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Urteil

9 K 736/11

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2012:1210.9K736.11.00
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Leitsätze

1. Nach der Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG harmonisierte Bauprodukte (hier: Mineralwolle) stellen keine nicht geregelten Bauprodukte i.S.v. § 21 Abs. 1 BauO NRW dar.2. Nach der Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG harmonisierte Bauprodukte dürfen ohne nationale bauaufsichtliche Zulassung nach § 21 BauO NRW verwendet werden.Parallelentscheidung zum Urteil der Kammer vom 10. Dezember 2012 - 9 K 906/10 -.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die von der Klägerin und den mit ihr verbundenen Konzerngesellschaften produzierten Bauprodukte, die in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Nr. Z-33.40-92 in der Fassung vom 17. August 2011 aufgeführt sind, in den Anwendungsbereich der DIN EN 13 162 fallen und für die Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (§ 21 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen) auch bei der Verwendung in den allgemeinen bauaufsichtlich zugelassenen Wärmedämm-Verbundsystemen verwendet werden dürfen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach der Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG harmonisierte Bauprodukte (hier: Mineralwolle) stellen keine nicht geregelten Bauprodukte i.S.v. § 21 Abs. 1 BauO NRW dar.2. Nach der Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG harmonisierte Bauprodukte dürfen ohne nationale bauaufsichtliche Zulassung nach § 21 BauO NRW verwendet werden.Parallelentscheidung zum Urteil der Kammer vom 10. Dezember 2012 - 9 K 906/10 -. Es wird festgestellt, dass die von der Klägerin und den mit ihr verbundenen Konzerngesellschaften produzierten Bauprodukte, die in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Nr. Z-33.40-92 in der Fassung vom 17. August 2011 aufgeführt sind, in den Anwendungsbereich der DIN EN 13 162 fallen und für die Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (§ 21 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen) auch bei der Verwendung in den allgemeinen bauaufsichtlich zugelassenen Wärmedämm-Verbundsystemen verwendet werden dürfen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin produziert an verschiedenen Standorten in Deutschland Dämmstoffe aus Steinwolle, die die Konformitätskennzeichnung der Europäischen Gemeinschaft (CE-Kennzeichnung) tragen. Der Beklagte erteilte der Klägerin auf ihre Anträge in den letzten Jahren allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen nach § 21 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – BauO NRW – für die von ihr hergestellten Mineralwollprodukte; die Zulassungen wurden stets befristet erteilt. Mit Bescheid vom 10. April 2003 erteilte der Beklagte der Klägerin die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Z-23.15-1468 vom 8. April 2003 für verschiedene von der Klägerin produzierte Mineralfaserdämmstoffe befristet bis zum April 2008. Die Zulassung wurde in den folgenden Jahren auf Antrag der Klägerin mehrfach verlängert; sie ist Gegenstand des Parallelverfahrens 9 K 906/10. Mit Schreiben vom 23. April 2010 beantragte die Klägerin die Verlängerung der Zulassung Z-33.40-92, die vom Beklagten für die Verwendung von Mineralfaserdämmstoffen in Wärmedämm-Verbundsystemen (sogenannte Verwendungszulassung) zuletzt mit einer Geltungsdauer bis zum 30. März 2010 erteilt worden war. Zugleich beantragte sie die Ergänzung der Zulassung im Hinblick auf die zulässige Windsogtragfähigkeit. Der Beklagte bestätigte den Eingang des Antrags der Klägerin mit Schreiben vom6. Mai 2010 und wies darauf hin, dass für die Bearbeitung des Antrages unter anderem noch Nachweise zum Glimmverhalten der Produkte benötigt würden. Nachdem die Klägerin für die zum Einbau in Wärmedämm-Verbundsysteme vorgesehene Mineralfaserdämmstoffe weitere Prüfberichte zum Glimmverhalten beigebracht hatte, erteilte der Beklagte unter dem 13. Januar 2011 die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Z-33.40-92 vom 12. Januar 2011 für Mineralfaserdämmstoffe für die Verwendung in Wärmedämm-Verbundsystemen mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 12. Januar 2016 nebst Prüf- und Überwachungsplan (Stand: 12. Januar 2011). Nach Nummer 1.1 der besonderen Bestimmungen erstreckt sich die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung auf die werksmäßig hergestellten beschichteten und unbeschichteten kunstharzgebundenen Mineralwolle-Dämmstoffplatten gemäß der unter Nr. 1.2 aufgeführten Produkte der Klägerin und der dort genannten Wärmedämm-Verbundsysteme. Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 18. Februar 2011 Widerspruch gegen die in dem Bescheid aufgeführten besonderen Bestimmungen, soweit sie das Glimmverhalten der Dämmstoffe und den sogenannten Windsog betrafen. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 22. März 2011 zurück. Der Widerspruch sei unzulässig, da das Widerspruchsverfahren nach § 6 Ausführungsgesetz Nordrhein-Westfalen zur Verwaltungsgerichtsordnung entfalle. Mit Schriftsatz vom 26. April 2011, bei Gericht eingegangen am 28. April 2011, hat die Klägerin den Widerspruchsbescheid zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht. Bereits am 18. Februar 2011 hat die Klägerin gegen die bauaufsichtliche Zulassung Z-33.40-92 vom 12. Januar 2011 Anfechtungsklage erhoben. Unter dem 14. Juli 2011 hat der Beklagte die angefochtene allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Z-33.40-92 vom 12. Januar 2011 auf Antrag der Klägerin neu gefasst. Ferner hat der Beklagte mit Schreiben vom 17. August 2011 einzelne Seiten der Zulassung Z-33.40-92 ausgetauscht. Beide Änderungen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 22. August 2011 zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht. Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin im Wesentlichen aus: Der Klage mangele es nicht am Rechtsschutzbedürfnis, da sie – die Klägerin – trotz der umfänglichen Abstimmungen mit dem Beklagten keinen wirksamen Rechtsmittelverzicht erklärt habe. Die Vorgaben zum Glimmverhalten seien ebenso rechtswidrig wie die in der Zulassung enthaltene Festlegung eines maximalen PCS-Werts der Dämmstoffplatten von 1,4 Mj-kg. Für das Brandverhalten ihrer Dämmstoffe sei nach Nr. 4.2.8 der DIN EN 13 162 in Verbindung mit EN 13 501-1 eine abschließende Regelung getroffen. Diese Anforderungen seien auch bei sogenannten Anwendungszulassungen zu beachten, die ihren Regelungsbereich systematisch zwischen den bestehenden Produktzulassungen der Dämmstoffe und den Systemzulassungen der Systemhalter für die Wärmedämm-Verbundsysteme fänden. Die Glimmvorgaben in den Nebenbestimmungen der Zulassung verstießen gegen das Behinderungsverbot des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 89/106/EWG – Bauproduktenrichtlinie –. Für Mineralwollprodukte gelte die harmonisierte Norm DIN EN 13 162, so dass das Behinderungsverbot Anwendung finde. Es liege keine Regelungslücke vor, die die Glimmvorgaben noch zuließe. Auch gelte für die Glimmvorgaben keine Ausnahme vom Behinderungsvorbot. Als zusätzliche nationale Beschränkung der Verwendung und Vermarktung der Mineralwollprodukte seien sie vielmehr nach Art. 6 Abs. 1 Bauproduktenrichtlinie verboten. Schließlich seien die Regelungen der Zulassung über die Einbeziehung von allgemeinen bauaufsichtlichen Systemzulassungen für Wärmedämm-Verbundsysteme der Systemhalter aufgrund des teilweise unklaren bzw. missverständlichen Wortlauts nicht hinreichend bestimmt und damit rechtswidrig. Die Klägerin beantragt nunmehr: I. Es wird festgestellt, dass die von ihr und den mit ihr verbundenen Konzerngesellschaften produzierten Bauprodukte, die in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Nr. Z-33.40-92 in der Fassung vom 17. August 2011 aufgeführt sind, in den Anwendungsbereich der DIN EN 13 162 fallen und für die Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (§ 21 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen) auch bei der Verwendung in den allgemeinen bauaufsichtlich zugelassenen Wärmedämm-Verbundsystemen verwendet werden dürfen. II. Hilfsweise: 1. Die folgenden Nebenbestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Z-33.40-92 des Beklagten vom 14. Juli 2011 werden aufgehoben: a) Nr. 2.2.2.6 Absätze 2 bis 4 b) Nr. 2.3.3, letzter Spiegelstrich („- Bauprodukte glimmen nicht“) c) die folgenden Absätze auf Seite 5 des nach Nr. 2.2.2., 2.4.2 Absatz 2 sowie 2.4.3 Absatz 2 der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zum Bestandteil des Zulassungsbescheides gemachten „Prüf- und Überwachungsplan“: „Bei Überschreiten des Grenzwertes des Glühverlustes ist der Nachweis des Glimmverhaltens im Brandschacht gemäß DIN 4102-1, Abschnitt 5.2.2.5 a) und 5.2.2.5 b) zu erbringen. Unabhängig von vorstehenden Festlegungen ist der Glimmnachweis alle zwei Jahre nach DIN 4102-1, Abschnitt 5.2.2.5 a) und 5.2.2.5 b) zu führen.“ 2. Die Einbeziehung von allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen für Wärmedämm-Verbundsysteme in den Regelungsbereich der Zulassung Z-33.40-92 (insbesondere in Nr. 3.1 Abs. 1, Nr. 3.3.2, Nr. 3.4.2 sowie Nr. 4.2 Seite 2 dieser Zulassung) wird aufgehoben. 