Urteil
6a K 5271/10.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2013:0111.6A.K5271.10A.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des (gerichtskostenfreien) Verfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des (gerichtskostenfreien) Verfahrens trägt der Kläger. Tatbestand: Der am 7. August 1992 geborene Kläger ist armenischer Staatsangehöriger und jesidischer Volkszugehörigkeit. Der Kläger reiste nach seinen Angaben am 17. Juni 2010 aus Armenien nach Moskau. Moskau verließ er am 14. Juli 2010 mit dem Bus nach Deutschland. Er stellte am 21. Juli 2010 einen Asylantrag. Bei der am 2. August 2010 durchgeführten Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gab er an, sein Bruder sei überfallen und verprügelt worden. Persönliche Gründe für die Ausreise habe er nicht gehabt. Es sei ein Familienproblem gewesen, daher seien sie alle weggegangen. Ohne Familie habe er nicht Armenien bleiben können. Er sei krank und habe keine Arbeit gehabt. Die Eltern hätten auch nicht arbeiten können, da sie ebenfalls krank seien. Der Verdienst von Bruder und Schwester habe für die Familie gereicht. Eines Tages sei die Schwester von der Arbeit nicht nach Hause gekommen. Am Nachmittag des nächsten Tages sei sie dann gekommen, habe sich in ihr Zimmer eingesperrt und geweint. Sie habe nicht gesagt, was passiert sei. Für den Fall einer Rückkehr nach Armenien würde er "in Gefahr" geraten. Er könne sterben. Die Personen könnten Rache wegen des Bruders und der Schwester nehmen, weil die anderen Familienangehörigen nicht da wären. Mit Bescheid vom 4. November 2010 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag als unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen sowie Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen. Es forderte den Kläger zur Ausreise auf und drohte die Abschiebung nach Armenien an. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, eine Anerkennung als Asylberechtigter scheitere bereits an der Einreise über einen sicheren Drittstaat. Eine politische Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG sei nicht festzustellen. Der Kläger hat am 22. November 2010 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er leide seit längerem an somatischen Beschwerden. Diesbezüglich befinde er sich in ärztlicher Behandlung. Es sei festgestellt worden, dass er an einer akuten polymorphen psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie leide. Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. November 2010 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage hinsichtlich seines Klageantrages zu 1. zurückgenommen. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheids. In der mündlichen Verhandlung am 11. Januar 2013 ist der Kläger ausgiebig befragt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 4. November 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG (1.) oder auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (2.). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG. Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) - ist ein Ausländer, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Von einer relevanten Verfolgungssituation kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es hingegen regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa in Folge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2010 - 19 A 2999/06.A -, juris, und vom 10. Mai 2011 - 3 A 133/10.A -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen und unter maßgeblicher Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, juris. Für die erforderliche Prognose, ob der Ausländer bei einer Rückkehr in das Herkunftsland von abschiebungsrelevanter Verfolgung bedroht wäre, gilt im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Ob der Ausländer sein Heimatland auf der Flucht vor bereits eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Verfolgung verlassen hat oder unverfolgt ausgereist ist, hat - anders als bei der Prüfung des Asylgrundrechts - auf den Wahrscheinlichkeitsmaßstab keine Auswirkungen; eine Vorverfolgung kommt dem Ausländer jedoch als (widerlegbare) Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung oder Schädigung bei Rückkehr in das Heimatland wiederholen wird, zugute. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09-; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, jeweils juris. Gemessen an diesen Maßstäben steht dem Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Das Gericht hat bereits Zweifel an der Wahrheit des von dem Kläger behaupteten Schicksals im Zusammenhang mit den von ihm geschilderten Ereignissen in Folge der behaupteten Entführung seiner Cousine (von ihm als Schwester bezeichnet), da der Kläger diese wenig detailreich und nur sehr pauschal und sehr oberflächlich geschildert hat. Auch auf intensive, mehrmalige Nachfrage in der mündlichen Verhandlung beschränkte sich der Kläger immer wieder auf die knappe und oberflächliche Beschreibung der behaupteten Ereignisse. Soweit sich der Kläger zur Begründung seiner Flucht auf eine Verfolgung seines Cousins (von ihm Bruder genannt) - dem Kläger des Verfahrens 6a K 5270/10.A - beruft, wird darauf verwiesen, dass das Gericht von der Wahrheit des Vortrages des Cousins nicht überzeugt ist (vgl. Urteil vom heutigen Tage, 6a K 5270/10.A). Selbst wenn man den Vortrag des Klägers sowie seines Cousins als wahr unterstellt, ist das Vorbringen nicht asylrelevant. Insoweit wird zur Begründung auf die Ausführungen in dem das den Cousin betreffende Urteil vom heutigen Tage Bezug genommen (6a K 5270/10.A). 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Innerhalb dieser Gruppe von Abschiebungshindernissen bilden die Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG einen eigenständigen, vorrangig vor den sonstigen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten zu prüfenden Streitgegenstand. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198, und vom 29. September 2011 - 10 C 23.10 -, juris. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Umständen, die den Tatbestand eines dieser unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbote erfüllen könnten, sind indes nicht erkennbar. Dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Armenien gefoltert bzw. unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworden werden könnte (§ 60 Abs. 2 AufenthG) oder dass ihm die Todesstrafe drohen könnte (§ 60 Abs. 3 AufenthG), ist angesichts der oben dargelegten Umstände nicht anzunehmen. Für den Kläger besteht in Armenien auch keine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). In Betracht kommt insoweit auf der Grundlage des Vortrags des Klägers Abschiebungsschutz auch nicht nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dass dem Kläger eine solche Gefahr droht, ist auf der Grundlage der oben dargelegten Umstände nicht anzunehmen. Dass von den "Entführern" auch zum jetzigen Zeitpunkt noch die behauptete Gefahr für die Familie ausgeht, erscheint im Übrigen auch vor dem Hintergrund, dass die Cousine des Klägers sowie deren Eltern sich nach Angaben des Cousins des Klägers - dem Kläger des Verfahrens 6a K 5270/10.A - zumindest seit 2012 wieder in F. befinden, nicht sehr wahrscheinlich. Im Ergebnis lässt sich derzeit auch kein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen einer Erkrankung des Klägers annehmen. Der Kläger trägt vor, an einer akuten polymorphen psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie zu leiden. Die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des ausreisepflichtigen Ausländers nach Abschiebung in seinen Heimatstaat verschlimmert, kann grundsätzlich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen. Hierfür ist allerdings erforderlich, dass sich der Gesundheitszustand alsbald nach einer Rückkehr in das Heimatland wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, etwa weil der Ausländer dort nur unzureichende Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden hat und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58/96 -; BVerfG, Beschluss vom 16. April 2002 - 2 BvR 553/02 -, jeweils juris. Eine entsprechende Gefahr kann sich auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung dort tatsächlich nicht erlangen kann. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation dem betroffenen Ausländer aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463. Allerdings muss sich der Ausländer grundsätzlich auf den im Heimatstand vorhandenen Versorgungsstand im Gesundheitswesen verweisen lassen. Denn § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG garantiert auch für chronisch Erkrankte keinen Anspruch auf "optimale Behandlung" einer Erkrankung oder auf Teilhabe an dem medizinischen Standard in Deutschland. Der Abschiebungsschutz soll den Ausländer vielmehr vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter bewahren. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2005 - 11 A 4518/02.A - und vom 30. Oktober 2006 - 13 A 2820/04.A -, beide juris. Trotz der bestehenden Amtsermittlungspflicht ergibt sich aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO die Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken, was in besonderem Maße für Umstände gilt, die, wie etwa eine Erkrankung, in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen. Vgl. dazu zuletzt VG München, Urteil vom 24. Februar 2012 - M 22 K 10.30780 -, juris; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2012 - 13 A 2586/11.A -, juris; Urteil der Kammer vom 17. Juli 2012 - 6a K 4667/10.A -Bergmann, in: Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 9. Aufl. 2011, § 74 AsylVfG Rdnr. 25 ff. Zu den Mindestanforderungen, die an ein fachärztliches Attest - im Zusammenhang mit der Erkrankung an einer Posttraumatischen Belastungsstörung - zu stellen sind, hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt: Aus dem Attest muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Vgl. zu den Anforderungen: BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8/07 -, juris und Beschluss vom 6. Februar 1995 - 1 B 205/93 -, juris. Diese Grundsätze zur Substantiierung eines fachärztlichen Gutachtens gelten prinzipiell auch für andere psychische Erkrankungen. Vgl. VG Minden, Urteil vom 19. Juni 2012 - 10 K 2927/10.A -, juris. Nach diesen Maßstäben ist das Gericht auf der Grundlage der neuropsychologischen Stellungnahme des Dr. I. vom 12. September 2011 sowie des ärztliches Attests vom 7. Januar 2012 nicht davon überzeugt, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Armenien alsbald eine ernsthafte und wesentliche Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes erleiden wird, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer konkreten Gesundheitsgefahr führt. Die vorgelegten Atteste sind nicht hinreichend substantiiert im vorgenannten Sinne. Abgesehen davon, dass der Arzt in keinem der Atteste eine eigene Diagnose stellt, sondern lediglich in der Stellungnahme vom 12. September 2011 eine Diagnose der LWL-Klinik für Psychiatrie in I1. , in der sich der Kläger in der Zeit von 29. März 2011 bis 20. April 2011 befunden hat, unkommentiert wiederholt, legt er nicht dar, wie sich die Krankheit des Klägers im konkreten Fall darstellt. Es wird an dieser Stelle nicht einmal deutlich, ob der Arzt sich der Diagnose anschließt. In dem Attest vom 7. Januar 2013 wird überhaupt kein Krankheitsbild genannt. Auch hinsichtlich der Darstellung, wie sich die Erkrankung des Klägers im konkreten Fall äußert, sind die Atteste unzureichend. Insoweit überzeugt auch der Verweis in dem Attest vom 7. Januar 2013 auf die Stellungnahme vom 12. September 2011 wenig, denn die damalige Stellungnahme erfüllt die oben genannten Anforderungen an ein fachärztliches Gutachten nicht. In dem Attest stellt der Arzt zwar relativ ausführlich die aus seiner Sicht bestehende Fluchtproblematik des Klägers dar, verweist zudem jedoch lediglich auf einen Suizidversuch, der die Aufnahme in die LWL Klinik im Jahr 2011 veranlasst haben soll sowie auf zwei weitere Suizidversuche. Daneben stellt er pauschal dar, dass der Kläger Stimmen höre, die ihn zum Selbstmord aufforderten. Damit ist nicht dargelegt, wie sich die Krankheit des Klägers genau äußert. Auch unter Hinzuziehung des aktuellen Attests ergibt sich nichts anderes. Der Arzt stellt zwar abstrakt dar, dass für den Kläger eine wesentliche Verschlimmerung des Gesundheitszustandes im Falle einer Rückkehr droht. Wie er zu dieser Annahme kommt, ergibt sich aus dem Attest jedoch nicht. Auch lässt sich dem Attest weder entnehmen, wie häufig sich der Kläger in der Behandlung des Arztes befunden hat bzw. befindet, noch, wie der bisherige Behandlungsverlauf ausgesehen hat. Die pauschale Aussage, der Kläger befinde sich weiterhin in der Behandlung ist insofern unzureichend. Der alleinige Verweis auf die stationäre Behandlung im Jahr 2011 ist in diesem Zusammenhang wenig aussagekräftig. Aus welchem Grunde und in welcher Form der Kläger in der Zeit ab April 2011 behandelt worden ist, hätte dargelegt werden müssen. Ob sich der Gesundheitszustand des Klägers alsbald nach einer Abschiebung nach Armenien wesentlich verschlechtern würde oder eine Behandlung der genannten Krankheit in Armenien nicht möglich wäre, kann auf Grundlage des Dargelegten nicht ermittelt werden, da zudem nicht erkennbar ist, ob und in welcher Form eine Behandlung (Medikation und Therapie) auch in Zukunft erforderlich ist. Angesichts der Tatsache, dass die Atteste den Anforderungen an ein substantiiertes Gutachten nicht genügen, hatte das Gericht keinen Anlass zur Einholung eines Sachverständigengutachtens. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG.