweichhandlungen genötigt ist, um der staatlichen Repression zu entkommen. Das ist der Fall, wenn er sich einer Bestrafung nur entziehen kann, indem er seine Religionszugehörigkeit leugnet und wirkungsvoll versteckt hält. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. November 2012 - 13 A 1999/07.A -, juris Rz. 35, sowie zuvor bereits Beschlüsse vom 30. März 2011 - 9 A 567/11.A -, juris Rz. 15, und vom 30. Juli 2009 - 5 A 982/07.A - und - 5 A 1999/07.A -, juris Rz. 34 bzw. 37. Beruft sich der Schutzsuchende - wie hier - auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei in Deutschland zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht, und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt. Wann eine solche Prägung anzuerkennen ist, lässt sich nicht allgemein beschreiben. Nach dem aus der Gesamtheit des Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahrens gewonnenen Eindruck muss sich der Schutzsuchende aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst und dem anderen Glauben zugewandt haben. Hat er eine christliche Religion angenommen, genügt es im Regelfall nicht, dass der Schutzsuchende lediglich formal zum Christentum übergetreten ist, indem er getauft wurde. W. einem Erwachsenen, der sich zum Bekenntniswechsel entschlossen hat, darf im Regelfall erwartet werden, dass er mit den wesentlichen Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich vorwiegend nach seiner Persönlichkeit und seiner intellektuellen Disposition. Überdies wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, dass der Konvertit ernstlich gewillt ist, seine christliche Religion auch in seinem Heimatstaat auszuüben, wenn er seine Lebensführung bereits in Deutschland dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommenen Konfession ausgerichtet hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. November 2012 - 13 A 1999/07.A -, juris Rz. 37 ff., sowie Beschlüsse vom 21. März 2012 - 13 A 674/12.A -, juris Rz. 5 ff., und vom 30. Juli 2009 - 5 A 982/07.A - und - 5 A 1999/07.A -, juris Rz. 41 ff. bzw. 44 ff. Nach dem persönlichen Eindruck, den das erkennende Gericht von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, bestehen keine Zweifel daran, dass der Kläger nicht nur formell, sondern ernsthaft vom Islam zum Christentum übergetreten ist und der christliche Glaube nunmehr seine religiöse Identität prägt. Das gesamte Vorbringen des Klägers zum Glaubenswechsel ist frei von Widersprüchen und Übertreibungen. Seine Ausführungen überzeugen inhaltlich und geben ein insgesamt stimmiges Bild ab. So hat der Kläger zu den Beweggründen für seinen Glaubenswechsel und seinem Bekehrungsprozess glaubhaft geschildert, dass es zunächst vor allem Enttäuschungen und Schwierigkeiten mit dem ihm von Geburt an aufgezwungen muslimischen Glauben waren, die dazu führten, dass er sich vom Islam lossagte. Das Leben der Moslems in seiner Umgebung sei so völlig anders gewesen, als der Koran es vorschreibe. Auch habe er nicht verstanden, warum es ein so großes Problem gewesen sei, dass seine Freundin in Afghanistan eine Sunnitin und er ein Schiit war. Hinzu kam entscheidend, dass der jugendliche Kläger zunächst auf seiner Flucht und sodann auch zu Beginn seines Aufenthaltes in Deutschland verloren und auf sich allein gestellt war. Seinen Schilderungen kann entnommen werden, dass er bestimmt war von Suizidgedanken, zurückgezogen lebte und zunächst noch Betäubungsmittel konsumierte. In dieser Situation waren es Angehörige des christlichen Glaubens, einschließlich anderer Konvertiten, die dem Kläger neuen Lebensmut zusprachen und ihn dabei zum christlichen Glauben führten. Der Kläger hat insofern anschaulich beschrieben, wie der christliche Glaube in ihm gereift ist. Auch hat der Kläger mehrfach betont, dass er dabei einen positiven Lebenswandel vollzogen habe. Durch die Religion habe sich sein Leben verbessert und so sei er auch ein viel besserer Schüler geworden. Aufgrund seiner Ausführungen in der mündlichen Verhandlung ist ferner offenbar geworden, dass sich der Kläger auch inhaltlich mit zentralen Glaubensfragen - vor allem im Vergleich der Religionen miteinander - intensiv befasst hat. So verwies der Kläger exemplarisch auf Gespräche mit Glaubensbrüdern über das Leben und Wirken des Propheten Mohammed einerseits und des Sohnes Gottes Jesus Christus andererseits. Dass der Kläger am 26. März 2011 getauft wurde und mit der Taufe den Glaubenswechsel auch nach außen hin vollzogen hat, wird durch die bei Gericht eingereichte Taufurkunde (Bl. 48 der Gerichtsakte) und die weitere Taufbescheinigung (Bl. 71 der Gerichtsakte) belegt. An der Echtheit sowohl der Taufurkunde als auch der Taufbescheinigung bestehen für die Kammer aufgrund der vorgelegten Stellungnahme des Beauftragten der Ev.-Luth. Landeskirche I1. für die Seelsorge an Menschen aus dem iranischen Kulturkreis vom 7. Januar 2013 (Bl. 109 der Gerichtsakte) keine Bedenken. Soweit das Bundesamt auf einen Rechtschreibefehler und einen Zahlendreher beim Datum hinweist, ist in der vorgenannten Stellungnahme erläutert worden, dass die Dokumente von iranischen Mitarbeitern der Kirche gefertigt würden, so dass Tippfehler nichts ungewöhnlich seien. Unabhängig davon konnte der Kläger hinsichtlich der Taufe, die er selbst als Beginn eines neuen Lebensabschnittes bezeichnet hat, glaubhaft schildern, dass diese erst nach entsprechendem Taufunterricht durchgeführt wurde. So hat der Kläger ausgeführt, dass er vor der Taufe zwei- oder dreimal in I1. gewesen sei, um seine Glaubenskenntnisse zu verbessern. Der Kläger konnte auch erläutern, wie der Kontakt gerade zu der Landeskirche I1. entstanden ist und weshalb er sich gerade dort hat taufen lassen. Dass im Übrigen die Iraner-Seelsorge der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche I3. auch über die Grenzen I3. hinaus für interessierte Konvertiten offen ist, ist gerichtsbekannt. Fernerhin hat der Kläger substantiiert dargelegt, wie er sein aktives Glaubensleben gestaltet. Übereinstimmend mit dem schriftsätzlichen Vortrag seines Prozessbevollmächtigten hat der Kläger insofern angegeben, dass er zunächst in I1. und dann bei einer "persischen Gemeinde" in E. gewesen sei und dass er nunmehr an den Wochenenden in P. in der Kirchengemeinde sei. Der Kläger konnte auch schildern, wie sich die Aufenthalte in der dortigen Gemeinde gestalten. Insofern ist erkennbar, dass der Kläger Mühen auf sich genommen und Energie darauf verwandt hat, am Glaubensleben derjenigen Gemeinde im Ruhrgebiet teilzunehmen, zu der er in Kontakt treten und die ihm auch in einer ihm verständlichen Sprache begegnen konnte. Die Kammer ist ferner davon überzeugt, dass der Kläger die Gemeinde regelmäßig nicht etwa nur "pro forma" besucht, sondern dass dies Ausdruck eines dringlich empfundenen Bedürfnisses nach Ausleben eines neuen religiösen Glaubens ist. Dies wird letztlich auch bestätigt durch das Schreiben der evangelischen Christus-Kirchengemeinde P. , welches der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat; danach nimmt der Kläger regelmäßig an einem Bibelkreis, der sich dort monatlich trifft, teil und beteiligt sich engagiert an der Gestaltung und Durchführung. Glaubhaft waren schließlich auch die Angaben des Klägers, wonach er zwischenzeitlich seine Mutter telefonisch benachrichtigt habe, dass er Christ geworden sei, weshalb seine Familie ihn verstoßen habe. Da sich der Kläger danach nicht nur in Deutschland, sondern auch darüber hinaus offen zu seinem neuen Glauben bekennt, ist es auch wahrscheinlich, dass er aufgrund seiner religiösen Prägung das unbedingte Bedürfnis hat, auch nach einer etwaigen Rückkehr in sein Heimatland seinen Glauben in Gemeinschaft mit anderen Gläubigen auszuüben. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines Abfalls vom moslemischen Glauben und der Zuwendung zum christlichen Glauben mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten muss, schwerwiegenden Ein- und Übergriffen auf seine körperliche Unversehrtheit jedenfalls durch nichtstaatliche Akteure ausgesetzt zu sein. Der Kläger kann dabei auch nicht auf etwaigen internen Schutz oder eine innerstaatliche Schutzalternative verwiesen werden. Dass die Konversion vom Islam zur christlichen Kirche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Afghanistan zu politischer Verfolgung führt, entspricht sowohl der bisherigen Rechtsprechung der Kammer, vgl. zuletzt Urteil vom 15. September 2005 - 5a K 7039/03.A - (unter Hinweis u. a. auf Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 3. November 2004; amnesty international, Stellungnahme vom 28. Juli 2003; Danesch, Gutachten an VG Gießen vom 6. April 2004 und Gutachten an VG Braunschweig vom 13. Mai 2004), als auch - nach wie vor - der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bundesweit, vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2008 - 20 A 3886/05.A -, Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteile vom 18. September 2008 - 8 UE 858/06.A - und vom 24. Juni 2010 - 8 A 290/09.A -, VG Lüneburg, Urteil vom 29. Dezember 2008 - 1 A 154/06 -, VG Meiningen, Urteile vom 16. September 2010 - 8 K 20101/09 Me - und vom 24. März 2011 - 8 K 20215/10 Me -, VG Trier, Urteil vom 26. Oktober 2011 - 5 K 493/11.TR -, VG des Saarlandes, Urteile vom 28. März 2012 - 5 K 1037/10 und 5 K 181/11 -, VG Würzburg, Urteil vom 16. Februar 2012 - W 2 K 11.30264 -, und vom 24. September 2012 - W 2 K 11.30303 -, VG Magdeburg, Urteile vom 16. Juli 2012 - 5 A 72/11 MD - und vom 12. Oktober 2012 - 5 A 302/11 MD -, VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. Oktober 2012 - 12 A 194/10 -, VG Minden, Urteil vom 14. November 2012 - 3 K 2791/11.A -, jeweils zitiert nach juris. Die Kammer hält auch und gerade angesichts der aktuellen Erkenntnisquellen zur Situation der zum christlichen Glauben konvertierten Moslems, vgl. u. a. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 10. Januar 2012, S. 16 ff.; Bericht des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zur "Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern", August 2011, S. 7 ff.; UNHCR-Richtline zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 24. März 2011, S. 6 der zusammenfassenden Übersetzung; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan Update vom 3. September 2012, 23. August 2011 und 11. August 2009; amnesty international, AI-Report 2011 Afghanistan vom 10. März 2011 bzw. 12. Mai 2011 sowie AI-Report 2012 Afghanistan vom 23. Mai 2012; Internationale Gesellschaft für Menschenrechte, "Situation christlicher Konvertiten in Afghanistan vom 27. Februar 2008, zitiert nach VG Würzburg, Urteil vom 24. September 2012 - W 2 K 11.30303 -, an dieser Rechtsprechung fest. Nach alledem ist daher der Klage mit dem aufrecht erhaltenen Verpflichtungsantrag bezüglich § 60 Abs. 1 AufenthG stattzugeben. Auf die Hilfsanträge, die auf Zuerkennung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2, 3 bzw. 5 und 7 AufenthG abzielen, kommt es daher nicht mehr entscheidungserheblich an. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO und § 83 b AsylVfG. Bei der Kostenverteilung gewichtet das Gericht ausgehend vom gesamten Streitgegenstand die auf die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gerichteten (Haupt-)Anträge des Klägers jeweils mit einem Drittel. Die auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen gerichteten Hilfsanträge wertet das Gericht im Verhältnis zu den Hauptanträgen ebenfalls - insgesamt - mit einem Drittel, wenn darüber entschieden wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2009 - 10 B 60.08 -, juris). Da hier wegen des teilweisen Erfolges der Klage mit dem Hauptantrag hinsichtlich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Klägers gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG über das Bestehen von Abschiebungshindernissen nicht zu entscheiden war, gewichtet das Gericht die beiden Streitgegenstände der Hauptanträge - Asylanerkennung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - im Verhältnis von 1 : 1. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.