Beschluss
5 L 1444/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2012:1228.5L1444.12.00
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Tenor
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 58.475,22 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 58.475,22 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung die aufschiebende Wirkung der Klage festzustellen, ist unzulässig. Soweit der Antrag entsprechend seinem Wortlaut auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gerichtet ist, ist er unstatthaft. Nach § 123 Abs. 5 VwGO gelten die Absätze 1 bis 3 der Vorschrift nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a VwGO. Mit anderen Worten ist einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO aufgrund des prozessualen Vorrangs der §§ 80 und 80a VwGO in den von diesen Vorschriften erfassten Fällen, in denen in der Hauptsache - wie vorliegend im zugehörigen Klageverfahren 5 K 5230/12 gegen den Haftungsbescheid - um Rechtsschutz gegen einen belastenden Verwaltungsakt in Form der Anfechtungsklage ersucht wird, ausgeschlossen. Die begehrte Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist vorliegend aber auch auf der Grundlage von § 80 Abs. 5 VwGO (analog) nicht möglich. Ein Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage ist nach § 80 Abs. 5 VwGO (analog) nur statthaft, wenn der eingelegte Rechtsbehelf zwar aufschiebende Wirkung hat, der Antragsgegner aber gleichwohl von der Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes ausgeht (sogenannte faktische Vollziehung). Eine entsprechende Konstellation ist hier aber nicht gegeben. Denn gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung einer Klage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten von Gesetzes wegen. Diese Vorschrift erfasst dabei auch den vorliegenden Fall der Geltendmachung von Steuerrückständen mittels Haftungsbescheides. Denn bei Steuern handelt es sich um öffentliche Abgaben im Sinne der Vorschrift und der Haftungsbescheid nach § 191 der Abgabenordnung - AO - dient ebenso wie der Steuerbescheid selbst der Herbeiführung der planmäßigen Tilgung der entsprechenden Forderungen der öffentlichen Hand. Vgl. Beschl. der erkennenden Kammer v. 23. Mai 2011 - 5 L 388/11 - und v. 13. Dezember 2012 - 5 L 1218/12 -; VG Weimar, Beschl. v. 6. Februar 1996 - 6 E 117/96 -; VG Köln, Beschl. v. 11. Januar 2008 - 23 L 1788/07 -; VG München, Beschl. v. 25. Juli 2011 - M 10 S 11.2086 -, jeweils zit. nach juris; vgl. auch Puttler, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 3. Aufl. 2010, § 80 Rn. 56, 58. Schließlich ist der Antrag auch bei einer nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO erfolgenden Auslegung dahingehend, dass nach § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der zeitgleich erhobenen Klage (5 K 5230/12) gegen den Haftungsbescheid der Antragsgegnerin begehrt wird, zwar statthaft aber unzulässig. Denn ein entsprechender Antrag ist gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dabei handelt es sich um eine nicht nachholbare Gerichtszugangsvoraussetzung, die im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht gegeben sein muss. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschl. v. 16. Februar 1993 - 14 B 4556/92 -, v. 19. Januar 1995 - 16 B 181/95 -, v. 3. März 1995 - 9 B 564/95 -, v. 13. Juli 2010 - 14 B 701/10 - und v. 13. Juli 2012 - 9 B 818/12 -, jeweils zit. nach juris; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2007, § 80 Rn. 185. Der Antragsteller hat ausweislich der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin bei dieser keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Der Antragsteller war auch nicht von einer vorherigen behördlichen Entscheidung über seinen Aussetzungsantrag gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO befreit, weil der Ausnahmetatbestand der drohenden Vollstreckung zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der - zeitgleich erhobenen - Klage am 16. November 2012 nicht gegeben war. Der Antragsteller hat weder dargelegt noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht bereits die Vollstreckung drohte. Dabei ist es für die Erfüllung des Tatbestandes des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO nicht ausreichend, dass die im Abgabenbescheid enthaltene Forderung bereits fällig ist. Vielmehr muss die Vollstreckung aus dem Bescheid schon begonnen haben, der Beginn für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt worden sein oder es müssen konkrete Vorbereitungen der Behörde für eine alsbaldige Vollstreckung vorliegen. Vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 22. Juni 1992 - 1 W 29/92 -, NVwZ 1993, 490 (491); OVG NRW, Beschl. v. 13. Juli 2010 - 14 B 701/10 -; OVG Lüneburg, Beschl. v. 27. August 2010 - 4 ME 164/10 -, NVwZ-RR 2010, 865; Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 186. Vorliegend war nach der Zahlungsaufforderung im streitgegenständlichen Haftungsbescheid der Betrag erst innerhalb eines Monats nach Zustellung - mithin bis zum 17. November 2012 - zu entrichten. Somit war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht am 16. November 2012 noch nicht einmal die durch die Antragsgegnerin eingeräumte Zahlungsfrist abgelaufen. Nach alledem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - und berücksichtigt die Höhe der mit dem streitgegenständlichen Haftungsbescheid geltend gemachten Haftungssumme. Dabei ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens ein Viertel des Hauptsachestreitwerts anzusetzen (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, Ziff. 1.5).