Beschluss
5 L 1596/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2013:0102.5L1596.12.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 1. und die Antragstellerin zu 2. je zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Der Streitwert beträgt 5.000 EUR.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 1. und die Antragstellerin zu 2. je zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Der Streitwert beträgt 5.000 EUR. G r ü n d e : Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 5 K 5694/11 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 1. Oktober 2012 zur Errichtung eines 1,50 m tiefen Anbaus an dem Gebäude P.------straße 38 in F. anzuordnen, hat keinen Erfolg. Hat eine Klage gegen einen Verwaltungsakt wie hier nach § 212 a des Baugesetzbuchs - BauGB - in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache deren aufschiebende Wirkung gem. § 80 a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen. In dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat es dabei nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes zu prüfen, sondern zu untersuchen, ob das Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Dritten an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Gegenstand dieser Abwägung ist das Interesse des Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung auf der einen Seite und das Interesse des begünstigten Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung andererseits. Da sich beide Interessen im Grundsatz gleichwertig gegenüberstehen, orientiert sich die vor-zunehmende Abwägung vornehmlich an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Hinsichtlich des gerichtlichen Prüfprogramms ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im baurechtlichen Nachbarstreit - und auch im Verfahren des zugehörigen vorläufigen Rechtsschutzes - keine Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung vorzunehmen, sondern allein zu fragen ist, ob der angefochtene Verwaltungsakt den Rechtsbehelfsführer in seinen ihn schützenden subjektiven Rechten verletzt. Vorliegend geht die Interessenabwägung insgesamt zu Lasten der Antragsteller aus. Ihre Klage gegen die Baugenehmigung wird voraussichtlich keinen Erfolg haben. Es liegt kein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts vor. Insbesondere ist die Einhaltung einer Abstandfläche gegenüber dem Grundstück der Antragsteller nicht erforderlich. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW - ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche eine Abstandfläche nicht erforderlich gegenüber Grundstücksgrenzen, gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden muss. Das ist hier der Fall, da die Grundstücke der Antragsteller und des Beigeladenen in geschlossener Bauweise errichtet sind; die Reihe der ohne Grenzabstand aneinander gebauten Häuser N.-----straße 42/P1.------straße 30 bis 48 erreicht eine Länge von mehr als 50 m (vgl. § 22 Abs. 2 und 3 der Baunutzungsverordnung - BauNVO -). Die Bebauung muss deshalb ohne Grenzabstand erfolgen. Auch liegt das Vorhaben innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche. Ob ein Vorhaben innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liegt, bestimmt sich nach den in der Umgebungsbebauung vorhandenen Bebauungstiefen. Die überbaubare Grundstücksfläche wird vorliegend jedenfalls durch die Häuserzeile N.-----straße 42/P1.------straße 30 bis 48 geprägt. Hier weisen die Häuser P1.------straße 30 und P1.------straße 48 Bebauungstiefen auf, die diejenige des beabsichtigten Vorhabens übersteigen (Haus Nr. 48) bzw. ihr zumindest gleichkommen (Haus Nr. 30). Bauplanungsrechtlich fügt sich das Vorhaben des Beigeladenen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da das geplante Gebäude ausschließlich Wohnzwecken dienen soll. Die weiteren Kriterien des § 34 Abs. 1 BauGB und damit vor allem das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstückfläche sind demgegenüber regelmäßig - so auch hier - nicht nachbarschützender Natur. So ist es für Nachbarverfahren regelmäßig ohne Bedeutung, ob sich das streitige Vorhaben nach seinem Bauvolumen, der Zahl seiner Geschosse, der Höhe oder der Bebauungstiefe in die nähere Umgebung einfügt. St. Rspr., grundlegend Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Juni 1969 - IV C 234.65 -, BVerwGE 32, 173; vgl. auch Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, Urteil vom 26. Februar 2008 - 6 K 1102/06 -, zitiert nach juris (Rdnr. 51), sowie Beschlüsse vom 23. Dezember 2008 - 5 L 1404/08 -, juris (Rdnr. 12), vom 23. April 2010 - 5 L 337/10 -, juris (Rdnr. 11), und vom 2. August 2011 - 5 L 579/11 -, juris (Rdnr. 9). Eine Verletzung von Nachbarrechten der Kläger in bauplanungsrechtlicher Hinsicht könnte daher allein aus einer Verletzung des im Merkmal des Sich-Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Gebotes der Rücksichtnahme hergeleitet werden. Für einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme reicht es allerdings nicht aus, dass ein Vorhaben sich mitunter nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, der durch die Bebauung in der Umgebung gebildet wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, zitiert nach juris. Das Gebot der Rücksichtnahme will vielmehr angesichts der gegenseitigen Verflechtung der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. In diesem Sinne vermittelt es Nachbarschutz, wenn und soweit andernfalls durch die Ausführung oder Benutzung eines Vorhabens in konkrete, schutzwürdige Belange eines Dritten "rücksichtslos" eingegriffen würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Einzelfall festzustellen, wobei dessen jeweilige Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, sowie Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, jeweils zitiert nach juris. Dabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit. Soweit die Antragsteller insoweit eine Einschränkung der Besonnung und Belichtung geltend machen, liegt eine gewisse Beeinträchtigung zwar vor, da das Grundstück der Antragsteller nördlich des angefochtenen Vorhabens liegt. Die Beeinträchtigung erreicht allerdings im Hinblick darauf, dass der Baukörper lediglich um 1,50 m hervortritt und dies auch nur im Souterrain-Geschoss, nicht das für die Annahme eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme erforderliche Maß der Unzumutbarkeit. Denn die Beeinträchtigung der Besonnung und Belichtung dürfte sich angesichts der vorgenannten baulichen Umstände auf relativ kurze Zeiträume beschränken. Der Antrag ist deshalb abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit nach § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Antrag gestellt und sich damit auch nicht dem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Der Ansatz von 2.500,- EUR war im Hinblick auf die zwei betroffenen Wohnungseigentume zu verdoppeln.