3. Der Zusatz „Geltungsdauer vom 14. April 2011“ auf dem Deckblatt der Zulassung wird aufgehoben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht: Der Übergang von der ursprünglichen Anfechtungsklage auf eine Feststellungsklage sei unzulässig. Darüber hinaus sei die Klage aber auch unbegründet. Mineralwolldämmstoffe für die Verwendung in Wärmedämm-Verbundsystemen würden von der harmonisierten Norm DIN EN 13 162:2009-02 (vgl. Bauregelliste B Teil 1 lfd. Nr. 1.5.1) nicht erfasst. Die Norm erfasse lediglich Mineralwolldämmstoffe, die in Wärmedämmsystemen eingebaut würden, nicht jedoch Mineralwolldämmstoffe zur Verwendung in Wärmedämm-Verbundsystemen. Bei Wärmedämm-Verbundsystemen würden die einwirkenden Lasten entweder hauptsächlich oder vollständig über den Dämmstoff abgetragen. Davon zu unterscheiden seien Wärmedämmsysteme, bei denen die Lasten auf anderem Wege, z.B. alleine über Dübel, abgetragen würden. Zudem behandele die DIN EN 13 162:2009-02 lediglich vorgefertigte Wärmedämmsysteme. Wärmedämm-Verbundsysteme seien gerade nicht vorgefertigt, dass heißt werksmäßig hergestellte Bauprodukte, sondern würden erst auf der Baustelle hergestellt. Dämmstoffe nach DIN EN 13 162:2009-02 seien daher für lastabtragende Konstruktionen wie ein Wärmedämm-Verbundsystem nicht geeignet. Die für die Nachweise der Wärmedämm-Verbundsysteme benötigten Kennwerte der Dämmstoffe seien entweder in der CE-Kennzeichnung nicht enthalten oder ungeeignet. Die DIN EN 13 162:2009-02 regele allgemeine Produkteigenschaften und lege hierfür lediglich Mittelwerte fest. Für den Einbau von Mineralwolldämmstoffen in Wärmedämm-Verbundsystemen seien jedoch im Hinblick auf die mechanische Festigkeit und Standsicherheit Mindest- bzw. Grenzwerte erforderlich, um das erforderliche Sicherheitsniveau zu erreichen. Damit handele es sich bei Mineralwolldämmstoffen für die Verwendung in Wärmedämm-Verbundsysteme um nicht geregelte Bauprodukte, für deren Verwendung eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erforderlich sei. Daher würden auch die in der DIN EN 13 162:2009-02 festgelegten Anforderungen an den PCS-Wert des Dämmstoffes für die Verwendung in einem Wärmedämm-Verbundsystem nicht gelten. Schließlich sei die Einbeziehung der Wärmedämm-Verbundsystem-Zulassungen der Systemhalter zulässig, da beide Zulassungen systematisch ineinander griffen und daher inhaltlich von einander abhingen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Der Übergang der Klägerin von dem ursprünglich gestellten Anfechtungsantrag zu dem nunmehr im Hauptantrag verfolgten Feststellungsbegehren ist zulässig. Es liegt insoweit keine Klageänderung im Sinne von § 91 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – vor, weil keine Änderungen des sachlichen Klagebegehrens und damit auch nicht des Klagegrundes vorgenommen wird. Vielmehr ist die Umstellung als Erweiterung bzw. Beschränkung des Klageantrages zu qualifizieren, die als solche nach § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 Zivilprozessordnung – ZPO – nicht als eine Änderung der Klage anzusehen ist, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 1. März 1983 – 3 C 4.82 –, Bayerischer VGH, Urteil vom 14. März 2002 – 12 B 01.2150 –, beide zitiert nach Juris; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 91 Rd-Nr. 2 ff.; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage, § 91 Rd-Nr. 10 ff. Der Klagegrund ist vorliegend – wie von § 264 ZPO vorausgesetzt – derselbe geblieben. Denn die Klägerin verfolgt mit ihrem Feststellungsbegehren die ebenfalls im Rahmen ihres zuvor formulierten Anfechtungsbegehrens (inzident) zu klärende Rechtsfrage, ob die von ihr produzierten Dämmstoffe aus Mineralwolle für die Verwendung in Wärmedämm-Verbundsystemen in den Anwendungsbereich der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nach § 21 Abs. 1 BauO NRW fallen. Damit tritt anstelle des durch den ursprünglichen Anfechtungsantrag bestimmten Streitgegenstands – nämlich die Auseinandersetzung der Beteiligten über die Rechtmäßigkeit einzelner Nebenbestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen – der Streit darüber, ob die Klägerin verpflichtet ist bzw. der Beklagte berechtigt ist, ein bauaufsichtliches Zulassungsverfahren nach § 21 BauO NRW für die Verwendung der streitbefangenen Mineralwolle durchzuführen. Hierbei handelt es sich um eine notwendige Teilfrage des ursprünglich mit der Anfechtungsklage verfolgten Rechtsschutzantrages. Dieser umfasste neben der Frage, ob die vom Beklagten getroffenen Auflagen rechtmäßig sind, zugleich die Vorfrage der Anwendbarkeit des § 21 BauO NRW auf die von der Klägerin produzierten Mineralwollprodukte für die Verwendung in Wärmedämm-Verbundsystemen. Dass der Beklagte einer (vermeintlichen) Klageänderung nach § 91 VwGO nicht zustimmt, ist vor diesem Hintergrund unerheblich. Das erkennende Gericht ist für das gegen den Beklagten gerichtete Feststellungsbegehren im Hauptantrag auch örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit für den ursprünglichen Rechtsschutzantrag ergab sich aus § 52 Nr. 3 S. 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist für eine Anfechtungsklage das Verwaltungsgericht (örtlich) zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz hat, wenn der Verwaltungsakt von einer Behörde erlassen wird, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder wenn es sich um eine gemeinsame Behörde mehrerer oder aller Länder handelt. Diese Voraussetzungen lagen bezogen auf den ursprünglichen Anfechtungsantrag der Klägerin vor. Der Beklagte ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in C. , die mit dem Abkommen über das Deutsche Institut für C1. von allen Ländern errichtet wurde und dessen Zuständigkeit sich auf alle Bundesländer, mithin über mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt. Der Sitz der Klägerin befindet sich zudem im Gerichtsbezirk. Das erkennende Gericht ist trotz der Umstellung des ursprünglichen Anfechtungsantrags in einen Feststellungsantrag und einer hilfsweisen Aufrechterhaltung des ursprünglichen Anfechtungsantrags weiterhin örtlich zuständig. Zwar ist die – hier im Hauptantrag vorliegende – (eigentliche) eventuale Klagehäufung im Sinne des § 44 VwGO dadurch gekennzeichnet, dass sich die örtliche Zuständigkeit für den gesamten Rechtsstreit nach dem Hauptantrag bestimmt, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. November 1992 – 23 A 1471/90 –; VG Koblenz, Beschluss vom 1. Februar 2005 – 7 K 200/05.KO –, beide zitiert nach Juris; Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblatt Stand: April 2006, § 83 Rd-Nr. 11; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage, § 52 Rd-Nr. 5; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 44 Rd-Nr. 6 ff. Die bei Klageerhebung gegebene örtliche Zuständigkeit bleibt aber nach § 83 S. 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 1 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG – jedenfalls bei einer – hier vorliegenden – Umstellung des Klageantrags nach § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO unberührt. Nach § 83 S. 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 1 GVG wird die örtliche Zuständigkeit durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Zielsetzung der Regelungen ist es, die einmal begründete Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu wahren, vgl. Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblatt Stand: April 2006, § 83 Rd-Nr. 10; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage, § 83 Rd-Nr. 5. Eine Verweisung des Rechtsstreits wäre nach Auffassung der Kammer wegen der – wie dargelegt – gleichgelagerten Rechtsfrage zudem im vorliegenden Fall auch mit dem Grundsatz der Prozessökonomie nicht vereinbar. Gegen die Zulässigkeit des Feststellungsantrags bestehen keine Bedenken. Die Erforderlichkeit der Durchführung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungsverfahrens für die von der Klägerin produzierten Mineralwollprodukte für die Verwendung in Wärmedämm-Verbundsystemen ist ein der Feststellung nach § 43 Abs. 1 VwGO zugängliches Rechtsverhältnis. Die Klägerin hat an der begehrten Feststellung auch ein berechtigtes Interesse, weil sie eine Vielzahl von Mineralwollprodukten auf dem Markt anbietet und zukünftig neu entwickelte Mineralwollprodukte anbieten will, die nach Auffassung des Beklagten einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bedürfen und deren Verwendbarkeit mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) gekennzeichnet werden müssten. Ein gerichtlicher Feststellungsausspruch im Sinne des klägerischen Feststellungsbegehrens würde die zwischen den Beteiligten streitige Frage grundsätzlich klären. Die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO steht der Zulässigkeit des Feststellungsantrags nicht entgegen. Die Klägerin ist nicht darauf zu verweisen, die von ihr erstrebte Klärung der streitigen Rechtsfrage durch einen – nach ihrer Auffassung wohl nicht erforderlichen – Antrag auf Erlass einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung und anschließender Anfechtung des Bescheides (mit der Begründung, ein allgemeines bauaufsichtliches Zulassungsverfahren sei entbehrlich) klären zu lassen. Das Feststellungsurteil führt insoweit zu einer umfassenden Klärung der zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsfrage. Der Klage mangelt es auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Dass die Klägerin bei dem Beklagten eine Zulassung beantragt hat, obwohl sie eine solche nicht für erforderlich hält, ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht „unschlüssig“. Die Klägerin hat in einem Erörterungstermin nachvollziehbar dargelegt, das vom Beklagten im Rahmen des allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungsverfahrens vergebene Ü-Zeichen begründe wegen der (bisherigen) Zulassungspraxis des Beklagten auf dem Baustoffmarkt einen derartigen Wettbewerbsvorteil, dass ohne eine grundlegende Änderung dieser Verwaltungspraxis fairer Wettbewerb ohne das Ü-Zeichen nicht gewährleistet sei. Vor dem Hintergrund sei sie derzeit aufgrund der anderenfalls zu erwartenden wirtschaftlichen Nachteile (noch) auf die in Rede stehenden allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen angewiesen. Das Feststellungsbegehren ist geeignet, allgemein eine Änderung der Verwaltungspraxis herbeizuführen. Die Klage ist zudem begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf gerichtliche Feststellung, dass die von ihr und den mit ihr verbundenen Konzerngesellschaften produzierten Bauprodukte, die in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Nr. Z-33.40-92 in der Fassung vom17. August 2011 aufgeführt sind, in den Anwendungsbereich der DIN EN 13 162 fallen und für die Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nach § 21 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen auch bei der Verwendung in den allgemeinen bauaufsichtlich zugelassenen Wärmedämm-Verbundsystem verwendet werden dürfen. Nach § 21 Abs. 1 BauO NRW erteilt das Deutsche Institut für C1. eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für nicht geregelte Bauprodukte, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 BauO NRW nachgewiesen ist. Die unter DIN EN 13 162 fallenden Mineralwollprodukte der Klägerin sind keine nicht geregelten Bauprodukte im Sinne des § 21 Abs. 1 BauO NRW. Nach § 20 Abs. 3 S. 1 BauO NRW sind nicht geregelte Bauprodukte nur diejenigen, für die technische Regeln in der Bauregelliste A nach § 20 Abs. 2 BauO NRW bekannt gemacht worden sind und die von diesen wesentlich abweichen oder für die es allgemeine Regeln der Technik nicht gibt. Das Gesetz unterscheidet somit zwischen zwei Gruppen von nicht geregelten Bauprodukten. Erfasst werden zum einen Bauprodukte, die von technischen Regeln, die für sie in der Bauregelliste A bekannt gemacht worden sind, wesentlich abweichen. Zum anderen werden solche Bauprodukte erfasst, für die es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt. Die verfahrensgegenständlichen Bauprodukte erfüllen keine der beiden Tatbestandsalternativen. Ein nicht geregeltes Bauprodukt im Sinne von § 20 Abs. 3, 1. Alt. BauO NRW liegt nicht vor, weil Mineralfaserdämmstoffe für die Verwendung in Wärmedämm-Verbundsystemen nicht in der Bauregelliste A geführt werden und daher von diesen technischen Regeln auch nicht wesentlich abweichen können. Die Voraussetzungen von § 20 Abs. 3, 2. Alt. BauO NRW liegen ebenfalls nicht vor, denn für Mineralfaserdämmstoffe für die Verwendung in Wärmedämm-Verbundsystemen gibt es allgemeine Regeln der Technik. Mineralfaserdämmstoffe für die Verwendung in Wärmedämm-Verbundsysteme fallen in den Anwendungsbereich der DIN EN 13 162. Nach Ziffer 1 DIN EN 13 162 legt die Europäische Norm Anforderungen für werksmäßig hergestellte Produkte aus Mineralwolle mit oder ohne Kaschierung fest, die für die Wärmedämmung von Gebäuden genutzt werden. Bereits dieser (weite) Anwendungsrahmen spricht dafür, dass die in Wärmedämm-Verbundsystemen verwendete Mineralwolle in den Anwendungsbereich der harmonisierten Vorschrift fällt. Weiter heißt es unter Ziffer 1: „In dieser Europäischen Norm beschriebene Produkte werden auch in vorgefertigten Wärmedämmsystemen und Mehrschicht-Verbundplatten angewendet; die Eigenschaften von Systemen, die in diese Produkte integriert werden, werden nicht behandelt“. Auch hieraus folgt – entgegen der Auffassung des Beklagten – nicht, dass Mineralfaserdämmstoffe für die Verwendung in Wärmedämm-Verbundsystemen keine Mineralwollprodukte im Sinne der harmonisierten Vorschrift sind. Vielmehr wird klargestellt, dass die Eigenschaften der „Halterungssysteme“ nicht in den Anwendungsbereich der DIN EN 13 162 fallen. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass Mineralwolle auch bei der Verwendung im Rahmen eines Wärmedämm-Verbundsystems von der DIN EN 13 162 erfasst wird. Die von dem Beklagten angeführte Unterscheidung zwischen Wärmedämm-Verbundsystemen und Wärmedämmsystemen dürfte sich aus dem Wortlaut der Ziffer 1 DIN EN 13 162 nicht ergeben. Diesem lässt sich nicht entnehmen, dass Wärmedämm-Verbundsystemen nicht vom Regelungsgegenstand der harmonisierten Norm erfasst werden. Aus der Formulierung „System“ folgt bereits, dass die Mineralwolle mit anderen Bauprodukten verwendet wird. Ferner handelt es sich bei der Bezeichnung „Wärmedämmsystem“ nach Auffassung der Kammer um einen Oberbegriff, der auch die im Inland üblicherweise als „Wärmedämm-Verbundsystem“ behandelten Gefüge erfasst. Handelt es sich bei den von der Klägerin produzierten Mineralwollprodukten für die Verwendung in Wärmedämm-Verbundsystemen mithin um solche Bauprodukte, die in den Anwendungsbereich der DIN EN 13 162 fallen, sind diese keine nicht geregelten Bauprodukte im Sinne des § 21 Abs. 1 BauO NRW, so dass auch für eine – von dem Beklagten angeführte – entsprechende Anwendung des § 21 Abs. 1 BauO NRW auf ein – hier gegebenes – harmonisiertes Bauprodukt im Sinne des § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauO NRW kein Raum ist. Es mangelt insoweit bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Die in § 21 BauO NRW genannten nicht geregelten Bauprodukte stehen alternativ (und nicht etwa kumulativ) zu den von § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauO NRW erfassten Bauprodukten. Nach letztgenannter Vorschrift dürfen Bauprodukte für die Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen verwendet werden, wenn sie für den Verwendungszweck nach den Vorschriften des Bauproduktengesetzes in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, insbesondere die Konformitätskennzeichnung der Europäischen Gemeinschaft (CE-Kennzeichnung) tragen und dieses Zeichen die nach Absatz 7 Nr. 1 festgelegten Klassen und Leistungsstufen aufweist. Eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung kommt nach allgemeiner Auffassung daher für unionsrechtskonform auf dem Markt bereitgestellte Bauprodukte im Sinne des § 20 BauO NRW nicht in Betracht, vgl. Czepuck, in: Gädtke u.a., BauO NRW, 12. Auflage, § 21 Rd-Nr. 3; Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, Loseblatt Stand: Jan. 2012, § 21 BauO NRW Rd-Nr. 2; Brenner, LKV 1996, 305 (306); Runkel, ZfBR 1992, 199 (200 ff); zur nahezu wortgleichen Vorschrift der Bayerischen BauO Busse/Simon, BayBO, Loseblatt Stand: März 2009, Art. 15 BayBO Rd-Nr. 1. Von einem systematischen Alternativverhältnis der Vorschriften § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und § 21 BauO NRW ging in der Vergangenheit wohl auch das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen aus. Nach der (infolge von Befristung im Jahr 2005 ausgelaufenen) Verwaltungsvorschrift Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ist zu unterscheiden zwischen Bauprodukten, die nach EG-Richtlinien umsetzenden Vorschriften in den Verkehr gebracht werden müssen, und geregelten und nicht geregelten Bauprodukten, die ihre Übereinstimmung mit zugrundeliegenden technischen Regeln, Zulassungen, Prüfzeugnissen oder Zustimmungen der obersten Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall durch Kennzeichnung mit dem Ü-Zeichen ausweisen müssen. Vgl. Nr. 20.2 ff. VV BauO NRW, abgedruckt in: Gädtke u.a., BauO NRW, 12. Auflage, § 20. Für dieses Verständnis der vorgenannten Regelungen streiten auch die Erwägungsgründe der Bauproduktenrichtlinie. In diesen wird festgestellt, dass die Anforderungen an Bauprodukte, die oft in einzelstaatlichen Gesetzen, Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften niedergelegt sind, die Beschaffenheit der verwendeten Bauprodukte unmittelbar beeinflussen und sich in den nationalen Produktnormen, den technischen Zulassungen, anderen technischen Spezifikationen und Bestimmungen widerspiegeln, infolge ihrer Verschiedenheit den Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft behindern. Durch die Erstellung harmonisierter Normen sollen daher die wesentlichen Anforderungen, die Bauprodukte erfüllen müssen, auf europäischer Ebene einheitlich sichergestellt werden. Stimmt ein Bauprodukt mit einer harmonisierten Norm überein, ist das Produkt brauchbar, mit dem CE-Symbol kenntlich zu machen und kann sodann im gesamten Gebiet der Gemeinschaft frei verkehren und für den vorgesehenen Zweck frei verwendet werden. Mit dieser, den freien Warenverkehr gewährleistenden Regelungssystematik wäre es nicht vereinbar, wenn trotz Übereinstimmung des Bauprodukts mit der harmonisierten Norm der Mitgliedstaat mit der (zusätzlichen) Durchführung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungsverfahrens faktisch eine „Doppelprüfung“ des Bauprodukts installieren könnte, die letztlich die Absicht der Beseitigung von Handelshemmnissen konterkarieren würde. Entspricht ein Bauprodukt den Vorschriften des § 3 Bauproduktengesetz – BauPG – bzw. zukünftig der Verordnung (EU) Nr. 305/211 ist es brauchbar und damit verwendungsfähig, weil es die Vorgaben einer harmonisierten oder anerkannten Norm oder einer europäischen technischen Zulassung erfüllt, vgl. Czepuck, in: Gädtke u.a., BauO NRW, 12. Auflage, § 21 Rd-Nr. 3. Die streitbefangenen Mineralwollprodukte der Klägerin stellen harmonisierte Bauprodukte i.S.d. § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauO NRW dar, die nach den Vorschriften des Bauproduktengesetzes in den Verkehr gebracht werden dürfen. Mineralwolle fällt in den Anwendungsbereich des Bauproduktengesetzes. Nach § 3 Abs.1 BauPG gelten die Vorschriften des Bauproduktengesetzes für Bauprodukte, für die die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Fundstellen der harmonisierten oder anerkannten Normen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlich hat (§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauPG); das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung gibt die Normen, in denen die harmonisierten Normen umgesetzt worden sind, im Bundesanzeiger bekannt (§ 3 Abs. 1 S. 2 BauPG). Die Mineralwollprodukte für die Verwendung in Wärmedämm-Verbundsystemen der Klägerin sind zunächst Bauprodukte im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 BauPG, Art. 1 Abs. 2 Bauproduktenrichtline bzw. Art. 1 Nr. 1 VO (EU) Nr. 305/2011, da es sich um Baustoffe handelt, die hergestellt werden, um dauerhaft in baulichen Anlagen des Hoch- oder Tiefbaus eingebaut zu werden. Ferner existiert für die von der Klägerin produzierte Mineralwolle eine harmonisierte Norm im Sinne des § 3 Abs. 1 BauPG. Einschlägig ist insoweit – wie dargelegt – EN 13 162:2001, die für werksmäßig hergestellte Produkte aus Mineralwolle zur Wärmedämmung für Gebäude und der Anwendung in vorgefertigten Wärmedämm-Verbundsystemen gilt und die entsprechend Art. 7 Abs. 3 Bauproduktenrichtline am 15. Dezember 2001 in der Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Bauproduktenrichtline im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlich wurde. Diese Vorschrift wurde sodann nach § 3 Abs. 1 S. 2 BauPG am 26. März 2008 im Bundesanzeiger Nr. 46 bekannt gemacht. Die EN 13 162:2001 wurde zwischenzeitlich teilweise geändert und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 4. Juli 2009 unter der Kennzeichnung EN 13 162:2008 veröffentlicht. Die anschließende Bekanntmachung im Bundesanzeiger Nr. 122 erfolgte am 19. August 2009. Die in Streit stehenden Mineralwollprodukte der Klägerin sind brauchbar i.S.d. § 5 BauPG. Nach § 5 Abs. 2 BauPG gilt ein Bauprodukt als brauchbar, wenn es bekannt gemachten harmonisierten oder anerkannten Normen entspricht oder von diesen nur unwesentlich abweicht. Die Brauchbarkeit wird vorliegend vermutet, da die Mineralwollprodukte der Klägerin in den Anwendungsbereich der vorgenannten Norm fallen. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist diese Vermutung hier auch nicht widerlegt, vgl. zur Widerlegbarkeit der Vermutung: Runkel, ZfBR 1992, 199 (203), Ein Bauprodukt ist brauchbar, wenn es solche Merkmale aufweist, dass die bauliche Anlage, für die es verwendet werden soll, bei ordnungsgemäßer Instandhaltung dem Zweck entsprechend während einer angemessenen Zeitdauer und unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich ist und die wesentlichen Anforderungen der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit, des Brandschutzes, der Hygiene, Gesundheit und des Umweltschutzes, der Nutzungssicherheit, des Schallschutzes sowie der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes erfüllt (vgl. § 5 Abs. 1 BauPG). Dies entspricht den Maßgaben der Bauproduktenrichtlinie, nach der ein Bauprodukt den wesentlichen Anforderungen für Bauwerke entsprechen muss, die in Art. 3 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Anhang I Bauproduktenrichtlinie aufgeführt sind. Diese Anforderungen, zu denen unter anderem der Brandschutz zählt, werden für jedes einzelne Bauprodukt in der Regel durch eine harmonisierte Norm auf Grundlage der Bauproduktenrichtlinie konkretisiert. Vorliegend ist diese Konkretisierung für Mineralwollprodukte – wie dargelegt – erfolgt durch EN 13 162. Diese enthält durch Verweis unter Ziffer 4.2.8 auf EN 13 501-1 insbesondere Anforderungen zum Brandverhalten der Mineralwolle; hiernach ist die wesentliche Anforderung des Brandschutzes erfüllt. Das Glimmverhalten ist hingegen keine in Art. 3 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Anhang I Bauproduktenrichtlinie ausdrücklich genannte wesentliche Anforderung im Sinne der Richtlinie und als solche auch nicht im Bauproduktengesetz aufgeführt. Zwar ist unter Ziffer 4.3.14 der Punkt „Anhaltendes Glimmen“ genannt. Ein Prüfverfahren ist jedoch (noch) nicht Bestandteil der Norm. Hierzu heißt es unter Ziffer 4.3.14: „ANMERKUNG Ein Prüfverfahren ist in der Entwicklung. Diese Norm wird nach Verfügbarkeit des Prüfverfahrens geändert.“ Da somit weder das Bauproduktengesetz noch die Bauproduktenrichtlinie derzeit das Glimmverhalten als wesentliche Anforderung definieren, kann – entgegen der Auffassung des Beklagten – die Nichtregelung des Glimmverhaltens nicht zur Widerlegung der Brauchbarkeit herangezogen werden. Die fehlenden Regelungen zum Glimmverhalten des Bauprodukts in der harmonisierten Norm führen indes nicht dazu, dass das nationale Zulassungsverfahren wegen einer Regelungslücke zur Anwendung gelangt und in diesem dann über die Bestimmungen in EN 13 162 hinaus Anforderungen an das Bauprodukt gestellt werden dürften. Beabsichtigt der nationale Vorschriftengeber erhöhte Anforderungen an ein Bauprodukt – etwa an das Brandverhalten – zu stellen, kann er dies nur in dem Rahmen, in dem die harmonisierte Norm nach der Bauproduktenrichtlinie hierfür Klassen und Leistungsstufen vorsieht, vgl. Runkel, ZfBR 1992, 199 (200); Czepuck, in: Gädtke u.a., BauO NRW, 12. Auflage, § 20 Rd-Nr. 50. Weitere (nationale) Anforderungen an ein Bauprodukt sind daher unzulässig, wenn sie nicht in der harmonisierten Norm bereits vorgesehen sind. Aus EN 13 162 selbst ergibt sich nicht, dass ein allgemeines bauaufsichtliches Zulassungsverfahren parallel zur harmonisierten Vorschrift statthaft ist. Es obliegt demzufolge den Institutionen der Europäischen Gemeinschaften, entsprechende Änderungen bzw. Erweiterungen der EN 13 162 hinsichtlich des Glimmverhaltens von Mineralwollprodukten vorzunehmen. Der Einwand des Beklagten, nationale Behörden müssten die Möglichkeit haben, bei „Regelungslücke“ in den harmonisierten (europäischen) Normen diese durch weitergehende Anforderungen auf Grundlage des nationalen Rechts zu schließen, führt zu keiner anderen Bewertung. Ist der Mitgliedstaat der Auffassung, eine harmonisierte oder anerkannte Norm entspreche nicht den wesentlichen Anforderungen, es liege mithin eine „Regelungslücken“ vor, steht ihm nach Art. 5 Bauproduktenrichtlinie die Möglichkeit zu, Änderungen der harmonisierten Vorschrift herbeizuführen. Ferner eröffnen Art. 15 und 21 Bauproduktenrichtlinie die Möglichkeit des Mitgliedstaates, Bauprodukte unter bestimmten Voraussetzungen aus dem Markt zu nehmen, ihr Inverkehrbringen zu verbieten oder ihren freien Verkehr einzuschränken. Vgl. BT-Drs. 479/91 S. 29. Der Mitgliedstaat ist in diesen Fällen allerdings gehalten, sich des hierfür jeweils in der Bauproduktenrichtlinie vorgesehenen besonderen Verfahrens zu bedienen und kann nicht unter dessen Umgehung auf das allgemeine bauaufsichtliche Zulassungsverfahren zurückgreifen. Vor diesem Hintergrund ist der von dem Beklagten beschrittene Weg, auf Grundlage des allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungsverfahrens weitergehende Anforderungen an harmonisierte Bauprodukte zu stellen, systemfremd und würde schließlich zu einer unzulässigen Verschiebung der Kompetenzen zwischen Europäischer Gemeinschaft und Mitgliedstaat führen. Die Kammer weist darauf hin, dass die von dem Beklagten geforderten Sicherheitsniveaus im Hinblick auf die mechanische Festigkeit und Standsicherheit für Wärmedämm-Verbundsysteme im Rahmen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung des jeweiligen Systems Berücksichtigung finden können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs.1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die entscheidungserhebliche Frage, ob die Durchführung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungsverfahrens unzulässig ist, wenn ein Bauprodukt in den Anwendungsbereich einer harmonisierten Norm fällt, ist eine in der Rechtsprechung bislang noch nicht geklärte Rechtsfrage, die mit Blick auf die bisherige Praxis des Beklagten im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung und der Fortbildung des Rechts geboten ist. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder (ab dem 1. Januar 2013) in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen ‑ ERVVO VG/FG – vom 7. November 2012 (GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen und muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die Begründung ist, wenn sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG vom 10. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 647) einzureichen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Berufung. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.